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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 13 V 931/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3
AO § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

13 V 931/06

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller für Steuerschulden einer GmbH haftet.

Der Antragsteller ist seit Gründung am 00.00.1993 Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden GmbH). Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts B. (...) vom 00.00.2005 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft abgelehnt.

Auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Antragsgegner am 00.00.2001 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 für die GmbH. Die hieraus resultierenden erheblichen Steuernachforderungen basierten darauf, dass der Antragsgegner Provisionszahlungen der GmbH an den Sohn des Antragstellers als verdeckte Gewinnausschüttungen versteuerte.

Hiergegen legte die GmbH, vertreten durch ihren damaligen Steuerberater O., am 00.00.2001 Einsprüche ein; gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte Herr O. dem Antragsteller mit:

"als Anlage übersende ich Ihnen die Originale ihrer Steuerbescheide zu meiner Entlastung zurück. Ich habe Kopien zu meinen Akten genommen.

Gleichzeitig erhalten Sie als Anlage die Durchschrift meines Einspruchs an das Finanzamt C. zu Ihrer Kenntnisnahme.

Ich bitte Sie, keine Zahlung auf Grund dieser Bescheide zu leisten. Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Vollziehung der Bescheide aussetzt."

Am 00.00.2001 teilte Herr O. dem Antragsteller mit:

"als Anlage zu diesem Schreiben übersende ich Ihnen die Durchschriften meiner heutigen Schreiben an das Finanzamt C. und an die Stadtverwaltung B. zur Kenntnisnahme.

Ich bitte Sie, vorläufig keine Zahlungen zu leisten.

Die Originalbescheide übersende ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück."

Zu den Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 00.00.2001 und die Schreiben des Herrn O. an den Antragsteller verwiesen (Anlage A 10 bis 12 der Antragsschrift vom 00.00.2006).

Nachdem der Antragsgegner die am 00.00.2001 fälligen Abgabenforderungen am 00.00.2001 und 00.00.2002 angemahnt hatte, setzte er die Steuerbeträge rückwirkend ab Fälligkeit von der Vollziehung aus. Mit bestandskräftiger Einspruchsentscheidung vom 00.00.2004 wies er die Einsprüche als unbegründet zurück (Anlage A 15 zur Antragsschrift vom 00.00.2006). Wegen der Steuernachzahlungen nahm die GmbH Steuerberater O. in Haftung. Mit Pfändungsverfügungen vom 00.00.2005 pfändete der Antragsgegner bei dem Versicherer des Herrn O. fällige bzw. fällig werdende Schadensersatzansprüche aus der von der GmbH geltend gemachten Falschberatung.

Mit Haftungsbescheid vom 00.00.2005 nahm der Antragsgegner den Antragsteller in Höhe von 51,6 % der noch offenen Steuerschulden (Körperschaftsteuer plus Nebenleistungen) 1995 bis 1998 in Höhe von .... € (= Haftungssumme ... €) in Anspruch. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei als gesetzlicher Vertreter nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO -- verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere fällige Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten. Dies sei nicht geschehen. Die rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen seien "bis heute" nicht getilgt, obwohl verfügbare Mittel, wenn auch nur teilweise, vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der Höhe der verfügbaren Mittel verwies der Antragsgegner im Haftungsbescheid auf eine am 00.00.2005 eingereichte Aufstellung des Antragstellers.

Weiter führte er aus, es liege eine Pflichtverletzung vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Steuerentrichtung nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschulden entstehe. Ein Geschäftsführer verletzte die ihm auferlegten Pflichten schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig außer Stande setze, eine bereits entstandene aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Hierzu verwies er auf die im BStBl 1984 II, 776 und 1986 II, 657 veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs. Die Pflichtverletzung sei zumindest grob fahrlässig und ursächlich für den Steuerausfall. Der Haftungszeitraum beginne mit der ursprünglichen Fälligkeit der Steuerfestsetzung. Die Aussetzung der Vollziehung schiebe die Steuerforderung nicht hinaus. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuern bestehe weiterhin. Als Geschäftsführer sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, für den Fall, dass der Einspruch keinen Erfolg haben werde, Mittelvorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden Ansprüche zu treffen.

