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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 3 K 30/09
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 2
UStG § 9
UStG § 18 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug um die Möglichkeit einer Umsatzsteueroption bei der Vermietung einer Ladeneinheit in einem Bausanierungsobjekt.

I.

1. Zweck der klägerischen GbR ist die Verwaltung und Vermietung des Grundbesitzes X-Straße in A. Die Klägerin wurde 1998 von zwei Gesellschaftern gegründet. Mit notariellen Urkunden vom 22.11.2000 (Notar Dr. B, unfoliiert im Sonderband Betriebsprüfungsberichte - SB Bp -) traten die jetzigen beiden Gesellschafter zum 01.12.2000 bei, anschließend traten die vorherigen beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus.

Die GbR erwarb mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 30.12.1998, der eine Sanierungsverpflichtung der Verkäuferin enthielt, zwei von den insgesamt zehn Wohneinheiten und die hier verfahrensgegenständliche Gewerbeeinheit im Erdgeschoss. Die Sanierungsarbeiten wurden 1999 und damit noch vor dem Beitritt der jetzigen Gesellschafter zur GbR abgeschlossen. Aufgrund des Übergangs der unsanierten Immobilie noch 1998 hatte die GbR die Möglichkeit, Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz geltend zu machen.

2. Wie in den Urkunden vom 22.11.2000 vorgesehen, schloss die Klägerin mit der C GmbH als Mietgarantin und Auftragnehmerin einen "Vertrag zur Mietgarantie und Mietverwaltung" beginnend mit dem 01.12.2000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren. In Teil I des Vertrags ist bestimmt, dass die Mietgarantin für die Laufzeit eine monatliche Nettomieten-Einnahme unabhängig von der tatsächlich erzielten Miete garantiert (für die Gewerbeeinheit 14 DM/Quadratmeter und für die Wohneinheiten 12 DM/Quadratmeter, mithin für die 83,6 Quadratmeter große Gewerbeeinheit 1.170,40 DM pro Monat). Gemäß Teil II erhält die Mietgarantin für die Garantie ein als Gebühr bezeichnetes Entgelt in Höhe von insgesamt 18.845 DM, das in zwei gleichen Raten bei Vertragsschluss und nach der Hälfte der Laufzeit fällig ist. Teil III sieht vor, dass die Mietgarantin für die Dauer der Mietgarantie die Verwaltung des Sondereigentums (Mietverwaltung) übernimmt. Hierfür erhält sie ein als Verwaltergebühr bezeichnetes Entgelt in Höhe von 8 DM netto monatlich je Einheit.

Der Vertrag bestimmt folgende Einzelheiten: Die Mietgarantin ist weder Mieter (Zwischenmieter) noch verpflichtet, als solcher aufzutreten. Mietnebenkosten werden nicht garantiert (Teil I § 1). Der Mietgarantieanspruch entsteht bei einer Differenz zwischen Garantiemiete und tatsächlich erzielter Nettomiete wegen eines niedriger vereinbarten Mietzinses, bei Nichtvermietung und bei Mietausfall bzw. Mietrückstand. Wird eine höhere als die garantierte Miete erzielt, steht der Differenzbetrag nicht der Klägerin, sondern der Mietgarantin zu (Teil I § 2). Die Klägerin als Mietgarantienehmerin ist verpflichtet, die Einheiten unter Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten zu den günstigsten Konditionen zu vermieten bzw. vermieten zu lassen (Teil I § 3). Durch die Übertragung der Mietverwaltung wird die Mietgarantienehmerin von ihrer Vermietungsverpflichtung frei. Zu den Aufgaben der Mietgarantin gehört auch die Beschaffung von Mietern und der Abschluss von Mietverträgen. Die Mietgarantin erhält Vollmacht, auch für Gerichtsprozesse (Teil III § 6). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde ("Anlage 1", unfoliiert im SB Bp) Bezug genommen.

3. Für die Mietgarantin agierte faktisch die unter der gleichen Anschrift ansässige, organisatorisch verbundene Wohnungseigentumsverwalterin D GmbH (FG-A Bl. 23). Zwischen der dort für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zuständigen Sachbearbeiterin und der Klägerin gab es keine Gespräche über die Frage der Auswahl der Mieter, insbesondere ob nur Mieter mit Umsatzsteuerpflicht akquiriert werden sollten (FG-A Bl. 25).

