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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 9 K 1783/01 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 22 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 28. November 2000 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2001 geändert. Die Einkommensteuer wird auf ...........DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger schloss 1996 auf Grund eines Angebotes der "A" GmbH einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalbetrag mit sofortigem Rentenbezug ab. Der Einmalbetrag belief sich auf 233.797 DM und wurde durch ein Darlehen finanziert. Zur Tilgung dieses Darlehens schloss der Kläger einen weiteren Versicherungsvertrag gegen Einmalbetrag in Höhe von 310.816 DM ab. Auch dieser Einmalbetrag wurde über ein Darlehen refinanziert. Der Gesamtfinanzierungsaufwand betrug 596.748 DM. Die Auszahlung des zuletzt genannten Versicherungsvertrages sollte im 15. Jahr der Laufzeit erfolgen. Bis dahin sollen nach dem Konzept der "A"-Gruppe aus den Rentenzahlungen in Höhe von 18.000 DM p.a. und einer Steuerersparnis die Schuldzinsen für beiden Darlehen sowie die Tilgung des Darlehens II und die Zahlung der Prämien für eine Risikolebensversicherung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Angebot Bezug genommen (B. 113 ff GA).

In der Einkommensteuererklärung für 1996 machten die Kläger u.a. als Werbungskosten eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 17.902,43 DM sowie ein Abwicklungs- und Informationshonorar von 13.725,20 DM geltend; die Summe dieser Beträge entspricht insgesamt 5,3 v.H. des Gesamtfinanzierungsaufwands. Grundlage waren zwei Rechnungen. Die Rechnung der "B"-Gesellschaft m.b.H. vom 4. November 1996 lautet wie folgt:

Für die Erarbeitung des Finanzierungskonzeptes zu Ihrer persönlichen Sicherheits-Kompakt-Rente(r) und die Beratungen insbesondere zur Abwicklung der Finanzierung, Zinsfestschreibung, Auswahl der Finanzierungsgewährung sowie Zusammenstellung der notwendigen Bonitätsunterlagen und die Beibringung weiterer nachträglich von der Bank verlangten Unterlagen, die Abstimmung dieser Bonitätsunterlagen mit der Bank und die erfolgte Besprechung mit Erläuterung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank stellen wir nunmehr vereinbarungsgemäß DM 13.725,-- als Abwicklungs- und Informationshonorar entsprechend Angebot in der Ihnen übergebenen EDV-Dokumentation vom 19. Oktober 1996 in Rechnung."

In der Rechnung der "C"-Unternehmensberatung GmbH vom 1. November 1996 heißt es:

"...für die Vermittlung der Finanzierungsmittel zu Ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente stellen wir Ihnen hiermit DM 17.902 Kreditvermittlungsgebühr gemäß dem Ihnen vorliegenden Angebot in Rechnung. Die Überweisung wird/wurde durch die finanzierende Bank direkt vorgenommen."

