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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 7 K 3623/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

7 K 3623/04 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anteile an der F GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung im Veranlagungszeitraum 1998 jeweils zum notwendigen Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1) und ihres am 20.03.2003 verstorbenen Ehemanns gehörten.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann, Herr BA, erzielten jeweils als Bildjournalisten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der ertragsteuerliche Gewinn wurde durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.

Die Tätigkeit der Eheleute A bestand - nach dem Vortrag der Kläger - darin, Informationen über gegenwartsbezogene Tagesgeschehnisse mit eigener Kameraausrüstung festzuhalten. Die fotografische Tätigkeit war hierbei nicht auftragsbezogen, wie dies etwa bei Portraitfotografie oder Veranstaltungsfotografie der Fall ist. Vielmehr wählten sie selber und eigenständig Themen aus und fotografierten auf Vorrat. Das Bildmaterial wurde weder von ihnen entwickelt oder vervielfältigt, noch von ihnen vertrieben. Da die Eheleute A, wie die Kläger vortragen, selbst keine Möglichkeiten hatten diese Fotografien zu verkaufen, stellten sie ihren Vorrat an Bildern und Themen sogenannten Fotoagenturen zur Verfügung, die als Verwertungsunternehmen für Fotografien die unternehmerische Funktion haben, Angebot und Nachfrage zusammenzuführen. Die Agenturen erfüllen ihre Funktion in der Weise, dass sie von verschiedenen Fotografen zum gleichen Thema erstellte Fotos zusammenstellen und so eine Auswahlbreite bieten, wie sie von einem einzelnen Fotografen nicht geboten werden könnte. Kaufinteressierte Verlage, Magazine, Zeitschriften oder sonstige Medien wenden sich bei der Suche nach bestimmten Motiven, Themen und Bildern an diese Fotoagenturen und wählen dort aus dem Fundus aufbereiteterer und gegliederter Themen genau das Bild aus, das sie für ihr Publikationsprojekt benötigen.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann stellten ihr Bildmaterial fast ausschließlich der F GmbH, zur Verfügung, wobei lediglich das Nutzungsrecht am Urheberrecht, nicht aber das Eigentum an dem überlassenen Bildmaterial übertragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung, die exklusive und weltweite Vermittlung und den Vertrieb der ihr von zahlreichen Autoren überlassenen Bildmaterialien an Presse, Werbung und Wirtschaft. In den Jahren 1997 bis 1999 wickelten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann ihren Umsatz zu 99 % mit der F GmbH ab, an der sie im Streitjahr zu je 12,5 v. H. beteiligt waren.

Die F GmbH wurde im Jahr 1958 von Herrn GA gegründet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.10.1973 (URNR für 1973 des Notars H, Z-Stadt) übertrug dieser Anteile im Nennwert von 16.000 DM (= 20% des Stammkapitals) im Wege der Schenkung unter Lebenden auf seinen Sohn BA.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.08.1992 (URNR für 1992 des Notars I, Y-Stadt) wurde das Stammkapital der Gesellschaft von 80.000 DM auf 600.000 DM erhöht. Hiervon übernahm Herr BA einen Geschäftsanteil von 104.000 DM (Beteiligung: 16.000 DM + 104.000 DM = 120.000 DM).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.12.1995 (URNR /1995 des Notars J, Y-Stadt) wurde das Kapital der Gesellschaft von 600.000 DM auf 2.400.000 DM erhöht. Hiervon übernahmen Herr BA weitere 180.000 DM (Beteiligung: 120.000 DM + 180.000 DM = 300.000 DM) und die Klägerin zu 1) einen Geschäftsanteil von 300.000 DM, so dass ab diesem Zeitpunkt beide jeweils mit 12,5% an der F GmbH beteiligt waren. Auf den weiteren Inhalt der oben genannten Verträge wird verwiesen.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann schlossen erstmalig im Jahr 1986 mit der F GmbH Autorenverträge ab.

