Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 5 K 81/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO, DBA-Tschechien


Vorschriften:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1
EStG § 10d Abs. 1 S. 5
EStG § 12 Nr. 3
FGO § 56 Abs. 1
AO § 8
DBA-Tschechien Art. 4 Abs. 1
DBA-Tschechien Art. 4 Abs. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

5 K 81/06

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen Versäumens der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist und ob von dem Kläger erzielte Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen.

Der 19.. geborene Kläger deutscher und slowakischer Nationalität bewohnte im Streitjahr eine Wohnung (circa 60 qm) im X-Weg, Hamburg, dem langjährigen Familienwohnsitz; in diesem Haus lebte im Streitjahr auch sein Sohn A. Seine beiden anderen Kinder wohnten in Hamburg und in Süddeutschland. Von seiner Ehefrau war der Kläger seit 1990 geschieden.

Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Verlagskaufmann tätig. Er erklärte in seiner am 05.02.2002 unter der Adresse X-Weg, Hamburg, eingereichten Einkommensteuererklärung neben Renteneinkünften einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn von ... DM, dem Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von ... DM zu Grunde lagen. Die Betriebsausgaben in Höhe von ... DM enthielten 10.311,44 DM Fahrzeugkosten; 8.697,77 DM (85%) entfielen nach den Angaben des Klägers im Kontonachweis auf das Inland, 1.613,67 DM (15%) auf das Ausland. Reisekosten waren in Höhe von 61.110,26 DM gebucht; 8.266,42 DM davon betrafen Übernachtungskosten. Bewirtungsaufwendungen entfielen mit 1.916,35 DM (70%) auf das Inland und mit 807,17 DM (30%) auf das Ausland. In Höhe von 5.275,85 DM waren "Bürokosten Slowakei" gebucht. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnete sich der Kläger als "beratender Verlagskaufmann, Hamburg".

Der Gewinn resultierte ganz überwiegend aus Vermittlungsleistungen für den Verlag B, in C (Deutschland). Der Verlag D, eine Tochtergesellschaft des Verlags B, erwarb im Jahr 2000 Anteile an dem Verlag E, in F (Österreich), übernahm den Verlag G, in F (Österreich) und H (Deutschland), und übernahm die Mehrheit der Anteile des Verlags I, in J (Schweiz).

Unter dem Briefkopf "K. Medienberatung, X-Weg, Hamburg ... Inh. Prof. K" erstellte der Kläger unter dem 18.10.2000 eine Rechnung an den Verlag B, für die Vermittlung beim Kauf des Verlags E unter Bezugnahme auf die Honorarvereinbarung vom 04.05.1999 über eine Vermittlungsprovision von ... DM zzgl. Mehrwertsteuer. Zur Erstellung dieser Rechnung war der Kläger am 26.10.2000 von dem Büro L beim Verlag B ebenso aufgefordert worden wie zur Erstellung der Rechnungen über die Vermittlungsleistungen beim Kauf des Verlags I und des Verlags G. Weitere Rechnungen über Vermittlungsgeschäfte sowie dazugehörige Vertragsunterlagen hat der Kläger dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß mit Ausnahme des in den Betriebsausgaben enthaltenen Betrages von 24.586 DM betreffend Säumniszuschläge auf Umsatzsteuer, den er als nicht abziehbar gemäß § 12 Nr. 3 EStG ansah, mit Bescheid vom 1.8.2003 und setzte die Einkommensteuer auf ... EUR fest. Am 12.08.2003 erging ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2000 gemäß § 10d Abs. 1 S. 5 EStG, mit dem die Einkommensteuer auf ... EUR herabgesetzt wurde.

Der Kläger legte am 30.08.2003 gegen den Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Einspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Er unterhalte seit 1990 eine feste Geschäftseinrichtung in M/Slowakei, nämlich ein Büro unter der Belegenheit X-Straße. Spätestens seit 2000 sei er im doppelbesteuerungsrechtlichen Sinne dort auch ansässig. Deutschland besitze deshalb ein Besteuerungsrecht nur noch für die in der deutschen Betriebsstätte erzielten Einkünfte und dies ohne Progressionsvorbehalt. Die Einkommensteuer 2000 sei deshalb auf 0 DM herabzusetzen. Von dieser in M (Slowakei) belegenen Betriebsstätte aus habe er den wesentlichen Teil seines Beratungsgeschäftes im Jahr 2000 bearbeitet, insbesondere die Vermittlungsleistungen für den Verlag B im Zusammenhang mit den Käufen der in F (Österreich) ansässigen Verlage I, G und E.

