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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 4 K 39/05
Rechtsgebiete: VO Nr. 800/1999/EG


Vorschriften:

VO Nr. 800/1999/EG Art. 14
VO Nr. 800/1999/EG Art. 15 Abs. 1
VO Nr. 800/1999/EG Art. 16 Abs. 3
VO Nr. 800/1999/EG Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

4 K 39/05

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin ließ im Juli 2001 beim Hauptzollamt A insgesamt 1.782 Kartons Feta-Käse der Marktordnungswarenlistennummer 0406 9033 9919 mit einem Gesamtgewicht von 21.384 kg zur Ausfuhr nach Russland mit einem in Litauen zugelassenen LKW (amtliches Kennzeichen: ...-1/...-2) abfertigen. Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt unter dem 18.7.2001 die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung. Ihrem Antrag hatte sie u.a. eine Kopie des CMR-Frachtbriefes Nr. 1 ... vom 9.7.2001 beigelegt, der als Beförderungsmittel ebenfalls den LKW mit dem amtlichen litauischen Kennzeichen ...-1/...-2 und als Auslieferungsort B auswies.

Mit Bescheid vom 6.9.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin für die vorbezeichneten Waren antragsgemäß Ausfuhrerstattung als Vorschuss in Höhe von EUR 16.807,82.

Mit Schreiben vom 26.3.2002 forderte das beklagte Hauptzollamt die Klägerin zur Vorlage eines Ankunftsnachweises gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf. Daraufhin reichte die Klägerin mit Schreiben vom 15.7.2002 eine Bescheinigung über die Entladung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Fa. C GmbH (im Folgenden: Fa. C) als sog. Sekundärnachweis ein. Dieser Sekundärnachweis enthält in Feld 7.4 die Feststellung eines vom Transportdokument abweichenden Transportmittels (amtliches Kennzeichen: ...-3/...-4) sowie in Feld 10.3 die Bemerkung, der LKW habe den Entladeort unverplombt erreicht; trotz massiver Nachfrage beim Empfänger in B sei es nicht gelungen, eine Kopie der Importdeklaration bzw. Einsicht zu erhalten; auch eine Kopie der Umladebescheinigung sei nicht ausgehändigt worden. In Feld "10. Mengenkontrolle" gab die Fa. C an: "Abgezählt, für eine stichprobenartige Prüfung der Verpackungsinhalte mit deren Warendeklaration wurden vier Kartons geöffnet. Mangels Waage am Entladeort konnte eine Verwiegung der Ware nicht erfolgen ... Einheiten: 1782 ..."

Das beklagte Hauptzollamt erkannte zwar den eingereichten Sekundärnachweis als Ankunftsnachweis in formeller Hinsicht an, forderte die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 11.9.2002 zur Vorlage einer Umladebescheinigung auf. Da die Klägerin in der Folgezeit keine Umladebescheinigung beibrachte, forderte das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 18.9.2003 die der Klägerin vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10% (insgesamt EUR 18.488,61) unter Hinweis darauf zurück, dass der eingereichte CMR-Frachtbrief nicht als Beförderungspapier anerkannt werden könne, da sich aus dem vorgelegten Ankunftsnachweis ergebe, dass die Ware mit einem anderen als zu Beginn der Beförderung eingesetzten LKW den Bestimmungsort erreicht habe. Einen Anschlussfrachtbrief oder eine Umladebescheinigung habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

In ihrem gegen den Änderungsbescheid vom 18.9.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass der Käufer, die Fa. D, die Befrachtung vorgenommen habe. Sowohl die Fa. D als auch die Fa. C habe sich nachdrücklich um die Beschaffung einer Umladebescheinigung bemüht. Zwischenzeitlich habe sie - die Klägerin - erfahren, dass das litauische Transportunternehmen verkauft worden sei. Die Nachfolgefirma sei nicht bekannt und auch nicht ermittelbar. Es bestehe daher keine Möglichkeit mehr, den Verbleib der Umladebescheinigung aufzuklären.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 16.2.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass es sich bei der in B am 3.8.2001 in Gegenwart der Fa. C entladenen Ware um die nämliche gehandelt habe, die mit der Ausfuhranmeldung Nr. ... 3 ausgeführt worden sei. Auf die Vorlage eines lückenlosen Beförderungsnachweises könne nicht verzichtet werden.

