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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 1 K 203/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5
EStG § 9 Abs. 5
EStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein im Haus der Kläger in X genutztes Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, ferner, ob nach mehrjähriger doppelter Haushaltsführung eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht kommt.

Die Kläger erzielen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ..., der Kläger ... Er war zunächst am ... X tätig und wechselte ... an das ... A. Die Familie des Klägers lebt in X in einem 1994 erworbenen Einfamilienhaus. Die Klägerin arbeitet in X.

Im ... A steht dem Kläger ein Dienstzimmer zur Verfügung. Seine Tätigkeit übt der Kläger, für den keine Dienstzeiten im ... bestehen, teilweise in A und teilweise in X aus. An den Wochenenden und zeitweise auch an Wochentagen arbeitet er in X. Dabei nutzt er dort ein Zimmer in dem Haus der Familie.

Am 01.07.2004 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 2000 auf der Basis geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Dabei zog er bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten jeweils einen Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM ab. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 28.07.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2000 vom 06.09.2004 machten sie als Aufwendungen für Arbeitsmittel u.a. jeweils 2.400 DM für ein Arbeitszimmer (Pauschale) geltend. Der Kläger habe in dem von der Familie bewohnten Haus ein vollständig eingerichtetes Büro mit Bibliothek und Büroausstattung. Dieses werde im Übrigen auch für die zahlreichen nebenberuflichen Tätigkeiten und die Planung, Organisation und Abwicklung der nebenberuflichen Einsätze im Ausland genutzt.

Im Übrigen beantragte der Kläger die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand, weil es wegen der Entfernung zum Hauptwohnsitz einer gesonderten Verpflegung bedürfe. Diese müsse er wegen seines hohen Arbeitseinsatzes regelmäßig außer Haus einnehmen. Es gebe weder im Dienstgebäude in A noch in der näheren Umgebung eine Möglichkeit der Verpflegung. Der Dienst dauere nicht selten bis 23:00 Uhr und es werde häufig auch noch nach X gefahren, so dass auf Autobahnraststätten Mahlzeiten eingenommen werden müssten. Es sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs unvereinbar, die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand auf einen Zeitraum von drei Monaten zu beschränken. Im Rahmen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sei die ursprüngliche Begrenzung auf einen Zweijahreszeitraum als nicht verfassungsgemäß angesehen worden.

Da die Kläger die vom Beklagten mit Schreiben vom 30.12.2004 erläuterten Änderungen, die keine Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie von Verpflegungsmehraufwand enthielten, nicht akzeptierten, erließ der Beklagte unter Hinweis darauf am 01.04.2005 einen geänderten ESt-Bescheid für 2000 ohne Berücksichtigung eines Arbeitszimmers des Klägers und ohne Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Durch Einspruchsentscheidung vom 07.07.2005 wies der Beklagte der Einspruch unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30.12.2004 zurück.

Die Kläger begehren mit der am 09.07.2005 eingelegten Klage nach wie vor die pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie von Verpflegungsmehraufwand. Mit Schreiben vom 01.08.2005 stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Änderung des geänderten ESt-Bescheides. Da in X kein Arbeitsplatz im ... zur Verfügung stehe, sei er in besonderer Weise auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen. Er nehme regelmäßig seine Akten mit nach Hause und fahre beispielsweise erst in den Abendstunden nach A, wo er noch zum ... fahre, um nach eventuell dringender Post zu schauen. Auch werde das Arbeitszimmer durchgängig an den Wochenenden genutzt. Ebenso ständen die nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner ... Tätigkeit. Er sei von seinem Dienstherrn mit diesen Tätigkeiten ausdrücklich beauftragt.

Bei der Würdigung der Tätigkeit in A sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau im ... keine Chance auf einen Job gehabt habe, sie daher bei den Kindern in X geblieben sei. Er habe es versäumt, sicher zu stellen, dass er nach X zurückkehren könne. Es werde immer schwieriger zu wechseln. Er bewerbe sich für viele Stellen, aber das Land B wolle ihn nicht gehen lassen. Er sei dort sowohl ... am ... A als auch ... am ... C in A, ...-Vorsitzender beim ... für ... in A und Vorsitzender ... am... für .... Er fahre viel zwischen X und A hin und her und arbeite an fast allen Wochenenden und auch im Urlaub.

Sein Lebensmittelpunkt sei in X bei seiner Familie und er pendele regelmäßig, um das Familienleben aufrecht zu erhalten. Das sei nur möglich, wenn er regelmäßig auch zuhause sei. Seine ständige Anwesenheit im ... sei nicht erforderlich. Er fahre weitaus häufiger als 52 mal im Jahr nach X, auch wenn nur eine wöchentliche Heimfahrt steuerlich anerkannt werde.