Ferner enthielt der Haftungsbescheid Ausführungen zur Ermessensausübung. Zu den Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom 00.00.2005 nebst Anlage über die Höhe der noch offenen Steuerforderungen verwiesen (Anlage A 4 zur Antragsschrift vom 00.00.2006).

Hiergegen legte der Antragsteller am 00.00.2005 Einspruch ein; gleichzeitig beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden, Aussetzung der Vollziehung lehnte er mit Schreiben vom 00.00.2005 ab (Anlage A 1 und 2 der Antragsschrift vom 00.00.2006).

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens schlossen die GmbH und der Antragsteller am 00.00.2005 mit Herrn O. und dessen Haftpflichtversicherer (I. AG) einen Vergleich, an dem auch der Antragsgegner beteiligt war. Der Vergleich enthält u. a. folgende Regelung:

"1. zum Ausgleich sämtlicher Schadensersatzforderungen von E. aus o.g. Sachverhalt zahlt I. vor dem Hintergrund der vorgenannten Pfändungsverfügungen jeweils an das Finanzamt C.

a. einen Betrag von 75 % des Schadens, der von Herrn StB O. für die Jahre 1997 und 1998 berechnet worden ist (vgl. Anlage 1), somit einen Betrag von EUR ..., sowie zusätzlich

b. einen Betrag in Höhe der Rechtsanwaltskosten gem. RVG auf Basis eines Gegenstandswerts von EUR ..., einschließlich der Kosten dieses Vergleichs, somit einen Betrag von EUR ....

2. Die Zahlung des Gesamtbetrags in Höhe von EUR ... gem. Ziffer 1 in dieser Vereinbarung erfolgt auf das Konto des Finanzamts C. bei der Sparkasse (...)".

Zu den Einzelheiten wird auf die Vergleichsvereinbarung verwiesen (Anlage A 14 der Antragsschrift vom 00.00.2006).

Die Zahlung verbuchte der Antragsgegner nicht auf die Steuerschulden 1997 und 1998, sondern gem. § 225 Abs. 3 AO nach Maßgabe der von ihm selbst getroffenen Tilgungsbestimmung.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens pfändete der Antragsgegner am 00.00.2006 die Ansprüche des Antragstellers gegenüber der F. AG, der ..., der Q. GmbH, der T., der Z. AG, der X. AG und der M..

Mit Schriftsatz vom 00.00.2006 hat der Antragsteller gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- beantragt.

Er trägt vor:

Da er steuerlich unerfahren sei, habe er in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH Herrn O. mit der steuerlichen Beratung beauftragt. Dieser habe sämtliche Provisionszahlungen verbucht, ohne ihn bzw. die Gesellschaft auf verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuweisen. Dass solche angefallen seien, habe er nicht erahnen können. Erst anlässlich der Betriebsprüfung habe er hiervon Kenntnis erlangt. Im Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide habe Herr O. den Eindruck vermittelt, dass die Verwaltungsakte rechtlich unzutreffend seien und dass deshalb mit einer Aufhebung zu rechnen sei. Herr O. habe ihm in zwei Schreiben ausdrücklich empfohlen, von einer Zahlung Abstand zu nehmen, weil er davon ausgehe, das der Antragsgegner die Bescheide von der Vollziehung aussetze. Er -- der Antragsteller -- sei daher er davon ausgegangen, dass er tatsächlich keine Zahlung an den Antragsgegner leisten müsste. Auf Grund seiner Unerfahrenheit habe er blind darauf vertraut, dass Steuerberater O. ihn bestmöglichst beraten werde. Von den gravierenden Beratungsfehlern und den verdeckten Gewinnausschüttungen habe er erst 2004 erfahren.