Mit ihrer am 18.3.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass die Käuferin der Erstattungserzeugnisse, die Fa. D die litauische Fa. E mit dem Transport der Ware nach Russland beauftragt habe. Nach den Feststellungen der Fa. D sei der Transport der Erzeugnisse letztlich von den litauischen Firmen F und G durchgeführt worden. Die Waren seien beim Zollterminal in H/Litauen in einen anderen LKW mit dem Kennzeichen ...-3/...-4 umgeladen worden. Die Fa. C habe in ihrer Entladebescheinigung eine ordnungsgemäße Lieferung der Erstattungserzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Transportpapier bestätigt, da aufgrund einer Zählung der Packstücke und einer stichprobenweisen Prüfung der Kartoninhalte keine Nämlichkeitsbedenken bestanden hätten. Auch die zwischenzeitlich erhaltene Importdeklaration stimme in Bezug auf Stückzahl und Gewicht mit den Frachtbriefangaben voll überein. Angesichts dieser Übereinstimmungen könne kein Zweifel an der Identität der Erstattungserzeugnisse bestehen. Eine Umladebescheinigung als zusätzlicher Nämlichkeitsbeweis sei vor diesem Hintergrund nicht mehr erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 18.9.2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.2.2005 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung und merkt ergänzend an, dass die Klägerin keinen durchgehenden Beförderungsnachweis im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht habe. Der von ihr vorgelegte CMR-Frachtbrief vom 9.7.2001 decke nicht die gesamte Beförderungsstrecke ab. Denn die Erzeugnisse seien mit diesem Frachtbrief nicht bis zum Bestimmungsort B befördert worden. Ausweislich der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Importdeklaration (Feld 44) existiere ein weiterer CMR-Frachtbrief vom 21.7.2001 (Nr. ... 2). Diesen CMR-Frachtbrief, der den weiteren Transport von Litauen bis zum Bestimmungsort hätte belegen können, habe die Klägerin indes nicht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Rückforderungsbescheid ist die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. 1 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999). Dort ist bestimmt, dass der Ausführer, liegt die Vorauszahlung über dem für die betreffende Ausfuhr geschuldeten Betrag, den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen zuzüglich 10% zahlt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt. Das beklagte Hauptzollamt schuldete der Klägerin für die in Rede stehende Ausfuhr von Feta-Käse keine Ausfuhrerstattung. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das erkennende Gericht im Einzelnen Folgendes an.

Nach Art. 14 VO Nr. 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei - wie hier - je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Bedingungen abhängig. Gemäß Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 muss das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldungen in unverändertem Zustand eingeführt worden sein, wobei das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind (Art. 15 Abs. 3 VO Nr. 800/1999). Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Maßgabe des Art. 16 VO Nr. 800/1999. Dessen Abs. 1 sieht die Möglichkeit des Nachweises durch Vorlage des jeweiligen Zolldokuments (lit. a) bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (lit. b) vor (Primärnachweise), Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, wenn Dokumente nach Abs. 1 trotz geeigneter Schritte nicht beigebracht werden konnten, im Einzelnen aufgezählte Ersatzdokumente (Sekundärnachweise) zum Nachweis der Einfuhr vorzulegen.

Das erkennende Gericht lässt vor dem Hintergrund des Inhalts der von der Fa. C ausgestellten Bescheinigung über die Entladung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c) VO Nr. 800/1999 ausdrücklich dahingestellt, ob die Klägerin im Streitfall den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erbracht hat. Die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung ist nämlich darüber hinaus davon abhängig, dass der Ausführer eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorlegt (Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999). Diese Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht gegeben. Denn der von der Klägerin innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vorgelegte CMR-Frachtbrief vom 9.7.2001 wird den Anforderungen an das von Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 verlangte Beförderungspapier nicht gerecht.

Der Gemeinschaftsverordnungsgeber definiert den Begriff des Beförderungspapiers nicht. Weder in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. 1 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87) noch in der Verordnung Nr. 800/1999, die die Vorgängerverordnung Nr. 3665/87 aus Gründen der Klarheit neu fasst (vgl. 1. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 800/1999), wird aufgelistet, welche Urkunden als Beförderungspapiere im Sinne des Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 in Betracht kommen. Ausgehend von dem Zweck des Beförderungspapiers, scil. die Nämlichkeit der ausgeführten und der im Drittland eingeführten Erstattungsware sicherzustellen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 45/07, [...]; FG Hamburg, Urteil vom 4.8.2004, IV 375/01, [...]), hält das beschließende Gericht dafür, dass als Beförderungspapier allein solche Dokumente anerkannt werden können, die die Ware und den Transport auch tatsächlich begleitet haben und eine lückenlose Beförderung der Erstattungsware vom Ausfuhrmitgliedstaat zum Bestimmungsort nachweisen. Vor diesem Hintergrund reicht es einerseits nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken des Transportes ein Beförderungspapier vorgelegt wird (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22.6.2005, IV 320/02, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]); denn das Beförderungspapier soll im Interesse der Nämlichkeitssicherung nachweisen, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland auch tatsächlich angekommen ist. Ob andererseits im grenzüberschreitenden Verkehr als Beförderungspapier allein ein CMR-Frachtbrief, der nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr --CMR-- (BGBl. II 1961, 1120) auszustellen ist, in Betracht kommt (in diesem Sinne BFH, Beschluss vom 2.5.2006, VII B 198/05, [...]; BFH, Urteil vom 24.8.2004, VII R 50/02, [...]), bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertieften Erörterung. Das erkennende Gericht hat bereits ausgeführt, dass erstattungsrechtlich nur die Angaben in einem CMR-Frachtbrief relevant sein können, die für die Nämlichkeitssicherung aussagekräftig sind, was lediglich auf die Angaben zutreffen dürfte, die die lückenlose Beförderung der Erstattungsware zum Bestimmungsort und die Angabe zur genauen Warenbeschaffenheit betreffen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 45/07, [...]). Der vorliegende Sachverhalt ist jedenfalls dadurch gekennzeichnet, dass ausweislich der Fa. C-Bescheinigung am Bestimmungsort in B ein anderer LKW (amtliches Kennzeichen: ...-3/...-4) entladen wurde als im CMR-Frachtbrief vom 9.7.2001 ausgewiesen war (amtliches Kenzeichen: ...-1/...-2). Dieser Umstand, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat zur Konsequenz, dass der von der Klägerin vorgelegte CMR-Frachtbrief, der sich ausschließlich auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-1/...-2 bezieht, nicht als Beförderungspapier anerkannt werden kann.

