Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 5 K 145/05
Rechtsgebiete: FGO, KStG, AO, GG


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
AO §§ 51 - 68
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 20a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

5 K 145/05

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger wurde am 24.07.2002 gegründet. Im Rahmen eines Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem damals zuständigen Finanzamt Hamburg-1 über einen ersten Satzungsentwurf und die Voraussetzungen einer Anerkennung des Vereins als gemeinnützig wies das Finanzamt den Kläger u.a. mit Schreiben vom 01.10.2002 darauf hin, die einzige Möglichkeit, Spendengelder für die geplante Solarstromanlage im Einklang mit der Abgabenordnung (AO) zu vereinnahmen, bestünde für einen Förderverein der Hochschule A, der die eingeworbenen Spendengelder direkt an die Hochschule A weiterleite. Diese könne dann die Gelder benutzen, um Unterrichtsmittel zu beschaffen. Der Betrieb der Solarstromanlage sei aber auch bei der Hochschule A ein steuerpflichtiger, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Sie dürfte jedoch die Anlage aus Spendengeldern finanzieren, wenn die Anlage für den Unterricht und die Forschung benötigt werde. Nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung beim Finanzgericht Hamburg (VII 212/02) gab sich der Kläger daraufhin unter Berücksichtigung der Hinweise des Finanzamtes am 16.12.2002 eine überarbeitete Satzung. Zum Zweck des Vereins heißt es in § 2 der Satzung:

1. Vereinszweck ist die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, um dadurch direkt und indirekt einen Beitrag zum Schutze des Klimas zu leisten.

2. In besonderer Weise soll der Bau künstlerisch gestalteter technischer Hilfsmittel zur Sonnenenergienutzung gefördert werden, weil dadurch die Akzeptanz einer umweltfreundlichen, sozial verträglichen und innovativen Technik erhöht wird.

3. Die Anwendung der Sonnenenergie wird in allen Aspekten bei Errichtung und Betrieb der zu errichtenden Anlagen wissenschaftlich, auch wirtschaftswissenschaftlich, untersucht und öffentlich dargestellt.

4. Der Verein sammelt Spenden zum Bau von Solaranlagen, die von der Hochschule A für wissenschaftliche Belange und für die Ausbildung unserer Studierenden benötigt werden werden.

Der Kläger errichtete im Jahr 2003 eine Solaranlage in Form von Sonnenschirmen (Sunbrellas) auf der Dachterrasse des Hochschule A-Gebäudes und speiste den erzeugten Strom aufgrund eines Vertrages vom 09.10.2003 mit der B AG gegen Entgelt in das Netz der B AG ein. Vorausgegangen war im Jahr 2002 ein Wettbewerb unter Architekturstudenten für eine "künstlerisch vorbildlich gestaltete Solarstromanlage im Studienumfeld". Aus diesem Wettbewerb ging der Entwurf für zunächst sechs Sunbrellas hervor, von denen aus Platzgründen in Abstimmung mit den Architekten des neuen Hochschulgebäudes schließlich fünf Sunbrellas umgesetzt wurden. Mitarbeiter der Hochschule A waren an der Planung und dem Genehmigungsverfahren beteiligt. Eine Diplomarbeit befasste sich im Vorfeld der Errichtung der Anlage damit, ob die Anlage nachführbar gestaltet werden sollte. Im Jahr 2003 wurden im Rahmen der Bauausführung und erforderlicher Materialprüfungen Mitarbeiter der Hochschule A und der Hochschule C tätig. Die Anlage wurde von einer Firma in D und durch Langzeitarbeitslose in E hergestellt. Nach Seminaren zur Montage der Solargeneratoren und Wechselrichter montierten Studenten und Mitglieder des Klägers die Anlage. Der zweite Vorsitzende des Vereins und ein weiteres Vereinsmitglied hielten in den Jahren 2002 bis 2004 Vorlesungen über die Nutzung der Sonnenenergie in dem hierfür von der Hochschule eingeräumten Bereich gesellschaftswissenschaftlicher Wahlpflichtfächer. Studenten des Fachbereichs ... fertigten eine Filmdokumentation über die Durchführung des Projektes von der Herstellung der Komponenten bis zur Montage der Anlage. Zur Unterstützung der Lehre und zum selbstständigen Lernen über Erneuerbare Energien wurde ein multimediales Programm vorbereitet und erprobt. Es sollte auch für die Umwelterziehung und im Physikunterricht an Schulen eingesetzt werden. Eine Diplomarbeit zur Übertragung von Messwerten wurde begonnen, jedoch nicht fertig gestellt. Die technischen Daten der Anlage wurden ins Foyer der Hochschule sowie ins Internet übertragen. Wegen baulicher Mängel an der Fassade des neuerrichteten Hochschulgebäudes konnte die Anlage nicht für eventuelle Exkursionen als Demonstrationsobjekt genutzt werden.