Empfehle ein Steuerberater einem Geschäftsführer, wegen Erfolg versprechend eingelegter Rechtsmittel Steuerforderungen nicht zu begleichen, könne dieser als Laie nicht ansatzweise ahnen, dass er trotzdem Zahlungen an das Finanzamt leisten oder aber Beträge zurückhalten solle. Die für einen Haftungsbescheid erforderliche grobe Fahrlässigkeit liege daher offensichtlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH/NV 2004, 1363, 1364) handele ein Geschäftsführer nicht grob fahrlässig, wenn er auf die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten Steuerberaters vertraue und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass habe, die steuerliche Korrektheit des Beraters in Frage zu stellen. Ihm könne daher kein eigenes Verschulden, erst recht keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

Die finanzielle Situation der GmbH habe es ihm nicht erlaubt, Zahlungen zu leisten bzw. Vorsorge für zukünftige Zahlungen zu treffen. Am 00.00.2001 habe das Konto der GmbH bei der T. mit ... € und die weiteren Geschäftskonten bei der F. mit ... bzw. ... € im Soll gestanden. Die verfügbaren Mittel hätten allein auf Bankkrediten beruht und daher nicht ohne Weiteres für bereits entstandene aber erst später fällig werdende Steuerschulden zur Verfügung gestanden. Die in der Folgezeit erzielten Erlöse habe er zur Tilgung von Verbindlichkeiten anderer Gläubiger, deren Geschäftsverbindungen für den weiteren Betrieb des Handelsunternehmens von existenzieller Bedeutung gewesen seien, verwendet. Eine auch nur anteilige Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten hätte mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass die Lieferanten ihre Geschäftsbeziehungen mit der GmbH abgebrochen hätten.

Da er auf den Rat des Steuerberaters vertraut habe, könne der Haftungszeitraum mit einer eventuellen Pflichtverletzung allenfalls mit Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderungen begonnen haben. Denn erst mit der Einspruchsentscheidung habe er erkennen können, dass die vorherigen Empfehlungen des Herr O. falsch gewesen seien. Daher sei der Haftungszeitraum -- eine Haftung dem Grunde nach unterstellt -- zumindest entsprechend einzugrenzen.

Hinzu komme, dass die Zahlung der I. in Höhe von ... € mit den Steuernachforderungen 1997 und 1998 zu verrechnen sei. Der Vergleich enthalte die ausdrückliche Bestimmung, dass die Zahlung für die Steuernachforderungen der Jahre 1997 und 1998 erfolge. Die Vertragsparteien hätten daher ausdrücklich erklärt, dass diese Zahlungen auf die Steuernachforderungen für 1997 und 1998 anzurechnen seien (§ 225 AO).

Der Antragsgegner habe diese Umstände völlig ignoriert. Vielmehr habe er am 00.00.2006 verschiedene Forderungen gegen ..., ...- und ... gepfändet. Diese Pfändungen seien aufzuheben. Von einer Sicherheitsleistung sei abzusehen, da der Antragsgegner eine Zwangssicherungshypothek auf seinem Grundstück der U., B., erwirkt habe und daher keine Gefährdung des Steueranspruchs bestehe.

Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, er habe die Empfehlungen des Herrn O., die Steuern nicht zu zahlen, so verstanden, dass die eingelegten Rechtsbehelfe nach Einschätzung seines Steuerberaters Erfolg haben werden. In dem Glauben, hierdurch kein steuerliches Risiko einzugehen, sei er diesen Empfehlungen gefolgt. Von der Gefahr einer persönlichen Haftung als Geschäftsführer habe er erst durch die Inanspruchnahme des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Zu den Einzelheiten wird auf die Eidesstattliche Versicherung vom 00.00.2006 verwiesen (Anlage A 13 der Antragsschrift vom 00.00.2006).

Der Antragsteller beantragt,

1. die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 00.00.2005 betreffend Steuerschulden der E.-GmbH aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag für 1995 bis 1998 nebst Säumniszuschlägen (Steuer-Nr. ...) wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von ... € ausgesetzt.

2. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 00.00.2006 betreffend Ansprüche gegenüber der F. AG (Az.: ...), sowie gegenüber der ... (Az.: ...), gegenüber der Q. GmbH (Az.: ...), gegenüber der T. (Az.: ...), gegenüber der Z. AG (Az.: ...), gegenüber der X. AG (Az.: ...) und gegenüber der M. (Az.: ...) werden aufgehoben.