Nachdem der Beklagte zunächst die Anerkennung von Werbungskosten mangels einer Gewinnerzielungsabsicht generell abgelehnt hatte, änderte er auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 - Az. X R 23/95, abgedruckt in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 - während des gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 20. Mai 1997 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1997 - anhängigen Klageverfahrens, das unter dem Aktenzeichen 9 K 415/98 geführt wird, mit Bescheid vom 28. November 2000 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1996 und berücksichtigte von diesen Werbungskosten lediglich Gebühren in Höhe von 2 v.H. der Darlehenssumme von 596.748 DM, mithin 11.935 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2001 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 23. März 2001 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholen und vertiefen. Ergänzend machen sie geltend, Ziel der Kompakt-Rente sei es, dem Kunden eine private Altersversorgung mit einem möglichst geringen Einsatz von Eigenkapital zu verschaffen. Die Gebühren seien von unterschiedlichen Unternehmen für unterschiedliche Leistungen in Rechnung gestellt worden. Die Kreditvermittlungsgebühr sei ausschließlich zur Vermittlung des Kredites gezahlt worden. Das Abwicklungs- und Informationshonorar sei vom Vermittler ausschließlich für die Information im Zusammenhang mit den Krediten und deren Abwicklung erhoben worden. Der Vermittler habe die Bonitätsunterlagen zusammengestellt, die bestmöglichen Finanzierungskonditionen erarbeitet, die von den Darlehensgebern geforderten Unterlagen beigebracht und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung erbracht. Anschaffungsnebenkosten der Renten seien mit diesen Gebühren und Honoraren nicht bezahlt worden. Derartige Gebühren seien durch die von den Versicherungen an die Versicherungsvermittler gezahlten Provisionen abgegolten worden. Der unmittelbare Zusammenhang der Kreditvermittlungsgebühr und des Informations- und Abwicklungshonorars mit den Darlehen werde dadurch deutlich, dass die Gebühren prozentual an der Höhe der Darlehensbeträge bemessen werde. Dem Kunden stehe es frei, die Höhe seines Eigenkapitalanteils zu wählen. Erbringe er einen zusätzlichen Eigenkapitalanteil, so würde sich das aufzunehmende Darlehen und damit auch die in Rechnung zu stellende Kreditvermittlungsgebühr und das Informations- und Abwicklungshonorar vermindern, obwohl die Versicherungsprämien unverändert blieben. Sollte der Kunde allfällige Kredite zur Finanzierung der Renten-Einmalbeträge von seiner Hausbank aufnehmen, brauche er auch keine Vermittlungsgebühr zu bezahlen. Die Kläger haben insoweit schriftliche Bestätigungen der "A"-Gruppe vom 5. Mai 2001 und 3. Juni 2002 vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl.29ff und 55ff GA). Etwas andere ergäbe sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 30. Oktober 2001 zur Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rentenrechten. Hiernach sei eine schätzweise Aufteilung der gezahlten Gebühren und Honorare nur dann erforderlich, soweit eine eindeutige Zuordnung der Zahlungen nicht möglich sei. Seitens der Vermittlungsunternehmen sei ausdrücklich bestätigt worden, dass diese für die Vermittlung der Versicherungsverträge Provisionen in Höhe von 5 v.H. der Versicherungssumme erhalten habe. Hieraus ergäbe sich der Nachweis, dass die Gebühren eindeutig nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu geordnet werden könnten. Hinzu komme, dass der Arbeitsaufwand für die Vermittlung der Darlehen erheblich umfangreicher sei, als der für die Vermittlung der Versicherungsverträge.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt des Bescheides vom 28. November 2000 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung zu ändern und weitere Werbungskosten in Höhe von 19.692,63 zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt, unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor, zwar könnten derartige Gebühren und Honorare zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören, soweit sie auf die Kreditvermittlung entfielen. Da die Anbieter solcher Vertragsmodelle jedoch nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Versicherungsabschlüsse vermitteln, ohne dass eine Vergütung für diese Tätigkeit in den Rechnungen gesondert ausgewiesen würden, könnten derartige Kreditvermittlungskosten nur in Höhe von 2 v.H. des Darlehensbetrages abgezogen werden. Etwas anderes könnte sich möglicherweise nur dann ergeben, wenn tatsächlich von den Versicherungsunternehmen für die Vermittlung der Versicherungsverträge Provisionen gezahlt worden seien. Dies sei von den Klägern zu beweisen. Im Übrigen wies er auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00, abgedruckt in EFG 2003, 604 hin, und vertritt die Ansicht, der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar.

Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen der Vermittlungsunternehmen eingeholt. Insoweit wird auf die Schreiben vom 12. September 2002 (Bl. 74 GA) und 22. Oktober 2002 (Bl. 78 GA) Bezug genommen. Hiernach haben die Unternehmen, welche die Lebensversicherungen vermittelt haben, von den jeweiligen Lebensversicherungsunternehmen Provisionen in Höhe von 571,90 DM (Risikolebensversicherung) sowie 5 v.H. der Rentenversicherung in Höhe von 233.797 DM, mithin 11.689,90 DM und 5 v.H. der Tilgungsversicherung in Höhe von 310.816 DM, also 15.540,80 DM erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in 9 K 415/98 E, und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten Bezug genommen; alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung

Gründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 28. November 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; er war daher gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) wie aus dem Tenor ersichtlich, zu ändern. Der Beklagte hat zu Unrecht lediglich 2 v.H. der geltend gemachten Vermittlungsgebühren als Finanzierungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen von insgesamt 31.627,63 DM sind in voller Höhe Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Nach diesen Vorschriften sind u.a. Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher der Senat folgt, ist bei der Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei dem Erwerb eines Leibrentenrechtes zu unterscheiden, ob diese Aufwendungen dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen und damit lediglich der Vermögenssphäre zuzurechnen sind, oder ob sie der steuerbaren Einkunftssphäre zugerechnet werden können. Nur im letzteren Fall, können sie uneingeschränkt als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Dementsprechend sind Vermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Leibrentenversicherungsverträge stehen, grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei Aufwendungen, die als Finanzierungsvermittlungskosten bezeichnet werden, kommt es indes darauf an, ob diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienten (vgl. BFH Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 39/00, BFH/NV 2002, 268). Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte rechnungsmäßig Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist (vgl. Finanzgericht - FG - Münster Urteil vom 9. Oktober 2002, 8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 169/02 - im Anschluss an BFH Urteil vom 30. Oktober 2001, VIII R 39/00, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den Aufwendungen um Finanzierungskosten handelt, trägt der Steuerpflichtige. Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die streitigen Finanzierungskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Es steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die geltend gemachten Kosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung der Einmalzahlungen angefallen sind und keine Anteile in Form von verdeckten Zahlungen zum Erwerb des Rentenstammrechtes enthalten.

Zwar haben die Kläger keine schriftlichen Provisionsabreden, aus denen sich die genauen Konditionen der Absprachen ergeben, vorgelegt. Dies spricht jedoch nicht entscheidend gegen eine Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten. Die "A"-Gruppe hat mit Schreiben vom 5. Mai 2001 ausdrücklich bestätigt, dass die Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich für die Vermittlung des Kredites bezahlt wurde. Auch das Abwicklungs- und Informationshonorar wurde vom Vermittler ausschließlich für Informationen im Zusammenhang mit den Krediten und deren Abwicklung erhoben. Der Vermittler hat für diese Zahlung Leistungen erbracht, wie die Zusammenstellung der Bonitätsunterlagen, die Erarbeitung der bestmöglichen Finanzierungskonditionen, die Beibringung weiterer, von der finanzierenden Bank geforderter Unterlagen, usw.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens, Bl. 29ff GA Bezug genommen. Die "A"-Gruppe hat in demselben Schreiben des weiteren bestätigt, dass die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Rentenstammrechtes entstanden sind, durch die Provisionen seitens der Versicherungsunternehmen beglichen werden. Daher sind in den von den Steuerpflichtigen an die Vermittler gezahlten Beträgen keine Anschaffungsnebenkosten für die Rentenrechte enthalten. Mit weiterem Schreiben vom 3. Juni 2002 hat die "A"-Gruppe ausgeführt, dass ihr Kunde die Möglichkeit hat, die Finanzierung des Erwerbs der Rentenrechte auch in eigener Regie zu sichern. Erst wenn der Kunde sich entschließt, die Dienstleistungen der "A"-Gruppe bei der Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen, werden die entsprechenden Kreditvermittlungsgebühren fällig. Dieser Darlegung werden durch die auf Veranlassung des Gerichtes eingeholten schriftlichen Bestätigungen der Vermittlungsunternehmen vom 12. September und 14. Oktober 2002 bestätigt, wonach diese für die Vermittlung der Versicherungsverträge von den jeweiligen Versicherungsunternehmen Provisionen in Höhe von 5 v.h. der jeweiligen Versicherungssumme erhalten haben. Hieraus ergibt sich, dass durch diese nicht unbeträchtlichen Provisionen die mit der Vermittlung der Versicherungsverträge angefallenen Kosten abgegolten worden sind, so dass hierfür in den Kreditvermittlungskosten keine weiteren Entgelte von den Klägern enthalten sind.

Der Beklagte hat die Richtigkeit des Inhalts dieser Bestätigungen nicht bezweifelt. Auch das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser schriftlichen Bestätigungen Zweifel zu hegen. Der Umstand, dass die "A"-Gruppe und die ihr angeschlossenen Vermittlungsgesellschaften durchaus ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer für die Kläger günstigen Entscheidung haben, reicht ohne weiteres nicht aus, die Glaubhaftigkeit dieser Stellungnahmen zu bezweifeln. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen unrichtig sind, werden von dem Beklagten nicht aufgezeigt und liegen auch nach Inhalt der Akten nicht vor. Somit steht nach Auffassung des Gerichtes fest, dass kein Teil der Kreditvermittlungskosten den Anschaffungskosten des Rentenstammrechts zugeordnet werden kann, folglich müssen die geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich der Kreditvermittlung zugerechnet werden. Da eine eindeutige Zuordnung der Kosten erfolgen kann, bleibt für eine Aufteilung im Wege einer Schätzung kein Raum.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00 (EFG 2003, 604, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 8/03). Zum einen ist der Sachverhalt bereits deshalb nicht vergleichbar, weil dem FG München eine eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Kosten zu den Kosten der Refinanzierung des Erwerbs des Rentenstammrechts auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht möglich war. Sollte das Urteil des FG München darüber hinaus dahingehend zu verstehen sein, dass der Umstand, dass die Vermittlungsunternehmen auch von den Versicherungen Vermittlungsprovisionen erhalten, irrelevant sei, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Begründung für diese Auffassung, es komme nicht auf den Abschluss der einzelnen Verträge an, sondern es sei das Konzept der "A"-Gruppe zu berücksichtigen, bei dem es um die Vermittlung eines Gesamtpaktes von Leistungen unter gezielter Ausnutzung verschiedener Steuervorteile gehe, überzeugt nicht. Hiergegen spricht, dass nach Ansicht des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, anders als bei dem Erwerb von Fondsanteilen an einem Immobilienfonds, bei der Refinanzierung des Einmalbetrages zum Erwerb einer Leibrente jeder einzelne Vertrag, und damit auch die Kreditaufnahme gesondert zu betrachten ist. Jeder Vertrag hat eine selbstständige Bedeutung für die Erreichung des eigentlichen Vertragsziels - Erlangung frei verfügbarer Leistungen aus der Leibrentenversicherung - und ist im Hinblick auf die erstrebte Rentenhöhe und die biometrischen Daten der Versicherungsnehmer individuell auszurichten (so BFH Urteil vom 30. Oktober 2001, VIII R 29/00, a.a.O.).

Es ergibt sich folgende Neuberechnung der Steuer:

 zu versteuerndes Einkommen bisher:
./. weitere Wk (19.692,63 DM)
zu versteuerndes Einkommen
Steuer lt. Splittingtabelle

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen der Finanzgerichte wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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