Im Übrigen hat die Klägerin im Verlauf des Klageverfahrens eingeräumt, dass die Erstattungsware beim Zollterminal in H/Litauen in einen anderen LKW umgeladen worden sei. Da das in Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 in Bezug genommene Beförderungspapier im Interesse der Nämlichkeitssicherung nachweisen soll, dass die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsdrittland angekommen ist, hätte die Klägerin mit Blick auf den Transportabschnitt von Litauen nach B innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 entweder einen Anschlussfrachtbrief oder wenigstens eine Umladebescheinigung beibringen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 11.1.2007 (C-279/05) betont, dass für die Gewährung differenzierter Erstattungen alle in der Verordnung Nr. 3665/87 bzw. Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Voraussetzungen gelten, die in den Art. 4 bis 6 und 16 bis 18 (VO Nr. 3665/87) bzw. Art. 7 bis 8 und 14 bis 16 (VO Nr. 800/1999) formuliert sind (Rz. 29, [...]). In seinem Urteil vom 21.6.2007 (C-428/05) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zudem bekräftigt, dass die Nichteinhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 3665/87 bzw. Verordnung Nr. 800/1999 im Allgemeinen zur Kürzung oder zum Verlust der Ansprüche auf Ausfuhrerstattung führen kann; das gilt insbesondere dann, wenn ein Ausführer die für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Beweise erst nach Ablauf der Fristen der Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vorlegt (Rz. 16). Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.6.2007 (C-428/05) die zuständige Behörde berechtigt ist, vom Ausführer die für die Erlangung einer Erstattung erforderlichen Unterlagen - zu denen eben auch und gerade das Beförderungspapier zählt - selbst nach Zahlung der Erstattung und nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zu verlangen (Rz. 24, [...]), besteht eine Verpflichtung zur Vorlage des Beförderungspapiers erst recht in der Situation, dass die Erstattung dem Ausführer als Vorschuss gezahlt wurde. Die Nichtvorlage des Beförderungspapiers bzw. die Vorlage eines den Anforderungen des Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 nicht genügenden Beförderungspapiers innerhalb der auch im Vorschussverfahren zu beachtenden Fristen des Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 führt deshalb a limine zum Verlust des Erstattungsanspruchs mit der Folge, dass eine als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung zu erstatten ist.

Die überragende Bedeutung des Beförderungspapiers im Rahmen der Abwicklung des Erstattungsverfahrens macht im Übrigen auch die Vorschrift des Art. 17 VO Nr. 800/1999 deutlich. Dort hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Mitgliedstaaten den Ausführer von den in Art. 16 VO Nr. 800/1999 geforderten Nachweisen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen können.

Ein weiterer Gesichtspunkt kommt schließlich hinzu: Das Verfahren der Gewährung von Ausfuhrerstattung ist als auf papiermäßige Abwicklung angelegtes Massenverfahren grundsätzlich darauf angewiesen, dass die Erstattungsvoraussetzungen durch die verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Dokumente nachgewiesen werden und dass der Ausführer dafür sorgt, dass diese der Erstattungsstelle innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt werden (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 63/02, [...]). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in einem - wie hier - Vorschussverfahren, in dem die Sicherheit noch nicht freigegeben wurde. Auch in diesem Verwaltungsverfahren gilt uneingeschränkt der Beibringungsgrundsatz mit der Konsequenz, dass nach Ablauf der in Art. 49 Abs. 2 und 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 normierten Vorlagefristen die als Vorschuss gewährte Erstattung verloren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 71 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.



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