Am 13.12.2004 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet zurück.

Mit am 17.01.2005 (Montag) eingegangenen Schreiben stellte der Kläger bei dem Finanzgericht Hamburg zum Aktenzeichen V AR 1/05 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH -, der mit Beschluss vom 10.03.2006 abgelehnt wurde. Dieser Beschluss wurde am 28.03.2006 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie an den Beklagten formlos abgesandt. Mit Schreiben vom 13.04.2006 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frage an das Gericht, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Der Beschluss vom 10.03.2006 wurde daraufhin am 18.04.2006 ein weiteres Mal an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und ging am 20.04.2006 in dessen Büro ein. Das Fristenkontrollbuch des Prozessbevollmächtigten weist in den Tagen nach dem 28.03.2006 einen Eingang des PKH-Beschlusses vom 10.03.2006 nicht aus; hingegen ist der Eingang unter dem 20.04.2006 (laufende Nr. ...) verzeichnet.

Am 03.05.2006, hat der Kläger Klage erhoben und wegen Versäumens der Klagefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Der Kläger trägt vor:

Das Verstreichen der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stelle keinen Ausschlussgrund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, weil die Verfahrensdauer nicht von ihm zu vertreten sei.

Er habe seine Tätigkeit als selbstständiger Verlagskaufmann im Jahr 2000 von zwei Betriebsstätten aus betrieben. Eine habe er in einem von der Firma N zur Verfügung gestellten Büro unterhalten, die andere Betriebsstätte habe sich in M (Slowakei) in der O-Universität, X-Straße, befunden. Im Streitjahr habe er für sein Büro in der O-Universität auch die Nutzungsberechtigung für außeruniversitäre Betätigungen besessen. Dort habe er in Ausübung seiner Tätigkeit als selbstständiger Verlagskaufmann nicht nur die Verlagserwerbe durch den Verlag B betrieben, sondern auch die Vorbereitung des neuen Verlagsobjektes "..." bzw. die Tätigkeit als Verleger des Vorgänger-Objektes "..." sowie die Beratung mehrerer slowakischer Verlage für die Bereiche ....

Seine Aktivitäten in der Hamburger Betriebsstätte im Büro bei der N seien dagegen nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen. Hier habe er lediglich den Pressespiegel für die Fa. N erarbeitet; dafür habe er nur einen geringfügigen Zeitaufwand benötigt.

Von der slowakischen Betriebsstätte aus habe er im Streitjahr die Akquisitionsberatungen für den Verlag B für mehrere Verlagsobjekte in Österreich erbracht, insbesondere den Verlag G GmbH und den Verlag E betreffend. Die Kaufverhandlungen hätten in F (Österreich) - und damit nur etwa 65 km von M (Slowakei) entfernt - stattgefunden. Die vorbereitenden Gespräche mit dem damaligen Geschäftsführer des Verlages B, Herrn L, sowie dem ... Geschäftsführer des Verlags E, Herrn P, hätten in C (Deutschland), F (Österreich) und M (Slowakei) stattgefunden. Der wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe sich in der Slowakei befunden. Zu dem Vermittlungsgeschäft für den Verlag B sei es aufgrund seiner Querverbindungen über die Aufsichtsratsmandate bei der Bank 1, F (Österreich), und der Bank 2, M (Slowakei), gekommen. Hierdurch habe er von der Absicht des Verlags E erfahren, einen finanziellen und strategischen Partner aufzunehmen. Daraufhin habe er Herrn L informiert, der den Auftrag erteilt habe, Kontakte zum Verlag E herzustellen und vertrauliche Gespräche zu führen.

Die Zuordnung der Betriebseinnahmen auf die Betriebsstätten sei auf direktem Wege vorgenommen worden; die in 2000 erzielten Erlöse aus der Vermittlungstätigkeit für den Verlag B in Höhe von netto ... DM entfielen vollständig auf Tätigkeiten von M (Slowakei) aus. Alle übrigen Erlöse (... DM) entfielen auf Tätigkeiten in Hamburg. Der gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn 2000 von ... DM entfalle mit ... DM auf die Betriebsstätte in M (Slowakei) und mit -... DM auf die Betriebsstätte in Hamburg. Die Betriebsausgaben seien dabei teils direkt und teils nach Umsatzschlüssel zugeordnet worden.