3. Hilfsweise:

gegen die Entscheidung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Seiner Auffassung nach kann es dahinstehen, ob der Antragsteller den steuerrechtlichen Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung erkannt hat. Als erfahrenem Geschäftsführer hätten ihm auch ohne genauere Kenntnis des Steuerrechts Zweifel kommen müssen, dass Zahlungen an seinen Sohn, denen teilweise die vertragliche Grundlage fehle, Betriebsausgaben darstellten.

Im Übrigen habe der Antragsteller grob fahrlässig gehandelt, indem er die Möglichkeit eines Unterliegens im Rechtsbehelfsverfahren nicht in Betracht gezogen und deshalb Rücklagen für die Steuernachforderungen nicht gebildet habe. Denn grob fahrlässig handele, wer im Falle steuerrechtlich nicht einfacher Erwägungen naheliegende Überlegungen nicht anstelle und mögliche Ergebnisse und Konsequenzen unbeachtet lasse. Nachdem der Antragsteller durch die Betriebsprüfung über die steuerlichen Konsequenzen der Provisionszahlungen informiert worden sei, hätte er zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, im Rechtsbehelfsverfahren zu unterliegen und die Steuern aus Mitteln der GmbH zahlen zu müssen. Hieran ändere auch die gewährte Aussetzung der Vollziehung nichts. Die Vollziehungsaussetzung nehme die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg. Aus der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung dürfe der Steuerpflichtige nicht schließen, das Finanzamt werde dem Einspruchsbegehren in der Hauptsache entsprechen. Vorliegend sei dem Antragsteller im Laufe des Verfahrens mehrfach mitgeteilt worden, dass das Finanzamt an seiner Rechtsauffassung festhalte.

Dass der Antragsteller nach Gewährung der Aussetzung der Vollziehung keine Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe, könne ihm nicht als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht angelastet werden. Anzulasten sei ihm jedoch, dass er die Geschäfte der GmbH weitergeführt habe, ohne Vorsorge für die nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu leistenden Steuerbeträge zutreffen. Er habe daher Rücklagen zumindest in der Höhe bilden müssen, in der er andere Verpflichtungen der GmbH erfüllt habe. Auch wenn diese Vorsorge in der angespannten finanziellen Lage nicht einfach zu treffen gewesen sei, hätte der Antragsteller das Prinzip der anteiligen Tilgung beachten müssen. Es entspreche gerade ordnungsgemäßer Geschäftsführung, auch in finanziellen angespannten Situationen die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen und den Fiskus nicht zu Gunsten der reibungslosen Weiterführung von Geschäftsbeziehungen zu benachteiligen. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, der steuerliche Berater habe ihm nicht zu einer Rücklage geraten. Denn die Tilgung von Schulden gehöre nicht zu den Aufgaben der steuerlichen Beratung, sie stelle vielmehr eine originäre Pflicht des Geschäftsführers dar. Verneine man dies, könne sich jeder Geschäftsführer mit Hinweis auf nicht erfolgte oder falsche Empfehlungen der Haftung für seine Handlungen entziehen. Im Übrigen wäre der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet gewesen, sein Amt niederzulegen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr hätte wahrnehmen können.

Die Haftungssumme sei nicht auf Grund der Zahlung der I. zu mindern. Die Tilgungsreihenfolge sei zutreffend nach § 225 Abs. 3 bestimmt worden. Die I. habe auf Grund einer Pfändung gezahlt. Unter Punkt 1.a) der Vereinbarung sei nur die Höhe der Zahlung unter Zugrundelegung der Steuerforderungen für 1997 und 1998 bezeichnet, nicht jedoch der Verwendungszweck festgelegt worden. Da es sich nicht um eine freiwillige Zahlung, sondern um die Erfüllung einer Vollstreckungsmaßnahmen gehandelt habe, richte sich in die Reihenfolge der Tilgung nach § 225 Abs. 3 AO.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182). Die für die Unrechtmäßigkeit sprechenden Bedenken brauchen nicht zu überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.1974 V B 52/73, BStBl II 1975, 239). Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil. Er trägt insoweit die Feststellungslast (vgl. BFH - Beschluss vom 15.10.1996 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44; BFH-Beschluss vom 11.06.1997 IX B 177/96, BFH/NV 1997, 819). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend im summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO (vgl. BFH, a. a. O.). Dabei ist das Aussetzungsverfahren durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14.07.1976 I R 138/74, BStBl II 1976, 682;vom 23.07.1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167), andererseits aber auch nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -; BFH-Beschluss vom 22.09.1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281; BFH-Beschluss vom 09.07.1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221). Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zum Zweifel geben (vgl. BFH/NV 1999, 221 mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen nicht.