Die Verwalterin fand zwar einen gewerblichen Mietinteressenten für die Gewerbeeinheit zum 01.12.2000; der Mietvertrag sah einen Mietzins zuzüglich Mehrwertsteuer vor (Auszug im Anlageband Anlage II). Zur Vertragsdurchführung kam es jedoch nicht, weil der Mieter die Kaution nicht gezahlt hatte. Einmal war ein Nagelstudio im Gespräch, die von diesem gewünschte zweite Toilette konnte jedoch nicht kurzfristig eingebaut werden, so dass es zu einem Vertragsschluss nicht kam. In A im Allgemeinen und im Objekt der Klägerin im Besonderen war häufig Leerstand. Die Klägerin erhielt daher die im Mietgarantievertrag vorgesehenen Garantieleistungen. Zum 01.05.2007 wurde durch die Verwalterin ein Mietvertrag mit einer Gesellschaft geschlossen zum Betrieb eines Friseursalons zu einem Mietzins von nettokalt 292,53 EUR, entsprechend 3,50 EUR/Quadratmeter, zuzüglich Betriebskosten und Mehrwertsteuer und mit Mietfreiheit bis Juli 2007 (Anlageband Anlage III). Diese Mieterin musste die Gewerbeeinheit jedoch räumen, weil sie die laufende Miete nicht mehr gezahlt hatte.

II.

1. Für die Jahre 1998 und 1999 wurden von der Klägerin keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.

Mit Umsatzsteuererklärungen für 2000 und 2001, eingegangen beim beklagten Finanzamt - FA - am 28.12.2007, machte die Klägerin 328,96 DM bzw. 51,40 DM Vorsteuer geltend, ohne Umsätze zu erklären, so dass es zu entsprechenden Überschüssen kam (Umsatzsteuerakten - USt-A - Bl. 2, 4). Trotz Aufforderung des FA legte sie keine Nachweise vor. Mit Bescheiden vom 24.07.2008 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2000 und 2001 auf 0 DM fest und erläuterte dies dahingehend, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht belegt worden sei (USt-A Bl.10, 11).

2. Hiergegen legte die Klägerin am 27.08.2008 Einspruch ein. Da dieser trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet wurde, wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2008 als unbegründet zurück (USt-A Bl. 17).

III.

Hiergegen erhob die Klägerin am 02.01.2009 Klage. Sie legt die anteilig auf die Gewerbeeinheit entfallende Vorsteuer (z.B. aus Notarkosten, Verwalterentgelt, Elektrizität und Bewirtung) nunmehr im Einzelnen dar und berechnet diese auf 342,30 DM für 2000 bzw. auf 75,20 DM für 2001 (Anlagenband Anlagen IV und V).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es auf die erste tatsächliche Vermietung ankomme. Diese sei an einen gewerblichen Mieter zu einem Mietzins zuzüglich Umsatzsteuer erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 vom 24.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2000 auf minus 342,30 DM und die Umsatzsteuer 2001 auf minus 75,20 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA führt aus, aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergebe sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vermietungsabsicht der Klägerin dahingehend, dass die Empfänger der Vermietungsleistungen die Umsätze für vom Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossene Leistungen zu verwenden beabsichtigten. Diese Absicht müsse die Klägerin aber als der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nachweisen.

Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt Unternehmerin sei. Sie habe lediglich Mietgarantieleistungen als Ersatzleistungen erhalten, aber kein Entgelt für selbst erbrachte Leistungen. Sollten die Mietgarantiezahlungen jedoch als Entgelt für eine Vermietungsleistung einzuordnen sein, wären diese bei Ausübung der Option als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuer wäre höher als die von der Klägerin geltend gemacht Vorsteuer, so dass sich jedenfalls keine Erstattung ergäbe wie von der Klägerin begehrt.

Wegen der näheren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 09.07.2009 (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 22) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 13.07.2009 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 30).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

In den Jahren 2000 und 2001 ergibt sich jedenfalls kein Überschuss zu Gunsten der Klägerin (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Die erhaltenen Mietgarantieleistungen sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt (sogleich I.), die sich daraus ergebende Umsatzsteuer übersteigt die geltend gemachte Vorsteuer. Selbst wenn die erhaltenen Mietgarantieleistungen kein Entgelt darstellen würden, ergäbe sich gleichwohl kein Überschuss, weil der Vorsteuerabzug dann mangels eines Planes zur Vermietung nur an Mieter mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu versagen wäre (unten II.).

