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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.07.2008
Aktenzeichen: 7 K 235/07
Rechtsgebiete: BGB, EStG, BeamtVG, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587o
EStG § 9 Abs.1 S. 1
BeamtVG § 58
VAHRG § 3b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

7 K 235/07

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587o BGB als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Der Kläger A erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war bei der X Landesbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, befristet angestellt. Sein Anstellungsvertrag enthielt die Regelung, dass sich die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Vorschriften richtete, die für Beamte jeweils gelten. A sollte ein Ruhgeld erhalten, wenn er infolge Nichtverlängerung des Vertrages seitens der Landesbank, dauernder Dienstunfähigkeit, Alters oder aus einem Grunde, der nicht in seiner Person lag, aus den Diensten der Landesbank ausschied. Die Höhe der Versorgung sollte nach Ablauf des Vertrages oder bei dauernder Dienstunfähigkeit 35 v. H. des erreichten Jahresfestgehalts betragen. In anderen Fällen sollte die Versorgung nach einer Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes berechnet werden, wobei der Anstellungsvertrag den Beginn der ruhegeldfähigen Dienstzeit bestimmte. Die Versorgung sollte jedoch mindestens 55 v. H. der ruhegeldfähigen Bezüge, die der Kläger vor seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten hat, betragen.

Der Kläger erhielt vor dem Streitjahr die Entscheidung der zuständigen Behörde, dass dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung kraft Dienstvertrag gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

Nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens des Klägers wurde sein Anstellungsvertrag in der Weise geändert, dass das Ruhegeld grundsätzlich 35 v. H. des erreichten Jahresfestgehalts betragen sollte. Nach Ablauf des Vertrages oder bei dauernder Dienstunfähigkeit sollte das Ruhegeld 42,5 v. H. des erreichten Jahresfestgehalts betragen.

Durch Staatsvertrag ist die X Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung auf die dadurch gegründete B-AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung und die Gründung wurden mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Im Streitjahr erhielt der Kläger die vertraglich geschuldete Vergütung von der B-AG.

Nach Eintragung der B-AG in das Handelsregister wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit durch und übertrug Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften von dem Versicherungskonto des Klägers auf das seiner Ehefrau. Zum Ausgleich der vom Kläger während der Ehe erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenteilvergleichs, die das Familiengericht genehmigte. Gemäß Ziffer 1 des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs bestand Übereinstimmung darüber, dass der gesetzliche öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ohne Einschränkungen vorgenommen werden sollte. Zur Abgeltung der Ansprüche der Ehefrau auf Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete sich der Kläger aufgrund des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs zur Zahlung eines Einmalbetrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau.

Der Beklagte versagte die Anerkennung des zunächst als außergewöhnliche Belastung später als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Einmalzahlung. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Betrages der Einmalzahlung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit festgesetzt. Der Betrag ist auch nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

1. Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (BFH-Urteil vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht kein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der von dem Kläger geltend gemachten Zahlung und späteren Einkünften nach § 19 EStG. Es ist nicht erkennbar, dass ohne die Zahlung des Klägers das Ruhegeld seitens seines Arbeitgebers gekürzt worden wäre.

Die vom Kläger während seiner Ehe erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld gegen seinen Arbeitgeber ist nach § 1587 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1587a Abs. 2 BGB im Rahmen des Versorgungsausgleiches auszugleichen. Da der Kläger zu diesem Zweck die Einmalzahlung leistete, spielte sich dieser Vorgang zunächst in der Vermögenssphäre ab. Eine Qualifizierung dieses Betrages als vorweggenommene Werbungskosten käme nur in Betracht, wenn die Zahlung seitens des Klägers erfolgt wäre, um spätere Kürzungen seines Ruhegeldes abzuwenden. Dies wäre der Fall, wenn es zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Ruhegeldes gekommen wäre, falls der Kläger nicht den Ehescheidungsfolgenteilvergleich geschlossen und den Einmalbetrag zugunsten seiner Ehefrau aufgewendet hätte.

Eine solche Kürzung des Ruhegeldes ergibt sich nicht aus den Regelungen des Versorgungsausgleichs, auf die sich der Kläger beruft. Ohne die Zahlung aufgrund des Vergleichs hätte das Familiengericht eine Regelung getroffen, die schon dem Grunde nach nicht zur Kürzung des Ruhegeldes geführt hätte.

a) Zwar hatte der Kläger in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) erworben. Denn im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags war der Kläger tatsächlich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, weil ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bescheinigt wurde, dass für ihn nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung im Alter gewährleistet sei (vgl. auch BGH-Beschluss vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, NJW-RR 1994, 194, FamRZ 1994, 232 ). Seine Versorgung berechnete sich nach der Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes unter Berücksichtigung einer ruhegeldfähigen Dienstzeit.

