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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: IV 218/01
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1538/91, VO (EG) Nr. 2457/97, ZK


Vorschriften:

ZK Art. 70 Abs.1
ZK Art. 71
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 4
VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 6
VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Probe.

Mit Ausfuhranmeldung von 8.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt ... (HZA) - Zollamt ... (ZA) - 66.060 Kartons "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber u. Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt ZA vier Kartons als Probe (vgl. Niederschriften über die Entnahme und Behandlung von Proben vom 10.11.2000, Bl. 13 f der Sachakte) und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. In ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 8.12.2000, 12.12.2000, 29.1.2001 und 30.1.2001 stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg fest, dass bezogen auf insgesamt 17 der untersuchten Geflügelkörper eine Zuweisung unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 nicht möglich sei, weil die untersuchten Geflügelkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien (14 Proben) bzw. zu viele Innereien enthalten oder Knochenbrüche aufgewiesen hätten (2 Proben); eine Probe habe deshalb nicht unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer eingereiht werden können, weil dem Geflügelkörper keine Innereien beigefügt gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (Bl. 26 ff der Sachakte) Bezug genommen.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Ausfuhrerstattung lediglich in Höhe von DM 187.811,11 und lehnte die Gewährung von Erstattung für eine Teilmenge von 369.508,50 kg (= 43,49%) ab. Außerdem setzte es gegenüber der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie eine höhere als ihr tatsächlich zustehende Erstattung beantragt habe, eine Sanktion in Höhe von DM 68.730,06 fest, die es mit dem Ausfuhrerstattungsbetrag verrechnete. In ihrem gegen den Bescheid vom 30.3.2001 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass die Bemusterung nicht repräsentativ gewesen sei und dass die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 widersprächen, die bei der industriellen Herstellung und Vermarktung von Geflügelschlachtkörpern zu beachten seien. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 unter Hinweis darauf zurück, nach Art. 5 Abs. 4 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 müsse in der Ausfuhranmeldung die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten sein. Nach den Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe die Klägerin indes teilweise ein nicht erstattungsfähiges Erzeugnis unter Zollkontrolle gestellt. Für die Einreihung der ausgeführten Erzeugnisse seien allein die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt maßgeblich. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 18.6.2001 zur Post gegeben worden ist, Bezug genommen.

Mit ihrer am 19.7.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass die gezogenen Proben nicht repräsentativ seien. Im Übrigen verweist sie darauf, dass es sich bei den von ihr ausgeführten Erzeugnissen um Geflügelschlachtkörper der Handelsklasse A gehandelt habe. Die für diese Erzeugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 maßgeblichen Anforderungen und Toleranzen habe sie eingehalten.

Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Teilablehnungsbescheides vom 30.3.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 17.11.2000 Ausfuhrerstattung für weitere 369.508,50 kg Geflügelfleisch zu gewähren; 2. den Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 hinsichtlich der Festsetzung einer Sanktion aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass die Ergebnisse der amtlichen Beschaffenheitsermittlung vorliegend verwertet werden dürften, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Untersuchungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt fehlerhaft erfolgt seien.

Der Klägerin ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5.2.2004 durch Übergabe zugestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann ergehen, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie ist unter Einhaltung der Ladungsfrist gemäß § 91 Abs. 1 FGO zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

Die Klage führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung für weitere ... kg Geflügelfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900; der angegriffene Teilablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamtes sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

a) In Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29.10.1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 282/77, im Folgenden: VO Nr. 2777/75) ist bestimmt, dass - u.a. - für gefrorenes Fleisch von Hausgeflügel Ausfuhrerstattung gewährt werden kann. Auf die vorliegend streitgegenständliche Ausfuhr vom November 2000 findet die Verordnung (EG) Nr. 1932/2000 der Kommission vom 12.9.2000 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelsektor (ABl. Nr. L 231/9, im Folgenden: VO Nr. 1932/2000) Anwendung, die - u.a. - die Gewährung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von gefrorenem Geflügelfleisch des von der Klägerin angemeldeten Erzeugniscodes 0207 1210 9900 vorsieht.

In Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr.800/1999) ist zudem geregelt, dass das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme der Erstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten muss, wozu insbesondere die Bezeichnung des Erzeugnisses nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur (Art. 5 Abs. 5 lit. a) VO Nr. 800/1999) zählt. Ferner heißt es in Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 800/1999, dass der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend ist für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses sowie für die Feststellung des anzuwendenden Erstattungssatzes.

Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 normiert, dass der Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig ist. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 abweichend von Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse derselben Kategorie (lit. a) oder derselben Erzeugnisgruppe angehören. Der Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 kommt im Streitfall jedoch vor dem Hintergrund keine Bedeutung zu, weil im Geflügelfleischsektor weder eine Regelung zur Festlegung von Erzeugnisgruppen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b) VO Nr. 800/1999 noch eine den Erzeugniscode 0207 1210 9900, der im Feld 16 der auf die Klägerin ausgestellte Ausfuhrlizenz angegeben ist (vgl. Bl. 15 der Sachakte), umfassende Kategorie im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 800/1999 besteht.

Ausweislich der vorliegend anzuwendenden Verordnung (EG) Nr.2765/1999 der Kommission vom 16.12.1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnissen für Ausfuhrerstattungen (ABl. Nr. L 338/1, im Folgenden: VO Nr.2765/1999) gehören zum Erzeugniscode 0207 1210 9900 "Fleisch von Hühnern" der KN-Nummer 0207 1210, und zwar solche der Unterposition "andere" - scil. andere als Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind -. Die KN-Nummer 0207 1210 umfasst "Fleisch von Hühnern, unzerteilt, gefroren, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt Hühner 70 v.H.".

b) Im Streitfall hat das Zollamt ZA eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt und aus der von der Klägerin angemeldeten Ausfuhrsendung insgesamt vier Kartons als Probe entnommen und der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg zur Begutachtung zugeleitet. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ergebnisse der vom Zollamt ZA veranlassten Beschaffenheitsbeschau Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der streitigen Ausfuhrsendung zulassen und ob im Hinblick auf die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg in ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 8.12.2000, 12.12.2000, 29.1.2001 bzw. 30.1.2001 die Klägerin keine weitere Ausfuhrerstattung beanspruchen kann. Im Hinblick auf diese Fragestellungen merkt der Senat Folgendes an:

aa) Die Zollbeschau wird in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex - ZK) nicht definiert. Die Anforderungen und der Umfang der Zollbeschau ergeben sich jedoch aus Art. 68 lit. b) i.V.m. Art. 69 ff ZK. Danach geht es bei der Zollbeschau insbesondere um die exakte körperliche Feststellung der Menge und Beschaffenheit der angemeldeten Ware. Sie kann sich auf sämtliche Waren in der Anmeldung beziehen oder nur bei einem Teil der Sendung durchgeführt werden. Wird - wie im Streitfall - nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Die Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 ZK durchbricht damit den Grundsatz des Art. 71 Abs. 2 ZK, wonach die in der Anmeldung enthaltenen Angaben der Zollbehandlung zugrunde gelegt werden, wenn eine Überprüfung der Anmeldung nicht erfolgt ist. Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 -; ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4). Das folgt aus der Bestimmung des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK, wonach der Anmelder eine zusätzliche Zollbeschau verlangen kann, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Ware nicht zutreffen. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK ist freilich, dass der Teilbeschau eine repräsentative Warenprobe aus der angemeldeten Ware zugrunde gelegt wird.

Hinsichtlich der Mengen- und Beschaffenheitsbeschau enthalten die Vorschriften des Marktordnungsrechts spezielle Anforderungen und Konkretisierungen, wobei im Streitfall insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5.6.1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch - ABl. Nr. L 143/11, im Folgenden: VO Nr. 1538/91 - in der durch Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2891/93 der Kommission vom 21.10.1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 - ABl. Nr. L 263/12 - geltenden Fassung sowie die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom 10.12.1997 über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll (ABl. Nr. L 340/29, im Folgenden: VO Nr. 2457/97), von Bedeutung sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 schreibt zum einen vor, welchen Mindestanforderungen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke genügen müssen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1538/91). Zum anderen legt sie gemeinsame Vorschriften für Stichproben und Toleranzen fest (vgl. 5. Erwägungsgrund der VO Nr. 1538/91) und bestimmt insoweit in Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91, dass aus jedem bei der Zollabfertigung zu prüfenden Los - ein Los besteht aus der Gesamtmenge Geflügelfleisch gleicher Art, gleicher Handelsklasse und gleicher Herstellung bzw. aus dem gleichen Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, vgl. Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 1538/91) - eine Zufallsstichprobe mit im Einzelnen geregelten Stichprobenumfang zu entnehmen ist. Darüber hinaus hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber in Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 - wenn auch für das Erzeugnis Rindfleisch - vorgeschrieben, dass eine (repräsentative) Probe für die Warenkontrolle aus zwei (vollständigen) Kartons besteht, die an unterschiedlichen Stellen der Partie zu entnehmen sind; der erste Karton ist für die mit der Kontrolle beauftragten Behörden bestimmt, der zweite Karton wird als Rückstellprobe den Zollbehörden unterstellt.