Er, der Kläger, besitze seit Anfang der neunziger Jahre neben seinem Wohnsitz in Hamburg auch einen Wohnsitz in M (Slowakei), Y-Straße. Seither habe sich der Schwerpunkt seiner persönlichen und beruflichen Bindungen und Aktivitäten von Deutschland auf die Slowakei verlagert. Er sei Gastprofessor an der Q-Universität, M (Slowakei), und an der R-Fakultät der O-Universität in M (Slowakei); dort leite er das Seminar für .... Auch seine weiteren Tätigkeiten ergäben enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zur Slowakei, wie zum Beispiel seine Ehrenbürgerschaft in seiner Geburtsstadt S, seine dortige Tätigkeit als ..., seine Tätigkeit als Verfasser des ..., seine Kommentierung von ..., die Verleihung ..., seine Tätigkeit als ... etc. Er sei im Jahr 2000 etwa 2/3 der Zeit in M (Slowakei) tätig gewesen; dort habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b DBA-Tschechien gehabt. Seine Bindungen an Hamburg seien allenfalls noch eine Pflicht gewesen und hätten sich im Wesentlichen auf Wochenendbesuche beschränkt.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2007 korrigierte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass nicht das Büro in der O-Universität der örtliche Schwerpunkt seiner Tätigkeiten als beratender Verlagskaufmann gewesen sei, sondern das Büro M (Slowakei), Z- Straße; und nimmt insoweit auf die Schreiben der Herren T, M (Slowakei), und U, V (Deutschland), Bezug. Das Büro in der X-Straße habe vornehmlich seiner Tätigkeit als Hochschullehrer gedient.

Während des Einspruchsverfahrens hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.2004 von seinem Prozessbevollmächtigten vortragen lassen:

"Das Büro in der X-Straße in M (Slowakei) hat eine Größe von 35 qm und ist komplett als Büro eingerichtet. Unser Mandant nutzt dieses Büro gemeinsam mit Herrn

W. Das Büro ist Bestandteil des Instituts für ... an der R-Fakultät der O-Universität. Unser Mandant hat aber das Recht, in diesem Büro auch seinen privaten Geschäften nachzugehen. Daneben stehen unserem Mandanten zwei weitere Büros in M (Slowakei) zur Verfügung, nämlich zum einen in der Z-Straße mit etwa 15 qm und seit neuerem in der XY-Straße mit etwa 40 qm. Beide Büros sind ebenfalls komplett eingerichtet. Das kleinere benutzt unser Mandant seit 15 Jahren zur Vorbereitung seiner Vorlesungen an der Q-Universität, das größere ist Sitz des Verlages und der Redaktion der "...".

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2004 aufzuheben und den Bescheid über Einkommensteuer für 2000 vom 12.8.2003 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 DM herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Die Klage sei verfristet und Wiedereinsetzung nicht zu bewähren. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe sei unzulänglich vorgetragen worden. Der Kläger sei seiner Beweispflicht nicht nachgekommen.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Band I, die Rechtsbehelfsakten Band I, die Umsatzsteuerakten Band III, ein Hefter "Sonstiges", jeweils zur Steuernummer .../.../..., die FG-Akten V AR 1/05 und die FG-Akten 5 K 81/06 vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig.

Zwar hat der Kläger die Klagefrist versäumt. Diese beträgt gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 03.05.2006 war die Frist von einem Monat seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2004 abgelaufen.

Dem Kläger ist jedoch gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist dann zu gewähren, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Klage fristgerecht zu erheben. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Klagefrist den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe - PKH - stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung - ZPO - unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 29.07.1996 XI S 34/96, BFH/NV 1997, 146).

Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2004 stellte der Kläger am 17.01.2005 (Montag) innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO von einem Monat bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen. Der ablehnende Beschluss vom 28.03.2006 (V AR 1/05) wurde dem Kläger, nachdem die erstmalige Versendung ausweislich des Fristenkontrollbuchs des Prozessbevollmächtigten fehlschlug, am 18.04.2006 - ein weiteres Mal - zugesandt und ist am 20.4.2006 in dessen Büro eingegangen. Die am 03.05.2006 erhobene Klage erfolgte innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO.