I.

Zwar hat das Gericht - anders als das FA - keinen Zweifel an der Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) der Klägerin, die nachhaltig Vermietungsleistungen anbietet. Allerdings ergibt sich aus dem "Vertrag zur Mietgarantie und Mietverwaltung", dass sie ihre Leistung gegenüber der Mietgarantiegeberin, nicht gegenüber den einzelnen (End-)Mietern erbringt, so dass die Mietgarantiezahlungen bei Optionsausübung - wie hier durch Abgabe der Umsatzsteuererklärung - steuerpflichtiges Entgelt sind.

1. a) Besteuerungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht ist die erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung, die der Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 16.03.2000, V R 16/99, BStBl II 2000, 360, [...] Rn. 15 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH). Hingegen fehlt es an einem Leistungsaustausch und damit an einer steuerbaren Leistung bei der Gewährung von Schadensersatz, der nicht geleistet wird, weil der Zahler des Schadensersatzes eine Leistung des Empfängers erhalten, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Entscheidend ist, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem Rechtsverhältnis, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, ergibt (BFH Urteil vom 19.10.2001 V R 48/00 BStBl II 2003, 210, [...] Rn. 26. 38).

b) Vereinbarungen sind nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilten (BFH Urteil vom 19.10.2001 a.a.O. Rn. 33). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist die Bezeichnung durch die Parteien selbst irrelevant, ebenso die zivilrechtliche Einordnung einer Geldzahlung (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 26.11.2008 4 K 38/07, EFG 2009, 443, [...] Rn. 40 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

2. Erbringt ein Unternehmer Vermietungsleistungen und gibt ein Dritter eine Garantie für deren Ausfall, so erhält der bei Ausfall in Anspruch genommene Dritte (Garantiegeber) für seine Garantiezahlungen keine Gegenleistung. Etwaige Garantiezahlungen sind daher, wie eine Art Versicherungsleistung, nicht steuerbar (BFH Urteil vom 10.02.1988, X R 16/82, BStBl II 1988, 640, [...] Rn. 12, 15).

3. Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Garantiegeberin zahlt für die Überlassung der Räume, wie sich aus einer Zusammenschau der einzelnen Vertragsbedingungen des Vertrags zur Mietgarantie und Mietverwaltung ergibt.

a) Die Übernahme der Mietgarantie und die Übertragung der Verwaltung erfolgten gleichzeitig in derselben Vertragsurkunde für dieselbe Laufzeit. Verwalter und Garantiegeber sind identisch. Von besonderem Belang ist, dass eine etwaige höhere Miete nicht zugunsten der Klägerin als Garantienehmerin, sondern zugunsten des Garantiegebers geht. Die Verwaltung ist dem Garantiegeber nicht nur weitgehend, sondern völlig überlassen bis hin zur Prozessführung. Durch die Überlassung entfällt wiederum die Verpflichtung des Garantienehmers zur optimalen Vermietung völlig.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bedeutet dies, dass die Klägerin die Räume dem Garantienehmer als Zwischenmieter zur Weitervermietung überlässt. Sie hat für die Dauer des Vertrages kein Risiko mehr, aber auch keine Chance auf höhere Mieteinnahmen. Sie kann sich vielmehr die zu zahlenden Entgelte für die Garantie und die Verwaltung einerseits und die zu erhaltende garantierte Miete, die weder höher noch niedriger werden kann, andererseits für die gesamt zehnjährige Laufzeit im Vorhinein pfennig- bzw. später centgenau ausrechnen. Das wirtschaftliche Risiko und auch die Chance der Vermietung liegen völlig beim Garantiegeber, er hat auch alleinigen Einfluss auf die Suche und Auswahl der Mieter.

So hat die Klägerin auch erst Ende 2001 und nur anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung überhaupt erfahren, dass der erste Mietvertrag nicht zur Durchführung kam, die Gewerbeeinheit vielmehr von Anfang an leer stand. Dies hat die Klägerin so hingenommen (FG-A Bl. 24). Die Klägerin hat sich auch in der Folge weder um die Suche noch um die Auswahl der Mieter gekümmert. Aufgrund der völligen Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos hatte sie dafür auch keinen Anlass.