Die Herstellung der Solaranlage kostete insgesamt 79.239,13 EUR. Hiervon wurden 19.863,26 EUR von der Hochschule A darlehensweise zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wurde die Anlage aus Zuwendungen und Spenden finanziert. Nach Fertigstellung der Anlage erhielt der Kläger am 27.04.2004 für die Einspeisung von Strom im Zeitraum September bis Dezember des Streitjahres 2003 von der B AG 1025,72 EUR. ...

Das Finanzamt Hamburg-1 versagte mit Bescheid vom 12.01.2005 die Freistellung des Klägers von der Körperschaftsteuer für 2002 und 2003 im Hinblick auf die Anschaffung und den Betrieb der Solaranlage durch den Kläger selbst. Die Körperschaftsteuer wurde auf 0 EUR festgesetzt. Der am 15.02.2005 eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung des nunmehr zuständigen Beklagten vom 10.06.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte darin aus, der Betrieb der Solaranlage durch den Kläger selbst entspreche nicht dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien durch Sammeln von Spenden für die von der Hochschule A benötigten Solaranlagen. Außerdem handele es sich bei dem Betrieb der Solaranlage um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes gemäß § 65 AO erfülle. Für die Folgejahre 2004 und 2005 hat der Beklagte den Kläger als gemeinnützig anerkannt im Hinblick auf in diesen Jahren über den Betrieb der Anlage hinaus ausgeübte gemeinnützige Tätigkeiten.

Der Kläger hat am 11.07.2005 Klage für 2003 erhoben.

Der Kläger trägt vor, es sei darum gegangen, eine funktionierende, künstlerisch vorbildlich gestaltete Solarstromanlage im Studienumfeld zu schaffen, die zugleich als Schattenspender für die Freilufterweiterung des Lesesaals der Hochschulbibliothek dienen könne. In diesem Zusammenhang sei die einheitliche Gestaltung der erforderlichen Schatten spendenden Vorrichtungen nötig gewesen. Es habe eine Demonstrationsanlage geschaffen werden sollen, um die Integration einer umweltfreundlichen Stromerzeugungstechnik in den Lebensraum an der Hochschule vorzuführen. Eine solche Demonstrationsanlage dürfe optisch und wirtschaftlich im Verhältnis zum Gebäude und seinem Stromverbrauch nicht verschwindend klein sein. Erforderlich sei zudem eine Größe, mit der auch die Wirtschaftlichkeit einer nicht ganz kleinen Anlage und architektonisch ansprechende Gestaltungen demonstriert werden könnten. Die Errichtung und der Betrieb einer Solarstromanlage in der Größe der hier vorliegenden Anlage entsprächen den Bedürfnissen der Forschung und Lehre an der Hochschule A. Speziell für diese Hochschule sei es erforderlich, den Studierenden verschiedener Fachbereiche nicht nur kleinste Probeanlagen, sondern tatsächlich in nennenswertem Umfang nutzbare Anlagen im Rahmen des Studiums zur Mitarbeit und zur Anschauung zur Verfügung zu stellen. Dabei hätten Studierende verschiedener Fachbereiche von dem Projekt profitieren sollen. Dies zeige die Beteiligung von Studierenden und Mitarbeitern aus den Fachbereichen ... Ingenieurwissenschaften. Zudem sei es auch darum gegangen, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch die Erzeugung von Solarstrom werde klimaschädliches Kohlendioxid vermieden. Allein die im Jahr 2003 erzeugte elektrische Energie habe zu einer Einsparung von circa 9000 kg Kohlendioxid geführt. In Zeiten des Klimawandels sei eine Steigerung des Einsatzes Erneuerbarer Energien dringend geboten. Der Kläger habe an Stelle der Hochschule A den Betrieb der Solarstromanlage übernommen, weil die Hochschule A selbst keine Einspeisevergütung habe erzielen können nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 29.03.2000. Danach erfassen die Regelungen zur Abnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien solche Anlagen nicht, die zu über 25% der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören; diese Regelung sei erst mit der Neufassung des Gesetzes vom 21.07.2004 für nach dem 31.07.2004 in Betrieb genommene Anlagen aufgehoben worden. Die Einspeisevergütung sei jedoch für die Rückzahlung des von der Hochschule A darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages für den Bau der Anlage und für die Finanzierung weiterer Vorhaben des Klägers erforderlich.

