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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 2 K 54/07
Rechtsgebiete: FGO, BGB, KWG, KStG, EStG


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
KWG § 1a
KStG § 8b Abs. 2
KStG § 8b Abs. 7 S. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

2 K 54/07

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1999 (Akten Allgemeines) unter der Firma "A Beteiligungs-GmbH" gegründet und am ... 1999 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr A. Gegenstand des Unternehmens war die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens (§ 2 Abs. 1 des Vertrages).

Durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2002 wurden die Firma der Klägerin in "A Beteiligungs- und Projektentwicklungs-GmbH" und der Unternehmensgegendstand in die Immobilienprojektentwicklung sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die Beteiligung an anderen Unternehmen - auch als alleinige Komplementärin - sowie die Verwaltung eigenen Vermögens geändert.

Die Klägerin erwarb zum 31.05.2001 4% der Geschäftsanteile an der B Projektentwicklungs mbH (im Folgenden B GmbH) und bilanzierte sie im Anlagevermögen. Die B GmbH war auf dem Gebiet der Immobilienentwicklung und -bebauung tätig. An der B GmbH waren neben der Klägerin und der C Beteiligungsgesellschaft mbH (C GmbH), die ebenfalls Anteile von 4% hielt, vor allem die Bank-1, die Bank-2 und die Bank-3 zu insgesamt 80% beteiligt (vgl. Übersicht über die Beteiligungsstruktur im Schriftsatz der Klägerin vom 11.04.2007, S. 3, FGA Bl. 14).

Die B GmbH hatte am 30.12.1997 das Eigentum an dem Grundstück X-Straße in Hamburg-... erworben und plante dessen Bebauung und anschließende Veräußerung. Die Planungsleistung erbrachte die D Gesellschaft für Projektentwicklung mbH (im Folgenden D GmbH) im Auftrag der B GmbH. Nach Abschluss der dreijährigen Planungsphase entschlossen sich die beteiligten Banken aufgrund der ungünstigen Situation auf dem Immobilienmarkt, ihre Anteile an der B GmbH zu veräußern. Da die Klägerin und die Fa. C GmbH finanziell nicht in der Lage waren, die Bauverpflichtung insgesamt zu übernehmen, wurde das Grundstück im Wege der Realteilung in 14 Flurstücke geteilt, und die einzelnen Flurstücke wurden mit Ausnahme weniger Restgrundstücke mit der Planung an Dritte veräußert.

Mit Vertrag vom 19.06.2002 erwarb die Klägerin zum 30.06.2002 weitere 46% der Anteile an der B GmbH hinzu, die sie im Umlaufvermögen auf dem Konto "zum Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen" erfasste. Die C GmbH erwarb zeitgleich die übrigen 46% der Anteile hinzu, so dass diese Gesellschaft und die Klägerin anschließend zu je 50% an der B GmbH beteiligt waren.

Die B GmbH übertrug mit Vertrag vom 13.08.2002 (Anlage 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2008) zum 31.07.2002 ihre sämtlichen Verpflichtungen aus den im Zusammenhang mit dem Objekt X-Straße geschlossenen Verträgen (so die Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag und den Grundstückskaufverträgen mit Ausnahme der Eigentumsverschaffungspflicht, vgl. Aufstellung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 08.03.2007, S. 13, FGA Bl. 24) auf die Fa. D GmbH, die als Gegenleistung den Betrag von ... Mio. EUR erhielt.

Mit Vertrag vom 15.08.2002 veräußerten die Klägerin und die C GmbH sämtliche Anteile an der B GmbH an die E GmbH zum Preis von insgesamt ... Mio. EUR. Die Hälfte dieses Preises entfiel auf die Klägerin, die aus dieser Veräußerung einen Gewinn von 1.240.853 EUR erzielte.

In der am 04.06.2003 beim Finanzamt Hamburg-1 eingegangenen Körperschaftsteuererklärung für 2002 erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss von 338.160 EUR und den Veräußerungsgewinn als davon abzuziehenden steuerfreien Gewinn nach § 8 b Abs. 2 KStG. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 08.08.2003 zunächst erklärungsgemäß (zu versteuerndes Einkommen: ./. 1.101.680 EUR, Körperschaftsteuer: 0 EUR). Der verbleibende Verlustvortrag wurde durch Feststellungsbescheid vom selben Tag zum 31.12.2002 mit 590.180 EUR festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das Finanzamt Hamburg-1 führte in der Zeit vom 29.10.2003 bis zum 20.12.2005 bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 durch. Die Betriebsprüfer vertraten die Auffassung, dass der durch die Anteilsveräußerung erzielte Gewinn insgesamt steuerpflichtig sei, weil die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG eingreife. Bei der Klägerin handele es sich um ein Finanzunternehmen, das die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben habe. Zwischen Kauf und Verkauf hätten nur ca. sechs Wochen gelegen, und die Anteile seien als Umlaufvermögen zu erfassen gewesen. Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsvermerkes vom 15.06.2004 (Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 31 ff.) und des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.01.2006 (BpA Bl. 10 ff., Tz. 1.8) wird Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 28.04.2006 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid (Jahresüberschuss: 930.953 EUR, zu versteuerndes Einkommen: ./. 71.664 EUR, Körperschaftsteuer: 0 EUR) und einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid (Rücktrag des Verlustes in Höhe von 71.661 EUR auf 2001, verbleibender Verlust 0). Die Bescheide wurden unter dem 16.05.2006 nochmals nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) Punkte geändert (zu versteuerndes Einkommen und zurückgetragener Verlust ./. 87.106 EUR).

