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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 14 K 3413/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

14 K 3413/07

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin bezog bis Januar 2006 Kindergeld für ihre am 20.11.1983 geborene Tochter N. Nach Abbruch der Schulausbildung nahm die Tochter der Klägerin an einem Fernlehrgang "Abitur" des Instituts ... GmbH, ..., (im folgenden I ...) teil (s. Teilnahmebescheinigung, Bl. 117 der KiG-Akte).

Mit Bescheid vom 7.4.2006 (Bl. 64 der KiG-Akte) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Februar 2006 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Teilnahme an einem Fernlehrgang bei der I keine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wies die Beklagte darauf hin, dass die kindergeldrechtliche Anerkennung des Fernstudiums u.a. voraussetze, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden werde, die eine gewisse Lernkontrolle ermögliche. Außerdem müsse die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise belegt werden.

Die Tochter der Klägerin teilte mit Schreiben vom 2.1.2007 mit, dass während des Lehrgangs ein Kontakt zu den Lehrern und Mitschülern telefonisch, über E-Mail oder auch per Post bestehe. Es bestünde auch eine Lernkontrolle. Während des gesamten Studienlehrgangs würden regelmäßige Lernkontrollen und Benotungen gefordert. Pro Semester müsse man zwischen 40 bis 60 Studienhefte bearbeiten. Von jedem einzelnen dieser Hefte müsse man umfangreiche Hausaufgaben lösen, an die Fachlehrer schicken, die diese dann korrigieren und benoten würden. Die Ergebnisse der benoteten Hausaufgaben würden am Ende die Punktzahl für das Abitur und die Zulassung für die Prüfung ergeben. Um überhaupt für die Abiturprüfung zugelassen zu werden, müsse ein gewisser Notendurchschnitt erreicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreiben vom 2.1.2007 verwiesen (Bl. 80 ff. der KiG-Akte).

Mit Schreiben vom 10.5.2007 forderte die Beklagte eine Bescheinigung über die regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule an. Die Beklagte hatte sich bei der I über die Ausbildung der Tochter erkundigt. Nach Auskunft der I vom 15.6.2007 (s. Aktenvermerk vom 15.6.2007, Bl. 118 RS der KiG-Akte) seien 179 Arbeiten einzureichen, um in der vorgesehenen Zeit bis zum 1.8.2008 das Abitur abschließen zu können. Tatsächlich seien aber nur 17 Arbeiten eingereicht worden. Zum Zeitpunkt der Anfrage hätte die Tochter der Klägerin fast die Hälfte mindestens jedoch ein Drittel der Arbeiten vorlegen müssen. In der Zeit von September 2006 bis Mai 2007 seien überhaupt keine Arbeiten eingereicht worden.

Nach dieser Auskunft bat die Beklagte um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wann bzw. in welchen Monaten hat ihre Tochter diese Arbeiten eingereicht?

2. Wird Ihre Tochter das Fernabitur in dem vorgesehenen Zeitraum absolvieren?

3. Warum hat Ihre Tochter bisher nur eine geringe Anzahl von Arbeiten eingereicht? Gab es Zeiträume, in denen Ihre Tochter keine Arbeiten eingereicht hat bzw. einreichen konnte (Angaben von Gründen erforderlich)?

