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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 7 K 245/07
Rechtsgebiete: GG, HmbZWStG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

7 K 245/07

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zweitwohnungsteuer.

Die Klägerin ist nicht verheiratet und Mutter einer Tochter, die am .... 1989 geboren wurde. Die Klägerin war für die Tochter allein sorgeberechtigt. Die Klägerin bewohnte bereits vor 2007 eine Wohnung mit ihrer Tochter in der x-Straße, A, die sie als Hauptwohnung anmeldete und die sie in den Streitjahren beibehielt. Die Klägerin arbeitete in den Streitjahren in Hamburg im Schichtdienst und mietete eine Wohnung in der Y-Straße, Hamburg, die sie am 16.12.2006 bezog und seitdem zum Aufenthalt in Hamburg benutzt. Die Nettokaltmiete dieser Wohnung betrug 315 EUR monatlich. Diese Wohnung meldete sie als Nebenwohnung ab dem 15.12.2006 an. Die Klägerin hielt sich im Kalenderjahr 2007 und in der folgenden Zeit überwiegend in der Wohnung in A auf.

Mit Bescheid vom 08.06.2007 setzte der Beklagte Zweitwohnungsteuer für 2007 bis 2009 in Höhe von 300 EUR jährlich fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28.06.2007 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2007 zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 21.12.2007. Die Klägerin ist der Auffassung, § 2 Abs. 5 Buchstabe c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) sei analog anzuwenden. Danach sei die Hamburger Wohnung der Klägerin keine Zweitwohnung, da die Klägerin diese Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehabe und die Wohnung, die sie mit ihrer Tochter in A bewohne, ihre Hauptwohnung sei. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) könne die Klägerin nur eine gemeinsame Hauptwohnung mit ihrer Tochter haben, die in A sei. Ein Umzug der Klägerin mit ihrer Tochter nach Hamburg sei für die Klägerin kurz vor der Abiturprüfung ihrer Tochter nicht in Frage gekommen. Die Tochter der Klägerin habe nur dann in A zur Schule gehen können, wenn sie dort ihre Hauptwohnung habe. Dies könne sie nur dann, wenn auch die Klägerin ihre Hauptwohnung dort habe. Damit liege aufgrund einer melderechtlichen Fiktion ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs.1 GG vor, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei verheirateten Personen bereits beanstandet habe. Zudem habe die Klägerin als alleinerziehende Mutter Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer bis zum August 2008 zur Schule gehenden Tochter. Die Klägerin habe sich in einem "Spagat" befunden. Auf der einen Seite habe sie in möglichst hohem Maße Verbrauchskosten für ihr Auto sparen müssen, um die Liquidität für die Unterhaltsgewährung für ihre Tochter zu sichern. Auf der anderen Seite habe sie ihrer noch die Schule besuchenden Tochter die notwendige Lebenshilfestellung geben müssen. Falls § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG nicht analog angewendet werde, werde die Klägerin gezwungen, entgegen den tatsächlichen Lebensgewohnheiten des familiären Zusammenlebens allein eine Hauptwohnung in Hamburg einzurichten, um der Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Im Fall der Klägerin bringe das Innehaben der Hamburger Wohnung gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, da die Hamburger Wohnung allein aus beruflichen Gründen gehalten werde und nur zur Sicherung der Unterhaltspflichten und der Fürsorgepflichten gegenüber ihrer Tochter diene. Es fehle an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Personen, die, wie die Klägerin, gegenüber so genannten privilegierten Volljährigen unterhaltsverpflichtet seien. In diesem Fall könne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht typisierend im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer berücksichtigt werden. Im Übrigen bemängele die Klägerin, dass die Zweitwohnungsteuer allein an die melderechtlichen Voraussetzungen anknüpfe und nur diejenigen erfasse, die sich angemeldet hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Zweitwohnungsteuerbescheid für die Jahre 2007 bis 2009 vom 08.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG sei nicht analog anzuwenden, da die Klägerin nicht dem Regelungszweck dieser Vorschrift unterfalle. Anders als verheiratete Personen habe die Klägerin die Möglichkeit, ihre Hauptwohnung am Beschäftigungsort zu nehmen. Ob die Tochter sich bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Januar 2007 mit Hauptwohnung bei der Hauptwohnung der Klägerin hätte anmelden müssen, sei für den Streitfall unerheblich. Es sei für die Zweitwohnungsteuer gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 HmbZWStG allein auf die melderechtlichen Verhältnisse der Klägerin abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme es im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer gerade nicht auf den Grund des Innehabens der Wohnung an. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde typisierend aufgrund des Innehabens einer Zweitwohnung unterstellt.

