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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 6 Ko 31/08 KF
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

6 Ko 31/08 KF

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe:

Mit Beschluss vom 23.05.2007 hat der Senat nach Erledigung des Rechtsstreits 6 K 3727/05 die Kosten des Verfahrens zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 27.12.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf EUR 8.398,67 festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Klägerin abgelehnt. Es hat hierbei hinsichtlich der angefochtenen Bescheide zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - einen Streitwert von EUR 900 zugrundegelegt. Hiergegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt und beantragt, hinsichtlich der angefochtenen Bescheide nach § 47 Abs. 1 KStG von einem Streitwert von 10 % der jeweiligen Körperschaftsteuerfestsetzung auszugehen. Zur Begründung verweist die Erinnerungsführerin auf den Beschluss des Bundesfinanzhof vom 1.12.2004 (I E 3 / 04 Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 572). Der Erinnerungsgegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Mit Beschluss vom 06.11.2001 hat der Kostenbeamte zutreffend die zu erstattenden Kosten ermittelt und dabei für die angefochtenen Bescheide zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals - vEK - jeweils einen Streitwert von 300 EUR berücksichtigt.

Zwar hat der BFH in dem von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsstreit den Streitwert wegen Feststellung des vEK mit 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrags geschätzt (vgl. auch BFH Beschluss vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136). Die Gründe für seine Schätzung hat der BFH nicht offengelegt. Das Gericht hält es für sachgerecht, den Streitwert hinsichtlich ohne spezifische Einwendungen betreffend das verwendbare Eigenkapital erhobenen Klagen - wie im Streitfall - mit dem Mindeststreitwert ("Eingangsbetrag" der Gebührentabelle) von EUR 300 (im Streitfall jeweils für die Jahre 1997-1999) anzusetzen (vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse FGO § 135 RN 123 aE).

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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