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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 13 K 94/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1
EStG § 52 Abs. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Änderung der Bescheide vom 29.11.2005, 25.9.2006 und 14.9.2006 über Körperschaftsteuer 2002, die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002 bis 2004, die Gewerbesteuermessbeträge 2002 und 2003, die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2002 bis 2004 und die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2002 und 2003 sowie Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 8.12.2006 werden die Körperschaftsteuer, die verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuermessbeträge, die vortragsfähigen Gewerbeverluste und die Zerlegungbeträge in der Weise festgesetzt bzw. festgestellt, dass unter Korrektur der Gewebesteuerrückstellungen

a. der Gewinn des Jahres 2002 um Rücklagen gemäß § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG in Höhe von ... € verringert,

b. die Abzinsung des Darlehens M III (Bilanzwert: ... €) nicht im Jahr 2003, sondern im Jahr 2002 erfasst,

c. und die ratierliche Auflösung der Rücklagen lt. Buchst. a. mit einem Betrag von ... € p.a. in den Jahren 2003 und 2004 berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermess-, der Zerlegungs- und der Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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