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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 11 K 276/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 19a
EStG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht eines aufgrund eines Aktienoptionsprogramms erlangten Wertzuwachses von Aktien als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Anstellungsvertrag vom ...1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis mit der ... Aktiengesellschaft (... AG) ein. In der Folge nahm der Kläger am für Mitarbeiter aufgelegten sog. "Aktienoptionsprogramm 2000 (AOP 2000)" seines Arbeitgebers teil.

Dieses sah die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen mit einer Sperr- bzw. Haltefrist von 3 Jahren ab Zeichnung vor. Die Wandelschuldverschreibungen gewährten das Recht, Aktien der ... AG zu erwerben. Bestandteil der Vereinbarungen zum Aktienoptionsprogramm war zudem eine Verfallklausel, wonach eine Wandlung in Aktien nicht mehr möglich sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur ... AG innerhalb der Sperrfrist endete. Bereits gewandelte Aktien mussten in diesem Fall auf die ... AG zurückübertragen werden. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn der Mitarbeiter kündigte bzw. die Gesellschaft ihm aus wichtigem Grund kündigte. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen innerhalb der Sperrfrist konnte für einen Teil der Rechte aus der Wandelschuldverschreibung von einem Verfall bzw. von einer Rückübertragung bereits gewandelter Aktien nach dem Ermessen des Vorstandes abgesehen werden (vgl. ... Dokument "Einführung in das AOP 2000", Seite 9, Bl. 59 GA).

Der Kläger zeichnete in 1999 Wandelschuldverschreibungen. Die Wandlung der Anleihe in Aktien erfolgte im Jahre 1999. Im Zuge dieser Wandlung erhielt der Kläger 73.008 Aktien zu einem Stückpreis von 1,45 DM.

Mit Aufhebungsvertrag vom ...2000 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zur ... AG mit Wirkung zum ...2000 einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet. In der Aufhebungsvereinbarung wurde unter anderem geregelt, dass der Kläger von den gewandelten 73.008 Aktien 48.008 Aktien gegen Zahlung des im Zuge der Wandlung an die ... AG gezahlten Betrages in Höhe von 69.439,58 DM und Zahlung eines weiteren Betrages von 10.000,- DM als Ersatz für die aufgrund der Aufnahme eines Kredites bei der ... Bank eG angefallenen Zinsen unverzüglich an die ... AG zurückübertragen musste. Hinsichtlich der verbliebenden 25.000 Aktien verzichtete die ... AG auf ihr Rückübertragungsrecht. Die unter den Bedingungen des Aktienoptionsprogrammes vereinbarte Haltefrist sollte unverändert weitergelten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf dessen Kopie in den Gerichtsakten (Bl. 32, 33 GA) verwiesen.

Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers hatten die Aktien einen Wert von 17,99 DM je Aktie.

Der vorgenannte Sachverhalt wurde dem Beklagten anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung bei der ... AG bekannt. Die Lohnsteueraußenprüfung kam dabei zu dem Ergebnis, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Ausscheidens (17,99 DM) und dem ursprünglichen Wert bei Wandlung (1,45 DM) eine steuerpflichtige Abfindung vorliege, da die ... AG auf eine ihr zustehende Forderung verzichtet habe. Dem folgend änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres (2000) vom ...2001 gemäß § 164 AO und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 413.500,- DM (25.000 × (17,99 DM ./. 1,45 DM)).

Im hiergegen eingelegten Einspruch vom ...2002 vertraten die Kläger die Auffassung, dass eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils im Streitjahr nicht in Frage komme. Der Vorteil aus der Überlassung der Aktien könne frühestens im Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung, spätestens mit der Wandlung in Aktien steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Beide Zeitpunkte lägen vor dem Streitjahr.