Die Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO steht der Wiedereinsetzung im Streitfall nicht entgegen. Wiedereinsetzung konnte auch noch nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist bewilligt werden, da der PKH-Beschluss aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen erst nach mehr als einem Jahr erging (vgl. BFH Urteil vom 26.03.1997 II R 28/96, BFH/NV 1997, 859; Beschluss vom 30.10.2001 X B 55/01, BFH/NV 2002, 503).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger ist durch die Festsetzung der Einkommensteuer 2000 auf ... EUR (... DM) mit Bescheid vom 12.08.2003 nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Kläger ist mit seinen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; der Beklagte hat den Gewinn in zutreffender Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt.

Der Kläger hat den Gewinn aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Verlagskaufmann nach den Bestimmungen der Abgabenordnung - AO - und des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden DBA-Tschechien) im Inland zu besteuern. Das DBA-Tschechien gilt - ohne inhaltliche Veränderung - als in einen Vertrag zwischen Deutschland und der Slowakei (Notenwechsel vom 18.12.1992/01.01.1993) übergeleitet.

1. Der Kläger war im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, § 8 AO. Das "Innehaben" einer Wohnung erfordert, dass der Inhaber über eine Wohnung tatsächlich beliebig verfügen oder mitverfügen kann und dass er die Wohnung tatsächlich nutzt. Eine ständige tatsächliche Nutzung dieser Wohnung ist nicht Begriffsmerkmal eines Wohnsitzes (BFH Urteil vom 16.12.1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207).

Der Kläger hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz im Inland. Seine Hamburger Wohnung war Bestandteil der langjährigen Familienwohnung und wurde vom Kläger seit vielen Jahren genutzt. Diese Wohnung bestand aus zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Sie stellte eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Bleibe dar. Dass der Kläger im Streitjahr sich häufig auch andernorts aufhielt, ändert hieran nichts. Denn es genügt für das Innehaben einer Wohnung, wenn die Wohnung - wie im Streitfall - mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - und Gewohnheit genutzt wird. Behält ein auch im Ausland tätiger Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass sie ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist - widerlegbar - zu vermuten, dass er einen Wohnsitz im Inland hat (vgl. BFH Urteile vom 23.11.1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182; vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).

2. Der Kläger war auch aus abkommensrechtlicher Sicht in Deutschland ansässig, da er im Streitjahr nach deutschem Recht im Inland seinen Wohnsitz (§ 8 AO) hatte und unbeschränkt steuerpflichtig war (Art. 4 Abs. 1 DBA-Tschechien).

3. Der Kläger verfügte im Streitjahr in Deutschland zudem über eine ständige Wohnstätte im Sinne des Art. 4 Abs. 2a DBA-Tschechien.

Der Begriff "ständige Wohnstätte" ist ein spezifisch abkommensrechtlicher, da er dazu dient, bei mehrfacher Ansässigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1 DBA-Tschechien vorrangig dem einen oder anderen Vertragsstaat die Wahrnehmung seines Besteuerungsrechtes zuzuordnen. Er ist nach allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, d.h. anhand des Wortlautes, aus seinem Sinn und Zweck und aus seinem systematischen Zusammenhang heraus auszulegen (vgl. Art. 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, Gesetz vom 3. August 1985, BGBl. II 1985, 926).

Wohnstätte sind danach alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind. Die Wohnstätte ist eine "ständige" i.S. des Abkommensrechts, wenn der Steuerpflichtige diese längerfristig nutzen kann und tatsächlich auch nutzt; eine ständige Wohnstätte setzt nicht ein ständiges Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum voraus. Art. 4 Abs. 2 DBA-Tschechien erfordert aber, dass die natürliche Person über eine ständige Wohnstätte "verfügt". Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) die Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen und sie tatsächlich nutzt.

Dass der Kläger über seine Hamburger Wohnung auch im Sinne einer ständigen Wohnstätte verfügte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Er nutzte seine Wohnung langfristig mit gelegentlichen Unterbrechungen.

4. Ob der Kläger auch nach slowakischem Recht in der Slowakei seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte und ob er darüber hinaus dort über eine ständige Wohnstätte verfügte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser im Streitjahr sowohl in Deutschland als auch in der Slowakei im abkommensrechtlichen Sinn gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Tschechien ansässig gewesen ist und auch in beiden Staaten über eine abkommensrechtliche Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2a DBA Tschechien verfügen konnte, gilt der Kläger in dieser Zeit für die Anwendung des Abkommens als allein in Deutschland ansässig, da er hier seine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) i. S. des Art. 4 Abs. 2a DBA Tschechien hatte.