Mit Schreiben vom 22.05.2006 legte die Klägerin Einspruch gegen die Änderungsbescheide ein. Zwar sei die Klägerin ein Finanzunternehmen i.S.d. § 8 b Abs. 7 KStG, doch seien GmbH-Anteile objektiv nicht zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges geeignet und subjektiv nicht dazu bestimmt gewesen. Der Anteilserwerb habe vielmehr dazu gedient, den Abschluss des Immobilienprojektes X-Straße in der C GmbH - A GmbH-Gruppe zu bündeln.

Mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2007 half der Beklagte dem Einspruch insoweit ab, als er im Körperschaftsteuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 151.034 EUR ansetzte (die Körperschaftsteuer blieb unverändert bei 0 EUR) und den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer mit 274.871 EUR feststellte, und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In Höhe des auf die in 2001 erworbenen Anteile von 4% entfallenden Anteils des Veräußerungsgewinns, also in Höhe von 99.268 EUR, sei der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 7 KStG nicht erfüllt, da diese Anteile nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden seien. Bzgl. des später erworbenen Anteils von 46% bleibe es aber bei den Feststellungen der Betriebsprüfung.

Die Klägerin hat am 21.02.2007 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.01.2007 dahingehend zu ändern, dass vom zu versteuernden Einkommen steuerfreie Gewinne nach § 8 b Abs. 2 KStG i. H. v. 1.140.941 EUR abgezogen werden. Auf den Hinweis der Berichterstatterin, dass die Klage gegen einen auf 0 lautenden Steuerbescheid grundsätzlich unzulässig sei, trägt die Klägerin vor, die Klage sei so auszulegen, dass sie sich auch gegen den geänderten Verlustfeststellungsbescheid richte. Nach der Rechtsprechung des BFH komme eine entsprechende Auslegung in Betracht, wenn aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters zu ersehen sei, dass die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten oder Betriebsausgaben begehrt werde. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf habe einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhelfe. Erkennbares Ziel der Klägerin sei, einen höheren verbleibenden Verlustvortrag zu erreichen, um durch einen Rücktrag dieses Verlustes nach 2001 eine Nachzahlung zu vermeiden. Ferner habe der Beklagte den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 mehrfach geändert, obwohl sich die festgesetzte Körperschaftsteuer nicht änderte und eine Bescheidänderung daher nicht erforderlich gewesen sei, und den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid als zulässig behandelt. Wegen dieser durch den Beklagten verursachten Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage sei das Gericht in erhöhtem Maße zu einer Rechtsschutz gewährenden Auslegung verpflichtet.

Unabhängig von einer entsprechenden Auslegung des Klagantrags sei der Verlustfeststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ändern, weil die durch die Klägerin angestrebte Änderung des Gesamtbetrages der Einkünfte ein nach § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigender Betrag sei. Da der Körperschaftsteuerbescheid vorliegend noch nicht bestandskräftig sei, sei eine Änderung des Feststellungsbescheides noch möglich. Sie sei nach § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG auch vorzunehmen, wenn die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides allein deshalb unterbleibt, weil sich kein steuerliche Auswirkung ergibt.

Die Klage sei auch begründet, da der Gewinn aus der Veräußerung der mit Vertrag vom 19.06.2002 erworbenen Anteile nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei sei. Die Ausnahmevorschrift des § 8 b Abs. 7 KStG sei eng auszulegen und greife im Streitfall nicht ein. Zwar sei die Klägerin ein Finanzunternehmen i. S. d § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG), da ihre Haupttätigkeit darin bestehe, Beteiligungen zu halten und diese zu finanzieren. Die Klägerin erziele beinahe ausschließlich Beteiligungserträge.

