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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 4 K 114/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 a.F.
GKG § 17 Abs. 4 S. 1 a.F.
GKG § 42 Abs. 5 S. 1
GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

4 K 114/07

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich im Streitfall nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (= § 52 Abs. 1 GKG n.F.). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei gemäß § 15 GKG a.F. (= § 40 GKG n.F.) für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung - vorliegend also der Zeitpunkt der Klageerhebung - maßgebend ist.

Vorliegend hatte die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die mit Steuerbescheiden vom 24. und 25.10.2002 erfolgte Festsetzung von Mineralölsteuer angefochten. Insoweit ergibt sich der Streitwert aus der Summe der angefochtenen Steuerbeträge (insgesamt 112.150,39 EUR).

Darüber hinaus hatte sich die Klägerin mit ihrer Klage dagegen gewandt, dass das beklagte Hauptzollamt die ihr mit Bescheiden vom 13.5.1997 jeweils unbefristet und unbeschränkt erteilten Erlaubnisse zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl auf den See-Bergungskränen "A.", "B." und "C." ersetzt hat durch den Erlaubnisschein vom 24.10.2000, der unter Ziffer I. Abs. 3 und 4 eine Beschränkung auf Fahrten enthielt, bei denen Waren befördert werden und die Warenbeförderung gegenüber anderen Zwecken im Vordergrund steht. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Vorteil einer Steuervergünstigung, die für unbestimmte Zeit beantragt wird, mit dem Betrag des jährlichen Nutzens anzusetzen ist, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F.) die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 15.3.2005, IV 78/04). Diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist auch auf den Streitfall anzuwenden:

Mit ihrem 2. Hauptantrag möchte die Klägerin letztlich lediglich erreichen, dass ihr eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl auch in Bezug auf Fahrten erteilt wird, bei denen keine Waren befördert werden bzw. bei denen die Warenbeförderung gegenüber anderen Zwecken nicht im Vordergrund steht. Auch der Vorteil dieser Steuervergünstigung drückt sich in dem Betrag ihres jährlichen Nutzens aus, der damit zugleich maßgebend die im Sinne des § 13 Abs. 1 GKG a.F. (= § 52 Abs. 1 GKG n.F.) Bedeutung der Sache für die Klägerin beschreibt. Freilich wird eine Begrenzung des Streitwerts auf einen Jahresbetrag dem finanziellen Interesse der Klägerin vor dem Hintergrund nicht gerecht, dass diese die Steuervergünstigung für unbestimmte Zeit erstrebt. Diesem streitwerterhöhenden Gesichtspunkt ist auch im Streitfall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F.) Rechnung zu tragen.

Hinsichtlich des 2. Hauptantrages berechnet sich der Streitwert somit wie folgt:

- durchschnittlicher jährlicher Nutzen der Steuervergünstigung für die drei Schiffe "A.", "B." und "C." in Bezug auf Fahrten, bei denen keine Waren befördert werden bzw. bei denen die Warenbeförderung gegenüber anderen Zwecken nicht im Vordergrund steht: 98.314,05 EUR,

- zuzüglich insoweit fällige Beträge ab 24.10.2000 (Erteilung des nicht unbeschränkten Erlaubnisscheins) bis zur Klageinreichung am 12.5.2003: 291.050,67 EUR (= 2/12 aus 2000: 13.332,-- EUR + 2001: 91.326,28 EUR + 2002: 123.631,56 EUR + 5/12 aus 2003: 62.760,83),

- zusammen: 389.364,72 EUR

Die im Zusammenhang mit dem 2. Hauptantrag gestellten Hilfsanträge wirken sich streitwerterhöhend schon deshalb nicht aus, weil das Gericht über sie nicht entschieden hat (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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