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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 3 K 142/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

3 K 142/06

Gründe:

Der Streitwert wird für das Klagverfahren auf EURO 54.178 und für das Vorverfahren auf EUR 5.000 festgesetzt.

Wegen des Streitwerts für das Klageverfahren wird auf die Berechnung des Finanzgerichts vom 20. Dezember 2007 Bezug genommen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Streitwert hinsichtlich eines die Feststellung nach § 10d EStG betreffenden Verfahrens in Höhe von 10% des streitigen Verlustes anzusetzen ist, soweit nicht die tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112). Soweit die tatsächlichen konkreten Auswirkungen bestimmbar sind, sind sie in die vorliegende Berechnung eingeflossen. Soweit sie noch nicht veranlagte Jahre betreffen, ist nur eine Schätzung möglich, die nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, adäquat mit pauschalierten 10% der Verluste erfolgen kann. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn sie betrifft die Feststellung von negativen Erträgen von Verlustzuweisungsgesellschaften und ist daher auf Fälle wie dem vorliegenden nicht zu übertragen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch wegen der nur beschränkten Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Vergleichbarkeit mit den von den Klägern herangezogenen Fallgestaltungen ausscheidet.

Die Bestimmung des Streitwerts für das Vorverfahren erfolgt nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), denn es kann nicht festgestellt werden, welche Begehr mit dem Einspruch verfolgt worden ist. Der Einspruch ist unbegründet geblieben, eine Begründung ist erst im Klagverfahren erfolgt.

Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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