Im Dezember 1998 veräußerten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann ihre gesamten Anteile an der F GmbH an die K GmbH jeweils zum Preis von 1.500.000 DM.

Mit Bescheid vom 03.04.2001 setzte der Beklagte die von den Eheleuten A zu zahlende Einkommensteuer für das Jahr 1998 erklärungsgemäß auf 26.708 DM (13.655,58 EUR) fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- . Der durch die Veräußerung der GmbH-Anteile erzielte Gewinn blieb unberücksichtigt.

Im Jahr 2002 führte der Beklagte sowohl bei der Klägerin zu 1) als auch bei ihrem Ehemann eine Betriebsprüfung durch. Auf den Inhalt der Betriebsprüfungsberichte vom 16.12.2002 wird verwiesen. Neben anderer - hier nicht streitiger Feststellungen - war der Prüfer der Ansicht, dass der bei der Veräußerung der Anteile an der F GmbH erzielte Veräußerungserlös als laufende betriebliche Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer zu unterwerfen sei, da die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des selbständigen Unternehmens gehörten und damit jeweils notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden (vgl. Tz. 14 der jeweiligen Betriebsprüfungsberichte).

Der Beklagte schloss sich den Ausführungen des Prüfers an und erließ am 10.02.2003 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Die Einkommensteuer wurde auf 709.473,73 EUR erhöht. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Hiergegen legten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann am 07.03.2003 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Bescheid zum einen formell rechtswidrig sei, weil die erforderliche Begründung fehle. Zum anderen sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da die F Anteile kein notwendiges Betriebsvermögen darstellten. Es habe sich nur um eine private Kapitalanlage gehandelt. Im Jahr 1994/1995 habe sich die F GmbH in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befunden und habe deswegen neue Gesellschafter gesucht. Die Klägerin zu 1) habe an eine positive Entwicklung des Unternehmens geglaubt und sich deswegen beteiligt. Zudem habe der Beklagte folgenden Sachverhalt nicht berücksichtigt: Die F GmbH habe noch mit weiteren Fotografen gearbeitet. Die Konditionen der Verträge seien nach dem Ausscheiden der Eheleute A aus der Gesellschaft unverändert geblieben und seien auch mit den Konditionen bei gesellschaftsfremden Fotografen vergleichbar gewesen. Die Eheleute A hätten keinen Einfluss auf die F GmbH gehabt. Bei Gesamtbetrachtung der von der F GmbH an alle Autoren gezahlte Honorare, seien die Eheleute A nur minimal beteiligt gewesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.05.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 660.700,57 EUR herab und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Bei Herrn BA sei ein Veräußerungserlös von 1.200.000 DM statt bisher 1.380.000 DM anzusetzen, da noch weitere Anschaffungskosten in Höhe von 180.000 DM zu berücksichtigen seien. Die F Anteile seien jeweils notwendiges Betriebsvermögen gewesen, da sie dazu bestimmt gewesen seien, den Absatz von Produkten der Gesellschafter zu gewährleisten. Der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sei der freiberuflichen Tätigkeit der Eheleute A auch nicht wesensfremd. Im übrigen sei im Streitfall nur entscheidungserheblich, welche Bedeutung die GmbH für die Eheleute A habe und nicht umgekehrt.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor:

