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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 14 K 1678/07
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

14 K 1678/07

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG für drei Kinder zusteht. Die Klägerin beantragte für das Objekt T-Weg in F ab 2004 unter anderem auch für drei Kinder (U, geb. 00.00.1989; K geb. 00.00.1991 und K1 geb. 00.00.1998) aus der ersten Ehe ihres Ehemannes die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG. Das Sorgerecht für die drei Kinder liegt gemeinsam beim Ehemann der Klägerin und dessen geschiedener Ehefrau, Frau L, die in der A-Str. in G wohnt. Die Kinder wohnen bei der Mutter in G, einem Wohnort, der ca. 300 km entfernt von dem Haus der Klägerin liegt. Die Eheleute haben sich wegen der großen Entfernung der Wohnorte darauf verständigt, dass die gemeinsamen Kinder mindestens die Hälfte der Schulferien bei ihrem Vater in F verbringen. Weiterhin verbringen die Kinder auch einen Teil der langen Wochenenden bei ihrem Vater. Dem Antrag auf Eigenheimzulage lag eine Bestätigung der Mutter der Kinder vom 18.11.2005 bei, in der sie bestätigt, dass die drei Kinder während des Jahres die jeweiligen Schulferien bei dem Vater verbringen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6.3.2006 die Kinderzulage für die Kinder des Ehemannes der Klägerin mit der Begründung ab, dass die erforderliche Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Kinder immer mindestens die Hälfte der 15 Wochen dauernden Ferien bei ihr und ihrem Ehemann verbringen würden.

Mit Entscheidung vom 29.3.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren - Kinderzulage für die drei Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe - weiter.

Sie vertritt die Ansicht, dass die Haushaltszugehörigkeit der Kinder gegeben sei. Die erforderliche Haushaltszugehörigkeit entstehe aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten, sowie materieller und immaterieller Faktoren. Dies verlange sowohl eine Familienwohnung, die vom Anspruchsberechtigten und den Personen, die zu seinem Haushalt gehören, genutzt werde, als auch, dass der Anspruchsberechtigte Verantwortung für das materielle Wohl der Haushaltsangehörigen trage und das zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden. Sofern diese Voraussetzungen vorlägen, könne auch ein auswärtig untergebrachtes Kind zum Haushalt gehören, wenn es sich in den Ferien und an den Wochenenden regelmäßig in der Wohnung aufhalte. Der BFH habe einen Aufenthalt von sechs Wochen als ausreichend erachtet (BFH-Urteil vom 22.9.2004 III R 40/03). Dabei sei nicht erforderlich, dass der Zeitraum zusammenhängend bestehe. Zutreffend gehe der BFH davon aus, dass bereits bei einer Haushaltszugehörigkeit eines Kindes in diesem Umfang ein durch die Unterhaltsgewährung bedingter, erhöhter Bedarf des Anspruchsberechtigten bestehe, der die Gewährung einer Kinderzulage rechtfertige. Die Kinder des Ehemannes der Klägerin würden sich regelmäßig mehr als 8 Wochen pro Jahr in der Wohnung des leiblichen Vaters, also in der Wohnung der Klägerin, aufhalten. Ferner seien die drei Kindern in der Zeit ihres Aufenthalts in F vollumfänglich in das Familienleben der Klägerin und ihres Ehemannes eingegliedert worden.

In der mündlichen Verhandlung wiederholt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 14.6.2007 (Bl. 22 der FG-Akte).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2004 vom 6.3.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2007 dergestalt abzuändern, dass für die drei Kinder des Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe die Kinderzulage gewährt werde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Eigenheimzulagebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht für die Kinder des Ehemannes der Klägerin aus erster Ehe keine Kinderzulage gewährt, da diese nicht zum Haushalt der Klägerin gehören.

a. Nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EigZulG wird die Zulage für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags und die Zahl der Kinder sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist Voraussetzung für die Kinderzulage, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehör oder gehört hat.

b. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dem in § 34f Abs. 3 Satz 2 EStG und ist dem der Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vergleichbar (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 162/03, BFH/NV 2005, 672 mwN). Bei getrennt lebenden Ehegatten wird das Kind in der Regel zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; Besuche des Kindes bei dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit (BFH-Urteil vom 14. April 1999 X R 11/97, BFHE 188, 330, BStBl II 1999, 594). Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 III B 191/05, BFH/NV 2007, 1505).

Im vorliegenden Fall befindet sich der Lebensmittelpunkt der Kinder bei ihrer Mutter in G, wo sie auch die Schule besuchen. Lediglich für begrenzte Zeiträume in den Ferien oder an einigen längeren Wochenenden halten sich die Kinder bei dem Ehemann der Klägerin auf. Unstreitig leben die im Jahr 2004 minderjährigen Kinder aber im weitaus überwiegenden Teil des Jahres bei der Mutter in G. Die Aufenthalte beim Vater sind aufgrund ihres zeitlichen Umfangs als von vornherein vorübergehende Besuchs- bzw. Ferienaufenthalte zu werten, die nicht zu einer Haushaltsaufnahme beim Vater führen.

c. Diese Auffassung widerspricht auch nicht dem Urteil des BFH vom 22. September 2004 (III R 40/03, BFHE 208, 138, BStBl II 2005, 326). Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem dem Urteil vom 22.9.2004 zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um volljährige Kinder, die eine Studium aufgenommen hatten und in fußläufiger Entfernung zum Elternhaus in einer studentischen Wohngemeinschaft lebten. In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass ein Kind, wenn es zu Studienzwecken auswärtig untergebracht sei, dann noch zum Haushalt der Eltern gehören kann, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehre. Sofern der BFH in diesem Zusammenhang weiterhin anmerkt, dass der Besuchscharakter in der Regel bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen (ausgehend von dem üblichen Jahresurlaub eines Arbeitnehmers) verneint werden könne, bedeutet dies nicht, dass auch der Aufenthalt von minderjährigen Kinder, die sich in den Schulferien bei einem Elternteil aufhalten, während der Schulzeit jedoch bei dem anderen Elternteil wohnen und dort auch ihren Lebensmittelpunkt haben, eine Haushaltsaufnahme bei beiden Elternteilen begründen kann. Das allein ein mehr als sechswöchiger Aufenthalt bei einem Elternteil keine Haushaltszugehörigkeit begründen kann, hat der 3. Senat auch in seinem dem Urteil vom 22.9.2004 folgenden Beschluss vom 10. Dezember 2004 (III B 162/03, BFH/NV 2005, 672) ausgeführt. In dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass bloße Besuche und zeitlich begrenzte Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit begründen kann. Ein Kind getrennt lebender Eltern ist nur dann in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2003 III R 91/03, BFHE 209, 338, BFH/NV 2005, 1186). Da sich die Kinder des Ehemannes der Klägerin aber unstreitig nicht in gleichem Umfang in der Wohnung in F und in G aufhalten, vielmehr überwiegend bei der Mutter in G aufhalten, war eine Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes abzulehnen.

d. Einer Zeugenvernehmung der Mutter der Kinder, Frau L, zu den von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 14.6.2007 angegebenen Beweisthemen bedurfte es nicht. Die dort genannten Beweisthemen hat der Senat bei seiner Entscheidung als unstreitig angesehen. Sie waren insoweit nicht beweiserheblich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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