Jedoch fehle es an dem objektiven Tatbestandsmerkmal eines kurzfristig erzielbaren Eigenhandelserfolges. Auch bei Finanzunternehmen i.S.d. § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG sei nach dem Willen des Gesetzgebers zur Bestimmung der erfassten Anteile fiktiv auf den Bestand des Handelsbuches abzustellen. Zum Handelsbuch gehörten nach § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG u.a. alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten, also mit Aktien und vergleichbaren handelbaren Wertpapieren und Anteilen (§ 1 Abs. 11 KWG). Voraussetzung sei, dass die Anteile fungibel sind und für sie ein konkreter Markt besteht, damit unter Ausnutzung von Preis-, Kurs- oder Zinsschwankungen ein Eigenhandelserfolg erzielt werden kann. GmbH-Anteile seien jedoch nicht in diesem Sinne fungibel, da ihre Übertragung nur in notarieller Form möglich sei (vgl. Urteil des FG Köln vom 07.09.2005 13 K 6940/03). Das gelte umso mehr, wenn, wie im Streitfall, sämtliche Anteile an einer GmbH veräußert würden, denn einem Unternehmenskauf gehe i. d. R. ein langwieriger Such-, Prüfungs- und Verhandlungsprozess voraus. Darüber hinaus habe die Geschäftsanteilsübertragung nach § 11 des Gesellschaftsvertrages der B GmbH (Anlage 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2008) der schriftlichen Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedurft, und den einzelnen Gesellschaftern habe ein Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Kaufvertrages zugestanden. Hierdurch sei ein kurzfristiger Eigenhandelserfolg unmöglich zu erreichen gewesen. Ferner seien vor der Veräußerung Umstrukturierungen erforderlich gewesen, insbesondere die Übernahme der Verpflichtungen durch die D GmbH.

Die Anteile an der B GmbH seien auch in subjektiver Hinsicht nicht mit dem Ziel erworben worden, kurzfristig einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten, seien Beteiligungen i.S.d. § 271 Abs. 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) und damit im Anlagevermögen als Finanzanlagen auszuweisen (§ 266 Abs. 2 HGB).

Die Vorschrift des § 8 b Abs. 2 KStG sei weit auszulegen. Sie diene dazu, eine Mehrfachbelastung im System des Halbeinkünfteverfahrens zu vermeiden, und ermögliche die Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften ohne Steuerbelastung und so die Schaffung einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Beteiligungsstruktur. Die Einführung der Ausnahmevorschrift des § 8 b Abs. 7 KStG sei auf Intervention der Bankenverbände erfolgt und solle die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Handel mit Aktien und für Termingeschäfte durch institutionelle Anleger verbessern, indem diesen eine Verlustverrechnung aus derartigen Geschäften ermöglicht werde. Diese Vorschrift sei als "Rückausnahmevorschrift" eng auszulegen.

Zwar habe die Klägerin bei Erwerb der Anteile durchaus die Absicht gehabt, sie kurzfristig zu veräußern. Es sei aber kein Eigenhandel beabsichtigt gewesen. Bei einem Eigenhandel würden Aktien erworben und bei einer günstigen Gelegenheit in unveränderter Form wieder veräußert. Im Streitfall sei wegen der umfangreichen Umstrukturierung ein ganz anderes Produkt veräußert worden als das erworbene. Der Unterschied zwischen dem Erwerbs- und dem Veräußerungspreis sei dadurch entstanden, dass die B GmbH durch die Übertragung ihrer Verpflichtungen auf die D GmbH von wesentlichen Risiken (z.B. durch Kontaminationen oder Kostensteigerungen) befreit worden sei. Die E GmbH sei deshalb bereit gewesen, einen höheren Preis zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 28.04.2006, geändert durch Bescheid vom 16.05.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.01.2007 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zusätzliche nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfreie Gewinne i. H. v. 1.140.941 EUR abgezogen werden,

2. den Bescheid zum 31.12.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 28.04.2006, geändert durch Bescheid vom 16.05.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.01.2007 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 1.415.812 EUR ohne Gewerbesteuerrückstellung festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf die Einspruchsbegründung Bezug und trägt ergänzend vor, dass sich die Handelbarkeit der Anteile an der B GmbH schon aus den zahlreichen Veräußerungen ergebe; mehrere Kreditinstitute und Beteiligungsgesellschaften hätten zwischenzeitlich Beteiligungen in unterschiedlichem Umfang gehalten.

Jedenfalls im Streitfall sei der Veräußerung der Anteile kein langwieriger Prüfungs- und Verhandlungsprozess vorausgegangen. Auch hätten die Umstrukturierung und das Hinwirken auf den Verzicht auf das Vorkaufsrecht keine lange Zeit in Anspruch genommen. Zwischen Erwerb und Veräußerung hätten nur eineinhalb Monate gelegen. Die durch die Klägerin aufgeführten Vorbereitungsmaßnahmen seien im Zeitpunkt des Erwerbs also offenbar weitgehend abgeschlossen gewesen. Die tatsächliche kurzfristige Veräußerung stütze die Annahme einer entsprechenden Absicht der Klägerin.

Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 26.11.2007 und der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2008 wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben je ein Band Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungs-, Betriebsprüfungsarbeits-, Beteiligungs-, Bilanz- und Bilanzberichts- und Rechtsbehelfsakten sowie je ein Band Akten Allgemeines und Akten betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (St.-Nr. ...) vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides gerichtet ist (Antrag zu 1.). Durch die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EUR ist die Klägerin nicht beschwert (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Grundsätzlich belastet eine auf 0 lautende Steuerfestsetzung den Steuerpflichtigen nicht (BFH-Beschluss vom 23.02.2007 VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164; BFH-Urteil vom 15.02.2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125). Ausnahmsweise kann zwar auch ein auf 0 lautender Steuerbescheid eine Beschwer enthalten, so wenn eine hierin enthaltene Besteuerungsgrundlage für ein anderes Verfahren bindend ist. Nach dem ab 2001 geltenden Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des UntStFG ist die Feststellung des Einkommens im Gegensatz zu der früheren Rechtslage nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG i.d.F. vom 22.04.1999 jedoch nicht mehr bindend für den Verlustfeststellungsbescheid; die Einkommensermittlung ist nur noch eine unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S.d. § 157 Abs. 2 AO.

2. Die auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides gerichtete Klage (Antrag zu 2.) ist zulässig.

Zwar hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 21.02.2007 ausdrücklich nur den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 angefochten und erst mit Schriftsatz vom 14.01.2008 erklärt, dass sie eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides begehre. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine wegen Versäumung der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1FGO) unzulässige Klageänderung i.S.d. § 67 FGO. Denn bereits die Klageschrift war so auszulegen, dass sie sich gegen den Verlustfeststellungsbescheid richtete.

Auch verfahrensrechtliche Anträge eines sachkundigen Bevollmächtigten sind nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslegungsfähig (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft und damit seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Im Streitfall war die Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheides für die Klägerin die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit, das von ihr erstrebte Ziel, einen höheren verbleibenden Verlustvortrag, zu erreichen. Die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides war hingegen unzulässig (s. oben unter 1.).

Zwar setzt eine Auslegung eine Auslegungsbedürftigkeit voraus, an der es fehlt, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltpunkte mehr finden lassen (BFH-Beschluss vom 02.11.2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209; BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613). Doch obwohl die Klägerin in der Klagschrift ausdrücklich nur die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides beantragt und lediglich die Einspruchsentscheidung und als Anlage dazu die geänderte Körperschaftsteuerveranlagung, nicht jedoch die übrigen Anlagen zur Einspruchsentscheidung, übermittelt hat, war für das Gericht als Erklärungsadressaten mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids erstrebte. Denn aus der der Einspruchsentscheidung beigefügten Anlage zur Änderung des Körperschaftsteuerbescheides ergab sich, dass hierin ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte festgesetzt wurde. Aus der Einspruchsentscheidung wurde ferner deutlich, dass die Klägerin auch gegen den geänderten Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt hatte und dass diese Verlustfeststellung in der Einspruchsentscheidung auf 274.871 EUR geändert wurde. Da die Klägerin ausweislich des Klageantrages die Behandlung eines Gewinns als steuerfrei und dessen Abzug vom zu versteuernden Einkommen begehrte, war für das Gericht erkennbar, dass sich dieser Abzug nicht auf die Steuerfestsetzung auf 0, sondern nur in der Weise auswirken konnte, dass ein entsprechend höherer Verlustvortrag festgestellt wird; die Klägerin konnte das von ihr angestrebte Ziel folglich erkennbar nur durch Anfechtung der geänderten Verlustfeststellung erreichen.

Ein offenkundiges Versehen bei der Bezeichnung des anzufechtenden Verwaltungsakts, das der Adressat der Verfahrenserklärung hätte erkennen können, ist für die Bestimmung des Erklärungsinhalts auch dann irrelevant, wenn es auf einem Rechtsirrtum beruht (BFH-Beschluss vom 02.11.2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209). Ein derartiger unbeachtlicher Rechtsirrtum kann nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, insbesondere dann vorliegen, wenn ein Rechtsbehelf nach seinem Wortlaut gegen einen auf 0 lautenden Steuerbescheid gerichtet ist, sich aus dem Vorbringen des (auch rechtskundig vertretenen) Steuerpflichtigen aber ergibt, dass er die Anerkennung weiterer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehrt. Entsprechendes gilt für die im Streitfall begehrte Behandlung eines Teils des Gewinns als steuerfrei. Die Verpflichtung des Finanzamtes und des Gerichtes zu einer Rechtsschutz gewährenden Auslegung des Rechtsbehelfs ergibt sich in erhöhtem Maße aus der Unübersichtlichkeit und Komplexität der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Einkommensteuerbescheid einerseits und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG andererseits (BFH-Beschluss vom 06.07.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029). Bei einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer kommt, wie dargelegt, hinzu, dass der Körperschaftsteuerbescheid nach der bis zum Jahr 2000 geltenden Rechtslage tatsächlich Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid war. Auch der Beklagte hat zu der Unübersichtlichkeit beigetragen, indem er den Einspruch der Klägerin gegen den Körperschaftsteuerbescheid nicht als unzulässig zurückgewiesen und den Bescheid in der Einspruchsentscheidung sogar noch geändert hat, obwohl dies wegen der unveränderten Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EUR nicht erforderlich gewesen wäre.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der geänderte Verlustfeststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der B GmbH zu Recht als körperschaftsteuerpflichtig behandelt.

