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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 3 K 31/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 2
FGO § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Zu entscheiden ist über den vom Kläger am 28. Juli 2003 für die Kinder A (geboren ...) und B (geboren ...) gestellten Kindergeldantrag und über bereits gegebene oder zugesagte Abhilfe und diesbezügliche Erledigung des Rechtsstreits.

I. 1. Den formlosen Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 (Kindergeldakte -KiG-A- Bd. 2 Bl. 238) lehnte die Beklagte (Familienkasse) durch - mit einfacher Post bekannt gegebenen - Bescheid von Dienstag 16. Dezember 2003 ab (KiG-A Bd. 2 Bl. 255).

2. Einspruch legte der Kläger mit Fax unter dem Datum Montag 19. Januar 2004 ein, übermittelt mit Absendegerät-Zeitangabe Dienstag 20. Januar 2004 um 0.01 Uhr; gefolgt mit Absendegerät-Zeitangabe 0.15 Uhr von einem Sendebericht einschließlich Angaben über Sendeversuche mit Kommunikationsfehlern und belegter Gegenstelle vom 19. Januar ab 23.44 Uhr (KiG-A Bd. 2 Bl. 261, 262). Das Faxjournal der Familienkasse weist neben anderen Eintragungen von der verwendeten Absender-Faxnummer den ersten "OK"-Eingang am 19. Januar um 23.56 Uhr und den zweiten "OK"-Eingang am 20. Januar um 0.10 Uhr aus (KiG-A Bd. 2 Bl. 263, 282).

3. Die Familienkasse wies den Einspruch unter dem 4. Februar 2004 als unbegründet zurück mangels Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen. Die Einspruchsentscheidung wurde am Donnerstag 5. Februar 2004 mit einfacher Post abgesandt (KiG-A Bd. 2 Bl. 265; Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 55, 55R; FG-A III 72/03 Bl. 55, 56).

II. 1. Mit Schriftsatz vom 5. März, eingegangen am Montag 8. März 2004 erweiterte der Kläger seine das Kindergeld für A ab Januar 1998 und für B ab Januar 2001 betreffende Klage III 72/03 auf das am 28. Juli 2003 beantragte und mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2004 abgelehnte Kindergeld (FG-A III 72/03 Bl. 48, 55, 56; FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 1).

2. Mit Beschluss vom 20. April 2004 ist das Verfahren über den Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 abgetrennt worden unter dem Aktenzeichen III 122/04 von der mit Urteil vom 20. April 2004 III 72/03 entschiedenen Klage des Klägers wegen Kindergeld für A ab Januar 1998 und für B ab Januar 2001 (FG-A III 72/03 Bl. 139, 152; FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 47R).

Mit dem erwähnten Urteil vom 20. April 2004 wurde die Klage III 72/03 wegen nicht nachgewiesener Einhaltung der Frist für den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2003 abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 1572; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Dezember VIII B 181/04; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 22. Mai 2008 2 BvR 300/08; vgl. ferner zu Streitwert und Kostenansatz u.a. Beschlüsse des BFH vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04; vom 27. Februar 2006 III S 8/06; vom 28. September 2007 III B 121/07).

3. Der im jetzigen abgetrennten Verfahren vorliegende Kindergeldantrag vom 28. Juli 2003 wirkte danach, wie in den Gründen des Abtrennungsbeschlusses vom 20. April 2004 zu B ausgeführt, nicht weiter zurück als bis zu dem Monat nach Eintritt der Bestandskraft des im Vorprozess III 72/03 behandelten Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2003 bzw. bis zu dem Monat nach Ablauf der Einspruchsfrist im Februar 2003 (FG-A III 72/03 Bl. 152). Das heißt der neue Antrag vom 28. Juli 2003 bezieht sich rückwirkend auf Kindergeld für A und B ab März 2003.

