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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: IV 21/02
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3665/87


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3665/87
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Mit der Ausfuhranmeldung Nr. ...99 ließ die Klägerin insgesamt 18.997,70 kg Käse der Marktordnungs-Warenlisten-Nr.

Mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15.02.1999 Nr. ...6/99 legte die Klägerin aufgrund der hier vorliegenden differenzierten Erstattung einen CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport der Ausfuhrwaren vom Absendeort A bis nach Klaipeda/Litauen vor. Antragsgemäß zahlte der Beklagte für diese Warensendung die Ausfuhrerstattung im Vorschusswege gem. Artikel (Art.) 22 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter der Voraussetzung, dass der Erstattungsanspruch form- und fristgerecht nachgewiesen wird.

Mit Schreiben M 3500 B 111 - ...36, ohne Datum, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der mit Schreiben vom 01.09.1999 eingereichte russische Ankunftsnachweis zur Überprüfung an das Zollkriminalamt gesandt worden ist und eine Entscheidung über seine Anerkennung bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses nicht erfolgen könne.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben (Telefax) vom 28.01.2000 im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Sicherheitenfreigabe sowie die noch ausstehende Anerkennung des russischen Ankunftsnachweises fristgerecht hilfsweise die Verlängerung der Frist zur Vorlage ggf. fehlender Unterlagen, insbesondere Beförderungsnachweise. Mit Schreiben vom 30.06.2000 legte die Klägerin einen Anschlussfrachtbrief (CMR) vom 06.03.1999 über den Lkw-Transport von Klaipeda nach Moskau/Russland vor.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 19.10.2000 auf die fehlende Angabe des Frachtführers in den Feldern 16 und 23 des CMR-Frachtbriefes sowie die fehlende Unterschrift des Frachtführers in dem Feld 23 des vorgenannten Weiterbeförderungsnachweises vom 06.03.1999 hin und forderte die Klägerin zur Vorlage vollständig ausgefüllter Dokumente auf.

Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass der Antrag auf Fristverlängerung bis zum Eingang dieser Unterlage zurückgestellt werde.

Mit Schreiben vom 24.10.2000 legte die Klägerin den o.g. und jetzt ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport vom Absendeort in Deutschland nach Klaipeda vor.

Der Beklagte forderte daraufhin mit dem Änderungsbescheid vom 29.12.2000 die der Klägerin im Vorschusswege gezahlte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines 15-%igen Zuschlages mit der Begründung zurück, dass das erforderliche Beförderungsdokument (Anschlussfrachtbrief) am 03. Juli 2000 nach Ablauf der am 29.01.2000 endenden Frist gem. Art. 47 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eingegangen ist und die Vorlage eines durch den Frachtführer unterschriebenen Beförderungsdokumentes für die gesamte Strecke auch innerhalb der weiteren sechs Monate gem. Art. 48 Abs. 3 lit. b) der genannten Verordnung (VO) nicht erfolgte, sowie dass Gründe für die Nichtvorlage weder vorgetragen wurden noch nach Aktenlage ersichtlich sind. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Fristverlängerung vom 28.01.2000 abgelehnt.

Den vollständig ausgefüllten Anschlussfrachtbrief legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2001 vor.

Mit Schreiben vom 29.01.2000 legte die Klägerin gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13.12.2001 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 17. Januar 2002 (Eingang beim Gericht: 18. Januar 2002), zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:

Mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15.02.1999 habe sie den CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport der Ausfuhrwaren vom Absendeort A bis nach Klaipeda/Litauen fristgerecht vorgelegt. Dass in diesem CMR-Frachtbrief das Feld 16 nicht ausgefüllt sei und im Feld 23 der Stempel des Frachtführers fehle, sei erstattungsunschädlich.

