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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 3 K 152/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 5
AO § 284 Abs. 1
AO § 284 Abs. 3
FGO § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ladung des Klägers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten - das Finanzamt (FA) - im Rahmen der Vollstreckung.

I. Der Kläger ist Malermeister und hat bis Anfang 1997 selbständig einen Malerbetrieb mit ca. 5 bis 6 Arbeitnehmern geführt. Am ...1995 stellte die Krankenkasse A Konkursantrag, am ...1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Im Konkursverfahren meldete die Krankenkasse A 300.000 DM, das Finanzamt Hamburg-1 rund 206.000 DM als bevorrechtigte sowie rund 164.000 DM als nicht bevorrechtigte Forderung an. Die Konkursmasse betrug zunächst rund 31.000 DM (Bericht des Konkursverwalters B vom 11.06.1997, Bl. 131 der Vollstreckungsakten - VollA - Bd. 7). Der Konkursverwalter erkannte im Prüfungsverfahren Forderungen des Finanzamtes mit Vorrecht in Höhe von 211.390,20 DM und ohne Vorrecht in Höhe von 163.790,01 DM an (Bl. 164-166 VollA Bd. 7). Am ...1999 wurde das Konkursverfahren gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt (Bl. 169 VollA Bd. 7).

In der Folge bemühte sich der Kläger unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes um eine außergerichtliche Schuldenregulierung (Bl. 169 VollA Bd. 7). Zum 09.08.2000 beliefen sich die Rückstände gegenüber dem FA auf 290.030,47 DM (187.416,92 DM für Lohnsteuer 1995-1996, Einkommensteuer 1992-1994, Gewerbesteuer 1991-1994, Umsatzsteuer 1992-1994, Solidaritätszuschlag 1992-1997, Kirchensteuer 1992-1994 sowie 102.613,55 DM Säumniszuschläge, Bl. 178 VollA Bd. 7).

Am 25.08.2000 war ein Pfändungsversuch des Vollziehungsbeamten des FA fruchtlos; bei dieser Gelegenheit gab der Kläger Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 198 VollA Bd. 7). Am 22.01.2001 wurde der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen (Bl. 224 VollA Bd. 7), die Rückstände hatten sich inzwischen auf 237.854,87 DM erhöht (B l. 229 VollA Bd. 7). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 231 VollA Bd.7), der durch Einspruchsentscheidung vom 24.04.2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde (Bl. 238 VollA Bd. 8).

Gleichwohl kam es danach nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weil der Kläger über seinen Rechtsanwalt mit der Krankenkasse A und dem FA als seinen Hauptgläubigern (vgl. vom Kläger erstellte Gläubigerliste Bl. 266 VollA Bd. 7, Schuldsumme 905.654,11 DM) in Verhandlungen eintrat und am 25.05.2001 jeweils eine Abfindung von 86.000 DM anbot (Bl. 261 VollA Bd. 7). Zwar signalisierten das FA und die Krankenkasse A Interesse, eine Einigung wurde jedoch erschwert dadurch, dass bezüglich der C GmbH, über die der Kläger zwischenzeitlich die Geschäfte betrieb und bei der er angestellt war, das vorläufige Insolvenzverfahren betrieben wurde und das FA nur eine Gesamtregelung akzeptieren wollte (Vermerk vom 13.06.2001, Bl. 273 VollA Bd.7). Die Abgabenrückstände der GmbH wurden sodann beglichen, worauf das FA hinsichtlich der persönlichen Abgabenrückstände des Klägers im Hinblick auf dessen Krebserkrankung und der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung weiter stillhielt (Vermerk vom 07.11.2002, Bl. 286 VollA Bd. 7). Der Betrieb der GmbH wurde vom Kläger dann eingestellt (Bl. 26 VollA Bd. 8). Zu der Abfindungszahlung kam es nicht.

Am 06.05.2005 lud das FA den Kläger erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 17 VollA Bd. 8), die Rückstände beliefen sich inzwischen auf 242.770,97 EUR [= 474.818,74 DM], davon 129.065,69 EUR [252.430,54 DM] Steuern u.Ä. sowie 113.705,28 EUR [222.388,13 DM] Säumniszuschläge (Bl. 14 VollA Bd. 8). Auf den Einspruch des Klägers nahm das FA die Ladung zurück, weil es an einer vorherigen fruchtlosen Pfändung gemangelt habe (Bl. 26 VollA Bd. 8). Zugleich forderte es den Kläger jedoch am 09.09.2005 auf, ein Vermögensverzeichnis einzureichen (Bl. 27 VollA Bd. 8). Nachdem es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mit der Drohung der gewaltsamen Öffnung der Wohnung (Bl. 37 VollA Bd. 8) gekommen war, übersandte der Kläger am 28.02.2006 das ausgefüllte Formular "Einkommens- und Vermögensübersicht" (Bl. 61 VollA Bd. 8), in der der Kläger als Einnahmen nur seine Versichertenrente angab und mit monatlich 552,55 EUR bezifferte.