Die beruflichen Arbeiten würden weitestgehend von zuhause aus erledigt. Zu diesem Zweck werde das berufliche Arbeitszimmer genutzt und sei dauerhaft dazu hergerichtet. Das Arbeitszimmer diene auch der Aufbewahrung der im Laufe seiner 14-jährigen ... Tätigkeit in X erworbenen Bibliothek, die nicht nach A verbracht werden könne.

Die Berücksichtigung des Arbeitszimmers sei deshalb notwendig, weil ihm an seinem Wohnort ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Er sei im Hinblick auf Art. 6 Abs.1 GG dringend auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung stehe einem Steuerpflichtigen nur dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne. Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfalle nicht bereits dann, wenn irgendein (bzw. irgendwo) Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen (bzw. belegen) sei, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei. Das am Dienstort vorhandene Arbeitszimmer könne er nur nutzen, wenn er vor Ort sei.

Das sei nur eingeschränkt der Fall. Da der Lebensmittelpunkt nach wie vor in X liege, könne er sein Dienstzimmer in A nicht nutzen, wenn er seinen beruflichen Aufgaben nachgehen wolle. Für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers liege ein zwingender Grund vor. Der Wechsel nach A sei keine private Entscheidung. Trotz nachhaltigen Bemühens habe sich keine berufliche Möglichkeit in Hamburg geboten, ebenso keine berufliche Möglichkeit für die Klägerin in A.

Im Übrigen verbiete sich ein Vergleich mit anderen Arbeitnehmern, da es für einen ... keine Dienstzeiten und keine Präsenzpflicht gebe. In seinem Arbeitszimmer in X gehe er nachhaltig seinen dienstlichen Pflichten als ... nach. Einen ... auf ein Arbeitszimmer im ... zu verweisen, verbiete sich im Hinblick auf seine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit.

Im Übrigen werde das häusliche Arbeitszimmer für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf - für eine Spätpromotion - genutzt. Damit sollten bessere Voraussetzungen für eine anderweitige berufliche Tätigkeit, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich geschaffen werden.

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ständen im Zusammenhang mit der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers und wiesen keinen Bezug zur privaten Lebensführung auf.

Der beruflichen Tätigkeit in A und dem Wechsel von X nach A liege keine private Entscheidung zugrunde, dieser Umstand sei allein den nicht voraussehbaren Entwicklungen und beruflichen Erfordernissen geschuldet. Die Entscheidung, einen Raum zu Arbeitszwecken herzurichten, stehe nicht zur privaten Disposition und liege nicht darin begründet, private Annehmlichkeiten zu schaffen. Den Erwägungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 04.12.2002, 2 BvR 400/98, zur doppelten Haushaltsführung, nach denen es jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand andererseits ankomme, sei zu entnehmen, dass die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Er habe die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassten, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen seien. Daher sei zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur Ehe und Familie schütze, sondern zugleich garantiere, dass die Sphäre privater Lebensgestaltung der staatlichen Einwirkung entzogen sei. Es müssten daher Regelungen vermieden werden, die geeignet seien, in die freie Entscheidung über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. In diesen Bereich falle auch die Entscheidung, ob sich eine Ehefrau ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein wolle. Im Licht der Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG geboten, die im Hinblick auf Art .6 Abs. 1 GG und Art. 3 GG zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Es sei geboten, den besonderen Umständen der getrennten Haushalte und unterschiedlichen Beschäftigungsorte der Kläger Rechnung zu tragen und verbiete es, die hierdurch bedingten Aufwendungen außer Betracht zu lassen, etwa weil sie auch privat veranlasst seien. Für den Gesetzgeber und die Steuerverwaltung verbiete sich eine typisierende oder pauschalierende Betrachtungsweise.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheides 2000 vom 01.07.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2005 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.800 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhalten des Arbeitszimmers in X sei, da ein Dienstzimmer in A zur Verfügung stehe, privat veranlasst. Das Tatbestandsmerkmal der Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes sei eng auszulegen.

Für keine der beruflichen Tätigkeiten des Klägers ergebe sich die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers. Soweit die Tätigkeiten nicht vergütet würden, seien keine Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Tätigkeiten nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienten. Soweit nur eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt werde, seien Aufwendungen gemäß § 3 a Abs. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

Promotionsbedingte Aufwendungen seien nicht nachgewiesen.

Für das Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze und Anlagen sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gemäß Protokoll vom 26.09 2008 Bezug genommen, ferner auf den Inhalt der Einkommensteuerakte .../.../..., Band II.

Mit Beschluss vom 18.07 2008 ist der Rechtsstreit gem. § 6 FGO der Vorsitzenden als Einzelrichterin übertragen worden.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitige Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Eine Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ist zu Recht versagt worden. Das gilt ebenfalls, soweit der Kläger Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend macht.