Dem Gericht hat die Zweitwohnungsteuerakte des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Protokolle des Erörterungstermins vom 23.05.2008 und der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zweitwohnungsteuerbescheid vom 08.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2007 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat zu Recht Zweitwohnungsteuer gegen die Klägerin festgesetzt.

1. Gemäß § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HmbZWStG jede Wohnung, die dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Personen bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 S. 1 HmbZWStG). Damit knüpft das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz an die Meldung als solche an, wobei zusätzlich Voraussetzung ist, dass die Person die Wohnung tatsächlich bewohnt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 41/95, BFHE 182, 249, DStRE 1997, 611; BFH-Beschluss vom 28.02.2003 II B 9/02, BFH/NV 2003, 837).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin in Hamburg eine Zweitwohnung inne. Die Klägerin hat die Hamburger Wohnung ab dem 15.12.2006 als Nebenwohnung gemeldet. Sie hat die Wohnung auch seitdem tatsächlich bewohnt, da sie diese Wohnung (vorübergehend) für die Angelegenheiten des täglichen Lebens nutzte (vgl. auch Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, I C Erl. § 11 Melderechtsrahmengesetz [MRRG] Rz. 14). Im Übrigen entspricht die Meldung der Klägerin auch den tatsächlichen Verhältnissen. Die Wohnung in A ist ihre Hauptwohnung, da sie diese Wohnung tatsächlich vorwiegend benutzt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HmbMG; vgl. auch zur rein quantitativen Betrachtung der vorwiegenden Nutzung BVerwG-Urteil vom 20.03.2002, 6 C 12/01, NJW 2002, 2579 m.w.N. zu § 12 MRRG, der sachlich mit § 15 HmbMG übereinstimmt). Die Hamburger Wohnung ist als weitere Wohnung der Klägerin Nebenwohnung (§ 15 Abs. 3 HmbMG).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden nicht nur diejenigen von der Zweitwohnungsteuer erfasst, die sich mit Nebenwohnung gemeldet haben. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 HmbZWStG dient zudem eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes, wenn diese Wohnung von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte (vgl. auch BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 41/95, BFHE 182, 249, DStRE 1997, 611).

3. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt der Senat im Ergebnis nicht.

a) Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und deswegen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 105 Abs. 2a GG fällt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Aufwandsteuern sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf verlangt in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel und bringt daher typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 28/95, BFHE 182, 243, BStBl II 1997, 469; BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BSBtl II 1984, 72; BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, NJW 2005, 3556 , BFH/NV 2006, Beilage 1, 77). Dieser Rahmen für eine (örtliche) Aufwandsteuer wird von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer eingehalten (BFH-Urteil vom 01.08.2001 II R 71/99, BFH/NV 2002, 232).

b) Die Klägerin ist nicht Verheirateten gleichzustellen, die eine Zweitwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehaben und deren gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb Hamburgs belegen ist (vergleiche § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG).

Dass Verheiratete in dieser Situation von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen sind, entspricht dem aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Diskriminierungsverbot und dem Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Die Zweitwohnungsteuer stellt in diesen Fällen eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört, dass die Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt. Zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben zählt dabei die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten. Da nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zur Hauptwohnung bestimmt wird (vgl. § 15 Abs. 2 S. 2 HmbMG), ist es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zur Hauptwohnung zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Steuerlich belastet wird die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihrer Hauptwohnung an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, BGBl. I 2005, 3387, BFH/NV 2006, Beilage 1, 77).

Zwar mag zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG für verheiratete Personen über die bloße, von ihm gewollte Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 18/3627). Es erscheint fraglich, ob das Innehaben einer Hamburger Wohnung aus beruflichen Gründen als Tatbestandsmerkmal überhaupt zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BSBtl II 1984, 72), ohne auf die melderechtlichen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, oder ob nicht vielmehr § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG im Hinblick auf zwingende melderechtlichen Folgen verfassungskonform auszulegen wäre. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG könnte zudem eventuell einer Festsetzung von Zweitwohnungsteuer auch hinsichtlich der Hamburger Wohnungen entgegen stehen, die von verheirateten Personen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht vorwiegend benutzt werden, also melderechtlich Nebenwohnungen wären. Dies kann nach dem Vorgenannten jedoch dahingestellt bleiben.

c) Eine Anwendung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG zugunsten der Kleinfamilie Mutter/Kind kommt im Ergebnis nicht in Betracht.