Selbst wenn man wie der Beklagte davon ausginge, dass das Behaltendürfen eines Teils des Aktienpaketes trotz Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einen neuen Rechtsgrund für die Annahme eines geldwerten Vorteils darstelle, fließe dieser keinesfalls im Streitjahr zu. Der Kläger sei an der Verwertung dieser Aktien wegen der 3-jährigen Sperrfrist im Streitjahr gehindert gewesen, so dass der für die Annahme von Arbeitslohn notwendige Zufluss im Streitjahr nicht erfolgt sein könne. Diesbezüglich werde auch auf das diese Auffassung stützende Urteil des BFH vom 24.01.2001 (I R 119/98, BStBl II 2001, 512) verwiesen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ...2003 als unbegründet zurück.

Er begründete dies damit, dass Regelungen zur steuerlichen Behandlung geldwerter Vorteile aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Es gehe hier um den Erlass einer gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbaren Forderung, der einen geldwerten Vorteil im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstelle. Zum Arbeitslohn gehörten auch Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer für entgangene oder entgehenden Arbeitslohn gewährt würden. Da sich der Forderungsverzicht aus der Abfindungsvereinbarung ergebe, liege hier eine solche Entschädigung vor. Der Zufluss sei in dem Moment erfolgt, in dem der Kläger erkannt habe, dass kein Rückgriff genommen werden solle (Hinweis auf Schmidt EStG, § 19 Rz 50 und BFH-Urteil vom 27.03.1992 VI R 145/89, BStBl II 1992, 837). Dies sei vorliegend mit Eintreten der Rechtswirkung der Abfindungsvereinbarung, also im Veranlagungszeitraum 2000 gewesen. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemesse sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Dieser habe nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung bei Ausscheiden 17,99 DM je Aktie, also 449.750,- DM für 25.000 Aktien betragen. Hiervon abzuziehen sei der ursprüngliche Wandlungspreis von 1,45 DM je Aktie. Daraus ergebe sich der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 413.500,- DM.

Mit der daraufhin erhobenen Klage machen die Kläger weiterhin geltend, dass im Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückübertragung eines Teils der Aktien kein Zufluss von Arbeitslohn, zumindest im Streitjahr, zu sehen sei.

Es werde an der Auffassung festgehalten, dass ein geldwerter Vorteil aus dem Aktienoptionsprogramm spätestens bei der Wandlung der Schulverschreibung in Aktien im Jahre 1999 zugeflossen sei.

In dem Behaltendürfen der Aktien könne weder eine Lohn- noch eine Lohnersatzleistung gesehen werden. Der Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung spreche nicht davon, dass der Kläger das Recht, die Aktien weiter im Besitz zu halten, für eine mehrjährige Tätigkeit bei der ... AG erhalten sollte. Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten, dass vorliegend die Besteuerung eines geldwerten Vorteils aufgrund eines neuen Rechtsgrundes stattfinden müsse, folge, käme man im Streitjahr nicht zu einem Zufluss. Insoweit werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, wonach der Kläger aufgrund einer Sperrfrist daran gehindert gewesen sei, die Aktien zu verwerten. Steuern könnten nur auf etwas erhoben werden, was tatsächlich zugeflossen und damit auch realisiert worden sei. Da der Kläger aber im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Besitz sämtlicher verbliebener Aktien gewesen sei, habe er auch zu diesem Zeitpunkt noch keinen Ertrag aus den Aktien erzielt. Wolle man, wie der Beklagte annehme, einen noch nicht realisierten Gewinn versteuern, so berücksichtige man nicht, dass gerade aufgrund fallender Aktienkurse der Gewinn zum eigentlichen Realisationszeitpunkt viel geringer ausfallen könne.

Hilfsweise stütze sich der Kläger noch darauf, dass selbst bei einem tatsächlich nicht vorhandenen Zufluss im Jahre 2000 die Höhe des vom Beklagten angenommenen Arbeitslohnes nicht richtig sei. In der Auflösungsvereinbarung habe sich der Kläger verpflichtet, 48.008 Aktien auf die Firma ... AG zurückzuübertragen. Insoweit sei ein Wert von 1,45 DM zugrundegelegt worden. Die in seinem Besitz verbliebenen 25.000 Aktien hätten demgemäss auch mit einem Zuflusswert von 1,45 DM je Aktie berücksichtigt werden müssen. Zudem greife in diesem Falle auch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 9 EStG.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom ...2002 abzuändern und den angesetzten Arbeitslohn um 413.500 DM zu mindern, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung seines Antrags verweist er insbesondere auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es werde klargestellt, dass der Beklagte die Steuerpflicht nicht an das Optionsrecht, sondern an das Recht des Klägers, die Aktien trotz Kündigung behalten zu dürfen, knüpfe. Dies sei im Gegensatz zum Wandlungsrecht eine neue Rechtsgrundlage.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers getroffene Regelung, wonach die Aktien aus dem Aktienoptionsprogramm teilweise im Eigentum des Klägers bleiben sollten, führt im Streitjahr nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die vom Beklagten im angefochtenen Änderungsbescheid vorgenommene Erhöhung des Arbeitslohns um 413.500 DM ist antragsgemäß rückgängig zu machen.