Wenn auch die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 für - wie hier - zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch keine unmittelbare Anwendung findet, so sind die den Normierungen des insbesondere Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 24.3.2004 - IV 20/04 - bereits entschieden hat, auch auf die vorliegend in Rede stehende Fragestellung der Bestimmung einer repräsentativen Probe im Rahmen des Art. 70 Abs. 1 ZK übertragbar. Der Regelung des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 lässt sich zum einen nämlich der Gedanke entnehmen, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber bei der Prüfung, ob Geflügelschlachtkörper den Mindeststandards entsprechen, bewusst Fehlertoleranzen zugelassen hat. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Qualität von Naturerzeugnissen von verschiedenen Umweltfaktoren beeinflusst werden kann und dass bei der Herstellung und Zerlegung von Geflügelschlachtkörpern auch unter Beachtung größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit sog. Ausreißer sich nicht ausschließen lassen. Zum anderen macht die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 deutlich, dass sich eine repräsentative Stichprobe, um Zufallsergebnisse zu vermeiden, nicht auf eine einzelne Probe reduzieren kann. Unter Berücksichtigung dieser Wertungen des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 und vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97, der die zu verallgemeinernde Vorgabe des Gemeinschaftsverordnungsgebers zu entnehmen ist, dass eine repräsentative Probe vollständige Kartons der Ausfuhrsendung umfassen muss, hat der Senat mit Urteil vom 24.3.2004 - IV 20/04 - entschieden, dass die Zollbehörden wenigstens zwei vollständige Kartons - der erste Karton als Untersuchungsprobe, der zweite Karton als Rückstellprobe - als Probe ziehen und untersuchen lassen müssen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Allerdings hat der Senat erwogen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vorliegend eine Erweiterung des Probenumfangs geboten erscheint. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Ausfuhrsendung der Klägerin insgesamt 66.060 Kartons mit jeweils 10 Geflügelkörpern umfasste, während Gegenstand des Urteils vom 24.3.2004 - IV 20/04 - lediglich eine Warenmenge von 1.537 Kartons war. Es ist indes nicht die Aufgabe der Gerichte, eine Kasuistik hinsichtlich des Probenumfangs abhängig vom Volumen der Ausfuhrsendung aufzustellen. Vielmehr hält der Senat dafür, dass Art und Umfang der Beschaumaßnahmen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde stehen, das lediglich durch die vorstehend im Einzelnen aufgeführten allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Im Übrigen zeigt auch die Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 anschaulich, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber jedenfalls in Bezug auf das Erzeugnis Rindfleisch bewusst davon abgesehen hat, den Probenumfang an der Größe der Ausfuhrsendung auszurichten. Gleichgültig, ob die Partie wenige oder mehrere Tausend Kartons Rindfleisch umfasst, gemäß Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 besteht die Probe für die Warenkontrolle lediglich aus zwei Kartons, die freilich an unterschiedlichen Stellen der Partie zu entnehmen sind. Hinsichtlich des Streitfalles ist jedenfalls die Ermessensentscheidung des Zollamtes ZA, insgesamt vier Kartons als Probe zu ziehen, nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt einerseits die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass eine im Sinne des Art. 70 Abs. 1 ZK repräsentative Probe wenigstens zwei vollständige Kartons umfassen muss. Andererseits trägt sie durch die Verdoppelung des Mindestprobenumfangs dem Umstand hinreichend Rechnung, dass die Ausfuhrsendung der Klägerin besonders umfangreich war.