In einem Schreiben vom 1.7.2007 teilte die Tochter der Klägerin mit, dass ihr Vater über einen längeren Zeitraum schwer erkrankt gewesen sei und dieser Umstand sie aus der "Bahn geworfen" habe. Darüber hinaus gebe es bei der I keine Regeln, eine bestimmte Anzahl von Arbeiten in einem bestimmten Zeitraum einzureichen. Sie könne daher so viele Arbeiten lösen, wie sie möchte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7.8.2007 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung (Bl. 53 ff. der KiG-Akte) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Mit der hier vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren - Kindergeld ab Februar 2006 festzusetzen - weiter. Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, dass der von der Tochter besuchte Fernlehrgang am I "Abitur mit Englisch und Latein" eine Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG darstelle. Der Abiturlehrgang bestehe in Anlehnung der Organisationsform der Gymnasien aus der Sekundarstufe I und II. Der Lehrgang werde außerdem durch eine schriftliche freiwillige Zwischenprüfung gegliedert, die am Ende der Sekundarstufe I abgelegt werden könne. Die Klägerin zitiert des Weiteren aus der Lehrgangskonzeption der I. Sie trägt vor, dass die Tochter weiterhin am Lehrgang teilnehme und davon ausgehe, in einer Studiendauer von insgesamt vier Jahren das Abitur abzulegen. Die Tochter könne selbstverständlich Arbeiten vorlegen, dies sei jedoch für die Frage, ob eine Berufsausbildung vorliege, nicht entscheidungserheblich. Denn kein einziger Student an einer Universität, einer Fachhochschule müsse Auskunft über getätigte Hausarbeiten, Klausuren, Anwesenheiten etc. geben. Eine Einzelfallprüfung würde das Leistungsvermögen der Beklagten übertreffen und würde insbesondere die Frage nach sich ziehen, welche Anzahl von Arbeiten ausreiche und welche nicht. Ausschlaggebend sei daher, dass die Tochter Teilnehmerin des I-Fernstudienlehrgangs sei. Auch die Zahlung der Teilnehmergebühren spreche für die Ernsthaftigkeit. Die Dauer des Lehrgangs sei auch eindeutig begrenzt. Es bestehe eine Regelstudienzeit von 30 Monaten mit der Möglichkeit einer kostenlosen Verlängerung von 18 Monaten.

Das Urteil des BSG vom 25.11.1976 (11 RA 146/75) könne nicht mehr in der heutigen Zeit herangezogen werden. Das SG Dresden habe richtigerweise hierzu in einer Entscheidung vom 5.12.2004 (S 8 RJ 170/04) auf eine qualitative (Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen) und eine quantitative Voraussetzung (zeitliche Gesamtbelastung von mindestens 20 Stunden) abgestellt. Die qualitative Voraussetzung sei hier unstreitig erfüllt. Auch die zeitliche Gesamtbelastung sei erfüllt. Die I gehe bei einer Regelstudienzeit von einer Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden je Woche aus.

Auch für die Frage der Ernsthaftigkeit reiche es aus, dass die Tochter als Teilnehmerin eingeschrieben sei. Eine völlig andere Frage sei es, ob die Beklagte für den Fall, dass die Tochter mit ihrem Leistungspensum in Rückstand geraten solle, die Möglichkeit habe, die Kindergeldgewährung einzustellen. Um diese Leistung einzustellen, müsse sie aber überhaupt erst einmal aufgenommen werden.

Für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung den Vorgaben des Studienplans entsprechend bietet die Klägerin Zeugenbeweis durch ihre Tochter an.

Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.3.2008 darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Berichterstatterin vorbehaltlich einer Senatsentscheidung, das ernsthafte Bemühen des Kindes zur Erreichung des Lehrgangsziels erforderlich sei. Die Klägerin wurde daher gebeten, zu überprüfen, ob nicht zumindest teilweise das ernsthafte Bemühen anhand von Kontrollarbeiten oder Zwischenprüfung nachgewiesen werden könne. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, vertritt dazu die Ansicht, dass die Vorlage von Arbeiten nicht entscheidungserheblich sein könne, da die Ernsthaftigkeit durch die Zahlung der Gebühren belegt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für die Tochter N, geb. 20.11.1993 unter Aufhebung des Bescheids vom 7.4.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.8.2007 ab Februar 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus liege eine Ausbildung im Sinne des EStG nur vor, wenn die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über den Fortgang) belegt werde (DA-FamEStG 63.3.2.1. (2). Dieser Nachweis sei bisher nicht erbracht worden. Die Tochter hätte bis Juni 2007 fast die Hälfte mindestens jedoch 1/3 der vorgesehenen Arbeiten von 179 vorlegen müssen, um den Lehrgang in der geplanten Zeit abschließen zu können. Mit der Einreichung von 17 Arbeiten sei die Ernsthaftigkeit der Ausbildung nicht nachgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin für den Zeitraum ab Februar 2006 kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil die Tochter keine der in § 32 Abs. 4 EStG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Ein Kind wird für Zwecke des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG nur dann berücksichtigt, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Danach wird ein Kind beim Kindergeld unter anderem dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Die objektive Beweislast dafür trägt der Kindergeldberechtigte.