1. Nach § 8 b Abs. 2 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, außer Ansatz. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zwar erfüllt, weil die Gewinnausschüttungen der B GmbH, deren Anteile die Klägerin veräußert hat, ihrer Art nach zu den Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen. Dass die Klägerin selbst hieraus nach § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 03.05.2006 I R 100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60).

2. Dennoch ist der Veräußerungsgewinn im Streitfall steuerpflichtig, weil die Anwendung des § 8 b Abs. 2 KStG durch die Ausnahmevorschrift des § 8 b Abs. 7 KStG ausgeschlossen wird. Nach § 8 b Abs. 7 Satz 1 KStG gelten die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift nicht für Anteile, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 a KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt nach § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S.d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengsetzes 1999 vom 20.12.2000 (BGBl. I 2000, 1850) mit Wirkung ab dem 01.01.2001 eingeführt. Eine analoge Regelung für Personengesellschaften enthält § 3 Nr. 40 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. (jetzt Satz 3). Hintergrund der Einführung des Absatzes 7 war, dass Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Finanzunternehmen das Risiko aus ihrem Eigenhandel, insbesondere aus Aktiengeschäften, regelmäßig mit Termingeschäften absichern, wozu sie z.T. auch aufsichtsrechtlich verpflichtet sind. Die Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 b Abs. 2 KStG führt aber dazu, dass im Gegenzug Gewinnminderungen und damit Veräußerungsverluste nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, d.h. nicht mit steuerpflichtigen Gewinnen aus Absicherungsgeschäften verrechnet werden können. Verluste aus Absicherungsgeschäften hätten nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 15 Abs. 4 Sätze 3-5 EStG nicht mit Gewinnen aus anderen Geschäften verrechnet werden können. Die auf Intervention der Bankenverbände erfolgte Einführung des Absatzes 7 als Rückausnahme zu Absatz 2 sollte eine Verrechnung der Ergebnisse aus Eigenhandels- und Absicherungsgeschäften ermöglichen und die anderenfalls drohende Schwächung des Finanzplatzes Deutschland verhindern (Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8 b Rz. 256).

a. Die Klägerin ist ein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG. Erfasst sind danach u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG noch Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 a KWG sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG i.d.F. ab 01.01.2002). Zum Teil wird gegen die Qualifizierung von Holding- und Beteiligungsgesellschaften als Finanzunternehmen eingewandt, dass mit dem Erwerb von Beteiligungen auch die Veräußerung verbunden sein müsse im Sinne eines Handelns, dass derartige Gesellschaften aber nicht typischerweise fortgesetzt Beteiligungen erwerben und veräußern, sondern diese dauerhaft halten und verwalten (Stoschek/Lauermann/Peter, NWB Nr. 37 Fach 4, 4647; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2002, 1157; Wagner, StBp 2002, 361; Mensching, DB 2002, 2347; Knebel/Seltenreich, Stbg 2003, 63). Der erkennende Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG keinen laufenden Beteiligungshandel erfordert, sondern neben dem Erwerb das Halten von Beteiligungen erfasst, so dass auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften als Finanzunternehmen anzusehen sind (ebenso BMF-Schreiben vom 25.07.2002 IV A 2-S 2750a-6/02, BStBl I 2002, 712; Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 1 Rz. 173; Hardecker, DB 2002, 2127 ; Dreyer/Herrmann, DStR 2002, 1837; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 8 b Rz. 348; Menck in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 b KStG Rz. 159). Dies hat der Gesetzgeber inzwischen durch eine entsprechende Ergänzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG i.d.F. ab 01.01.2005 klargestellt ("Beteiligungen zu erwerben und zu halten"). Im Übrigen besteht kein Bedürfnis, Holding- und Beteiligungsgesellschaften deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG herauszunehmen, weil sie die Beteiligungen üblicherweise langfristig halten, denn von der Steuerpflicht werden ohnehin nur solche Anteile erfasst, die mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden.