bb) Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg hat in ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 8. und 12.12.2000 sowie 29. und 30.1.2001 u.a. festgestellt, dass bezogen auf insgesamt 17 Geflügelkörper eine Zuweisung zu der angemeldeten Marktordnungs-Warenlistennummer nicht möglich sei. Im Einzelnen hat es beanstandet, dass ein Geflügelkörper zu viele Innereien enthielt (Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 8.12.2000, Bl. 34 der Sachakte), ein weiteren Geflügelkörper einen offenen Knochenbruch aufwies (Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 29.1.2001, Bl. 48 der Sachakte) und an 14 Geflügelschlachtkörpern Federn bzw. Kielfedern vorhanden waren (Bl. 26, 28, 30, 32, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 50, 52, 54 und 56 der Sachakte). Diese von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt festgestellten Untersuchungsergebnisse stehen indes - was noch auszuführen sein wird - einer Einordnung der begutachteten Erzeugnisse in die Marktordnungs-Warenlistennummer 2007 1210 9900 nicht durchweg entgegen.

cc) Gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 2777/75 gelten für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die allgemeinen Tarifierungsvorschriften sowie die besonderen Tarifvorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.6.1996 Rs. C-121-95 -Vobis-, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; BFH, Urteil vom 9.5.2000 - VII R 60/98 -, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind. Außerdem gibt es Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur (KN) von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1997 Rs. C-143/96 -Knubben-, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14; Urteil vom 19.5.1994 Rs. C-11/93 -Siemens Nixdorf-, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).

Die Position 0207 1210 umfasst nach ihrem Wortlaut "Fleisch von Hühnern, unzerteilt, gefroren, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen". Nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 0207/1 Rz. 08.1 i.V.m. Rz. 04.0 gehören zur Position 0207 1210 gerupfte Hühner ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind. Vor diesem Hintergrund geht der erkennende Senat davon aus, dass einem Schlachtkörper der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 die genannten Innereien jeweils in einfacher Anzahl beigefügt sein müssen mit der Folge, dass bei einer - wie hier, vgl. Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 8.12.2003, Bl. 34 - Organdoppelung die Zahl der zolltariflich zulässigen Innereien der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 überschritten ist.

Der erkennende Senat nimmt fernerhin an, dass Hühner der Position 0207 1210 vollständig gerupft sein müssen. Vollständig gerupft bedeutet freilich nicht, dass einer Einordnung unter die Warenbezeichnung "gerupft" im Sinne des Erzeugniscodes 0207 1210 bereits jeder auch noch so kleine Federrest entgegensteht. Vielmehr dürfen am gerupften Geflügelkörper wenige kleine Federn, Federenden und/oder Haarfedern vorhanden sein. Dieses Verständnis leitet der Senat ab aus der Regelung des Art. 6 Abs. 2 2. Spiegelstrich VO Nr. 1538/91, wonach das Vorhandensein von einigen kleinen Federn, Stümpfen (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) die Einordnung eines Geflügelschlachtkörpers in die Handelsklasse A nicht hindert. Befinden sich allerdings mehrere Kielfedern an Brust, Schenkeln oder Rumpf des Geflügelkörpers, scheidet eine Einordnung des ausgeführten Erzeugnisses unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 aus.

Schließlich geht der Senat davon aus, dass ein offener Knochenbruch einer Einreihung des Geflügelschlachtkörpers als andere Angebotsform der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 nicht entgegensteht. Hühner der Position 0207 12 müssen zwar gefroren und unzerteilt sein. Das Adjektiv "unzerteilt" soll indes die Erzeugnisse der Position 0207 12 abgrenzen von den Hälften und Vierteln von Hühnern im Sinne der Unterposition 0207 1420. Der Befund eines offenen Knochenbruches ist deshalb im Hinblick auf die Einordnung eines Geflügelschlachtkörpers unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 irrelevant; allerdings kann ein offener Knochenbruch bedeutsam sein im Hinblick auf die Fragestellung, ob das ausgeführte Erzeugnis von im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 handelsüblicher Qualität ist, was an dieser Stelle jedoch noch nicht zu prüfen ist.

dd) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geht der Senat davon aus, dass insgesamt acht Geflügelschlachtkörper, bei denen die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt mehrere lange Kielfedern am Schlachtköper, an den Flügeln bzw. an Hals, Pürzel und Schenkel festgestellt hatte (Bl. 26, 28, 30, 32, 36, 38, 40 und 42 der Sachakte), die Voraussetzungen der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 nicht erfüllen. Des Weiteren kann auch der Geflügelschlachtkörper, in den 2 Leberstücke, 2 Herzen sowie 3 Muskelmägen eingelegt waren (Bl. 34 der Sachakte), nicht in die von der Klägerin angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer eingeordnet werden.