Als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG -- hatte der Antragsteller nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Er haftet nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.

Die Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Antragsteller haftet wegen einer Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten (§ 69 Satz 1 AO 2. Alternative). Auf die Verletzung von Deklarationspflichten in (§ 69 Satz 1 AO 1. Alternative) hat der Antragsgegner den Haftungsbescheid nicht geschützt. Daher ist es unerheblich, ob der Antragsteller hätte erkennen können, dass die Provisionszahlungen an seinen Sohn verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört es, fällige und nicht von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen zu begleichen. Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt ist, über den die Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.3.2004, VII R 19/02, BStBl II 2004, 967). Im Streitfall waren die geänderten Körperschaftsteuerbescheide zum Fälligkeitszeitpunkt (00.00.2001) nicht von der Vollziehung ausgesetzt. Die Beträge wurden vom Antragsgegner sogar am 00.00.2001 und 00.00.2002 angemahnt. Der Antragsteller wäre daher bereits am 00.00.2001 verpflichtet gewesen, die Körperschaftsteuern 1995 bis 1998 zu zahlen. Diese Pflicht ist nicht durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung rückwirkend wieder entfallen. Der BFH hat für die Haftungsvorschrift des § 69 AO entschieden, dass eine nach Fälligkeit der Steuerschuld rückwirkend erfolgte Stundung einer Haftungsinanspruchnahme nicht entgegenstehe, weil der mit der Nichtbegleichung der Steuerschuld verwirklichte Haftungstatbestand nicht auf Grund späterer Ereignisse als wieder entfallen angesehen werden könne (BFH-Beschluss vom 25.2.1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199). Diese Rechtsprechung, der der beschließende Senat folgt, hat der BFH später über Stundungsfälle hinaus auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst nach Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit gestellt wurde oder über einen solchen Antrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war (BFH-Urteil vom 11.3.2004 VII R 19/02, a. a. O.).

Die Pflicht, die Abgabenforderungen zum Fälligkeitszeitpunkt 00.00.2001 zu begleichen, hat der Antragsteller nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich verletzt. Denn er hat wegen der Schreiben seines Steuerberaters die ihm zur Verfügung stehenden Mittel bewusst zur Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten und nicht zur Tilgung der Steuerschulden verwendet. Der Antragsteller kann sich nicht damit exkulpieren, dass er auf den Rat seines Steuerberaters, die Finanzbehörde werde die fälligen Steuerforderungen voraussichtlich nicht vollstrecken, vertraute. Zwar haftet ein Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat auch in diesem Punkt anschließt, nur für eigenes Verschulden. Das gilt auch dann, wenn er sich zur Erfüllung seiner Pflichten fremder Hilfe bedient (BFH-Beschluss vom 4.5.2004, VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363 m. w. N.). Bei mangelnder Sachkunde ist der Geschäftsführer sogar verpflichtet, fremde Hilfe durch einen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufs in Anspruch zunehmen. In diesem Fall hat er dann die Pflicht, die Personen, denen er die Erledigung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, so dass er ein Fehlverhalten rechtzeitig erkennen kann. Das Maß dieser Verpflichtung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Trifft den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärungen zu überprüfen, treten die haftungsrechtlichen Folgen des § 69 AO nicht ein (BFH-Beschluss vom 04.5. 2004, VII B 318/03, a. a. O.).