Der Wortlaut des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG, der für die Definition des Begriffs Finanzunternehmen auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG verweist, steht einer einschränkenden Auslegung in dem Sinne entgegen, dass wegen der gesetzgeberischen Intention bei Schaffung des § 8 b Abs. 7 KStG, eine bankenspezifische Sonderregelung zu treffen, reine Beteiligungsgesellschaften ohne die Verpflichtung, Ausgleichsgeschäfte zur Risikominimierung durchzuführen, nicht erfasst seien (so aber Milatz, BB 2001, 1066; Sterner/Balmes, FR 2002, 993; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8 b KStG Rz. 165; wie hier Eilers/Schmidt, GmbHR 2003, 613; Pyszka/Brauer, BB 2002, 1669; Bindl, DStR 2006, 1817).

Dass unter § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG alle Finanzunternehmen einschließlich der Holding- und Beteiligungsgesellschaften fallen, sonstige Unternehmen, die neben ihrem operativen Geschäft einen kurzfristigen An- und Verkauf von Anteilen tätigen, hingegen nicht, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und damit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar (so aber Pyszka/Brauer, BB 2002, 1669). Unternehmen, deren Hauptzweck der Erwerb und das Halten von Beteiligungen ist und bei denen Wertpapier- und Anteilskäufe und -verkäufe zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, haben eine andere Struktur und nehmen intensiver und professioneller am Wertpapier- bzw. Beteiligungsmarkt teil als Unternehmen mit einem anderen operativen Hauptgeschäft, die Beteiligungen regelmäßig zur Verstärkung des Betriebskapitals im Anlagevermögen halten, so dass die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (ebenso Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 b Rz. 108; Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8 b Rz. 257).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Haupttätigkeit der Klägerin darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten und zu finanzieren, weil sie im Streitjahr keine anderen Tätigkeiten ausgeübt und fast ausschließlich Beteiligungserträge erzielt hat. Auf die Frage, ob für die Annahme einer Haupttätigkeit erforderlich ist, dass die Holdinggesellschaft ihre Bruttoerträge im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre in Höhe von mindestens 75% aus der Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG erzielt hat (so BMF-Schreiben vom 25.07.2002 IV A 2-S 2750a-6/02, BStBl I 2002, 712, unter Bezugnahme auf BMF-Schreiben vom 15.12.1994 IV B 7-S 2742a-63/94, Tz. 81, BStBl I 1995, 25; Stoschek, Lauermann/Peter, NWB Nr. 37, Fach 4, 4647), oder dass die Haupttätigkeit mehr als 50% des Gesamtumsatzes, der Bilanzsumme oder des Eigenkapitals ausmacht (Eilers/Schmidt, GmbHR 2003, 613; Milatz, BB 2001, 1066 ; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 b Rz. 111 a) oder ob die Umstände des Einzelfalls maßgebend sein sollen (Wagner, StBp 2002, 361) kommt es daher nicht an.

b. Die Klägerin erwarb die Anteile an der B GmbH mit Vertrag vom 19.06.2002 mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges.

aa. Der Begriff des Eigenhandelserfolges ist dem KWG entnommen und soll gewährleisten, dass die nicht zur Führung eines Handelsbuches verpflichteten Finanzunternehmen ebenso besteuert werden wie die Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen nach § 8 b Abs. 7 Satz 1 KStG (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/4626, S. 7). Dem Handelsbuch sind nach § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile zuzurechnen, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird. Finanzinstrumente sind nach § 1 Nr. 11 Satz 2 Nr. 2 KWG u.a. Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.

Zum Teil wird vertreten, es sei eine Handelbarkeit auf einem funktionsfähigen Markt erforderlich, der die kurzfristige Veräußerung ermöglicht. GmbH-Anteile als nicht fungible Vermögensgegenstände seien daher keine Anteile i.S.d. § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG( FG Köln, Urteil vom 07.09.2005 13 K 6940/03, EFG 2006, 366; Stoschek/Lauermann/Peter, NWB Nr. 37, Fach 4, 4647; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2002, 1159; Wagner, StBp 2002, 361; Milatz, BB 2001, 1066; Eilers/Schmidt, GmbHR 2003, 613; Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8 b Rz. 280; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 8 b Rz. 354; Menck in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 b KStG Rz. 160; Pyszka/Brauer, BB 2002, 1669).

Nach anderer Auffassung sollen alle Anteile i.S.d. § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG erfasst sein bzw. eine abstrakte Handelbarkeit genügen, so dass GmbH-Anteile grundsätzlich in den Anwendungsbereich fielen (Dötsch/Pung in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 8 b Rz. 140 a; Gosch in Gosch, KStG, § 8 b Rz. 577; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8 b KStG Rz. 165; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 b Rz. 111 b; Bindl, DStR 2006, 1817).