Aufgrund Angaben des Außendienstmitarbeiters des Finanzamtes, dass der Kläger mehrfach in Arbeitskleidung mit einem Lieferwagen gesehen worden sei, fragte das FA bei ihm am 10.03.2006 nach und behielt sich die erneute Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor (Bl. 70 VollA Bd. 8). Der Kläger bestritt eine solche Tätigkeit (Bl. 74 VollA Bd. 8). Anlässlich der Entfernung einer Parkkralle am 19.05.2006 sah der Vollziehungsbeamte den Kläger jedoch in mit Farbe bekleckerter Malerkleidung (Bl. 77 VollA Bd. 8), weswegen das FA weiter eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers vermutete. Es kam deshalb erneut zu einem fruchtlosen Pfändungsversuch am 20.08.2006, anlässlich dessen der Kläger wieder Auskunft zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab (Bl. 113-115 VollA Bd. 8). Dabei gab der Kläger insbesondere an, zusammen mit seiner Ehefrau, mit der der Güterstand der Gütertrennung bestehe, eine gemietete 5-Zimmer-Wohnung zu bewohnen, wofür monatlich 1.250 EUR Miete zu zahlen seien, und bezifferte seine Rente mit monatlich 550 EUR und die Rente seiner Ehefrau mit 250 EUR.

Dies sah das FA als widersprüchlich an und forderte mit Schreiben vom 13.10.2006 Aufklärung (Bl. 128 VollA Bd. 8). Mit Schreiben vom 30.12.2006 erklärte der Kläger hierzu, dass die Zahlungen von seiner Ehefrau aus ihren Ersparnissen bestritten würden (Bl. 165 VollA Bd. 8).

Darauf lud das FA den Kläger mit Verfügung vom 26.04.2007 erneut zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Bl. 166 VollA Bd. 8). Diese Ladung ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Rückstände betrugen 268.059,20 EUR [524.278,22 DM], davon 128.060,43 EUR [250.464,43 DM] für Steuern u.Ä. und 139.998,77 [273.813,79 DM] Säumniszuschläge (Bl. 171 VollA Bd. 8).

II. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und verwies auf eine seinerzeitige Vollstreckungseinstellungsvereinbarung zwischen seinem Rechtsanwalt und dem Finanzamt sowie darauf, dass sich seine wirtschaftliche Lage nicht gebessert habe (Bl. 1 Rechtsbehelfsakte - RbA -). Das Finanzamt wies mit Schreiben vom 11.06.2007 (Bl. 9 RbA) darauf hin, dass keine Vereinbarung geschlossen worden sei, die Vollstreckung dauerhaft einzustellen, vielmehr seinerzeit 2002 lediglich stillgehalten werden sollte, um dem Kläger die Gelegenheit zu einem Verbraucherinsolvenzverfahren zu geben, wozu es jedoch 2003 dann nicht gekommen sei. Die Angaben des Klägers zu den Mietzahlungen und die seiner Ehefrau im Rahmen einer anderen Vollstreckungsmaßnahme zu ihren Ersparnissen seien widersprüchlich und die eidesstattliche Versicherung daher notwendig. Auf den Hinweis des Klägers mit Schreiben vom 19.06.2007 (Bl. 12 RbA), dass seine Frau gar keine Angaben gemacht habe, forderte das FA ihn mit Schreiben vom 02.07.2007 (Bl. 15 RbA) auf, zu den Ersparnissen seiner Frau näher vorzutragen und die Bestreitung der Mietzahlungen durch seine Frau anhand von Belegen nachzuweisen (Bl. 15 RbA). Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 18.07.2007 (Bl. 20 RbA) mit, dass er über die Ersparnisse seiner Frau keine Auskunft erteilen könne, weil diese ihm die Auskünfte verweigere.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2008 (Bl. 22 RbA) wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO lägen vor, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der unklaren Deckung der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Mietzahlungen, seien dem FA die Vermögensverhältnisse des Klägers nicht zuverlässig bekannt. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sei nach der Rechtsprechung des BFH der Regelfall (sog. intendiertes Ermessen), die Rückstände seien hoch, nennenswerte Tilgungsleistungen seien seit Jahren nicht erfolgt. Grundsätzlich seien nur unter dem Druck der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wahre Angaben zu erwarten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22.07.2008 eingegangenen Klage. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger zu seinen Vermögensverhältnissen ergänzend zunächst folgende Angaben gemacht: Im Jahre 2003 hätten der Kläger und seine Frau das ihnen zusammen gehörende Haus verkauft. Der Kläger habe mit seinem Anteil am Erlös seine Schulden teilweise abbezahlt. Seine Frau, von der er nicht getrennt lebe, habe von ihrem Rechtsanwalt den Rat bekommen, keine weiteren Informationen zu geben. Er vermute, dass seine Frau von ihrem Kaufpreisanteil noch etwas übrig habe, Näheres wisse er davon jedoch nicht, genauso wenig wie von der Erbschaft, die seine Frau inzwischen angetreten habe. Das Nutzungsentgelt für die gemeinsame Wohnung betrage nur 650 EUR, nicht 1.250 EUR (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 18.03.2009, Bl. 24 der Finanzgerichtsakte - FG-A -).