Solche sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das zur Verfügung Stellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.

Die verbilligte Übertragung von Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms stellt einen geldwerten Vorteil dar (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2001 I R 119/98, BFHE 1995, 110, BStBl II 2001, 512 und vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702, jeweils m.w.N.). Soweit die Einräumung der Möglichkeit des verbilligten Aktienbezugs auf dem Arbeitsverhältnis beruht, ist der geldwerte Vorteil Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit. Die dafür notwendige berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügung Stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702 m.w.N.).

Eine solche berufliche Veranlassung lag im Streitfall vor. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses war notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Aktienoptionsprogramm, da dieses von der ...-AG ausschließlich für ihre Mitarbeiter aufgelegt wurde .

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Zeichnung der Schuldverschreibung ein besonderes Rechtsverhältnis zur ... AG begründet hat, dass eine Kapitalüberlassung beinhaltet und grundsätzlich neben das bestehende Dienstverhältnis tritt. Denn das durch die Zeichnung der Wandelschuldverschreibung begründete Rechtsverhältnis resultierte seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger konnte die Wandelschuldverschreibung nur als Arbeitnehmer der ...-AG erwerben. Wegen ihrer spezifischen Ausgestaltung dienten die Wandelschuldverschreibungen nicht vorwiegend der Kapitalüberlassung, sondern der Mitarbeiterbindung und der Teilhabe der Arbeitnehmer am Erfolg des Unternehmens und hatten damit ihre Grundlage unmittelbar in dem Arbeitsverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702). Dies bestätigen die in den Bedingungen des Programms unter 1. genannten Gründe für das Angebot des AOP 2000. Daraus ergibt sich, dass die normalerweise bei Wandelschuldverschreibungen im Vordergrund stehende Kapitalüberlassung hier in den Hintergrund treten und die Wandelschuldverschreibung lediglich ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm herbeiführen sollte.

Die danach als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu qualifizierenden Vorteile aus dem Aktienoptionsprogramm der ...-AG sind dem Kläger jedoch im Streitjahr nicht zugeflossen.

In Literatur und Rechtsprechung werden für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme durch Wandelschuldverschreibungen, soweit diese wie im Streitfall nicht handelbar sind, eine Anfangs- und eine Endbesteuerung diskutiert (vgl. die Übersicht bei Stuhrmann, Stb 2003, 82, 88 ff. und im BFH-Urteil vom 23.06.2005 VI R 124/99, BFH/NV 2005, 1702). Bei einer Anfangsbesteuerung wird der Zufluss des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen bewirkt, bei einer Endbesteuerung dagegen erst im Zeitpunkt der Wandlung in verbilligte Aktien.

Ob hier eine Anfangs- oder Endbesteuerung Anwendung findet, kann der Senat dahingestellt lassen. Denn die maßgeblichen Zuflusszeitpunkte liegen beide außerhalb des Streitjahres. Die Wandelschuldverschreibungen wurden dem Kläger im Jahr 1999 übertragen. Ebenfalls noch in 1999 fand die Wandlung in Aktien statt. Spätestens in diesem Zeitpunkt liegt Arbeitslohnzufluss vor.