Der erkennende Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. GmbH-Anteile sind zwar keine Wertpapiere und damit keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 Sätze 1 und 2 KWG, aber handelbare Anteile i.S.d. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG (vgl. Anhang zum Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, jetzt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 17/99, Ziff. 4). Für die Handelbarkeit ist kein mit der Börse vergleichbarer Markt erforderlich. Es genügt, wenn der Anteil umlauffähig, also rechtlich übertragbar, ist und im Einzelfall kurzfristig unter Ausnutzung von Unterschieden zwischen Kauf- und Verkaufspreis veräußert werden kann. Ein Grund dafür, den aus einer kurzfristigen Veräußerung eines GmbH-Anteils erzielten Gewinn oder Verlust anders zu behandeln als den aus einem Aktienverkauf, ist nicht ersichtlich.

Dass, worauf die Klägerin hinweist, GmbH-Anteile nur mit notarieller Beurkundung übertragen werden können, dem Verkauf einer 100-prozentigen Beteiligung regelmäßig eine längere Planungs- und Prüfungsphase vorangeht und im Streitfall für die Veräußerung von Anteilen an der B GmbH die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich sowie ein Vorkaufsrecht vereinbart waren, steht der Handelbarkeit der Anteile nicht entgegen (a. A. Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8 b KStG Rz. 162, für Zustimmungserfordernisse). Wie der Streitfall zeigt, müssen derartige Beschränkungen einen kurzfristigen Verkauf nicht verhindern. Für die Steuerpflicht des Gewinns aus einer Anteilsveräußerung kann es keinen Unterschied machen, ob von vornherein kein Zustimmungserfordernis vorgesehen war oder ob die Zustimmung vorab erteilt wurde. Derartige Übertragungsbeschränkungen schließen die grundsätzliche Erfassung von GmbH-Anteilen durch § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG ebenso wenig aus wie aus wie umfangreiche Vorbereitungen oder kartellrechtliche Genehmigungserfordernisse bei Verkäufen größerer Aktienpakete die grundsätzliche und unstreitige Erfassung börsennotierter Aktien; diese Beschränkungen sind erst bei der Frage zu prüfen und zu würdigen, ob im Einzelfall bei Anteilserwerb die Absicht einer kurzfristigen Veräußerung bestand.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch der Umstand, dass vor der Veräußerung die Verbindlichkeiten aus der Abwicklung des Projektes X-Straße auf die D GmbH übertragen wurden, der Annahme eines beabsichtigten Eigenhandelserfolges nicht entgegen. Unter Handel im funktionalen Sinne ist die Beschaffung von Gütern zum Zwecke der Weiterveräußerung in unverändertem Zustand oder nach weiterer (geringfügiger) Be- oder Verarbeitung zu verstehen (BFH-Urteil vom 25.07.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809; BAG-Urteil vom 26.08.1998 4 AZR 471/97, DB 1999, 55; FG Köln, Urteil vom 07.09.2005 13 K 6940/03, EFG 2006, 366). Produktion ist demgegenüber die auf Eigeninitiative beruhende und mit Unternehmerrisiko durchgeführte Bündelung von Produktionsfaktoren zu marktfähigen Gütern und Dienstleistungen und deren Absatz am Markt (BFH-Urteil vom 25.07.2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809). Die Klägerin hat die Geschäftsanteile an der B GmbH nicht selbst erschaffen, sondern erworben, und sie durch den Abschluss des Vertrages mit der D GmbH in ihrer rechtlichen Beschaffenheit nicht verändert. Zwar hat sich der wirtschaftliche Wert aufgrund der Übertragung der Verbindlichkeiten verändert. Doch schließt der Tatbestand des Eigenhandels, dessen Zweck in der Realisierung bestehender oder erwarteter Preisunterschiede besteht (§ 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG), nicht aus, dass sich die Preisunterschiede aus unternehmerischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Veränderungen ergeben. So besteht kein Zweifel an der Absicht eines Kreditinstituts, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, wenn es Aktien eines Unternehmens erwirbt in der Annahme, dass der Aktienkurs aufgrund einer zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmens, etwa der Hinzufügung oder der Ausgliederung eines Geschäftsfeldes, kurzfristig steigen wird. Da unternehmerische Entscheidungen laufend getroffen werden, ist ein erworbener Anteil mit dem veräußerten in wirtschaftlicher Hinsicht so gut wie nie völlig identisch. Ob es Fälle gibt, in denen ein erworbener Anteil aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen o. ä. als mit dem veräußerten wirtschaftlich nicht mehr identisch anzusehen und der Vorgang deshalb der Produktion und nicht mehr dem Handel zuzuordnen wäre, etwa beim Erwerb eines GmbH-Mantels und der Ausstattung der GmbH mit einem eigenen Geschäftsbetrieb, kann hier offen gelassen werden. Denn die Übertragung noch nicht erfüllter Verbindlichkeiten aus der Abwicklung des Objektes X-Straße auf die D GmbH durch den Abschluss eines Vertrages ist nicht das Ergebnis einer "Bündelung von Produktionsfaktoren" im o. g. Sinne und führt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Geschäftsbetriebes der B GmbH. Diese nur unwesentliche Veränderung und damit die Einordnung des Vorgangs in den Bereich des Handels und nicht der Produktion wird durch den Umstand, dass die Klägerin die betriebswirtschaftliche Entscheidung, die Verbindlichkeiten vor der Veräußerung "auszugliedern", gemeinsam mit der C GmbH selbst getroffen hat, nicht berührt. Der Erwerb einer (Mehrheits-) Beteiligung und die anschließende Umsetzung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen erfolgen zwar regelmäßig im Rahmen längerfristiger Engagements. Besteht aber im Zeitpunkt des Erwerbs ausnahmsweise die Absicht, die Anteile kurzfristig unter Ausnutzung des durch die unwesentliche Veränderung bewirkten Preisunterschiedes zu veräußern, ist der Tatbestand des § 8 b Abs. 7 KStG erfüllt.