4. Für den davor liegenden Kindergeldzeitraum der abgewiesenen Klage III 72/03 gewährte die Beklagte (die Familienkasse) aufgrund der im Urteil (in den Entscheidungsgründen zu C III 1) erteilten Hinweise zu den nach Bestandskraft der Ablehnung bekannt gewordenen Tatsachen und zum fehlenden groben Verschulden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung nachträglich Kindergeld durch Bescheid vom 21. Juli 2004 für A und B bis einschließlich Februar 2003 (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 54; KiG-A Bd. 2 Bl. 351).

5. Unter Beifügung des vorgenannten Abhilfebescheids hat die Familienkasse den vorliegenden abgetrennten - den Kindergeldzeitraum ab März 2003 betreffenden - Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 für erledigt erklärt (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 53).

Auf die Aufforderung des Finanzgerichts (FG) vom 11. August 2004, sich zu dem Schriftsatz bzw. zur Frage der Erledigung zu äußern, hat der Kläger ebenso wenig reagiert wie auf die Erinnerung vom 8. November 2004. Nach sechsmonatigem Nichtbetreiben des Verfahrens ist die Akte am 16. Februar 2005 gemäß Zählkartenanordnung ausgetragen und weggelegt worden (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 53R, 55R).

6. Zwecks Durchsicht aller gemäß Zählkartenanordnung ohne Entscheidung weggelegten Akten des FG ist die vorliegende Akte im Oktober 2007 wieder hervorgeholt worden und sind dem Kläger Gerichtskosten berechnet worden (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 56 ff., 58).

7. Die Familienkasse übersandte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 Abhilfebescheide vom 29. Januar 2007 über Kindergeld für A von Februar bis Juli 2003 und B von Februar bis Juni 2004 (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 61, 65; KiG-A Bd. 2 Bl. 396) sowie vom 1. März 2007 über Kindergeld für A von August bis Dezember 2003 (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 62, KiG-A Bd. 2 Bl. 405 {vorher falsch paginiert Bl. 345}).

Zugleich übersandte die Familienkasse zusätzlich zu dem letzteren Bescheid ein - vom Kläger nicht beantwortetes - Begleitschreiben vom 1. März 2007: Für A könne über Kindergeld für 2004 ohne Einkommensnachweise nicht entschieden werden. Sein zehnmonatiger Wehrdienst könne nach erfolgter Kindergeldzahlung für den Einberufungsmonat September 1996 maximal mit neun Monaten Verlängerung der Kindergeldzeit berücksichtigt werden, das heißt nach Vollendung des 27. Lebensjahrs im Februar 2004 mit weiteren neun Monaten bis November 2004 (§ 32 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- i.d.F. des Streitjahrs; FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 64, KiG-A Bd. 2 Bl. 407 {vorher falsch paginiert Bl. 347}; vgl. FG-A 3 K 31/09 Bl. 130).

8. Nach erfolgloser Aufforderung vom 15. Dezember 2008 und nach telefonischer Erinnerung an den Kläger, sich zur Frage der Erledigung der Klage zu äußern, ist sie am 6. Januar 2009 unter dem Aktenzeichen 3 K 31/09 neu eingetragen worden. Das Gericht hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2009 geladen und dabei erneut an die Äußerung zur Erledigung erinnert. Die Ladung ist beiderseits am 12. Januar 2009 zugestellt worden (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 67, 67R, 68 ff., 117).

9. Am 27. Februar 2009 sind vor der mündlichen Verhandlung desselben Tages per Fax für A eine Bescheinigung über 10 Monate Grundwehrdienst ab 2. September 1996 und Einkommensnachweise 2003-2004 eingereicht worden (FG-A 3 K 31/09 Bl. 75 ff., 117). Zu der Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen; sie ist sodann zwecks weiteren Gehörs auf den 31. März 2009 vertagt worden; die Familienkasse ist vor dem Protokoll geladen worden (FG-A 3 K 31/09 Bl. 115). Den Kläger hat das Gericht mit Postzustellung vom 5. März 2009 geladen (FG-A 3 K 31/09 Bl. 127, 128).