Der Kläger beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 12.01.2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.06.2005 dahingehend zu ändern, dass der Kläger von der Körperschaftsteuer freigestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, einzige Tätigkeit des Klägers im Streitjahr seien der Bau und Betrieb der Solarstromanlage gewesen. Dabei handele es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht um einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO. Mit dem Bau und Betrieb der Anlage habe der Kläger nicht Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A gefördert, sondern das Projekt selbst umgesetzt. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. Ein Zweckbetrieb durch den Kläger liege zudem deshalb nicht vor, weil die Anlage über das hinausgehe, was für Lehr- und Demonstrationszwecke nötig wäre. Die Anlage sei daher nicht für Forschung und Lehre der Hochschule erforderlich. Da es sich nicht um einen Zweckbetrieb handele, hätten Spendengelder für die Finanzierung der Anlage nicht verwendet werden dürfen. Die daraus folgende Mittelfehlverwendung stehe der Anerkennung des Klägers als gemeinnützig im Streitjahr entgegen.

Am 06.06.2007 hat ein Erörterungstermin mit Besichtigung der Solarstromanlage stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.08.2007 wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben zur Steuernummer ... die Akten Allgemeines, Körperschaftsteuer, Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt ( § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)), dass er mit dem Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 12.01.2005 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 10.06.2005 nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt worden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen ( §§ 51 bis 68 AO); wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt zwar die satzungsmäßigen Voraussetzungen (dazu unter 1.), nicht jedoch die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (dazu unter 2.) des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 bis 68 AO.

1. Gemäß § 59 AO muss sich aus der Satzung des Klägers ergeben, welchen Zweck der Kläger verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Weitere Vorgaben an die Satzung sind in den §§ 60, 61 AO zur Vermögensbindung enthalten. Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemäß § 52 Abs. 2 AO sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der Allgemeinheit gemäß Ziffer 1 insbesondere anzuerkennen die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie des Umweltschutzes. Gemäß § 55 AO geschieht eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und bestimmte Voraussetzungen, insbesondere zur Verwendung der Mittel der Körperschaft gegeben sind.

Die Satzung des Klägers entspricht den Vorgaben der §§ 52 ff. AO. Sie weist als Zweck des Vereins die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien aus, um dadurch direkt und indirekt einen Beitrag zum Schutz des Klimas zu leisten. In besonderer Weise soll der Bau künstlerisch gestalteter technischer Hilfsmittel zur Sonnenenergienutzung gefördert werden, weil dadurch die Akzeptanz einer umweltfreundlichen, sozial verträglichen und innovativen Technik erhöht wird. Die Anwendung der Sonnenenergie soll in allen Aspekten bei Errichtung und Betrieb der zu errichtenden Anlagen wissenschaftlich, auch wirtschaftswissenschaftlich, untersucht und öffentlich dargestellt werden. Der Verein sammelt laut Satzung Spenden zum Bau von Solaranlagen, die von der Hochschule für angewandte Wissenschaften für wissenschaftliche Belange und für die Ausbildung der Studierenden benötigt werden. Damit verfolgt der Verein das Ziel der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung sowie mittelbar des Umweltschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Darüber hinaus sieht die Satzung in § 3 eine selbstlose und ausschließliche Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins vor. Auch im Übrigen genügt die Satzung den Anforderungen der §§ 51 ff. AO, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen.