Diese Anwartschaft war jedoch nicht gemäß § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen, da sie im maßgebenden Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung nicht mehr gemäß § 1587b Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber einer Anstalt des öffentlichen Rechts beziehungsweise gegenüber den sonst dort genannten Organisationen bestand. Denn die X Landesbank, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wurde mit Eintragung der B-AG in das Handelsregister aufgelöst. Die B-AG, gegenüber der der Anspruch des Klägers nun bestand, ist jedoch eine juristische Person des privaten Rechts (vgl. auch zum dadurch bedingten Wegfall der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.01.2006, L 8 R 95/05, [...]). Dieser Wechsel des Versorgungsträgers ist zu berücksichtigen, da maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob eine Versorgungsanwartschaft (noch) besteht, der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung ist. Das Ende der Ehezeit ist lediglich maßgebend für die Bewertung der Anwartschaft, nicht jedoch für ihren Bestand, wie sich aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 1587a BGB ergibt, da ein nicht mehr bestehendes Anwartschaftsrecht nicht ausgeglichen werden kann (vgl. BGH-Beschluss vom 28.05.1986, IVb ZB 85/83, FamRZ 1986, 892 m.w.N.; Palandt/Brudermöller, 67. Aufl. 2008, § 1587 Rz. 25 m.w.N.; Rehme in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 1587 Rz. 16 m.w.N.; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl. 2004, § 1587 Rz. 10 ff., insbesondere Rz. 14).

b) Da der Anspruch des Klägers nicht nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen war, galten hierfür die Bestimmungen des VAHRG (§ 1 Abs. 1 VAHRG). Jedoch ist auch bei diesen Regelungen nicht erkennbar, dass ohne die Zahlung des Klägers eine Kürzung seines Ruhegeldes drohte.

aa) Der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anspruches des Klägers gegen die B-AG war nicht öffentlich-rechtlich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG (Realteilung) durchzuführen. Eine Realteilung des Anrechtes des Klägers auf Ruhegeld sehen die Regelungen über diesen Anspruch nicht vor. Eine Realteilung, d.h. dingliche Teilung der Versorgungsanrechte (vergleiche Palandt/Brudermöller, BGB, 67. Aufl. 2008, Anh. I zu § 1587b VAHRG 1 Rz. 3), ist, selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, seine Versorgung erfolge entsprechend beamten-rechtlicher Grundsätze, in der Beamtenversorgung nicht vorgesehen (vergleiche Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 2 zu § 57 Nr. 2.2). Die einzelvertragliche Regelung des Ruhegeldes des Klägers sah eine solche Realteilung ebenfalls nicht vor.

bb) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten nicht gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG sinngemäß, da sich das auszugleichende Anrecht gegen die B-AG, eine juristische Person des privaten Rechts, und damit nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtete.

cc) Die vom Familiengericht anzuwendenden Vorschriften über die Regelung des Versorgungsausgleich in anderer Weise (§ 3b VAHRG) führen nicht zu einer Kürzung des Anspruchs des Klägers auf Ruhegeld. Zwar unterliegt das beamtenähnlich ausgestaltete Anrecht des Klägers bei einem privaten Versorgungsträger dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vergleiche hierzu allgemein auch Palandt/Brudermöller, 67. Aufl. 2008, § 1587b Rz. 23 m.w.N.) und kann damit der Regelung des § 3b VAHRG grundsätzlich unterfallen. Der Anspruch des Klägers, der an sich schuldrechtlich auszugleichen wäre, bleibt jedoch auch bei einer Regelung nach § 3b VAHRG ungeschmälert. Andere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die im Wege des erweiterten Splittings, erweiterten Quasi-Splittings oder der erweiterten Realteilung gemindert werden können (§ 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAHRG), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre ein Ausgleich wegen der Begrenzung des Werts der zu übertragenden oder begründenden Anrechte gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG auf zwei vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht vorzunehmen, da ein solcher Ausgleich in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 4 BGB unwirtschaftlich wäre. Eine Übertragung in Höhe von zwei vom Hundert wäre im Hinblick auf die Höhe des Ruhegeldes des Klägers unwirtschaftlich gewesen, da das an sich schuld-rechtlich auszugleichende Recht des Klägers auf Ruhegeld einen erheblich höheren Ausgleichswert hatte (vergleiche auch zum Absehen von § 3b VAHRG im Fall der Unwirtschaftlichkeit Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007, Anh I zu § 1587b VAHRG § 3b Rz. 2 m.w.N.).