Entsprechend der völligen Vorausberechenbarkeit der wechselseitigen Leistungen wurden die von der Klägerin zu zahlenden Verwaltungsentgelte und die von der Garantiegeberin zu zahlenden Mietgarantieleistungen auch von vornherein saldiert und nur der Saldo ausgezahlt (vgl. Schreiben vom 02.04.2001, Anlageband Anlage V).

Bezeichnend ist auch, dass in ein- und derselben Vertragsurkunde auf Seite 3 (Teil I § 3) erst eine Vermietungsverpflichtung der Klägerin statuiert und konkretisiert, dann aber auf Seite 5 (Teil III § 6 Vorbemerkung Satz 2) wieder für gegenstandslos erklärt wird. Auch dies zeigt, dass die Klägerin gar nicht als Vermieterin gegenüber den einzelnen Endmietern fungieren sollte und wollte.

b) Die Bezeichnung als "Vertrag zur Mietgarantie und Mietverwaltung" statt als Mietvertrag und die in § 1 enthaltene Klausel, wonach der Mietgarant nicht Mieter (Zwischenmieter) sei, ist dagegen irrelevant (oben 1.b).

c) Auch der Umstand, dass die Nebenkosten nicht von der Garantie umfasst sind, fällt nicht ins Gewicht. Bei einer leerstehenden Gewerbeeinheit sind die trotz des Leerstands anfallenden, verbrauchsunabhängigen laufenden Betriebskosten relativ gering. Es mag dabei auch eine Rolle gespielt haben, dass die garantierte Nettomiete von 7,15 EUR/Quadratmeter sowieso deutlich über der jemals erzielten Nettomiete von 3,50 EUR/Quadratmeter gelegen hat. Die bei Leerstand von der Klägerin zu tragenden Nebenkosten waren für die Klägerin jedenfalls keine Veranlassung, sich um die Vermietungsaktivitäten der Garantiegeberin zu kümmern oder selbst welche zu entfalten.

4. Aus den somit steuerbaren Mietgarantiezahlungen für die Gewerbeeinheit von monatlich 1.170,40 DM, jährlich 14.044,80 DM ergibt sich eine Umsatzsteuer mit 16/116 entsprechend jährlich 1.937,21 DM, die die jeweils geltend gemachte Vorsteuer übersteigt. Eine Verböserung findet im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht statt (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rn. 101).

II.

Selbst wenn man die Mietgarantiezahlungen als nicht steuerbar ansehen würde, wäre die Klage gleichwohl abzuweisen, weil der Vorsteuerabzug zu versagen wäre.

1. a) Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen ist bei richtlinienkonformer Anwendung von § 15 Abs. 1 und 2 UStG maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Ausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. Wegen der zeitgleichen Entstehung von Steueranspruch und Vorsteuerabzugsanspruch muss sich der Unternehmer sofort entscheiden, für welche Ausgangsumsätze er die empfangenen Eingangsleistungen verwenden will. Ohne Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze kann der Vorsteuerabzugsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht beurteilt werden (BFH Urteil vom 28.11.2002, V R 51/01, BFH/NV 2003, 515, [...] Rn. 12, 13 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).

b) Daher setzt der Vorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen aus der Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) voraus, dass eine Option für eine steuerpflichtige Vermietung gemäß § 9 UStG beabsichtigt und nach den objektiven Umständen möglich ist. Dabei ist auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Leistungsbezugs abzustellen.

Bei der Verwendungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die der Unternehmer durch äußere Anhaltspunkte nachweisen muss, und zwar durch äußere Tatsachen, die Rückschlüsse auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erlauben. Es reicht nicht aus, dass die bloße Möglichkeit bestand, zur Steuerpflicht zu optieren. Vielmehr muss feststehen, dass es für den Unternehmer keine ernsthafte Alternative zur steuerpflichtigen Vermietung gab. Er muss seine Absicht, die Immobilie für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entschlossen und konsequent verfolgen und sich im Zeitpunkt des Leistungsbezugs sofort für eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung entscheiden. Demgegenüber schließen ein Fehlen konkreter Planungen oder eine Unentschiedenheit darüber, welche Planung verfolgt werden soll, den Vorsteuerabzug aus. Es bedarf daher eines Konzeptes der Vermietung der Räume an Unternehmer, die diese ausschließlich zur Erzielung von Umsätzen verwenden oder zu verwenden beabsichtigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Das Konzept muss insbesondere vorsehen, andere Mieter nicht zu akzeptieren (Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2008, 7 K 7451/04 B, EFG 2009, 1158, [...] Rn. 31, 42, 44).