Hinsichtlich des Anschlussfrachtbriefes sei zwar die Frist des Art. 47 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 zur Vorlage der Beförderungspapiere bei Vorlage des Frachtbriefes Klaipeda/Moskau am 30. Juni 2000 abgelaufen gewesen. Ihr sei jedoch eine Nachfrist zur Vorlage zu gewähren. Der Beklagte habe erst am 19. Oktober 2000 erklärt, der am 15. Februar 1999 vorgelegte Frachtbrief A/Klaipeda sowie der am 30. Juni 2000 vorgelegte Anschlussfrachtbrief Klaipeda/Moskau seien nicht ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt sei die 12-Monats-frist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 bereits abgelaufen, so dass sie (die Klägerin) keine Gelegenheit mehr gehabt habe, die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

Abgesehen davon sei nach der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über die Ankunftsnachweise bei Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Russland die in Art. 47 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Frist von 12 Monaten um ein Jahr verlängert worden.

Sie habe im Übrigen am 30. Juni 2000 auch einen für Zwecke des Erstattungsrechtes vollständigen Anschlussfrachtbrief vorgelegt. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass der vorgelegte Frachtbrief keine Unterschrift des Frachtführers enthalte. Denn die Unterschrift könne gem. Art. 5 Abs. 1 CMR durch den Stempel des Frachtführers ersetzt werden, was im Streitfall geschehen sei.

Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 29.12.2000 (Bescheid Nr. ...10/01) in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13.12.2001 - S 0625 B-... - und diese Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird. Ergänzend trägt er u.a. Folgendes vor:

Es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Ausführers, wenn dieser Beförderungspapiere nicht, wie gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgeschrieben, rechtzeitig vorlege (BFH, Beschluss vom 23.08.2000, VII B 145, 146/00). Im Streitfall wäre es da die Pflicht der Klägerin gewesen, den Beförderungsnachweis für die Strecke von Klaipeda nach Moskau/Russland fristwahrend und in anzuerkennender Form einzureichen. Gründe dafür, warum dieses nicht möglich gewesen sein soll, seien nicht erkennbar und auch nicht substanziiert vorgetragen worden, zumal die Beschaffung eines Beförderungsnachweises im Regelfall nicht mit den selben Schwierigkeiten verbunden sei, wie z.B. die Beschaffung eines Zolldokumentes.

Im Fall von vorschussweiser Gewährung von Ausfuhrerstattung bestehe keine Handlungspflicht der Ausfuhrerstattungsstelle zur Mitteilung an den Begünstigten. Vielmehr sei es Pflicht des Begünstigten, die erforderlichen Nachweise - von sich aus - innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen (Urteil des FG Hamburg vom 20.06.1996, IV 263/94).

Der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der Beförderungsnachweis durch den Frachtführer nicht unterschrieben sein müsse bzw. der Stempel des Frachtführers die Unterschrift ersetze und darüber hinaus der Name und die Anschrift des Frachtführers entbehrlich sein, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist insoweit hin auf die Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 21.11.1997 IV 278/97 und vom 07.11.2000 IV 128/99.

Die Anwendung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Juli 1999 finde im Streitfall keine Anwendung.

Zwei Sachvorgänge des Beklagten (Heft I und Heft II zu RbNr. .../01) haben vorgelegen.

Gründe:

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte mehr als 15 % der vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung plus eines 15-%igen Zuschlages zurückgefordert hat.

1. Ist Ausfuhrerstattung gem. Art. 22 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 vom 27.11.1987 (ABl. EG Nr. L 351/1 vom 14.12.1987 mit späteren Änderungen) vorschussweise gewährt worden, liegt aber der Vorschuss über dem für die betreffende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so hat der Ausführer nach Art. 23 Abs. 1 der genannten Verordnung den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen, erhöht um 15 %, zurückzuzahlen.