Falls der Kläger ohne den Ehescheidungsfolgenteilvergleich gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAHRG Beiträge auf das Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Ehefrau hätte einzahlen müssen, hätte dies nicht zu einer Kürzung des Ruhegeldes des Klägers geführt.

c) Die Einmalzahlung kann nicht der Zahlung eines Kapitalbetrags zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge entsprechend § 58 BeamtVG gleich gestellt werden, die zu einem Werbungskostenabzug führen würde (vergleiche hierzu BFH-Urteil vom 08.03.2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446). Eine entsprechende Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG nach Umwandlung des Versorgungsträgers in eine AG scheidet nach Auffassung des Senates aus, da keine Regelungslücke vorliegt. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gemäß § 57 BeamtVG, die durch eine Zahlung nach § 58 BeamtVG abgewendet werden kann, tritt bei dem Kläger hinsichtlich der Ansprüche gegen die B-AG nicht ein, da die geltend gemachte Zahlung nach dem Willen der Beteiligten allein den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betraf und den Anspruch des Klägers gegen die B-AG unberührt ließ. Eine Kürzung nach § 57 BeamtVG erfolgt ausschließlich, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt wird, nicht hingegen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches. Denn der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches richtet sich unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, nicht hingegen gegen dessen Dienstherrn (Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 1 zu § 57 Nr. 2.3). Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG ist es aber, ein Korrektiv zugunsten des Dienstherrn zu schaffen, der gemäß § 225 SGB VI dem Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig ist und der demgemäß durch den Versorgungsausgleich ohne die Vorschrift des § 57 BeamtVG doppelt belastet wäre (vergleiche Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 57 BeamtVG Rz. 1a f., 33a; Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 1 zu § 57 Nr. 1). Dieser Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG entfällt bei dem vom Kläger vorgenommenen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich.

d) Da der Kläger mit der Zahlung eine Kürzung des Ruhegeldes nicht vermieden hat, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Die Zahlung steht im Zusammenhang mit der infolge der Scheidung des Klägers durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Dies ist bei wertender Beurteilung das die Zahlung auslösende Moment und nicht die spätere Erzielung von Einkünften nach § 19 EStG.

2. Der Kläger kann die Zahlung des Einmalbetrages nicht als Sonderausgaben geltend machen. Zwar kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich zu einem Transfer steuerbarer Einkünfte führen, der rechtstechnisch durch den Abzug als Sonderausgaben beim Ausgleichsverpflichteten und die Besteuerung wiederkehrender Bezüge beim Ausgleichsberechtigten umgesetzt wird (vergleiche hierzu BFH-Urteil vom 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Indes liegen die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vor. Die Einmalzahlung ist keine Rente beziehungsweise dauernde Last im Sinne der genannten Vorschrift. Es handelt sich um eine Einmalzahlung und keinen wiederkehrenden Bezug, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht wird (vergleiche auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl. 2008, § 22 Rz. 13). Im Übrigen widerspricht dem Gedanken des Transfers steuerbarer Einkünfte im Fall des Klägers die Überlegung, dass mit der Einmalzahlung des Klägers für eine private Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ein eigenes Recht der Ehefrau gegenüber der privaten Rentenversicherung begründet wird, das gegebenenfalls zu steuerbaren Einkünften der Ehefrau gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG führt. Der eigene Anspruch des Klägers auf Ruhegeld gegen die B-AG bleibt von der Zahlung unberührt (s. o.).

3. Die Zahlung des Klägers ist keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG. Es fehlt bereits an der Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Zahlung, da der Kläger die Zahlung aufgrund des von ihm vereinbarten Ehescheidungsfolgenteilvergleichs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung geleistet hat (vgl. zur fehlenden Zwangsläufigkeit von außergerichtlichen Regelungen der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit Ehescheidungen auch BFH-Urteil vom 30.06.2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

4. Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Doppelbesteuerung beziehungsweise wirtschaftliche Doppelbelastung vor. Zwar ist der Kläger durch die Einmalzahlung in die private Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau wirtschaftlich belastet, weil er die Zahlung aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hat. Allerdings hat der Kläger keine eigenen Beiträge geleistet, um den Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Ruhegeldes zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine Direktzusage seines Arbeitgebers, die den Kläger bis zum Eintritt des Leistungsfalls wirtschaftlich und steuerlich nicht belastet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die von dem Kläger nicht zu vertretende Umwandlung des Versorgungsträgers, die zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt, erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO).



Ende der Entscheidung

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