Im Streitfall verhält es sich anders. Bei einem Fehlverhalten im Bereich der Steuerentrichtung kann sich der Antragsteller anders als bei der Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung nicht darauf berufen, von einem Mitglied der steuerberatenden Berufe falsch beraten worden zu sein. Denn die Entrichtung fälliger Steuern gehört anders als die Erstellung der Buchführung, die betriebliche Rechnungslegung und die Fertigung von Steuererklärungen nicht zu den Aufgaben, die der Geschäftsführer einer GmbH seinem Steuerberater überträgt. Die Einschätzung eines Steuerberaters, die Finanzbehörde werde Aussetzung der Vollziehung gewähren und die Abgabenforderungen vorübergehend nicht beitreiben, kann bei einem gewissenhaften Geschäftsführer nicht zu der Fehlvorstellung führen, die fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen zu müssen. Eine solche Einschätzung kann dem Geschäftsführer allenfalls dazu dienen, das aus einer pflichtwidrig unterlassenen Zahlung erwachsene Risiko eines Schadenseintritts (Nichtbegleichung der Verbindlichkeiten trotz etwaiger Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung) abzuschätzen. Einen Entschuldigungsgrund für die Nichtbegleichung der Verbindlichkeiten stellt die Einschätzung des Steuerberaters O. hingegen nicht dar. Der Antragsteller hat seine Geschäftsführerpflichten daher bereits im ... 2001 verletzt, als er die Abgabenforderungen trotz Fälligkeit nicht beglich.

Ob er wegen dieser Pflichtwidrigkeit nur in Höhe eines - ggf. nur bis zu Gewährung der Vollziehungsaussetzung zu berechnenden - Verzugsschadens haftet oder aber in vollem Umfang für den Nichterfüllungsschaden, kann im Streitfall dahinstehen. Denn dem Antragsteller ist noch eine weitere Pflichtverletzung anzulasten. Er hat entgegen dem Handeln eines sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsführers keine Vorsorge dafür getroffen hat, die nach Abschluss des Einspruchsverfahrens fälligen Steuern zahlen zu können. Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der beschließende Senat auch in diesem Punkt anschließt, entsteht die gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht erst bei Fälligkeit der Steuerschuld. Die dem Steuergläubiger gegenüber bestehende Pflichten verletzt ein Geschäftsführer schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig außer Stande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. In einem solchen Fall haftet der Geschäftsführer insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre (BFH-Urteil vom 26.4.1984, V R 128/79, BStBl II 1984, 776). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Körperschaftssteuerforderungen waren entstanden und dem Antragsteller bekannt. Dass sie von der Vollziehung ausgesetzt waren, entband den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, für ihre Begleichung vorsorglich Mittel bereit zu halten. Denn diese Verpflichtung besteht nach der o.g. Rechtsprechung auch dann, wenn die Abgabenforderungen erst später fällig werden. Sie gilt nach Ansicht des Senats auch in Aussetzungsfällen, weil ein Vollziehungsaussetzung die Fälligkeit als solche unberührt lässt und - nur - die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs verhindert (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.1998 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352). Auch die Einschätzung des Steuerberaters O., der Antragsgegner werde die Vollziehung aussetzen, entband den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, für die Begleichung der Abgabenforderungen Sorge zu tragen. Die Einschätzung, die durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bereits überholt war, betraf nur die Frage der Vollziehbarkeit der Abgabenforderungen. Eine Aussage, die Rechtsbehelfe würden in der Sache Erfolg haben, lässt sich der Einschätzung nicht entnehmen. Sollte der Antragsteller die Schreiben des Herrn O. in diesem Sinne verstanden haben, liegt sein grobes Verschulden darin, dass er sich zu keinem Zeitpunkt um eine realistische Einschätzung des Zahlungsrisikos bemüht hat. Denn grob fahrlässig i.S. des § 69 Satz 1 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460 m.w.N.). Im Streitfall betrugen allein die festgesetzten Steuern ohne Nebenleistungen mehr als ... €. Bei titulierten Verbindlichkeiten in dieser Größenordnung verletzt ein Geschäftsführer nach Ansicht des Senats seine Pflichten in ungewöhnlich hohem Maße, wenn er die Gefahr, Zahlungen leisten zu müssen, wegen der vagen Aussage seines Steuerberaters, Vollziehungsaussetzung werde gewährt, ignoriert. In einem solchen Fall handelt der Geschäftsführer entweder äußerst unbedacht oder nach der Devise, "es wird schon irgendwie gut gehen", und damit in ungewöhnlich hohem Maße fahrlässig.

