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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 5 K 5694/02 U
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

5 K 5694/02 U

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Wandkalendern.

Die Klägerin hat ab Oktober 2001 in ihren die Lieferung der von ihr vertriebenen Wandabrisskalender dem ermäßigtem Steuersatz von 7 % unterworfen.

Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung im Februar 2002 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Wandkalendern dem Regelsteuersatz von 16 % unterliege.

Der Beklagte änderte hierauf mit Bescheiden vom 6.3.2002 die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Oktober und November 2001 dahin gehend, das die Umsatzsteuer um 18.875,31 DM (Oktober 2001) sowie 13.884,13 DM (November 2001) erhöht wurde und erließ unter dem 12.3.2002 für Dezember 2001 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid der eine um 8.188,56 EUR höhere Umsatzsteuer festsetzt als die Klägerin in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt hatte.

Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt, mit dem sie geltend gemacht hat, dass die fraglichen Kalender " A" und " B" mit dem ermäßigtem Steuersatz zu besteuern seien, weil ihr wesentlicher Charakter nicht durch den Kalenderaufdruck bestimmt werde, sondern durch den Text- und Bildteil. Es handle sich dabei dem Charakter nach um "...fachliteratur".

Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und wegen der ihrer Ansicht nach wesensbestimmenden Bild- und Textteile eine Eingruppierung in den Zolltarif 49.01/01 für zutreffend hält, mit der Konsequenz, dass auf die Lieferung der begünstigte Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr. 1 UStG anzuwenden sei.

Sie hat zunächst sinngemäß beantragt,

die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Oktober bis Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass folgende Bruttoumsätze mit dem ermäßigtem Steuersatz zu besteuern sein:

 Oktober 2001260.313,39 EUR
November 2001421.160,55 EUR
Dezember 2001112.946,57 EUR

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte unter dem 30.05.2003 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2001 erlassen, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2002 den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 30.05.2003 dahingehend zu ändern, dass Bruttoumsätze i.H.v. 794.420,51 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er ist der Auffassung, dass für die strittigen Kalenderlieferungen zutreffend der volle Steuersatz angewandt worden sei, weil der Charakter dieser Waren in erster Linie durch das aufgedruckte Kalendarium bestimmt werde.

...

Die Klägerin hat außerdem ein Exemplar des Abreißkalenders "A 2005" überreicht, der nach ihrem unwidersprochenen Vortrag den strittigen Abreißkalendern für das Streitjahr in Aufmachung und Inhalt gleichen soll. Es handelt sich dabei um einen ... Abreißblock mit ... Blättern ... . Die täglichen Blätter enthalten auf der Vorderseite jeweils das Datum, den jeweiligen Wochentag, Auf- und Untergangszeiten von Sonne und Mond, eine ... Zeichnung sowie Sprüche ... Die Rückseite besteht überwiegend aus ...Texten... usw., teilweise auch aus Gedichten, Liedern und allgemeinen Betrachtungen.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Lieferungen der Abreißkalender "A" und "B" dem vollen Steuersatz von 16 % gem. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz unterworfen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt im vorliegenden Fall keine der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.

Zwar unterfallen die Abreißkalender der lfd. Nr. 49 a) der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG:

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen und Blättern.

Hierzu wird in diesem Zusammenhang auf die gleich lautende Position 49.01 des Zolltarifs verwiesen.

Andererseits enthält Position 49.10/1 des Zolltarifs die Definition

"Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern"

Hierzu gehören nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System auch

"Kalenderblöcke aus einer bestimmten Anzahl von Papierblättern, die jeweils den einzelnen Tag des Jahres anzeigen und in chronologischer Folge in Form eines Blockes zusammengesetzt sind, von dem täglich ein Blatt entfernt wird. Diese Blöcke werden im allgemeinen auf einer Pappunterlage oder auf Unterlagen aus dauerhaftem Material befestigt, die das jährliche Ersetzen der Blöcke erlauben."

Nach den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18.10.2000, S.11f) ist für diesen Fall, dass die Einreihung von Waren in zwei oder mehr Positionen in Betracht kommt, nach Nr. 3 c die in der Nomenklatur (dem Zolltarif) zuletzt genannte (höhere) Position maßgebend (hier: Position 49.10).

Hieraus folgt, dass es sich bei Abreißkalendern, die sowohl der Position 49.01 als auch der Position 49.10 unterfallen, um nicht mit dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz zu besteuernde Waren handelt.

Soweit die Klägerin meint, aus den weiteren Erläuterungen zu Position 49.10, wonach hierzu nicht Waren gehören,

"deren wesentlicher Charakter nicht durch den Kalenderaufdruck bestimmt wird"

, ergebe sich, dass die Abreißkalender als "...fachliteratur" zu qualifizieren seien, die unter die Position 49.01 einzuordnen seien, kann dem nicht gefolgt werden.

Dies würde voraussetzen, dass den strittigen Waren auf Grund objektiver Tatsachen ein Charakter beizumessen wäre, der ihre Einreihung als Abreißkalender verbieten würde. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei den vorliegenden Druckerzeugnissen um ganz typische Abreißkalender, wie sie in vielfältigen Formen und Inhalten auf dem Markt zu finden sind und deren Charakter schon deshalb besonders stark durch den Kalenderaufdruck geprägt wird, weil die Kalenderblätter zum tagtäglichen, laufenden Abreißen bestimmt sind. Hinzu kommt, dass die Texte der Kalenderblätter auf die jeweilige Jahreszeit und die zu dieser Zeit ... passenden Themen abgestimmt sind, was den kalendarischen Charakter eher noch betont.

Demgegenüber kommt der Tatsache, dass die Kalenderblätter in hohem Maße Sachinformationen enthalten, wie sie beispielsweise auch in ...büchern enthalten sind, für die Einreihung keine entscheidende Bedeutung zu. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Textteil der von ihr vertriebenen Kalender nicht nebensächlich sei, sondern das Druckerzeugnis eindeutig dominiere, so dass bereits aus diesem Grunde eine andere Einreihung als bei einem Kalender vorzunehmen sei, beruht diese Auffassung offenbar auf den Kommentierungen von Schlienkamp/Rondorf in Plückebaum/Malitzky Kommentar zum Umsatzsteuergesetz § 12 Abs. 2 RdNr. 375 sowie Husmann in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 RdNr. 698, wo - unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3.3.1993 14 K 21/91, EFG 1993, 548 - davon die Rede ist, dass neben dem Kalendarium die Waren nebensächliche Hinweise auf Messen, Ausstellungen usw. sowie Texte (Gedichte, Sprüche usw.) enthalten könnten. Damit ist aber nicht gemeint, dass die Waren, wenn der Textteil überwiegt, automatisch unter die Position 49.01 einzureihen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass bei Waren, deren Charakter durch das aufgedruckte Kalendarium bestimmt wird, auch Texte, Abbildungen und dergleichen nicht zu einer abweichenden Einreihung führen.



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