Eine entsprechende erweiternde Anwendung der genannten Vorschrift im Wege der Auslegung oder Analogie überschritte den eindeutigen Wortlaut und möglichen Wortsinn des Gesetzes. Zudem scheitert dies daran, dass die Gesetzesbegründung die Annahme einer unbewussten Lücke nicht zulässt. Der Gesetzgeber hat durch den Hinweis auf die gewollte Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 11.10.2005 (Bürgerschafts-Drucksache 18/3627) deutlich gemacht, dass eine Beschränkung auf die in dem Streitfall des BVerfG betroffene Ehe gewollt war. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber die erneute Änderung des § 2 Abs. 5 Buchstabe c HmbZWStG vom 11.07.2007 durch Aufnahme der Lebenspartnerschaft nicht zum Anlass nahm, eine Erweiterung auf die Familie allgemein vorzunehmen. Zur Ausfüllung dieser bewussten Lücke ist nur der Gesetzgeber, nicht aber das Gericht befugt.

Der Senat ist im Ergebnis darüber hinaus nicht der Meinung, dass die fehlende Gleichstellung der Familie in der Situation der Klägerin gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist nicht einzuholen. Aufgrund zu vermutender fortschreitender Selbstständigkeit des Kindes jedenfalls ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erscheint eine Privilegierung des Zusammenlebens von Mutter und Kind durch Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht verfassungsrechtlich nicht geboten. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen die Hamburger Wohnung als Nebenwohnung gemeldet hat, mithin anders als die Kläger in der Entscheidung des BVerfG vom 11.10.2005 nicht aufgrund melderechtlicher Vorschriften gehindert war, die Wohnung am Beschäftigungsort als Hauptwohnung zu melden.

Ob für den Fall der Minderjährigkeit des Kindes etwas anderes gilt, kann im Streitfall unentschieden bleiben. Zwar ist die Tochter der Klägerin erst Ende Januar 2007 volljährig geworden. Indes griffe das Bestehen einer Zweitwohnungsteuerpflicht schon für den vollen Monat des Eintritts der Volljährigkeit nicht in zu beanstandender Weise in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer ab Januar 2007 von den melderechtlichen Verhältnissen der Tochter unabhängig war. Die Tochter wurde im Januar 2007 volljährig. Damit galten für die Tochter die allgemeinen melderechtlichen Vorschriften, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung der Tochter ihre Hauptwohnung ist. Ein melderechtliches Auseinanderfallen der Hauptwohnung der Klägerin und der Hauptwohnung der Tochter wäre damit bereits ab Januar 2007 möglich gewesen. Falls die Hamburger Wohnung der Klägerin vorwiegend von ihr benutzt worden wäre, hätte die Klägerin dies auch melderechtlich mit der Meldung als Hauptwohnung nachvollziehen können mit der Folge, dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 HmbZWStG eine Zweitwohnungsteuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats, also gegebenenfalls am 31.12.2006, geendet hätte.

Es kann des Weiteren aufgrund des Vorgenannten dahingestellt bleiben, ob angesichts Art. 6 Abs. 1 GG für die Zweitwohnungsteuerpflicht allein die Verhältnisse der Klägerin maßgebend sind, weil gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 HmbZWStG der steuerpflichtige Inhaber der Zweitwohnung derjenige ist, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Im Hinblick auf die Entscheidung über den Ort des familiären Zusammenlebens könnte dabei zu berücksichtigen sein, dass die Tochter der Klägerin bis zum Eintritt der Volljährigkeit im Januar 2007 nach § 15 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 HmbMG mit Hauptwohnung bei der Wohnung der Mutter hätte gemeldet werden müssen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht deshalb zu berücksichtigen, weil sie gegenüber ihrer volljährigen Tochter unterhaltsverpflichtet ist.

Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BSBtl II 1984, 72; BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, NJW 2005, 3556 , BFH/NV 2006, Beilage 1, 77). Eine Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer, wie es die Klägerin will, widerspräche im Übrigen dem Sinn und Zweck der Anknüpfung des Zweitwohnungsteuergesetzes an das Melderecht. Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und wurde vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. auch BVerwG-Urteil vom 20.03.2002, 6 C 12/01, NJW 2002, 2579). Dies gilt ebenso für das Zweitwohnungsteuerrecht (vgl. auch BFH-Urteil vom 05.03.1997 II R 41/95, BFHE 182, 249, DStRE 1997, 611).

4. Fehler bei der Berechnung der Höhe der Zweitwohnungsteuer sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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