Bei der Beurteilung des Orts der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Person sind ihre familiäre Anbindung, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist ausschließlich an objektiven Kriterien zu messen. Dabei sind die Umstände als Ganzes zu prüfen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist damit auf der Grundlage einer zusammenfassenden Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen im konkreten Fall zu ermitteln. Danach kommt es darauf an, welcher der beiden Orte unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der bedeutungsvollere anzusehen ist (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 MA Rz 70; vgl. BFH Urteile vom 23.10.1985 I R 274/82, BFHE 145, 48, BStBl II 1986, 133; vom 31.10.1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562; Beschluss vom 27.03.2007 I B 63/06, BFH/NV 2007, 1656).

Unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu den beiden Vertragsstaaten - Slowakei und Deutschland - ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Schwerpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers im Streitjahr im Inland lag. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers lag im Streitjahr auch unter Berücksichtigung dessen in Deutschland, dass der Kläger in der Slowakei in diversen Ehrenämtern und als Lehrbeauftragter - unentgeltlich - tätig war.

Denn in Deutschland befand sich seine Familie. Ein Sohn bewohnte mit ihm sein Haus im X-Weg, Hamburg. Auch seine Tochter lebte in seiner Nähe in Hamburg-1 und ein weiterer Sohn in Süddeutschland.

Aber auch der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befand sich im Streitjahr im Inland. Hier waren seine einzigen und gewichtigen Einkommensquellen. So war er für den in C (Deutschland) ansässigen Verlag B tätig und erzielte im Streitjahr aus dieser Tätigkeit einen Gewinn von mehr als ... DM. Nicht nur die Einnahmequelle selbst war ausschließlich im Inland gelegen; auch die hierfür ausgeübte Tätigkeit erfolgte ganz überwiegend im Inland und in Österreich. Dafür, dass der Kläger diese Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt haben sollte, ergeben sich keine Anhaltspunkte, da die von dem Verlag B aufgekauften Verlage bzw. Anteile an Verlagen in H (Deutschland), F (Österreich) und J (Schweiz) gelegen waren. Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass die Vermittlungstätigkeit in der Slowakei ausgeübt worden wäre.

Der Aufforderung des Gerichts, eine Auflistung nach Personen, Daten, Ort und Inhalt des Gesprächs - in Stichworten - vorzulegen, hat der Kläger nicht entsprochen. Schließlich berücksichtigt der Senat dabei auch, dass die von dem Kläger in seiner eigenen Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2000 und dem dazugehörigen Kontonachweis aufgeführten Aufwendungen für Fahrtkosten und Bewirtungen dafür zeugen, dass der überwiegende Teil seiner beruflichen Tätigkeit im Inland erbracht wurde. Denn 85% seiner gesamten Fahrzeugkosten entfielen auf das Inland, und auch 70% der Bewirtungsaufwendungen wurden im Inland getätigt.

Dass die Ehrenämter des Klägers in der Slowakei für ihn von großer persönlicher Bedeutung waren, stellt der Senat nicht in Abrede. Gleichwohl ist für die Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen an objektive Kriterien anzuknüpfen, und danach befand sich im Streitjahr der Schwerpunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unter Berücksichtigung der Ansässigkeit seiner Familie wie auch seiner Einkommensquelle in Deutschland.

5. Die von dem Kläger erzielten Einkünfte sind auch nicht gemäß Art. 7 DBA-Tschechien von der deutschen Besteuerung ausgenommen.

Nach dieser Vorschrift können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

a) Im Streitfall handelt es sich um Gewinne eines Unternehmens; insbesondere liegen keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 DBA-Tschechien vor.

Nach § 15 EStG, der im Streitfall als Recht des Anwenderstaates für die Auslegung des Begriffs Unternehmensgewinne heranzuziehen ist (Art. 3 Abs. 2 DBA-Tschechien), sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus gewerblichen Unternehmen. Der Kläger war mit seinen Vermittlungsleistungen für den Verlag B selbständig und nachhaltig mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tätig, ohne dass diese Tätigkeit als selbstständige Arbeit i.S.d. § 18 EStG anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 EStG).