Demgegenüber erfüllt der Geflügelkörper, der Gegenstand des Untersuchungszeugnisses und Gutachten vom 29.1.2001 (Bl. 48 der Sachakte) ist, die Voraussetzungen der Tarifposition 0207 1210 9900; denn ein offener Knochenbruch hindert nicht die Einordnung eines Geflügelkörpers in die genannte Position.

Im Hinblick auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 29.1.2001 (Bl. 46, 50, 52, 54 und 56 der Sachakte) und 30.1.2001 (Bl. 44 der Sachakte) nimmt der Senat an, dass diese Gutachten für die Fragestellung der Einordnung der von der Klägerin ausgeführten Erzeugnisse unter die in Rede stehende Marktordnungs-Warenlistennummer nicht verwertet werden können. Zwar hat die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 29.1.2001 "Federn an Schenkeln und Flügeln" (Bl. 46 und 52 der Sachakte) bzw. "Federn an Schenkeln, Flügeln und Pürzel" (Bl. 50, 54 und 56 der Sachkate) festgestellt; im Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 30.1.2001 heißt es, der "Schlachtkörper (sei) nicht vollständig gerupft" gewesen (Bl. 44 der Sachakte). Ob es sich hierbei indes um Kielfedern, die eine Einordnung unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 hindern würden, oder lediglich um unter Tarifierungsgesichtspunkten unschädliche kleine Federn, Federenden oder Haarfedern handelt, lässt sich den Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt nicht entnehmen. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Anzahl der an den untersuchten Geflügelkörpern festgestellten Federn. Aussagen darüber, ob sich an den untersuchten Proben Federn lediglich vereinzelt oder aber im größeren Umfang befunden haben, enthalten die Gutachten nicht, zumal auch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - was sich vorliegend angeboten hätte - ihre Befunde nicht durch Fotos dokumentiert und belegt hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten des beklagten Hauptzollamtes, das darauf hinzuwirken hat, dass die Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben hinreichend bestimmt und aussagekräftig sind.

ee) Allerdings wiesen zwei der von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt untersuchten Proben einen offenen Knochenbruch auf (Bl. 46 und 48 der Sachakte). Insoweit hält der erkennende Senat dafür, dass ein Geflügel, das einen offenen Knochenbruch aufweist, nicht mehr von im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 handelsüblicher Qualität ist.

In Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1538/91 ist bestimmt, dass Geflügelschlachtkörper der Handelsklassen A und B folgenden Mindestanforderungen genügen müssen: Die Schlachtkörper müssen (1.) ganz, (2.) sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut, (3.) frei von Fremdgeruch, (4.) frei von sichtbaren Blutspuren, (5.) frei von herausragenden gebrochenen Knochen und (6.) frei von starken Quetschungen sein. Diese in Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1538/91 an Geflügelschlachtkörper der Handelsklassen A und B zu stellenden Mindestanforderungen sollen neben hygienischen Aspekten vor allem ästhetischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Geflügelschlachtkörper, die etwa nicht sauber und frei von Fremdstoffen und Blut sind, werden vom Verbraucher insbesondere aufgrund ihres Aussehens nicht an- bzw. abgenommen. Dem Gesichtspunkt der Ästhetik kommt dann auch bei der unter dem 5. Spiegelstrich beschriebenen Anforderung entscheidende Bedeutung zu. Der Verordnungsgeber hat nämlich diese Anforderung nicht dahin formuliert, das Geflügel müsse frei von Knochenbrüchen sein. Vielmehr hat er nach der Überzeugung des Senats bei dieser Anforderung bewusst die Betonung darauf gelegt, dass der Schlachtkörper frei von herausragenden gebrochenen Knochen sein muss. Vor diesem Hintergrund kommt es dann auch nicht darauf an, ob der Bruch einen kleinen oder größeren Knochen betrifft. Ebenso ist es nicht relevant, ob es sich bei dem herausragenden gebrochenen Knochen etwa um die Flügelspitze handelt, die bei Geflügelschlachtkörpern der Handelsklasse A sogar fehlen darf (vgl. Art. 6 Abs. 2 3. Spiegelstrich VO Nr.1538/91). Da das ästhetische Empfinden des Verbrauchers dadurch beeinträchtigt bzw. gestört wird, dass gebrochene Knochen aus dem Fleisch herausragen, führt auch ein offener Knochenbruch am Flügel dazu, dass die Ausfuhrware nicht mehr als Geflügelschlachtkörper im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 15238/91 mit der Folge angesehen werden kann, dass sie nicht mehr von im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 handelsüblicher Qualität ist.

