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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 3 K 74/08
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 5 Abs. 2
GrEStG § 6 Abs. 3
1. Wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen Summe der jeweils eingebrachten Grundstücke entspricht, bleibt es gleichwohl nach §§ 5 und 6 GrEStG bei der grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung.

2. Möglich sind abweichende Vereinbarungen, inwieweit Grundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen.


Gründe:

Tatbestand und Entscheidungsgründe: siehe Az. 3 K 25/08

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