Im weiteren Verfahren hat er folgende Angaben gemacht: Von den Käufern des Hauses, dies seien die beiden Rechtsanwälte, die den Kläger früher vertreten hätten und für seine Ehefrau noch tätig seien, hätten er und seine Ehefrau das Haus zurückgemietet. Da die Käufer der Ehefrau aus dem Kaufvertrag noch 10.000 EUR zu begleichen hätten, müsse sie derzeit gar keine Miete zahlen. Dies und die Erbschaft seiner Frau erkläre, wie sie die Kosten der Wohnung bestreite (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2009, Bl. 33 FG-A).

III. Der Kläger ist der Auffassung, seine Vermögensverhältnisse seien dem FA wohl bekannt. Ein Vermögensverzeichnis liege dem FA vor. Jahrelang habe das FA gleichwohl nichts unternommen. Die jetzige Aktivität sei nur Machtgehabe. Das Vorgehen des Finanzamtes sei deswegen ermessensfehlerhaft und - im Hinblick auf die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - unverhältnismäßig. Im Übrigen sei seine Frau zur Erteilung von Auskünften sowieso nicht verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

die Ladung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 26.04.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Die Steuerrückstände seien sehr hoch. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei der Regelfall, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden könne, solche Ausnahmegründe seien nicht ersichtlich. Nach wie vor seien Unklarheiten vorhanden. Die Unklarheiten bezüglich der Mietzahlungen seien zwar der Aufhänger gewesen, die Unklarheiten seien jedoch allgemeiner Natur.

IV. Der Senat hat durch Beschluss vom 23.03.2009 (Bl. 26 FG-A) den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Folgende Akten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung: Vollstreckungsakten Band 7 (1997 bis 2005) und Band 8 (ab 2005), Rechtsbehelfsakten.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter.

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Die Voraussetzungen der Ladung gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AO liegen vor, insbesondere war die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (am 20.08.2006 und daher zeitnah zur Ladung am 26.04.2007) fruchtlos (§ 284 Abs. 1 Nr. 1 AO).

2. Ermessenfehler des Finanzamtes (§ 5 AO, § 102 FGO) sind nicht ersichtlich.

a) aa) Der Bundesfinanzhof - BFH - hat wiederholt entschieden, dass sich das Finanzamt in der Regel nicht mit freiwillig abgegebenen Vermögensverzeichnissen begnügen muss, sondern grundsätzlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 Abs. 3 AO verlangen kann (ausführlich und näher BFH, Beschluss vom 14.05.2002, VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413, [...] Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen zur verfestigten Rechtsprechung; nochmals bestätigt BFH, Beschluss vom 27.06.2007, VII B 11/07, [...]). Auf konkrete Zweifel des FA an den Angaben des Klägers in seinem Vermögensverzeichnis vom 28.02.2006 (sowie seinen Angaben anlässlich der Pfändungsversuche vom 25.08.2000 und vom 20.08.2006) kommt es daher nicht an.

bb) Im Übrigen wären solche Zweifel auch gerechtfertigt, wie sich aus den wechselhaften Angaben des Klägers zur Miethöhe und zur Mietbestreitung sowie den erst spät erfolgten Angaben zu dem Hausverkauf und der besonderen Konstruktion der Rückvermietung ergibt.

b) Ausnahmegründe von der Regel sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die rückständigen Steuern nicht gering, sondern hoch, Tilgungsleistungen sind jahrelang nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten.

c) Die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteile für die wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners führen nach der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des BFH nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen hat (BFH, Beschluss vom 14.05.2002 a.a.O. sowie Beschluss vom 09.08.2006, VII B 238/05, BFH/NV 2006, 2227, [...] Rn. 9).

d) Dem Kläger ist zuzugeben, dass seine Ehefrau in dem gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfahren nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist. Allerdings ist es dem FA unbenommen, von der eigentlich vorzunehmenden Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen, wenn die Vermögenslage durch - nicht erzwingbare - Auskünfte Dritter hinreichend geklärt werden kann. Sind Dritte zu Auskünften nicht bereit, verbleibt es bei der Verpflichtung zur Abgabe. Die Nichterteilung von Auskünften durch Dritte - hier der Ehefrau - ist nicht der Grund für die Ladung, sondern die Erteilung der Auskünfte wäre ggf. Grund für eine Ausnahme von der Ladung, die bei Nichterteilung dann eben nicht vorliegt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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