Der erkennende Senat hat freilich erwogen, ob die beiden Geflügelkörper als Ausreißer zu behandeln sind, der unter Berücksichtigung des in Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 niedergelegten und zu verallgemeinernden Rechtsgedankens der Fehlertoleranz ausfuhrerstattungsrechtlich keine Unregelmäßigkeit begründet. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verordnung Nr. 1538/91 Fehlertoleranzen im Hinblick auf die Mindestanforderung "frei von herausragenden gebrochenen Knochen" nicht vorsieht (vgl. den abschließenden Katalog in Art. 7 Abs. 4 VO Nr. 1538/91). Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang jedoch dem Umstand zu, dass die von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt untersuchten Proben bereits zu einem Anteil von 22,86% Beanstandungen im Hinblick auf die Einreihung unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer aufwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Gesichtspunkt des Ausreißers verbraucht, kann sich doch eine Fehlertoleranz immer nur auf die Ausfuhrsendung insgesamt beziehen.

c) Die Ergebnisse der im Streitfall durchgeführten Beschaffenheitsbeschau sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen wie folgt auf die angemeldete Warensendung zu übertragen:

- Probenmenge insgesamt: 538,546 kg - Probenanteil angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer bestätigt laut Bescheid vom 30.3.2001: 315,822 kg - Probenanteil angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer bestätigt bzw. nicht widerlegt entsprechend den Ausführungen unter dd): 99,627 kg - Probenanteil angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer nicht bestätigt im Hinblick auf Kielfedern bzw. zu viele Innereien: 123,097 kg

Es ist mithin davon auszugehen, dass insgesamt ein Probenanteil von 415,449 kg der angemeldeten Marktordnungs-Warenlistennummer zuzuordnen ist; das entspricht bei einer Gesamtprobenmenge von 538,546 kg einem Anteil von 77,14%.

Da zwei Proben nicht von im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 handelsüblicher Qualität waren, ist dieser Probenanteil (27,393 kg = 13,792 kg, Bl. 46 der Sachakte, + 13,664 kg, Bl. 48 der Sachakte), von dem vorstehenden Wert abzuziehen (415,449 kg ./. 27,393 kg = 388,056 kg), so dass sich bezogen auf die Gesamtprobenmenge von 538,546 kg der Anteil der nicht zu beanstandenden Proben auf 72,05% reduziert.

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits Ausfuhrerstattung für 480.131,50 kg Fleisch erhalten hat, steht ihr nunmehr noch ein Erstattungsanspruch für weitere 132.034,12 kg zu (72,05% von 849.640,00 kg angemeldetem Geflügelfleisch = 612.165,62 kg ./. 480.131,50 kg = 132.034,12 kg).

2. Die mit dem Klagantrag zu 2) erhobene Anfechtungsklage führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Der Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 sind nämlich insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als mit diesen eine Sanktion in Höhe von mehr als 46.446,05 DM festgesetzt worden ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin angefochtene Sanktion kommt allein die Vorschrift des Art. 51 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 800/1999 in Betracht. Danach entspricht die zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die in Rede stehende Ausfuhrsendung zwar eine höhere als ihr zustehende Erstattung beantragt hat. Der Sanktionsbetrag berechnet sich jedoch wie folgt:

 - beantragte Erstattung: 849.640,00 kg x 20 EUR/100 kg x 1,95583= 332.350,28 DM
- zustehende Erstattung: 612.165,12 x 20 EUR/100 kg x 1,95583= 239.458,17 DM
- Differenz: 332.350,28 DM ./. 239.458,17 DM= 92.892,11 DM
- Sanktion (1/2 Differenz)= 46.446,05 DM

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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