Soweit er sich darauf beruft, zur Zahlung der Steuern nicht in der Lage gewesen zu sein, weil die Geschäftskonten am 00.00.2001 negative Salden aufwiesen, vermag der Senats dem nicht zu folgen. Zunächst einmal ist der Tagessaldo eines Geschäftskontos nur eine Momentaufnahme. Wie sich die Geschäftskonten bis zur Aussetzung der Steuerforderungen entwickelt haben, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Im übrigen lässt sich allein anhand der Tagessalden der Geschäftskonten nicht beurteilen, welche anderen Mittel dem Antragsteller zur Bezahlung seiner Schulden zur Verfügung standen. Dass der Antragsteller über liquide Mittel verfügte, wird daraus deutlich, dass er nach eigenem Vorbringen die Verbindlichkeiten seiner Lieferanten beglichen hat. Ob die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ausgereicht hätten, die Steuerschulden zu 100 % zu begleichen, kann dahinstehen, weil der Antragsgegner ihn nur zu 51,6 % in Haftung genommen hat. Eine geringere Zahlungsquote hat der Antragsteller nicht dargelegt und mit präsenten Beweismitteln nachgewiesen.

Der angefochtene Haftungsbescheid hält auch einer Ermessensüberprüfung stand.

Die Entscheidung, einen Dritten als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber gemäß § 191 Abs. 1, i.V.m. § 5 AO in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder spätestens in der Einspruchsentscheidung darzulegen (vgl. BFH - Urteile vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BStBl II 1981, 493 und vom 18.9.1981 VI R 44/77, BStBl II 1981, 801). Dabei dürfen sich die Ermessenserwägungen nicht nur auf das Entschließungsermessen beschränken, sie müssen sich auch auf das Auswahlermessen erstrecken, wenn mehrere Personen in Anspruch genommen werden können. Ausnahmsweise darf auf eine Begründung der Ermessensentscheidung dann verzichtet werden, wenn sie durch die Rechtsentscheidung gewissermaßen vorgeprägt ist, d.h. sie aus der rechtlichen Begründung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit abgelesen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1981, VII R 86/78, BStBl II 1981, 493).

Im Streitfall hat der Antragsgegner sein Ermessen ausgeübt und ausreichend begründet. Er hat im Haftungsbescheid dargelegt, dass seine Versuche, die Steuerforderungen bei der GmbH beizutreiben, fruchtlos waren und es im Hinblick auf die dem Steuergläubiger obliegende Aufgabe, geschuldete Abgaben zu erheben, angezeigt war, den Antragsteller in Haftung zu nehmen. Auswahlermessen konnte der Antragsteller nicht ausüben, weil es - worauf er im Haftungsbescheid hinweist -- keine weiteren Personen gab, die für die steuerlichen Belange der GmbH verantwortlich waren. Gründe für ein Fehlgebrauch des Ermessens hat der Antragsteller nicht dargelegt, solche sind auch nach Aktenlage nicht erkennbar.

3. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlungen der I. haftungsmindernd mit der Körperschaftsteuer 1997 und 1998 zu verrechnen sind. Leistet ein Steuerpflichtiger freiwillige Zahlungen, die nicht zur Tilgung sämtlicher Abgabenforderungen ausreichen, wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt (§ 225 Abs. 1 AO). Demgegenüber bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung, wenn die Zahlung im Verwaltungswege erzwungen wird (§ 225 Abs. 3 AO). So verhält es sich im Streitfall. Die GmbH hat keine freiwillige Zahlungen geleistet. Vielmehr sind die Gelder der I. auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 00.00.2005 geflossen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war danach abzulehnen.

Der Antrag, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 00.00.2006 aufzuheben, ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung und damit als Annex zum Aussetzungsantrag auszulegen. Er hat daher keine eigenständige Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da der Senat der gesicherten Rechtsprechung des BFH im vorliegenden Einzelfall folgt.



Ende der Entscheidung

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