Ein solches Vermietungskonzept hat die Klägerin nicht vorgetragen.

a) Es wäre entbehrlich bzw. läge bereits vor, wenn die Räume ihrer Natur nach, etwa aufgrund der konkreten Ausstattung, praktisch nur für die vorgenannte Art von Mietern geeignet wären. Dies wäre wohl anzunehmen etwa bei einer Gaststätteneinrichtung mit Zapfanlage, Tresen etc. Eine spezielle Ausstattung lag hier jedoch nicht vor. Es handelt sich um eine gewöhnliche Ladenfläche im Erdgeschoss. Eine solche wird jedoch durchaus auch von Mietern angemietet, die ausschließlich oder überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze tätigen. So ist es nach Kenntnis des Gerichts jedenfalls in Hamburg und Berlin durchaus gebräuchlich, dass etwa Arztpraxen in solchen (ursprünglichen) Ladenflächen eingerichtet werden. Auch wäre eine Bankfiliale denkbar oder die Geschäftsstelle eines gemeinnützigen Vereins oder dessen Räume für den Vereinszweck.

b) Die Klägerin hat selbst ausdrücklich vorgetragen, dass mit der Garantiegeberin, die zugleich für die Beschaffung der Mieter zuständig war (vgl. I.3.), nicht über die Frage gesprochen wurde, ob Mieter ohne Umsatzsteuerpflicht ausscheiden sollten (FG-A Bl. 25).

c) Aufgrund des Mietgarantievertrages war die Klägerin vielmehr verpflichtet, unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten bestmöglich zu vermieten, bzw. hatte die die Vermietung durchführende Mietgarantiegeberin aufgrund des von ihr getragenen wirtschaftlichen Risikos (vgl. I.3.) und des seinerzeit häufigen Leerstandes ein erhebliches eigenes Interesse, jede Vermietungsmöglichkeit auszuschöpfen, d.h. ggf. auch Mieter ohne Umsatzsteuerpflicht zu akzeptieren. Selbst wenn die Klägerin aus steuerlichen Gründen gegenüber der Garantiegeberin den Wunsch geäußert hätte, für die Klägerin steuerlich ungeeignete Mieter abzuweisen, wäre die Garantiegeberin nicht verpflichtet gewesen, darauf einzugehen.

Hätte die Klägerin ein solches Vermietungskonzept gehabt, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die entsprechende Einschränkung für die Auswahl potentieller Mieter in den "Vertrag zur Mietgarantie und Mietverwaltung" aufgenommen worden wäre.

3. Dass der erste Mietinteressent, dessen Mietvertrag jedoch gar nicht durchgeführt wurde, und deutlich später der erste Mieter Gewerbetreibende mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen waren, ist entgegen der Auffassung der Klägerin für sich genommen unerheblich. Als Indiz für ein entsprechendes Vermietungskonzept reicht es in der Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen nicht aus. Es könnte Zufall gewesen sein, dass der erste Interessent und der erste Mieter für den Vorsteuerabzug der Klägerin geeignete Mieter waren.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor.

Zwar mag die steuerliche Würdigung des Vertrages zur Mietgarantie und Mietverwaltung (oben I.), obwohl eine Subsumtion im Einzelfall, über diesen hinaus relevant sein, weil derartige Verträge verbreitet sein dürften. Die Notwendigkeit einer objektivierbaren Sofortentscheidung für den Vorsteuerabzug (oben II.) ist jedoch durch BFH und EuGH bereits mehrfach entschieden; sie hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Ist eine Entscheidung aber auf zwei Gründe gestützt, von denen jeder die Entscheidung trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn beide Gründe von grundsätzlicher Bedeutung sind (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 115 FGO Rn. 53 m. w. N).

3. Die Entscheidung erfolgt durch den Einzelrichter aufgrund Übertragung gemäß § 6 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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