10. Nach vorherigem Anruf hat das Gericht am 6. März 2009 die Bitte an die Familienkasse und an den Sohn A wiederholt, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG weitere Nachweisanforderungen und Unterlagen unmittelbar auszutauschen (FG-A 3 K 31/09 Bl. 129; vgl. auch schon Urteil vom 20. April 2004 III 72/03 Seite 21 zu C III 3, FG-A III 72/03 Bl. 159).

Daraufhin hat der Sohn A weitere Einkommensnachweise bis November 2004 per Email am 30. März 2009 eingereicht, d.h. am Tag vor der mündlichen Verhandlung (FG-A 3 K 31/09 Bl. 131 ff.).

III. 1. In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 ist für den mit Postzustellung vom 5. März 2009 geladenen Kläger wiederum niemand erschienen (FG-A 3 K 31/09 Bl. 127, 128, 140).

2. Die Vertreterin der Familienkasse hat aufgrund der ihr erst am Morgen vor der Verhandlung vorgelegten Email des Sohns A vom Vortag (oben II 10) Abhilfe zugesagt, und zwar Kindergeld für ihn bis November 2004 (FG-A 3 K 31/09 Bl. 141).

3. Gemäß dem Schreiben an die Familienkasse vom 16. Februar 2007 (FG-A 3 K 31/09 Bl. 76 unten), das dem am 27. Februar beim FG eingegangenen Fax beigefügt worden ist (oben II 9, FG-A 3 K 31/09 Bl. 75, 117), besteht nach dem letzten Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Klageverfahren kein Streit mehr über Kindergeld für B.

4. Ohne Erledigungserklärung des Klägers für A beantragt der Kläger danach - einschließlich der weiter eingereichten, den Streitstand nicht unmittelbar betreffenden Schriftsätze und Schriftsatzkonvolute - sinngemäß (FG-A 3 K 31/09 Bl. 1, 11, 75, 80, 107, 115, 118, 141), unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2004 und der Bescheide vom 29. Januar 2007 und 1. März 2007 über die darin bis Dezember 2003 enthaltene Abhilfe hinaus, die Familienkasse zu verpflichten, noch weiter Kindergeld für den Sohn A bis einschließlich Januar 2005 festzusetzen.

5. Die Familienkasse beantragt mit ihrer Erklärung, einer Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zuzustimmen, sinngemäß - mangels Erledigungserklärung des Klägers - (FG-A 3 K 31/09 Bl. 11, 15, 33, 53, 61, 74, 115, 141),

die Klage abzuweisen.

IV. Der Senat hat das Klageverfahren III 72/03 mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 vor der Abtrennung des vorliegenden Verfahrens auf den Einzelrichter übertragen (FG-A III 72/03 Bl. 41) und den Übertragungsbeschluss nach dem Abtrennungsbeschluss vom 20. April 2004 am 6. Mai 2004 wiederholt (FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 49) sowie darauf Bezug genommen im Tatbestand des am 28. Mai 2004 zugestellten Urteils und Abtrennungsbeschlusses vom 20. April 2004 (dort Seite 11 zu A VIII, FG-A III 72/03, Bl. 149, 161).

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Verhandlungsprotokolle vom 20. April 2004, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 (FG-A III 72/03 Bl. 64, FG-A III 122/04 = 3 K 31/09 Bl. 11) sowie auf die übrigen oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus folgenden Akten:

Finanzgerichts-Akte (FG-A) der vorliegenden Klage III 122/04 = 3 K 31/09,

Finanzgerichts-Akte (FG-A) des Vorprozesses III 72/03,

Kindergeld-Akte (KiG-A) Bd. 2.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unzulässig.

1. Ungeachtet der Frage der Konkretisierung des Klagebegehrens (§ 65 Finanzgerichtsordnung -FGO-) fehlt es zumindest an der Klagebefugnis gemäß § 40 Abs. 2 FGO.

Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, eine Verpflichtungsklage nur zulässig, soweit der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein.

2. Diese Sachurteilsvoraussetzung der Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht erfüllt, soweit - wie hier - die Begründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf das Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte (vgl. FG Hamburg vom 8. Januar 2009 3 K 228/08 betreffend den Kläger; BFH vom 20. November 2008 VII B 112/07, BFH/NV 2009, 404; vom 25. September 2008 VIII B 80/07, BFH/NV 2009, 179; vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54; BStBl II 2008, 878).

3. Auch für den Kindergeldzeitraum Dezember 2004 bis Januar 2005 hat der Kläger nicht vorgetragen, unter welchem konkreten kindergeldbezogenen Gesichtspunkt er noch Ansprüche auf Kindergeld für seinen Sohn A geltend macht oder durch die Ablehnung für diesen Zeitraum in seinen Rechten verletzt sein könnte.

4. m Übrigen ist für den davor liegenden Kindergeldzeitraum Januar 2004 bis November 2004 nach der Abhilfezusage der Familienkasse kein der Erledigung des Rechtsstreits entgegenstehendes Rechtsschutzbedürfnis bzw. keine Klagebefugnis oder Möglichkeit der Rechtsverletzung mehr ersichtlich oder dargetan; ferner auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung gemäß § 101 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO.

Die in der mündlichen Verhandlung protokollierte Zusage des Abhilfebescheids ist für die Familienkasse bindend, sei es nach Treu und Glauben oder zumindest als Verwaltungsakt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen i.S.v. § 118 AO (vgl. BFH vom 29. Oktober 1987 X R 1/80, BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121 zu 3; FG Berlin vom 30. April 1987 I 146/86, EFG 1987, 627; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 Rd. 13).

Danach ist mangels Darlegung besonderer Umstände und ohne Anhaltspunkte für zu erwartende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Abhilfe im Umfang der Zusage der Rechtsstreit erledigt. Dass eine solche Abhilfezusage zur Erledigung ausreicht, gilt umso mehr nach Einführung der gesetzlichen Regelung des § 100 Abs. 2 Satz 2-3 (i.V.m. § 101) FGO, nach der auch das Finanzgericht sich im Fall einer Klagestattgabe den erheblichen Aufwand einer betragsmäßigen Festsetzung ersparen kann und stattdessen sich für die Bestimmung des Verwaltungsakts auf die Angabe der noch zu berücksichtigenden Verhältnisse beschränken und die Errechnung der Behörde übertragen darf. Für deren Abhilfezusage kann nach dem vom Gesetzgeber verfolgten verfahrensökonomischen Ziel nichts anderes gelten. Dementsprechend ist aufgrund und im Umfang dieser Abhilfezusage die Klage erledigt; danach ist kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. keine Klagebefugnis mehr gegeben (vgl. FG Hamburg vom 6. März 2008 3 K 26/08 zu II 1 c, EFG 2008, 1767 zu II 1 c m.w.N.; vom 22. August 2005 III 12/05, StEd 2006, 71 rechtskräftig durch BFH vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75; vom 28. Oktober 2003 III 219/02, EFG 2004, 832, rechtskräftig durch BFH vom 10. Juni 2005 IV B 247/03, BFH/NV 2005, 1747; vgl. dagegen nur zu § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO: BFH vom 23. Mai 2006 IV B 147/04, [...]; vom 23. Februar 2005 IV B 143/04, [...]).

II. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter kraft Übertragung gemäß § 6 FGO (oben A IV).

Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben des Klägers folgen aus § 91 Abs. 2 FGO.

Die Kosten fallen dem unterliegenden Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO zur Last; im Übrigen wären sie ihm auch gemäß § 137 FGO im Hinblick auf das verspätete Vorbringen aufzuerlegen, das zur sofortigen Abhilfe führte (entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 93 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Revision hat das Gericht nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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