Die Beteiligung an der F GmbH habe weder der freiberuflichen Tätigkeit der Eheleute A gedient, noch sei sie dazu bestimmt gewesen, dieser Tätigkeit zu dienen. Der Erwerb der Anteile seinerzeit und der Absatz der Bilder über die F GmbH stehe in keinem inneren Zusammenhang. Herr BA habe die Anteile viele Jahre vor Abschluss des Autorenvertrages geschenkt bekommen. Mit der Klägerin zu 1) sei ebenfalls Jahre vor ihrer Beteiligung an der Gesellschaft ein Autorenvertrag abgeschlossen worden. Der Erwerb und die Veräußerung der Anteile hätten auf den Absatz der Bilder keinen Einfluss gehabt. Der Absatz der Bilder sei nur durch den Markt für Fotografien bestimmt. Der Beklagte trage für den sachlichen und objektiven Funktionszusammenhang die objektive Beweislast. Auch nach Veräußerung der Anteile seien die Eheleute A in gleicher Weise wie in der Vergangenheit freiberuflich als Fotografen tätig und lieferten der F GmbH aufgrund des Autorenvertrages weiterhin umfangreiches Bildmaterial. Im übrigen übe die F GmbH eine gewerbliche Tätigkeit aus. Sie handle wie ein Makler, der Angebot und mögliche Abnehmer zusammenbringe. Diese Tätigkeit sei der künstlerisch gestaltenden, fotografischen Tätigkeit der Eheleute A wesensfremd. Es treffe auch nicht zu, dass die Eheleute A mit ihrer Tätigkeit nur lebensfähig gewesen seien und bleiben konnten, wenn sie zu bestimmten Zeiten Anteile der F GmbH hielten und sich an der Kapitalerhöhung zwecks Rettung der Gesellschaft beteiligen würden. Die Fotos seien schon allein aufgrund ihrer Qualität absetzbar und zwar auch über andere Agenturen. Im Falle der Insolvenz der F GmbH hätte der Insolvenzverwalter den Bestand der Fotografien verwertet. Die erwerbenden bzw. fortführende Fotoagentur hätte mit den Fotografen sodann Autorenverträge über neue Einlieferungen geschlossen. Im übrigen seien durch den Erwerb der Anteile keinerlei Vorteile vermittelt worden. Allein der Autorenvertrag habe die Verwertung der Fotografien gefördert, nicht die Anteile an der Gesellschaft.

Die Kläger beantragen,

für das Jahr 1998 die Veräußerungserlöse aus den Verkäufen der Anteile an der F GmbH in Höhe von je 1.200.000 DM nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern als nicht steuerpflichtige Einnahmen im Sinne von § 17 EStG zu behandeln.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Beteiligung an der F GmbH stelle notwendiges Betriebsvermögen dar. Sie habe jeweils den Absatz der Produkte gewährleistet. Die Geschäftstätigkeit der F GmbH sei eine notwendige Ergänzung der freiberuflichen Unternehmenstätigkeit gewesen. Bei einer Insolvenz der F GmbH, die unstreitig in den Jahren 1994/1995 gedroht habe, hätten die Eheleute A keinen Abnehmer für ihre Bilder mehr gehabt. Erst nach Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nachdem sicher gewesen sei, dass die F GmbH ihre Tätigkeit fortsetze und weiterhin die Bilder abnehmen werde, seien die Beteiligungen veräußert worden.

Das Gericht hat die Akten des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 7 K 6623/98 G; 7 V 6624/98 A(G); 7 K 6306/00 E ;12 K 6731/98 AO) dem Verfahren beigezogen.

Mit Schreiben vom 29.06.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, haben die Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Beklagte hat zu Recht die freiberuflichen Einkünfte der Eheleute A im Veranlagungszeitraum 1998 um den Veräußerungserlös für die Anteile an der F GmbH erhöht.

Der Veräußerungsgewinn, welcher - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - jeweils 1.200.000 DM betrug und dem Veranlagungszeitraum 1998 zuzurechnen war, war als laufender Gewinn der jeweiligen freiberuflichen Tätigkeit der Eheleute A zu behandeln, weil die Kapitalbeteiligung an der F GmbH notwendiges Betriebsvermögen des jeweiligen freiberuflichen Unternehmens darstellte (§18 Abs. 1 Nr. 1 , §4 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, wenn sie dem Betrieb dergestalt und unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250;vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361). Dies kann - unabhängig von ihrer Höhe - auch auf eine Beteiligung an einer GmbH zutreffen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BStBl II 1992, 721 m. w. N.). Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung z. B. dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die unternehmerische Betätigung des Steuerpflichten entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

Entgegen der Ansicht der Kläger wurden die F-Anteile im Streitjahr unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt. Damit ist nicht gemeint, dass die Eheleute A ohne die Beteiligung an der F GmbH ihre Tätigkeit überhaupt nicht hätten ausüben können. Eine solche Bedeutung der Gesellschaftsanteile für eine Tätigkeit wurde bisher - soweit für den Senat erkennbar - an keiner Stelle von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gefordert.

