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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 10 Ko 257/07
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 4
GKG § 34
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 Ko 257/07

Tenor:

Die Verfahren 10 Ko 257/07 und 258/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.

Gründe:

I. Die Erinnerungsführerin hatte die Klage 13 K 1296/06 erhoben. Mit dieser wandte sie sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzungen 2002 bis 2004, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 31.12.2004, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004, die gesonderte Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002 bis 31.12.2004 und Umsatzsteuer 2002 bis 2004. Die Körperschaftsteuer 2002 bis 2004, die gesonderten Feststellungen gemäß § 27 KStG sowie die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 waren jeweils auf 0,-- EUR festgesetzt bzw. festgestellt worden.

Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2002 bis 2004, Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2004 sowie Feststellungen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002 bis 2004 wurden später von der Erinnerungsführerin zurückgenommen. Daraufhin trennte das Gericht diese Streitgegenstände ab und stellte das abgetrennte Verfahren 13 K 4109/06 ein.

Nachdem die übrigen Bescheide geändert worden waren, erklärten die Erinnerungsführerin und das damals beklagte Finanzamt übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Daraufhin erlegte das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2006 die Kosten auch des Verfahrens 13 K 1296/06 der Erinnerungsführerin auf.

Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts ermittelte für das Verfahren 13 K 1296/06 einen Streitwert von 11.136,-- EUR. Diesen berechnete sie wie folgt:

 Umsatzsteuer 2002 2003 2004
festgesetzt ./. 539,-- EUR ./. 220,-- EUR 0,-- EUR
beantragt: ./.1.192,-- EUR 1.207,-- EUR 944,-- EUR
 653,-- EUR 1.427,-- EUR 944,-- EUR
    
Gewerbeverlust 2002 2003 2004
festgestellt: 41.581,-- EUR40.581,-- EUR39.407,-- EUR
beantragt:47.995,-- EUR 49.146,-- EUR 47.972,-- EUR
 6.414,-- EUR * 20 % 8.565,-- EUR * 20 % 8.565,-- EUR * 20 %
 = 1.282,-- EUR = 1.713,-- EUR = 1.713,-- EUR
    
Verlustabzug 2002 2003 2004
festgestellt: 41.901,-- EUR 40.901,-- EUR 39.901,-- EUR
beantragt:48.315,-- EUR 49.446,-- EUR 48.315,-- EUR
 6.414,-- EUR * 10 % 8.545,-- EUR * 10 %8.414,-- EUR * 10 %
 = 641,-- EUR = 845,-- EUR= 841,-- EUR

Für das Verfahren 13 K 4109/06 legte sie pro Streitgegenstand den Mindeststreitwert von 1.000,-- EUR zugrunde, da die Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen sowohl vor als auch nach einer eventuellen Änderung sich jeweils auf 0,-- EUR beliefen.

Die Erinnerungsführerin legte gegen beide Kostenrechnungen Erinnerung ein. Zur Begründung trägt sie vor:

Die Gegenstandswerte seien zu hoch bzw. doppelt angesetzt/abgerechnet worden.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

die Streitwerte neu zu ermitteln und die Kostenrechnungen sodann entsprechend herabzusetzen.

Der Einzelrichter hat mit Beschlüssen vom 19.11.2007 die Verfahren auf den Senat übertragen.

II. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Kostenrechnungen sind nicht zum Nachteil der Erinnerungsführerin falsch und verletzen diese deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

1. Kostenrechnung in dem Verfahren 13 K 1296/06, Kassenzeichen ...

Die Ermittlung des Streitwerts ist zwar unzutreffend (vgl. nachfolgend unter a.), dies führt aber nicht zu einer Herabsetzung der Gerichtsgebühren (nachfolgend b.).

a.) Bei der Ermittlung des Streitwerts für das Verfahren sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung - GKG -. Addiert man die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 25. Januar 2007 mitgeteilten Einzelstreitwerte, kommt man zu einem Betrag von 10.060,-- EUR.

Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass der Wert eines Streitgegenstandes mit 1.000,-- EUR anzusetzen sei, wenn er weniger als 1.000,-- EUR beträgt. Gemäß § 52 Abs. 4 GKG darf der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht unter 1.000,-- EUR angenommen werden (sog. Mindeststreitwert). Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf das "Verfahren" und verwendet nicht den Begriff "Streitgegenstand". Wie sich aus § 39 GKG ergibt, unterscheidet das GKG diese Begriffe. Wenn § 52 Abs. 4 GKG den Streitwert auf den Begriff "Verfahren" bezieht, bedeutet dies, dass der Mindeststreitwert je Verfahren und nicht je Streitgegenstand anzusetzen ist (ebenso Finanzgericht Baden Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005 12 K 300/04).

b.) Die Herabsetzung des Streitwertes von 11.136,-- EUR auf 10.060,-- EUR führt aber nach der Anlage 2 zu § 34 GKG (der sog. Gebührentabelle) nicht zu einem Gebührensprung. Vielmehr beträgt die Gebühr zwischen 10.000,01 EUR und 13.000,-- EUR 219,-- EUR.

2. Kostenrechnung in dem Verfahren 13 K 4109/06 Kassenzeichen ...

Nach Auffassung des beschließenden Senats hätte in diesem Verfahren pro Streitgegenstand der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR zugrunde gelegt werden müssen. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die von der Erinnerungsführerin angegriffenen Steuerbescheide lauteten alle über 0,-- EUR. Aus den Gerichtsakten ist nicht erkennbar, warum die Erinnerungsführerin sich gegen diese sie nicht belastenden Steuerbescheide gewandt hat. Welche Bedeutung der Rechtsstreit insoweit für die Erinnerungsführerin hatte, ist nicht erkennbar. In solch einem Fall ist gemäß § 52 Abs. 2 zwingend der Auffangstreitwert anzusetzen. Der Senat folgt nicht dem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2005 V 286/99 (Entscheidungen der Finanzgerichts 2006, 440; vgl. zum Streitstand auch Brandis in Tipke/Kruse, AO, FGO, vor § 135, Tz. 114 (Stand Juli 2004)).

Der Auffangstreitwert ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der beschließende Senat anschließt, pro Streitgegenstand zu ermitteln und ggfl. zu vervielfältigen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 05.01.1998 I E 2/97, BFH/NV 1998, 879 und vom 30.01.1996 VIII E 1/96, BFH/NV 1996, 575; siehe auch Hollatz, Neue Wirtschaftsbriefe Fach 2, Seite 8677, 8686).

Da der Senat im Erinnerungsverfahren die Kostenrechnung nicht zu Lasten der Erinnerungsführerin verbösern darf, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

3. Für die Entscheidung über die beiden Erinnerungen ist es ohne Bedeutung, dass es sich zunächst um ein Klageverfahren gehandelt hat, das erst durch einen Trennungsbeschluss in zwei Verfahren aufgeteilt wurde. Nach der Trennung von Verfahren ist für die Verfahrensgebühr nicht von einem Gesamtstreitwert aufzugehen, sondern vielmehr von Einzelstreitwerten, da die Verfahrensgebühr mit jeder gerichtlichen Handlung neu entsteht (vgl. Brandis, a.a.O., Tz. 106 mit weiteren Nachweisen). Gerichtliche Handlungen in diesem Sinne sind auch der Einstellungs- bzw. Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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