Für die angemeldeten Ausfuhrprodukte sieht die maßgebliche Festsetzungsverordnung je nach Bestimmung unterschiedlich hohe Erstattungssätze vor. In solchen Fällen differenzierter Erstattung ist die Zahlung der Erstattung gem. Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Art. 17 und 18 der genannten Verordnung festgelegt sind. Gem. Art. 17 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87 muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Art. 47 der genannten Verordnung verlängert werden kann, eingeführt worden sein. Neben dem Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr ist gem. Art. 18 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

Die vorgenannten Unterlagen müssen - ausgenommen bei höherer Gewalt - innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht werden (Art. 47 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87). Soweit der Ausführer im Fall der vorschussweisen Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 22 der VO (EWG) Nr. 3665/87 den Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Frist erbringt, werden 85 % des Sicherheitsbetrages gem. Art. 48 Abs. 3b der genannten Verordnung erstattet.

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften hat die Klägerin Anspruch auf 85 % des Sicherheitsbetrages nach Art. 48 Abs. 3b der VO (EWG) Nr. 3665/87. Insoweit erweist sich der Änderungsbescheid als rechtswidrig und ist aufzuheben.

Im Streitfall begann die 12-monatige Frist am 29.01.1999 und endete mit Ablauf des 31.01.2000. Die zusätzliche Frist von sechs Monaten endete mit Ablauf des 01.08.2000 (VO (EWG) Euratom, Nr. 1182/71 - ABl. EG 1971 Nr. L 124/1). Innerhalb der 12-Monatsfrist, nämlich mit dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung vom 15.02.1999 hat die Klägerin den CMR-Frachtbrief vom 28.01.1999 über den Transport der Ausfuhrwaren vom Absendeort A bis nach Klaipeda/Litauen vorgelegt. Innerhalb der weiteren Sechsmonatsfrist, nämlich Ende Juni/Anfang Juli, hat die Klägerin den Anschlussfrachtbrief von Klaipeda nach Moskau vorgelegt. Die Beanstandungen des Beklagten hinsichtlich des Beförderungspapieres (Nichtausfüllung der Felder 16 und fehlender Stempel des Frachtführers im Feld 23 des CMR-Frachtbriefes sowie die fehlende Unterschrift in dem Anschlussfrachtbrief von Klaipeda nach Moskau im Feld 23 des CMR-Frachtbriefes) können die Rückforderung nicht begründen, soweit sie über 15 % der gewährten Ausfuhrerstattung plus eines 15-%igen Zuschlags hinausgeht.

Der Senat geht mit dem BFH (Beschluss vom 11. Juli 2000, VII B 23/00, Juris doc. Nr. STRE200050906) davon aus, dass unter dem Beförderungspapier nach Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 die Urkunde zu verstehen ist, die über den den Transport betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und dass dieses Beförderungspapier nicht durch ein anders Dokument ersetzt werden kann. Letzteres schließt nach Ansicht des Senates allerdings nicht aus, andere Dokumente wie z.B. Transport- und Gesundheitsbescheinigungen ergänzend heranzuziehen.

Die Bedeutung des Beförderungspapiers für das Erstattungsverfahren liegt nicht in einer Formalisierung und Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, sondern sie liegt darin, zu gewährleisten, dass die nämliche wie die im Ausfuhrmitgliedstaat abgefertigte Ware im Bestimmungsland ankommt. Dass diese für die Gewährung der differenzierten Erstattung wesentliche Voraussetzung eingehalten worden ist, kann nicht sicher allein durch die in Art. 18 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgeschriebenen Nachweise belegt werden. Da der Transport der nämlichen Ware vom Ausfuhrmitgliedstaat in das Bestimmungsland in der Regel nicht mit Hilfe eines durchgehenden Zollverfahrens überwacht werden kann, das eine Nämlichkeitssicherung der Ware gewährleistet, bleibt das Beförderungspapier die einzige Möglichkeit, um einigermaßen sicher die Nämlichkeit der Ware nachzuweisen, die eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines Erstattungsanspruches ist (BFH, a.a.O.)