Insbesondere war er als Vermittler nicht im Bereich eines der Katalogberufe des § 18 EStG oder in sonstiger Weise freiberuflich im Sinne dieser Vorschrift tätig.

b) Diese Tätigkeit für den Verlag B hat der Kläger nicht durch eine in der Slowakei gelegene Betriebsstätte ausgeübt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA-Tschechien bedeutet "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die Tätigkeiten, mittels derer er die von dem Beklagten der inländischen Besteuerung unterworfenen Einkünfte erzielte, - teilweise - in einer festen Geschäftseinrichtung in M (Slowakei) ausgeübt hat.

Dass der Kläger Büros in M (Slowakei) für die Ausübung seiner diversen ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bereich von Hochschulen, Medien, ... etc. hat nutzen können, stellt der Senat nicht in Abrede. Er hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass eine feste Geschäftseinrichtung in M (Slowakei) der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit diente. Denn die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Verlagskaufmann erzielte der Kläger durch Erbringung von Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verlag B zum Erwerb dreier Verlage bzw. Anteile an diesen, die in H (Deutschland), F (Österreich) und J (Schweiz) ihren Sitz hatten. Hierfür nutzte der Kläger seine alten Kontakte aus dem westdeutschen Verlagswesen, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Von daher spricht nichts dafür, dass der Kläger diese Vermittlungsleistungen in einer Betriebsstätte in M (Slowakei) erbracht oder von einer solchen aus koordiniert hat. Da der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt hat, wann er sich mit welchen Personen und wo zu Gesprächen getroffen und Vereinbarungen geschlossen hat, hat er den Nachweis der - teilweisen - Ausübung einer Erwerbstätigkeit in M (Slowakei) nicht erbracht. Der Kläger hat zwar dargelegt und durch die schriftliche Stellungnahme anderer Personen bestätigen lassen, dass er sich verschiedentlich in F (Österreich) mit Gesprächspartnern in diesem Zusammenhang getroffen habe. Gespräche in F (Österreich) indes begründen keine Betriebsstätte in M (Slowakei). Auch hat der Kläger - trotz eines entsprechenden Hinweises im Beschluss vom 23.08.2007 (5 V 211/06) - nicht erläutert, warum er in M (Slowakei) Gespräche mit einem Vertreter des in J (Schweiz) ansässigen Verlages I geführt haben will. Dieser Ort befindet sich etwa 950 km von M (Slowakei) entfernt. Selbst wenn der Kläger von M (Slowakei) aus angereist sein und seine Vermittlungsgespräche in F (Österreich) geführt haben sollte, ist eine Betriebsstätte in M (Slowakei) im abkommensrechtlichen Sinn nicht gegeben. Denn eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, gilt nicht als Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne (Art. 5 Abs. 4e DBA-Tschechien).

c) Danach kommt es nicht mehr darauf, dass widersprüchliche Darlegungen hinsichtlich des Orts der angeblichen Betriebsstätte in M (Slowakei) vorliegen; zunächst wurde das Büro X-Straße als Betriebsstätte dargestellt, später wurde behauptet, dass dies das Büro Z-Straße gewesen sei. Angeforderte Beweismittel in Gestalt von in die deutsche Sprache übersetzten Telefonabrechnungen nebst aufgeführten Telefonverbindungen hat der Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht versäumt vorzulegen; die bereits im PKH-Verfahren eingereichte Auflistung von Telefongebühren mit dem monatlichen Zahlungsbetrag ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine von dem Büro in M (Slowakei) ausgehende gewerbliche Tätigkeit nachzuweisen.

d) Schließlich berücksichtigt der Senat bei seiner Entscheidung, dass die einzige in den Akten befindliche Rechnung des Klägers vom 18.10.2000 über eine Vermittlungsprovision von ... DM zuzüglich Mehrwertsteuer betreffend die Vermittlung beim Kauf des Verlags E durch den Verlag B unter dem Briefkopf des Klägers "K-Medienberatung, X-Weg, Hamburg ..." erstellt worden ist. Da der Kläger die übrigen drei Rechnungsdurchschriften an den Verlag B über mehr als ... DM nach seinen Angaben nicht mehr in seinem Besitz hat, geht der Senat davon aus, dass auch jene Rechnungen unter seiner Hamburger Adresse ausgestellt wurden. Danach ist der Kläger von seinem Wohnsitz in Hamburg aus tätig geworden. Eine Zuordnung zu einer wesentlichen Geschäftseinrichtung in M (Slowakei) ist nicht möglich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO.



Ende der Entscheidung

Zurück