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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 7 K 1396/05 EZ
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2
EigZulG § 4
EigZulG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

7 K 1396/05 EZ

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.8.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 4.4.2005 verpflichtet, die Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung von anteilig wie erklärt anzusetzenden zusätzlichen Anschaffungskosten in Höhe von 221.000 DM als Bemessungsgrundlage festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1998 das Grundstück Z-Straße, Z-Stadt von seinem Vater gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106.200 DM. Der Veräußerer behielt sich das Wohnrecht an zwei Räumen des übertragenen Grundstücks vor. An Anschaffungsnebenkosten fielen 955 DM an.

Als weitere zu berücksichtigende Anschaffungskosten machte der Kläger im Einspruchsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2001 erhöhte AfA wegen nachträglicher Aufwendungen in Höhe von 221.288,81 DM geltend. Diesen Betrag hatte der Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf Grund eines Urteils des Landgerichts vom 4.1.2001 aufgewendet. In dem Urteil wurde der Kläger nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz wegen einer Forderung gegen den Vater des Klägers von dessen Gläubiger in Anspruch genommen.

Am 6.7.2004 beantragte der Kläger die Änderung der Eigenheimzulage ab 2004 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Anschaffungskosten in Höhe von 221.000,00 DM und einem Eigenanteil an der Nutzung des Gebäudes in Höhe von ca. 32 v.H.. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.8.2004 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei durch die teilentgeltliche Übertragung lt. notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1998 wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Zahlung, die der Abwehr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und somit der Abwehr der Gefahr für sein eigenes Vermögen diente, stelle keine nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes dar. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10.8.2004 wendete sich der Kläger mit Einspruch vom 18.8.2004, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4.4.2005 als unbegründet zurückwies. Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger vorträgt:

Die vorgenommene Zahlung von 221.288,81 DM sei als zusätzliche Bemessungsgrundlage gem. § 8 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) anzuerkennen und der Förderbetrag gem. § 9 EigZulG mit 2,5 % auszuzahlen. Dass er bereits im Dezember 1998 wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Grundstücks geworden sei, sei für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten nicht bedeutend.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.8.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 4.4.2005 zu verpflichten, die Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung von zusätzlichen Anschaffungskosten in Höhe von 221.000 DM als Bemessungsgrundlage festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Bei den in 2001 gezahlten 221.288,81 DM handele es sich um Zahlungen zur Abwehr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und somit der Abwehr der Gefahr für das eigene Vermögen. Der Kläger sei auf Grund der teilentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Verfügungsmacht an diesem Grundstück habe er nicht erst durch die Zahlung an den Gläubiger des Vaters erlangt. Diese habe lediglich der Abwehr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und somit der Abwehr der Gefahr für sein eigenes Vermögen gedient.

Gründe:

Die Klage ist begründet.

Die Ablehnung der Neufestsetzung der Eigenheimzulage unter Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Eigenheimzulage für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung gem. §§ 2, 4 EigZulG. Die Eigenheimzulage bemisst sich nach § 8 EigZulG nach den Herstellungs- oder Anschaffungskosten für die Wohnung. Dazu gehören auch nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Auflage, § 8 Tz. 50 ff.).

Der Aufwand des Klägers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt sich als nachträglicher Anschaffungsaufwand in Gestalt nachträglicher Anschaffungskosten für die eigengenutzte Wohnung dar, der die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG erhöht. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom selben Tag zum Aktenzeichen 7 K 1350/05 E verwiesen. Die Frage, ob es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, ist bei der Eigenheimzulage nicht anders zu beurteilen, als im Einkommensteuerrecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war zuzulassen. Sie dient der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der BFH hat die Frage, ob nachträgliche Zahlungen wie die hier geltend gemachten, zu nachträglichen Anschaffungskosten führen, ersichtlich noch nicht entschieden.



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