1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 1 EStG die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 2.400 DM begrenzt. Die Begrenzung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Es kann unterstellt werden, dass der vom Kläger genutzte Raum im Wohnhaus der Familie die Anforderungen an ein Arbeitszimmer erfüllt und von ihm nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Eine Anerkennung der dafür geltend gemachten Aufwendungen kommt jedoch nicht in Betracht, weil dem Kläger mit seinem Dienstzimmer in A ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG zur Verfügung steht.

Ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung ist nach ausdrücklich als geklärt bezeichneter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen (BFH 05.03.2008, VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956-957; 10.02.2005, VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005,488; 29.06.2004, VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638 m.w.N. , z.B. 07.08.2003, VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83 ).

Abzustellen ist ausschließlich auf objektive Merkmale. Eine subjektiv motivierte Entscheidung, die Arbeit statt an einem zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz in einem häuslichen Arbeitszimmer durchzuführen, ist nicht maßgeblich. Dieser Grundgedanke bestimmt bei umfassender Betrachtung die insoweit vorliegenden Entscheidungen.

Ausdrücklich misst die höchstrichterliche Rechtsprechung der Bevorzugung eines häuslichen Arbeitszimmers aus persönlichen Motiven, ohne dass eine entsprechende objektive Notwendigkeit, die im Arbeitsverhältnis selbst angelegt sein muss, gegeben ist, keine Bedeutung bei. Danach genügt es für eine steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers nicht, wenn ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Auf die Beweggründe für seine Entscheidung kommt es nicht an. Wenn ein Steuerpflichtiger an seinem betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz zwar grundsätzlich auch berufliche Unterlagen lesen und sich fortbilden könnte, dafür aber nach Feierabend oder am Wochenende ein häusliches Arbeitszimmer benutzt, ist dennoch ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. Abzugsbeschränkung vorhanden (s. z.B. BFH 05.03.2008, VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956-957; 07.08.2003, VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; 07.08.2003, VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83; 29.06.2004, VI B 135/03, BFH/NV 2004, 1638; 10.02.2005, VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; 07.08.2003, VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

Das gilt in gleicher Weise, wenn ein Steuerpflichtiger darüber hinaus für seine Tätigkeit den häuslichen Arbeitsplatz bevorzugt und grundsätzlich dort einen Teil seines Dienstes verrichtet, weil er über die Art und den Ort seiner Tätigkeit frei entscheiden kann. Eine solche Arbeitsweise ist u.a. ... möglich, für die keine Präsenzpflicht und keine festen Dienstzeiten bestehen. Maßgeblich ist eine Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung. Der andere Arbeitsplatz steht dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Wenn er ihn - aus welchen Beweggründen auch immer - nicht nutzen will, steht er dennoch objektiv zur Verfügung.

Entsprechend ist beispielsweise auch als unbeachtlich angesehen worden, ob der Arbeitnehmer dort nach eigener Auffassung ungestört oder konzentriert arbeiten könne, da die gesetzliche Regelung nicht voraussetze, dass es sich um einen "angemessenen" oder auch "ruhigen" Arbeitsplatz handele (BFH 29.06.2004 a.a.O.). In gleicher Weise ist nicht von Bedeutung, wenn ein Steuerpflichtiger eine ihm persönlich mögliche Auswahl zwischen mehreren Arbeitsplätzen nach Kriterien vornimmt, die nicht durch das Arbeitsverhältnis selbst oder die zu verrichtende Tätigkeit als solche bestimmt werden, sondern wenn für diese Wahl andere Motive maßgeblich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gründe dafür nachvollziehbar oder verständlich sind oder ob sie vom Steuerpflichtigen subjektiv als vorrangig empfunden werden. Hat die Entscheidung, an einem anderen als dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz zu arbeiten, ihren Grund nicht in beruflichen Notwendigkeiten, ist sie der persönlichen Lebensführung zuzuordnen. Damit verbundene Aufwendungen sind in entsprechender Anwendung des § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig.

Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG liegt zugrunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nur) dann steuerlich berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist (BFH 07.08.2003, VI R 17/01 a.a.O.; 13.11.2002, VI R 82/01, BFHE 201, 93, BFH/NV 2003, 688).

Eine solche Notwendigkeit ist nicht gegeben, wenn der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH a.a.O.). Das ist ausschließlich nach objektiven Umständen zu beurteilen entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer dient der typisierenden Begrenzung von Aufwendungen, die eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH 27.09.1996, VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, 70; 21.11.1997, VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351, 353; 23.09.1999, VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, 8).