Unerheblich ist dabei, dass die gewandelten Aktien im Streitfall einer Sperrfrist unterlagen und der Kläger innerhalb dieser Frist an einer Veräußerung gehindert war. Einerseits hat diese Verfügungsbeschränkung wegen des im Aktienrechts bestehenden Grundsatzes der freien Übertragbarkeit von Aktien nur schuldrechtliche Wirkung mit der Folge, dass der Kläger im Außenverhältnis über die Aktien frei verfügen konnte (vgl. Pulz, BB 2004, 1107, 1109 m.w.N.). Andererseits hat der Steuergesetzgeber in § 19a EStG zu verstehen gegeben, dass als Sperrfristen ausgestaltete Verfügungsbeschränkungen keinen Einfluss auf den Zuflusszeitpunkt eines geldwerten Vorteils haben sollen (s.a. BFH-Urteil vom 07.04.1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 unter I. 1. a) bb)). Trotz der dort in Abs. 1 und 2 normierten Sperrfrist fließt dem Arbeitnehmer in den Fällen des § 19a EStG im Zeitpunkt der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen ein geldwerter Vorteil zu. Zwar ist die in der vorgenannten Vorschrift geregelte Sperrfrist eine rein steuerliche Frist, die Voraussetzung für die (teilweise) Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils ist. Jedoch ist diese mit einer rein schuldrechtlich wirkenden Veräußerungsbeschränkung gleichzusetzen. Beide können im Außenverhältnis eine wirksame Veräußerung der Vermögensbeteiligungen nicht verhindern.

Mit der Wandlung der Schuldverschreibung in Aktien ist der Kläger Eigentümer der Aktien geworden. Davon geht auch die Finanzverwaltung im Erlass vom 27.03.2003 (FinMin Nordrhein-Westfalen, DB 2003, 747, StEd 2003, 290) aus. Danach sind Kurswertänderungen der privaten Vermögensebene zuzurechnen, auch dann, wenn die durch Ausübung des Optionsrechts erworbenen Aktien einer gesetzlichen oder vertraglichen Sperrfrist unterliegen.

Auch das Behaltendürfen der 25.000 Aktien führt nicht zum (erneuten) Zufluss von Arbeitslohn. Die Aktien sind spätestens im Zeitpunkt der Wandlung in die private Vermögenssphäre überführt worden (vgl. Portner, DB 2002, 235, 237). Der - bereits in den Bedingungen des AOP 2000 angelegte - Verzicht auf die Rückübertragung im Aufhebungsvertrag führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Zwar kann ein Forderungsverzicht des Arbeitgebers zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, beispielsweise bei Verzicht auf eine ihm gegen den Arbeitnehmer zustehende Schadenersatzforderung (vgl. Urteil des BFH vom 27.03.1992 VI R 145/89, BFHE 168,99, BStBl II 1992, 837) Die Annahme eines solchen Lohnzuflusses ist indessen dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verzicht auf einen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn handelt. Denn dann würde die einmalige Gewährung von Arbeitslohn doppelt erfasst. Zu einer Vermögensmehrung und damit zu einem geldwerten Vorteil beim Kläger ist es bereits durch den Wandlungsvorgang gekommen. Wird - wie im Streitfall für die 25.000 Aktien - auf einen Rückübertragungsanspruch verzichtet, kann dies nicht zu einem erneuten Lohnzufluss führen. Dies gilt unabhängig davon, ob der hier in 1999 erfolgte Zufluss aufgrund des Aktienoptionsprogramms auch tatsächlich in diesem Jahr besteuert wurde.

Im Streitfall kann ungeprüft bleiben, ob hinsichtlich der vom Kläger zurückübertragenen Aktien im Zeitpunkt der Rückübertragung negativer Arbeitslohn anzusetzen ist (vgl. Hartmann, INF 2003, 625; Bauer, Gemmeke, DStR 2003, 1818; Dietborn/Strnad, BB 2003, 1094). Denn bereits mit der Rückgängigmachung der streitigen Erhöhung des Arbeitslohns des Klägers im Streitjahr um 413.500 DM hat der Antrag des Klägers in vollem Umfang Erfolg

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung zugelassen, das hinsichtlich der Frage der Behandlung von Verfallklauseln bei Aktienoptionsprogrammen bislang keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs für erforderlich gehalten wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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