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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: IV 55/03
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1222/94


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 1222/94 Art. 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Mit Bescheid vom 14.3.1996 erteilte das Hauptzollamt A der Klägerin die Zustimmung für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren bei der Berechnung der für die Ausfuhrerstattung zu berücksichtigenden Menge an eingesetzten Grunderzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 1222/94, HEDDA, Blatt 1 Heft I a 2). In dem Bescheid heißt es, dass die Klägerin auf der Grundlage dieser Zustimmung Herstellererklärungen mit einer Gültigkeit von längstens einem Jahr zu erstellen habe. Der Bescheid nahm Bezug auf den Beweisrahmen vom 26.2.1996. Darin heißt es unter 3., dass die zur Herstellung der Ausfuhrwaren verwendeten Erzeugnismengen anhand der Rezepturen ermittelt würden und dass die rezepturgerechte Herstellung durch das nachfolgend beschriebene Nachweissystem gewährleistet werde.

1998 führte die Klägerin Weißzucker und Maismehl in Form von Nicht-Anhang I-Waren in verschiedene Drittländer aus. In den Ausfuhranmeldungen nahm sie jeweils auf die Herstellererklärung 74 (Cornflakes) Bezug. Auf der Rückseite der Ausfuhranmeldungen ist die Übereinstimmung mit der Herstellererklärung jeweils zollamtlich vermerkt. Antragsgemäß gewährte der Beklagte hierfür endgültig Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen einer Marktordnungsprüfung wurde, wie sich aus dem Prüfbericht des Hauptzollamtes für Prüfungen B vom 24.10.2000 ergibt, festgestellt, dass die Klägerin für den Produktionszeitraum Juni bis August 1998 - anders als etwa für die Monate April, Mai und September 1998 - keine Aufzeichnungen oder Unterlagen über die tatsächlich zur Herstellung der Cornflakes nach der Herstellererklärung 74 verwendeten Mengen an erstattungsbegünstigten Grunderzeugnissen beibringen konnte.

Daraufhin forderte der Beklagte mit den Berichtigungsbescheiden gemäß Bescheidaufstellungen vom 14.6.2001, vom 18.6.2001 und vom 19.6.2001 die auf den Zeitraum Juni bis August 1998 entfallenden Erstattungsbeträge zurück. Zur Begründung verwies er auf die fehlenden Produktionsaufzeichnungen. Am 20.6.2001 erließ der Beklagte einen Sanktionsbescheid.

Am 27.6.2001 legte die Klägerin gegen die Bescheidaufstellungen vom 14.6.2001 und 18.6.2001 Einspruch ein. Am 9.7.2001 legte sie auch gegen die Bescheidaufstellung vom 19.6.2001 und den Sanktionsbescheid vom 20.6.2001 Einspruch ein. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 26.2.2003 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 7.3.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint zunächst, die Cornflakes würden nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt. Die rezepturengerechte Herstellung werde durch das im Beweisrahmen beschriebene Nachweissystem gewährleistet. Die vor dem streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen bewiesen, dass die Rezepturangaben zutreffend seien. Die Einsatzmengen würden maschinell abgerufen, es sei deshalb erwiesen, dass auch in den Monaten Juni bis August 1998 die angegebenen Erstattungserzeugnisse tatsächlich verwandt worden seien.

Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 verlange keine Erklärung der verwendeten Grunderzeugnisse, wenn vom vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werde. Im vereinfachten Verfahren werde die Prüfung des ausfuhrbezogenen Verwendungsnachweises vorgezogen mit der Folge, dass nach der Ausfuhr nur noch die rezepturgerechte Herstellung der Ware zu prüfen sei. Wie die Überprüfung des Beweisrahmens mit Bescheid vom 8.6.1999 beweise, habe sich an der Gültigkeit der Rezepturen nach Erstellung des Beweisrahmens nichts mehr geändert. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in den Monaten Juni bis August 1998 genauso rezepturgerecht produziert worden sei, wie davor und danach. Die VO Nr. 1222/94 verlange auch keinen Urkundsbeweis, sodass sich die Richtigkeit der Angaben auch durch andere Informationen ergeben könne. Dass für jede Ausfuhrsendung die im Beweisrahmen genannten Produktionsunterlagen vorzulegen seien, fordere weder die Bewilligung noch entspräche dies dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens.