Im Streitfall hätte der Kläger seine Tätigkeit in seinem Dienstzimmer im ... in A verrichten können. Auf ein häusliches Arbeitszimmer in X war er nach objektiven Kriterien nicht angewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass er dennoch einen nicht unbeträchtlichen Anteil seiner ... Tätigkeit am Wohnort ausgeübt hat. Diese Entscheidung war nicht durch Umstände aus dem beruflichen Bereich veranlasst. Wenn der Kläger, wie von ihm nachvollziehbar geschildert wurde, sowohl an zahlreichen Wochentagen als auch regelmäßig an Wochenenden nicht an seinem Dienstort gearbeitet hat, sondern regelmäßig und mehrfach wöchentlich zwischen A und X "gependelt" ist, stand ihm trotzdem sein Dienstzimmer in A zur Verfügung. Insoweit führt der Umstand, dass seine Entscheidung, an einem anderen Ort zu arbeiten, nicht die steuerliche Anerkennung von zusätzlichen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur Folge hat, nicht zu einer Beeinträchtigung seiner ... Unabhängigkeit.

Die Entscheidung des Klägers, das vorhandene Dienstzimmer zeitweise nicht zu nutzen, sondern die Tätigkeit in X zu bevorzugen, hatte ihre Ursache in seiner persönlichen Lebenssituation, die er durch die Trennung zwischen dem Wohnort der Familie und seinem Dienstort herbeigeführt hatte. Diese Situation hatte der Kläger durch seine zurückliegende Entscheidung, beruflich nach A zu wechseln, eigenständig gewählt.

Damit war jedoch nicht notwendig die Entscheidung verbunden, weiterhin jedenfalls teilweise seine dienstliche Tätigkeit in X zu verrichten. Weitere Aufwendungen, um das zu ermöglichen, sind nicht beruflich veranlasst. Sofern sich möglicherweise die Vorstellungen der Klägers über die Dauer der mit dem beruflichen Wechsel nach A verbundenen Trennung von der Familie als unzutreffend erwiesen haben, hat das keinen Einfluss darauf, dass die Entscheidung, zeitweise statt im Dienstzimmer in A im Arbeitszimmer in X zu arbeiten, dem persönlichen und nicht dem beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Der Verzicht des Klägers auf die Nutzung des Dienstzimmers und die bevorzugte Tätigkeit am Familienwohnort stellt eine Gestaltung der persönlichen Lebensführung dar, die nicht zu einer erweiterten steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen führt. Dem beruflichen Wechsel nach A ist in steuerlicher Hinsicht durch Berücksichtigung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Satz 3 Nr. 5 EStG in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang Rechnung getragen. Die insoweit gegebene Möglichkeit des Werbungskostenabzugs ist unter anderem auch an den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ausgerichtet.

2. Soweit der Kläger vorträgt, das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als ... am ... C in A, als ...-Vorsitzender beim ... für ... in A und als Vorsitzender ... am ... für ... zu nutzen, führt das nicht zu einer steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen.

Diese Tätigkeiten sind nicht mit steuerpflichtigen Einkünften verbunden, die als Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug gegeben sein müssen.

3. Ebenso kommt keine Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Promotion in Betracht. Die vom Kläger schriftsätzlich behaupteten und in der mündlichen Verhandlung geschilderten, in keiner Weise belegten Tätigkeiten, die nicht detailliert erkennen lassen und keine Überprüfung möglich machen, inwieweit der Kläger tatsächlich bereits Arbeiten für eine Promotion hat ausführen können, sind zu allgemein und zu wenig differenziert, als dass insoweit bereits eine steuerliche Berücksichtigung möglich wäre.

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Unabhängig davon, ob grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung derartiger Aufwendungen verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, kann im Streitfall von einem derartigen beruflich veranlassten Mehraufwand nicht ausgegangen werden. Die Gründe, die der Kläger für einen angeblich höheren als üblicherweise für die Verpflegung entstehenden Aufwand, der grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen ist, vorträgt, betreffen nicht den beruflichen Bereich, sondern haben ihren Grund in der persönlichen Einstellung oder u.U. mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft des Klägers, seine Verpflegung finanziell günstig zu organisieren. Die behaupteten höheren Kosten stehen nicht damit in Verbindung, dass der Kläger zwischen X und A pendelt und sich deshalb (noch) nicht in einer ansonsten üblichen und gewohnten Weise günstiger versorgen kann. Nach der bereits Jahre andauernden Tätigkeit und dem ständigen Wechsel zwischen X und A wäre eine Selbstversorgung oder eine organisierte Bevorratung möglich gewesen. Wenn sich der Kläger dennoch dauerhaft für das Aufsuchen von Restaurants bzw. Tankstellen entschieden hat, hat das seinen Grund darin, dass der Kläger grundsätzlich diese geschilderte Art und Weise der Verpflegung bevorzugt.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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