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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 8 K 2/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 2 S. 2
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

8 K 2/07

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 FGO einzustellen und gemäß § 138 FGO lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen.

Die Kostenentscheidung ist im Streitfall nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen. Zwar hat das beklagte Finanzamt im Rahmen des Erörterungstermins erklärt, hinsichtlich der Streitjahre 1999 und 2000 weitere Werbungskosten in Höhe von DM 7.730,-- bzw. DM 15.400,-- anzuerkennen. Diese Erklärung des beklagten Finanzamtes hat auch dazu geführt, dass der Kläger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Allerdings hat sich das beklagte Finanzamt mit dieser Erklärung nicht freiwillig in die Position der unterliegenden Partei begeben, so dass insoweit ihm gemäß § 138 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären. Diese Erklärung hat der Vertreter des beklagten Finanzamtes vielmehr allein unter prozessökonomischen Gesichtspunkten vor dem Hintergrund abgegeben, dass in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bislang nicht geklärt ist, ob der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung dadurch beendet wird, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienhaushalt an einen anderen Ort verlegt (vgl. zum beruflichen Veranlassungszusammenhang bei einem Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort BFH, Urteil vom 4.4.2006, VI R 11/02, BStBl. II, S. 714 = BFHE 213, 323).

Nach § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Im Hinblick auf diesen Prüfungsmaßstab ist freilich zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Verfahrens angesichts der vorstehenden skizzierten und vom Bundesfinanzhof bislang nicht entschiedenen Rechtsfrage ungewiss war. In einer solchen Situation hält das beschließende Gericht dafür, dass es billigem Ermessen entspricht, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen aufzuerlegen (so auch BFH, Beschluss vom 23.11.1994, II R 54/90, BFH/NV 1995, S. 633; BFH, Beschluss vom 4.8.1989, VI R 49/88, BFH/NV 1990, S. 95). Die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, scheidet vorliegend vor dem Hintergrund aus, dass der Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten war; seine außergerichtlichen Kosten entsprechen folglich dem Umfang nach nicht in etwa denjenigen des beklagten Finanzamtes.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 128 Abs. 4 FGO.

Ende der Entscheidung

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