Davon abgesehen sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig, da die Klägerin keine falschen Angaben gemacht habe, sondern es lediglich um die Frage gehe, ob die richtigen Angaben in der gehörigen Form bewiesen worden seien. Die Erbringung des Verwendungsnachweises im Rahmen der VO 1222/94 sei aber nicht Gegenstand der Sanktionsvorschrift des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87.

Die Klägerin beantragt, die Berichtigungsbescheide gemäß Bescheidaufstellungen des Beklagten vom 14.6.2001, vom 18.6.2001 und vom 19.6.2001 sowie den Sanktionsbescheid vom 20.6.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.2.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin habe nicht die nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 erforderlichen Angaben gemacht. Es fehle an einem urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen. Die Erstattungsgewährung erfolge stets unter dem Vorbehalt einer Bestätigung des Ausfuhrerstattungsanspruchs durch eine spätere Prüfung der erstattungsrelevanten Unterlagen. Vor einer abschließenden Prüfung könne der Ausführer nicht davon ausgehen, die gewährten Vergünstigungen behalten zu dürfen. Die technischen Gegebenheiten begründeten keinen Erstattungsanspruch, sondern seien Grundlage für die Zustimmung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren. So werde bei der Zulassung zum vereinfachten Verfahren lediglich geprüft, ob der Ausführer in der Lage sei, den Verwendungsnachweis zu erbringen und es werde anhand eines Beweisrahmens festgelegt, in welcher Form der Nachweis zu führen sei. Dies entbinde ihn nicht von der Pflicht, den Nachweis durch produktionsbezogene Unterlagen zu erbringen. In Tz. 4.2.4 des Beweisrahmens sei die Dokumentation für die Überprüfung der Einhaltung der Rezepturen festgelegt. Da die Unterlagen nach den Feststellungen des zuständigen Prüfungsdienstes für die Monate Juni bis August 1998 nicht mehr verfügbar gewesen seien, sei die Einhaltung der Rezeptur und somit die Beibehaltung der Herstellungsbedingungen für diesen Zeitraum nicht dokumentiert. Der Beweis für die Einhaltung der Rezepturangaben könne nur durch produktionsbezogene Unterlagen erbracht werden.

Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 a VO Nr. 3665/87 sei auch ein Sanktionsbetrag festzusetzen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 15.3.2005 wurde der Zeuge D im Beweisaufnahmetermin vom 25.4.2005 durch den Berichterstatter vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe:

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 90 Abs. 2 FGO.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

I. Die Berichtigungsbescheide gemäß Bescheidaufstellungen des Beklagten vom 14.6.2001, vom 18.6.2001 und vom 19.6.2001 sowie der Sanktionsbescheid vom 20.6.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.2.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Berichtigungsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AO Nr. 3665/87). Nach dieser Vorschrift, die auf alle Ausfuhren ab dem 1.4.1995 anzuwenden ist, zahlt der Begünstigte zu Unrecht erhaltene Beträge zurück.

Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor, da die Klägerin die erforderlichen Nachweise zum Beleg der Richtigkeit ihrer Angaben in den Ausfuhranmeldungen erbringen konnte und sie die Ausfuhrerstattung nicht zu Unrecht erhalten hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gem. Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30.5.1994 zur Festlegung der gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, auf die der Beklagte sich stützt, kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht die in Art. 7 Abs. 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.

Der sich aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1222/94 ergebenden Verpflichtung ist die Klägerin zunächst im Rahmen der Anmeldung der Ausfuhr nachgekommen. Die insoweit erforderlichen Angaben zu den Grunderzeugnissen und Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung hat sie durch den Hinweis auf ihre Herstellererklärung 74 gemacht. Die Bezugnahme auf die Herstellererklärung war zulässig, der Angabe zu den Erzeugnissen im Einzelnen bedurfte es in den Ausfuhranmeldungen nicht. Die Zusammensetzung der ausgeführten Ware wurde gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 1222/94 festgelegt. Nach dieser Bestimmung können die Mengen der eingesetzten Erzeugnisse in einem vereinfachten Verfahren nach Zustimmung der zuständigen Behörden anhand der Herstellungsformel festgelegt werden, solange sich die Herstellungsbedingungen nicht ändern. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht, mit Bescheid vom 14.3.1996 wurde ihr durch das Hauptzollamt A die Zustimmung zur Teilnahme an diesem vereinfachten Verfahren (HEDDA) erteilt.