Ausgehend von diesem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zweck hinsichtlich der Vorlage des Beförderungspapiers (nämlich: Gewährleistung der Nämlichkeitssicherung) können in einem Beförderungspapier nur die Angaben von erstattungsrechtlicher Bedeutung sein, die für die Nämlichkeitssicherung relevant sind. Das sind insbesondere die Angaben betreffend die lückenlose Beförderung der Ware zum Bestimmungsort und die Angaben zur genauen Warenbeschreibung. Da das CMR-Abkommen primär auf die Funktion des Frachtbriefes als Nachweis für den Beförderungsvertrag abstellt (Art. 9 Abs. 1 CMR-Abkommen), die Vorlage des Beförderungspapiers im Rahmen des Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 aber ganz andere Zwecke verfolgt, kann ein CMR-Frachtbrief nicht allein deshalb als ein nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier im Sinne des Art. 18. Abs. 3 VO Nr. 3665/87 abgelehnt werden, weil er nicht alle in Art. 6 Abs. 1 CMR-Abkommen genannten Angaben enthält.

Insoweit der Beklagte die fehlenden Einträge in den CMR-Feldern 16 und 23 moniert, ist dieses erstattungsrechtlich irrelevant, da sich die Felder 16 und 23 allein auf den Frachtführer beziehen und nichts über die lückenlose Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort aussagen (Beschluss des Senates vom 16.02.2004, Az. IV 212/03).

Entscheidend für den Nämlichkeitsnachweis ist nicht, wer die Ware zum Bestimmungsort befördert, sondern dass sie zum Bestimmungsort befördert wird. Dass ein Fehlen dieser Angaben in den Feldern 16 und 23 (Fehlen der Angabe des Frachtführers in Feld 16, Fehlen des Stempels des Frachtführers in Feld 23 bzw. Fehlen der Unterschrift im Feld 23 des CMR-Frachtbriefes) erstattungsrechtlich für den Nämlichkeitsnachweis unschädlich ist, wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn - wie im Streitfall - aufgrund weiterer ergänzend vorgelegter Unterlagen (Veterinärzertifikate, Lieferschein, Rechnung, Packliste - vgl. Feld 5 des CMR-Frachtbriefes) kein vernünftiger Zweifel an der Nämlichkeit der im Ausfuhrmitgliedstaat zur Ausfuhr angemeldeten und im Bestimmungsland (Russland/Moskau) zum freien Verkehr abgefertigten Ware besteht.

3. Die Klägerin hat den Anschlussfrachtbrief Klaipeda/Moskau nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr.3665/87, sondern erst innerhalb des nachfolgenden Sechsmonatszeitraums vorgelegt. Entgegen ihrer Auffassung war ihr eine Nachfrist zur Vorlage nicht zu gewähren. Im Fall von vorschussweiser Gewährung von Ausfuhrerstattung besteht keine Handlungspflicht der Ausfuhrerstattungsstelle zur Mitteilung an den Begünstigten. Vielmehr ist es die Pflicht des Begünstigten, von sich aus die erforderlichen Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorzulegen.

Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Art. 47 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3665/87 liegen nicht vor. Die Klägerin kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 05. Dezember 2000 (Bl. 13 FGA) herleiten. Dort wird im dritten Absatz gerade darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, wenn der Exporteur wusste oder angemessenerweise wissen musste, dass die von ihm innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegten Nachweise unvollständig waren. Das trifft im Streitfall zu, da die Klägerin den Anschlussfrachtbrief Klaipeda/Moskau erst nach Ablauf der 12-Monatsfrist vorgelegt hat.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 K (1999) 2497 berufen. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass diese Entscheidung nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen der Ausführer den Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Bestimmungsdrittland nicht erbringen kann. Im Streitfall geht es jedoch um die fristgerechte Vorlage des Beförderungspapieres im Sinne von Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87.

4. Da die Klägerin den für den Nämlichkeitsnachweis erforderlichen Anschlussfrachtbrief Klaipeda/Moskau nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 vorgelegt hat, wohl aber innerhalb des dann folgenden Sechsmonatszeitraums, steht ihr nach Art. 48 Abs. 3b Ausfuhrerstattung in Höhe von 85 % des Sicherheitsbetrages zu. In Höhe von 15 % der vorschussweise gewährten Erstattung zuzüglich eines 15-%igen Zuschlages war die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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