Es reicht vielmehr aus, wenn die F-Anteile eine konkrete und unmittelbare Funktion für den Betrieb hatten. Dies ist aus der Sicht des Unternehmens der Klägerin zu 1) bzw. des Herrn BA zu beurteilen. Im Streitfall besaßen die Anteile eine solche Funktion. Die Anteile wurden aus der Sicht der Eheleute A unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt. Betriebszwecke sind Haupt-, Neben- und Hilfszwecke. Hauptzweck des freiberuflichen Unternehmens war die künstlerische Tätigkeit als Bildjournalist. Zu den Hilfszwecken gehören die Entwicklung, Vervielfältigung und ganz besonders der Vertrieb der Bilder. Auch Künstler müssen ihre Werke verkaufen, wenn sie die Absicht haben, mit ihrer Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch ihr Ehemann vertrieben im Streitjahr 99% ihrer Bilder über die F GmbH. Die F GmbH erfüllte für die Eheleute A den eigenbetrieblichen Zweck des gesamten Vertriebs. Dass diese ihre Bilder auch durch eine andere Fotoagentur hätten vertreiben lassen können, ist für den Streitfall unerheblich. Zu beurteilen ist nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Auch die Einwendung, dass die F GmbH bereits Jahre bevor die Klägerin zu 1) an der Gesellschaft beteiligt war, ihre Bilder exklusiv vertrieben hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass die F GmbH für das Unternehmen der Klägerin zu 1) schon vor ihrer Beteiligung eine konkrete und unmittelbare Funktion besaß, hat keine negative Indizwirkung. Betriebsvermögen entsteht nämlich erst dann, wenn es auch personell dem Betriebsinhaber zugerechnet werden kann. Dies war erst ab Erwerb der Anteile im Jahr 1995 der Fall.

Der Argumentation der Kläger, dass die Anteile an der F GmbH dem Unternehmen der Klägerin zu 1) und ihres Ehemanns keine besonderen Vorteile vermittelt haben und andere Bildjournalisten zu denselben Konditionen mit der F-GmbH zusammengearbeitet haben, vermag nicht zu überzeugen. Dem steht entgegen, dass die Eheleute A gemeinsam 25% der Anteile an der F GmbH hielten. In Anbetracht der Höhe ihrer Beteiligung erscheint es lebensfremd, anzunehmen, dass die Eheleute A ihren hierdurch möglichen Einfluss auf die Gesellschaft nicht in irgendeiner Weise verwertet haben.

Gegen eine Zuordnung der Anteile zum wesentlichen Betriebsvermögen spricht auch nicht, dass die Eheleute A freiberuflich tätig waren.

Zwar steht bei der Ausübung eines freien Berufs grundsätzlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund und der Bundesfinanzhof wertet aus diesem Grund "Geldgeschäfte" wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft generell als für einen Freiberufler berufsfremde Vorgänge (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828 m. w. N.). Jedoch kann auch bei einem Freiberufler die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.

Dazu ist allerdings - zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien - erforderlich, dass sie entweder der Sicherung oder Erfüllung von Honorareinnahmen dient oder dass der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist und die Beteiligung eine bestimmbare freiberufliche Aktivität ermöglichen oder ergänzen soll (vgl. Schmidt/Wacker § 18 Rz. 164 m. w. N.; BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers für möglich gehalten bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei einer Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer Treuhandgesellschaft (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380) sowie bei der Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers bzw. eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG bzw. an einer Bauträger-AG (BFH-Urteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 128, BStBl II 1979, 109, und vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345).