2. Gemäß § 63 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Der Kläger muss dabei im Rahmen der eigenen Satzungsvorgaben gehandelt, die Mittel der Körperschaft gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und die Anforderungen des § 55 Abs. 1 AO an eine selbstlose, nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit erfüllt haben. Der Kläger hat mit dem Bau und Betrieb der anspruchsvoll gestalteten Sunbrellas im Streitjahr zwar einen beachtlichen Beitrag zur Nutzung Erneuerbarer Energien, insbesondere der Photovoltaik geleistet, wie insbesondere ... anerkannt worden ist und was auch der Senat nicht verkennt. Gleichwohl hat der Kläger damit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes an seine tatsächliche Geschäftsführung nicht entsprochen. Die von ihm entfalteten Tätigkeiten bezüglich Bau und Betrieb der Sunbrellas dienten auch unter Berücksichtigung der geplanten Verwendung der Anlage nicht dem Satzungszweck der Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien. Andere Tätigkeiten des Klägers sind im Streitjahr nicht ersichtlich. Der Kläger hat damit weder im Rahmen der eigenen Satzungsvorgaben gehandelt noch seine für den Bau der Anlage ausgegebenen Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Der Senat geht dabei allerdings anders als der Beklagte davon aus, dass eine satzungsgemäße Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien nicht nur darin bestehen kann, Spendengelder zu sammeln und der Hochschule A zur Verfügung zu stellen. § 2 Ziffer 4 der Satzung sieht zwar als Aufgabe des Vereins vor, dass der Verein Spenden zum Bau von Solaranlagen für die Hochschule A sammelt. Dies ist jedoch nicht als alleinige Betätigungsmöglichkeit des Vereins vorgesehen. Vielmehr handelt es sich dabei ebenso wie bei den Ziffern 2 und 3 des § 2 der Satzung um verschiedene exemplarische Möglichkeiten der Umsetzung des in Ziffer 1 generell genannten Vereinszwecks der Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien. Der Begriff der Förderung, der in Ziffer 1 und 2 verwendet wird, geht über das bloße Spendensammeln hinaus. Fördern bedeutet, dass etwas vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird (vergleiche z.B. BFH Urteil vom 23.11.1988 I R 11/88 BStBl II 1989, 391; Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. Auflage, 2003,2.2.1; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO § 52 Tz.7; Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaszinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, 5. Auflage, 2004, Kap. D Rz.3). Dies kann grundsätzlich nicht nur dadurch geschehen, dass finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, sondern auch durch eigenes Tätigwerden einer Körperschaft. Auch die Begleitumstände bei der Abfassung der Satzung in Abstimmung mit dem damals zuständigen Finanzamt, das eine Beschränkung des Klägers auf das Sammeln von Spendengeldern für die Hochschule A als Voraussetzung für eine Anerkennung des Klägers als gemeinnützig ansah, reichen nicht aus, um der Satzung eindeutig eine Selbstbeschränkung des Klägers auf eine Spendensammeltätigkeit für die Hochschule A zu entnehmen.

Offen bleiben kann, ob der Bau der Anlage noch als satzungsgemäßes Fördern von Wissenschaft und Forschung angesehen werden kann, denn jedenfalls hat der Senat nicht den erforderlichen tatsächlichen Bezug zwischen Bau und Betrieb der Solaranlage und dem Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien erkennen können. Die Anlage ist weder nach der tatsächlichen Durchführung noch nach der konkret geplanten Verwendung im Bau oder im Betrieb in den Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrbetrieb der Hochschule A eingebunden worden. Der Entwurf der Anlage durch Architekturstudenten der Hochschule und die Diplomarbeit zur Frage, ob die Anlage nachführbar gebaut werden sollte, sind bereits der Phase vor Errichtung der Anlage zuzuordnen und wären in gleicher Weise auch ohne den tatsächlichen Bau der Anlage möglich gewesen. Auch die eher allgemein und Studien begleitend im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Wahlpflichtfächer angebotenen Vorlesungen über Photovoltaik sind ohne Einbeziehung der Sunbrellas gehalten worden. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Sunbrellas hätten einbezogen werden sollen, wenn nicht Baumängel am Hochschulgebäude den Zugang vereitelt hätten. Die Diplomarbeit zur Messwertübertragung, die Multimediapräsentation und die Filmdokumentation stellen keine Arbeiten gerade auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien dar. Andere konkrete Verknüpfungen mit Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien sind nicht ersichtlich. Die positiven Auswirkungen der Sunbrellas auf den Klimaschutz und damit auf den Umweltschutz durch die Erzeugung Erneuerbarer Energien und die damit verbundene Einsparung von Kohlendioxid hängen nicht mit dem in der Satzung vorgegebenen Zweck der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien zusammen. Eine von diesem Zweck unabhängige unmittelbare Förderung des Klimaschutzes beziehungsweise des Umweltschutzes insgesamt ist von der Satzung des Klägers jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr soll gerade über die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Daran fehlt es. Die bloße Existenz der Sunbrellas reicht für eine Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A nicht aus.

II. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist allein entscheidend, dass die in der AO vorgegebenen Kriterien für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig vom Kläger im Streitjahr nicht erfüllt worden sind. Der Senat hat dagegen nicht über die Notwendigkeit von Klimaschutzmaßnahmen und des Voranbringens Erneuerbarer Energien zu entscheiden. Diese Notwendigkeit ist mittlerweile allgemeiner Konsens und steht außer Frage. Sie zwingt jedoch nicht zu einer anderen Interpretation der Vorschriften über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Insbesondere vermag der Senat keine Einschränkung der in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vorgesehenen Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie des in Art. 20a GG enthaltenen Staatsziels des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen darin zu erkennen, dass der Kläger im Streitjahr bei Anwendung der Vorschriften der AO über die Gemeinnützigkeit nicht als gemeinnützig anzuerkennen ist. Die genannten Vorschriften des GG zwingen den Gesetzgeber nicht dazu, die Wissenschaftsfreiheit und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in einer bestimmten Art und Weise zu fördern; der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum, dessen Überschreitung in keiner Weise erkennbar ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück