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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 9 K 4622/06 E,AO
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 11
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
AO § 171 Abs. 3a
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

9 K 4622/06 E,AO

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Mit Bescheid vom 30.11.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 auf 49.288 DM fest. Er berücksichtigte dabei einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 203.092 DM. Auf Grund einer Kontrollmitteilung der Lohnsteueraußenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers, der A AG, erfuhr der Beklagte, dass der Kläger im Jahre 2000 von dem Geschäftsführer der A AG bzw. dessen Ehefrau Aktien der B AG im Wege einer Schenkung erhalten hatte. Diese AG hatte die A Gruppe Ende 1999 Anfang 2000 übernommen. Der Kurswert betrug am 16.10.2000 38,50 EUR (75,30 DM) bzw. am 18.10.2000 30,50 EUR (59,64 DM). Unter Berücksichtigung dieser Werte sei ein geldwerter Vorteil in Höhe von 32.594,46 DM zu versteuern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Mitteilung der Lohnsteueraußenstelle. Der Beklagte folgte dem und änderte nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 24.10.2005 die Festsetzung. Unter Berücksichtigung eines Bruttolohns in Höhe von 235.686 DM erhöhte sich die Einkommensteuer auf 64.195 DM. Hiergegen erhoben die Kläger am 4.11.2005 Einspruch und trugen vor, der Bescheid für das Jahr 2000 habe nicht mehr geändert werden können, weil er bereits rechtskräftig sei. Jedenfalls sei die Steuerforderung verjährt bzw. verwirkt. Zudem sei die Übertragung nicht unmittelbar von der Arbeitgeberin erfolgt, sondern von Gesellschaftern der B AG. Es habe sich daher um eine private Schenkung gehandelt. Die Aktien seien auf ein Sperrkonto übertragen worden, wobei eine Sperrfrist von vier Jahren vorgesehen gewesen sei. Es könne sich daher auch nur um eine aufschiebend bedingte Schenkung gehandelt haben. Zudem sei die Höhe des geldwerten Vorteils unzutreffend ermittelt worden, weil im Zeitpunkt der zweiten Übertragung am 18.12.2000 die Aktie nur noch 36,18 DM wert gewesen sei. Es ergäbe sich ein Vorteil allenfalls in Höhe von 22.764,72 DM.

Mit Bescheid vom 3.1.2006 half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab und legte nunmehr einen geldwerten Vorteil von 22.764 DM zu Grunde. Die Steuer betrug nun 59.551 DM. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch zu dessen Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholten. Mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 wies der Beklagte den Einspruch vom 4.11.2005 als unbegründet zurück. Er trug vor, nach § 1 Satz 6 des Schenkungsvertrages habe der Beschenkte, wenn er vor Ablauf von vier Jahren aus der Unternehmensgruppe der B ausscheide, die erhaltenen Aktien auf den Schenker ohne Entgelt zurück zu übertragen. Aus dieser auflösenden Bedingung seien steuerliche Folgen erst dann zu ziehen, falls die Bedingung eingetreten sei. Die Steuerfestsetzung für das Jahr 2000 habe auch noch bis zum 31.12.2005 geändert werden können.

Die Kläger haben am 29.11.2006 Klage erhoben zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, es sei widersprüchlich, wenn in dem Änderungsbescheid vom 3.1.2006 mitgeteilt werde, eine Änderung habe noch bis zum 31.12.2005 ergehen können. Es könnten auch nicht die Werte des Jahres 2000 zu Grunde gelegt werden, sondern nur die Werte, die nach Ablauf der vierjährigen Sperrfrist den Aktien zukommen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 3.1.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung,

und tritt der Klage im Wesentlichen aus den Gründen seiner Einspruchsentscheidung entgegen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Änderungsbescheid vom 3.1.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2006 ist rechtmäßig.

Der Einkommensteuerbescheid vom 31.11.2001 durfte wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen die zu einer höheren Steuer führen - hier der Schenkung der Aktien im Jahre 2000 - noch gem. § 173 Abs. 1 Nr.1 AO geändert werden. Der Beklagte war an einer Änderung nicht durch eine Festsetzungsverjährung gehindert. Die Änderung erfolgte mit Bescheid vom 24.10.2005 noch rechtzeitig, bevor die vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr.2 AO abgelaufen war. Auch die Änderung mit Bescheid vom 3.1.2006 durfte noch erfolgen. Nachdem die Kläger gegen den Bescheid vom 24.10.2005 fristgerecht Einspruch erhoben hatten, war der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3a EStG gehemmt.

Der Wert der Aktien, die der Kläger erhalten hat, stellen auch einen geldwerten Vorteil dar. Nach 19 Abs. 1 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch andere Bezüge und Vorteile, die u.a. für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Die unentgeltliche Überlassung von Aktien an Mitarbeiter einer Gesellschaft ist ein derartiger geldwerter Vorteil. Dem steht nicht entgegen, dass die Überlassung - wie hier - nicht unmittelbar durch die Gesellschaft selbst erfolgte. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV--). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, kann Arbeitslohn auch die Zuwendung eines Dritten sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (vgl. BFH vom 2. März 1962 VI 255/60 U, BFHE 74, 577, BStBl III 1962, 214). Dabei kommt es auf die Sicht des Arbeitnehmers an, d.h. ob dieser einen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachtet (BFH Urteil vom 24.2.1981, VIII R 109/76, BSTBl 1981, 707; vgl. für Trinkgelder: BFH Urteil vom 23.10.1992, VI R 62/88, BStBl II 1992, 117). Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Schenkung der Aktien an den Kläger aus dessen Sicht um eine zusätzliche Entlohnung für die geleisteten Dienste des Klägers für seine Arbeitgeberin gehandelt hat. Dies wird insbesondere durch die Klausel, wonach bei einem Ausscheiden innerhalb von vier Jahren nach der Übertragung die Wertpapiere zurückgegeben werden müssen, deutlich.

Auch die Vereinbarung einer Sperrfrist steht dem Zufluss des Wertes im Jahre 2000 nicht entgegen. Zwar ist dem vorgelegten Auszug aus der Schenkungsurkunde eine derartige Sperrfrist nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus ihr lediglich, dass der Beschenkte die Wertpapiere zurück übertragen muss, wenn er innerhalb von vier Jahren aus der Unternehmensgruppe ausscheidet. Eine solche Sperrfrist könnte sich indes aus dem, dem Gericht derzeit nicht vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Mitarbeiter - GbR ergeben. Indes braucht dies nicht weiter vertieft zu werden. Selbst wenn eine derartige Sperrfrist vereinbart wäre, stünde dies der Besteuerung des Wertzuwachses im Jahr der Übertragung nicht entgegen. Ein Zufluss im Sinne von § 11 EStG wird nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welcher das Gericht folgt, mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht angenommen. Bei einem Aktienerwerb fließt demnach dem Arbeitnehmer der Vorteil, der in einer unentgeltlichen Überlassung besteht, auch dann im Zeitpunkt der Übertragung zu, wenn er sich verpflichtet hat, die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterzuveräußern(Urteil vom 16.11.1984, VI R 39/80, BStBl II 1985, 136).

Nachdem der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.1.2006 den geldwerten Vorteil neuberechnet hat, bestehen hinsichtlich der Höhe des zu berücksichtigenden Vorteils keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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