Ebenso besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kein Zweifel daran, dass die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet, als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Unternehmens anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

Der Bundesfinanzhof hat ferner entschieden, dass es bei einem Ingenieur, der einer gewerblichen GmbH, an der er beteiligt war, Lizenzen gegen Entgelt überlassen hat, es nahe liege, dass die Geschäftsanteile der GmbH notwendiges Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit waren, denn die GmbH diente dazu die vom Ingenieur entwickelten Verfahren und Vorrichtungen wirtschaftlich zu verwerten und ihnen zum Markterfolg zu verhelfen. Zudem hätten die Lizenzen - wären sie denn geflossen - die einzigen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit dargestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 IV B 60/04, nicht amtlich veröffentlicht).

Überträgt man diese umfangreiche Kasuistik auf den Streitfall, erfüllt die Beteiligung der Eheleute A an der F GmbH ebenfalls die zusätzlichen Kriterien für das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen von Freiberuflern.

Dabei kann dahinstehen, ob die F-Anteile, die im Jahr 1995 von der Klägerin zu 1) für 300.000 DM und von Herrn BA für 180.000 DM erworben worden sind, schon deswegen dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen wären, weil sie der Sicherung oder Erfüllung von Honorareinnahmen gedient haben könnten. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, befand sich die F GmbH zu diesem Zeitpunkt in einer finanziellen Krise und die Eheleute A haben sich zur Rettung des Unternehmens und weil sie an eine positive Entwicklung geglaubt haben, an der GmbH beteiligt. Aus diesem Grund liegt es nahe, dass sich die Eheleute A zumindest auch zur Sicherung ihrer Honorareinnahmen beteiligt haben könnten.

Jedenfalls war der Geschäftsgegenstand der F GmbH der Tätigkeit des Bildjournalisten nicht wesensfremd und ergänzte diese freiberufliche Aktivität. Es bestand eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem freiberuflichen Unternehmen und der F GmbH derart, dass die Gesellschaft eine wesentliche Funktion der freiberuflichen Unternehmen der Eheleute A erfüllte und zwar die Beteiligung am Markt. Die Eheleute A fotografierten auf Vorrat. Die Herstellung, die Vermittlung und der Vertrieb der überlassenen Bildmaterialien an Presse, Werbung und Wirtschaft war hingegen wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit der F GmbH. Dies muss als notwendige Ergänzung der Tätigkeit der Eheleute A angesehen werden, denn diese haben praktisch ausschließlich durch die Geschäftstätigkeit der F GmbH Honorareinnahmen erzielt.

Soweit die Kläger einwenden, dass die Tätigkeit der F GmbH der künstlerischen Tätigkeit der Eheleute A schon deshalb wesensfremd sei, weil die GmbH gewerblich tätig sei, kann der Senat dieser Auffassung nicht beitreten. Folgt man der Argumentation des Klägers, wäre es nie möglich, dass die Beteiligung eines Freiberuflers an einer GmbH notwendiges Betriebsvermögen darstellt, denn bei Kapitalgesellschaften sind regelmäßig alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (vgl. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann wohl kaum so zu verstehen sein, dass die Tätigkeit der Gesellschaft nur dann nicht wesensfremd ist, wenn diese selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Zumal eine freiberuflich tätige GmbH nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts kaum denkbar ist.

Der am 29.06.2006 gestellte Antrag der Kläger gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 FGO wieder zu eröffnen.

Die mündliche Verhandlung muss wiedereröffnet werden, wenn sich nach deren Schließung ergibt, dass die durch § 76 Abs. 1 S. 1 FGO verlangte Sachaufklärung, die von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und gemäß § 93 Abs. 1 FGO gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs oder die gemäß § 93 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Erörterung des Sach- und Streitstandes unzureichend war.

Diese Wiedereröffnungsgründe liegen im Streitfall nicht vor. Der genaue Inhalt der in der Prüferhandakte abgehefteten Autorenverträge, die in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurden, ist für die Entscheidung unerheblich, ebenso wie die Tatsache, dass die Eheleute A bereits seit 1986 solche Verträge mit der F GmbH hatten (s.o. Seite 9 des Urteils).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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