bb. Das erforderliche subjektive Element, die Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges, lag im Zeitpunkt des Anteilserwerbs vor.

Die Anforderungen, die an das Vorliegen dieser Absicht zu stellen sind, sind umstritten. Die Finanzverwaltung sieht diese Absicht immer als gegeben an, wenn die Anteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (BMF-Schreiben vom 25.07.2002 IV A 2-S 2750a-6/02, BStBl I 2002, 712, zu C. II.; ebenso Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 b Rz. 111 b; Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz. 281). Andere sehen die Widmung der Anteile zum Umlaufvermögen zumindest als maßgebliches Indiz für das Vorliegen der Eigenhandelsabsicht an (Gosch in Gosch, KStG, § 8 b Rz. 588; Knebel/Seltenreich, Stbg 2003, 63; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 8 b Rz. 354; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8 b KStG Rz. 165). Im Streitfall hat die Klägerin die mit Vertrag vom 19.06.2002 erworbenen Anteile an der B GmbH zutreffenderweise auf einem Konto des Umlaufvermögens erfasst. Nach § 247 Abs. 2 HGB gehören solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Anlagevermögen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Anteilserwerbs unstreitig die Absicht, diese Anteile alsbald zu veräußern. Sie sollten nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Zwar ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 271 Abs. 1 HGB bei einer mehr als 20%igen Beteiligung von Anlagevermögen auszugehen. Wenn der Erwerb aber in der Absicht der kurzfristigen Veräußerung erfolgt, ist diese Vermutung widerlegt (Hardecker, DB 2002, 2127 ).

Soweit darüber hinaus vertreten wird, dass die Zuordnung zum Umlaufvermögen allein für die Annahme, die Anteile seien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden, nicht genüge, weil die negative Abgrenzung gegenüber dem Anlagevermögen nicht notwendigerweise die erforderliche Absicht als finales, voluntatives Element beinhalte (Mensching, DB 2002, 2347 ; ähnlich Gosch in Gosch, KStG, § 8 b Rz. 90), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hatte bei Erwerb der Anteile unstreitig die Absicht im Sinne eines unbedingten Willens, die Anteile alsbald an die E GmbH zu veräußern, mit der sie zu dieser Zeit bereits in Verhandlungen stand.

Die Absicht der Klägerin war auch darauf gerichtet, den Eigenhandelserfolg binnen kurzer Frist zu erzielen. Das Gesetz definiert nicht, welche Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung als "kurzfristig" anzusehen sein soll. Zum Teil wird angenommen, dass die Kurzfristigkeit analog zu anderen steuerrechtlichen Vorschriften (z.B. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG) einen Zeitraum bis zu einem Jahr umfasse (Bogenschütz/Tibo, DB 2001, 8; Stoschek/Lauermann/Peter, NWB Nr. 37, Fach 4, 4647; Bünning/Slabon, FR 2003, 174; Eilers/Schmidt, GmbHR 2003, 613). Nach anderer Auffassung genügt die Buchung als Umlaufvermögen für die Annahme der Kurzfristigkeit (BMF-Schreiben vom 15.07.2002 IV A 2-S 2750a-6/02, BStBl I 2002, 712, zu C. II.; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 b Rz. 111 b). Auch diese Frage kann offen bleiben. Denn die Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 19.06.2002 (mit Wirkung zum 30.06.2002) und dem des Verkaufsvertrages am 15.08.2002 ist in jedem Fall (objektiv) kurzfristig. Dass sich die Veräußerungsabsicht der Klägerin auf einen derartigen Zeitraum bezog, ist, wie dargelegt, unstreitig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen GmbH-Geschäftsanteile der Vorschrift des § 8 b Abs. 7 KStG unterfallen, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.



Ende der Entscheidung

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