Dann gilt gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 1222/94, dass die im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren bestimmte Mengen solange berücksichtigt werden, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Bleiben diese Herstellungsbedingungen gleich, werden die Angaben in der Herstellererklärung im Ausfuhrerstattungsverfahren berücksichtigt, ohne dass es weiterer Angaben des Ausführers bedürfte. Dies bedeutet zugleich, dass Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 bei Teilnahme am vereinfachten Verfahren eine Erklärung der verwendeten Grunderzeugnisse nicht verlangt. Die sich aus Art. 7 VO Nr. 1222/94 ergebenden Nachweispflichten können sich dann nicht mehr auf die Angaben zu den einzelnen Erzeugnissen in der Ausfuhranmeldung, sondern nur darauf beziehen, ob in einem bestimmten Zeitraum unter den gleichen Bedingungen hergestellt wurde, wie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren. Vorliegend konzentriert sich die Frage darauf, ob die Klägerin in den Monaten Juni bis August 1998 unter den gleichen Herstellungsbedingungen produziert hat wie in den Monaten davor bzw. danach. Zutreffend hat der Beklagte auf den im Zusammenhang mit dieser Zustimmung erstellten Beweisrahmen hingewiesen. Ein derartiger Beweisrahmen stellt zunächst fest, unter welchen Bedingungen hergestellt wird und welche Aufzeichnungen seitens des Antragstellers vorliegen (Tz. 4.2.4). Insofern enthält er auch eine Aussage darüber, welche Aufzeichnungen erforderlich sind. Weder nach seinem Inhalt noch nach seinem Sinn und Zweck zwingt dieser Beweisrahmen den Ausführer jedoch dazu, produktionsbezogene Nachweise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 in dem Maße zu erbringen, wie er sie auf Anforderung der Zollverwaltung erbringen müsste, dürfte er nicht am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Ein derartiges Verständnis widerspräche dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens. Müsste ein Ausführer trotz Zustimmung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren auf Anforderung gleichwohl die Einzelnachweise erbringen, wäre das HEDDA-Verfahren weitgehend seines in der Vereinfachung zu Gunsten des Ausführers liegenden Sinnes beraubt.

Den ihr als Teilnehmerin am vereinfachten Verfahren somit allein obliegenden Nachweis, dass sich die Herstellungsbedingungen im fraglichen Produktionszeitraum nicht geändert haben, hat die Klägerin erbracht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sie hinsichtlich dieser Nachweispflicht nicht auf den Urkundsbeweis beschränkt ist, sondern den Beweis mit allen auch sonst zulässigen Beweismitteln (Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenscheineinnahme und Parteivernehmung) erbringen kann. Grundsätzlich stehen die Beweismittel gleichberechtigt nebeneinander, ob ein Beweismittel geeignet ist, den Beweis zu erbringen, ist letztlich Sache der richterlichen Beweiswürdigung. Art. 3 VO Nr. 1222/94 ist nicht zu entnehmen, dass der Gemeinschaftsverordnungsgeber den Nachweis nur mit bestimmten Beweismitteln hätte zulassen wollen. Auch im sonstigen Gemeinschaftsrecht finden sich keine allgemeinen Vorgaben, aus denen sich etwa der Ausschluss bestimmter nach nationalem Recht vorgesehener Beweismittel ergäbe. Es finden sich allenfalls in ganz konkreten Regelungszusammenhängen, wie zum Beispiel beim Einfuhrnachweis gem. Art. 16 der Verordnung Nr.800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999, spezielle Vorschriften über die Nachweismöglichkeiten. Derartige Vorschriften lassen sich aber weder direkt noch analog auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt es keine generelle beweisrechtliche Beschränkung auf den Urkundsbeweis. So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.7.2003 (VII R 6/02) ausgeführt, das Zollrecht sei auf einen strengen, grundsätzlich papiermäßigen Nachweis angelegt, wenn es jedoch in einem bestimmten Regelungsbereich an einem speziellen zollbehördlichen Verwaltungsverfahren fehle, bestehe keine Beschränkung des Nachweises auf Dokumente. Von daher muss für die Frage, welches Beweismittel zulässig ist, auf den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang der Beweisfrage abgestellt werden. Für den nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 zu erbringenden Beweis hat der erkennende Senat allerdings einen urkundlichen Nachweis verlangt, da die Einhaltung des Rezepts und damit der Produktionsvorgaben verlässlich nur aufgrund von Produktionsaufzeichnungen über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse festgestellt werden könne (FG Hamburg, Urteil vom 16.6.2004, IV 116/01). Hierfür spricht der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr.1222/94, in dem es heißt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen muss, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. Die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, legt eine Beschränkung auf den Urkundsbeweis nahe. Derartige Überlegungen passen auf das vereinfachte Verfahren jedoch nicht, da nicht der gesamte Produktionsablauf beginnend mit Einkauf und Lagerung der Grunderzeugnisse bis hin zur fertigen Ware nachgewiesen werden muss, sondern (nur) geklärt werden muss, ob ein feststehender und zollbehördlich festgestellter Produktionsablauf in einem bestimmten Zeitraum geändert worden ist. Eine Verpflichtung, zum Nachweis dieses Sachverhalts auf Anforderung Urkunden vorzulegen, stellt Art. 3 VO Nr. 1222/94 nicht auf. Dass der Nachweis, dass die Herstellungsbedingungen gleich geblieben sind, auch durch andere als urkundliche Nachweise erbracht werden kann, unterliegt keinem Zweifel. Insofern hat der Senat keinerlei Bedenken, für die vorliegend entscheidungserhebliche Sachverhaltsfrage den Zeugenbeweis zuzulassen.

Im Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter vom 25.4.2005 wurde der Zeuge D, der Produktionsleiter der Klägerin, vernommen. Nach Würdigung der Zeugenaussage ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Herstellungsbedingungen im Zeitraum Juni bis August 1998 im Vergleich zu den Monaten davor und danach, für die die Klägerin nach Auffassung des Beklagten hinreichende schriftliche Produktionsnachweise vorlegen konnte, nicht relevant geändert haben. Der Zeuge, der einen persönlich glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat die Herstellungsbedingungen nachvollziehbar geschildert. Danach sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich in den fraglichen Monaten etwa die Rezeptur geändert hätte, oder dass sich die Herstellung durch technische Mängel oder menschliche Eingriffe geändert hätte. Der Zeuge hat glaubhaft erklärt, dass technische Störungen zwar vorkommen, aber zum Stillstand der Produktion und nicht etwa zu veränderten Mischungsverhältnisse bei der Zusammensetzung des Produkts führen. Letzteres konnte er insbesondere deshalb ausschließen, weil ihm als Betriebsleiter relevante Störungen zur Kenntnis gelangen und Abweichungen von der Rezeptur bei der abschließenden Qualitätskontrolle hätten auffallen müssen. Zwar ist die Herstellung nicht derart automatisiert, dass Abweichungen von der Rezeptur durch menschliches Versagen ausgeschlossen werden könnten, gleichwohl spricht nichts dafür, dass der Herstellungsvorgang etwa beim Anmischen der Lösung in irgendeiner Weise abgeändert worden wäre. Auch vor dem Hintergrund, dass die Cornflakes seit 1984 bis heute nach der gleichen Rezeptur hergestellt werden und nicht erkennbar ist, dass es - von dem fraglichen Zeitraum abgesehen - in Erstattungsverfahren jemals zu Auffälligkeiten gekommen ist, ist der Senat der Überzeugung, dass der Klägerin der Beweis gelungen ist, dass die Produktionsbedingungen gleich geblieben sind.

Dass die Klägerin diesen Nachweis nicht ergänzend durch Vorlage betrieblicher Unterlagen führen kann, ist nicht entscheidend. Wie dargelegt, ist sie zur Führung produktionsbezogener Unterlagen, wie sie für den Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 VO, 1222/94 verlangt werden, nicht verpflichtet und der Senat hält die erhobenen Beweise für hinreichend aussagekräftig, um sich seine Überzeugung für die Entscheidung zu bilden (§ 96 Abs. 1 FGO).

Da die Rückforderung der Ausfuhrerstattung insoweit rechtswidrig ist, besteht auch keine Rechtsgrundlage für den Sanktionsbescheid.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da zu der Frage, welchen Nachweisanforderungen der Teilnehmer am HEDDA-Verfahren unterliegt und welche Beweismittel ihm ggf. zur Verfügung stehen, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

Ende der Entscheidung

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