Der Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BStBl II 2006, 294, vom 15. Juli 2003 VIII R 75/00, BFH/NV 2004, 171). Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848). Die Vorbereitung auf den künftigen Beruf muss dabei die Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Entscheidend ist jedoch, dass das Kind sich ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522).

Insoweit kann grundsätzlich ein Abiturfernlehrgang auch ohne eine schulische Organisation eine Ausbildungsmaßnahme i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG darstellen.

Der Senat kann jedoch nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass die Tochter der Klägerin sich im Streitzeitraum ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel "Abitur" vorbereitet hat. In der vorgelegten Teilnahmebescheinigung wird zwar bestätigt, dass die Tochter Teilnehmerin des Fernlehrgangs "Abitur" des I war bzw. derzeit auch noch ist. Allein die Teilnahmebescheinigung und die Zahlung der Teilnehmergebühren besagen aber nichts darüber, dass sich die Tochter im gesamten streitigen Zeitraum auf das Abitur vorbreitet hat. Es wurde weder nachgewiesen, dass die Tochter an einer freiwilligen Zwischenprüfung teilgenommen hat, noch wie sie sich konkret im Einzelnen auf das Abitur zuhause vorbereitet hat. Sofern die Erkrankung des Vaters die Ursache dafür gewesen sein soll, dass sie bis Mitte 2007 lediglich 17 Hausarbeiten abgegeben hat, ergibt sich schon aus diesem Vorbringen, dass sich die Klägerin zumindest teilweise nicht ernsthaft und nachhaltig auf das Abitur vorbereitet hat. Der Senat kann daher auch nicht ausschließen, dass die Tochter der Klägerin die Ausbildung für einen gewissen Zeitraum unterbrochen hat. Die Klägerin hat bisher auch nicht dargelegt, wann genau sie die 17 Arbeiten eingereicht hat. Ihr Argument, kein einziger Student müsse Hausarbeiten während seines Studiums vorlegen, führt im Streitfall nicht zu geringeren Nachweisanforderungen. Ergeben sich beispielsweise bei einem Studenten Anhaltspunkte dafür, dass er nur "pro forma" an einer Hochschule eingeschrieben ist, sind auch bei ihm die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung zu verneinen.

Eine Zeugeneinvernahme der Tochter der Klägerin zum Beweis dafür, dass sie sich ernsthaft auf ihr Abitur vorbereitet habe, ist kein zulässiger Beweisantrag. Der Senat hält den Beweisantrag der Klägerin für unsubstantiiert. Gemäß § 82 FGO i.V.m. § 373 der Zivilprozessordnung - ZPO - wird der Zeugenbeweis durch die Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Die allgemein gehaltene Behauptung, die Tochter habe sich auf das Abitur vorbereitet, wäre kein ausreichender Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen. Auch auf die konkrete Nachfrage des Gerichts, hat die Klägerin keine detaillierten Angaben der Bemühungen der Tochter dargelegt. Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Zwar ist grundsätzlich für einen Beweisantrag nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten genannt werden. Die Angaben näherer Einzelheiten ist aber dann erforderlich, wenn anders das Gericht nicht zu beurteilen vermag, ob das Beweismittel überhaupt geeignet ist und ob die Beweiserhebung zulässig und keine unzulässige Ausforschung ist, bei der es an konkreten Anhaltspunkten für die Ergiebigkeit des Beweismittels oder die Wahrheit der behaupteten Tatsache fehlt. Die Angaben näherer Einzelheiten ist daher insbesondere dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen zu ermöglichen.

Ohne konkrete substantiierte Darlegung und Dokumentation der einzelnen Vorbereitungsmaßnahmen kann sich das Gericht kein Bild davon machen, ob sich die Tochter der Klägerin ernsthaft, nachhaltig und in allen entscheidungserheblichen Monaten auf das Abitur vorbreitet hat. Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, warum die Klägerin bzw. die Tochter sich weigern, zur Überprüfung beispielsweise Hausarbeiten, Studienhefte, Zwischenprüfungen, Benotungen etc. vorzulegen bzw. den Tagesablauf anhand eigener Aufzeichnungen dem Gericht darzulegen. Der Umstand, dass die Klägerin keine detaillierten Angaben zu den Ausbildungsmaßnahmen der Tochter vorlegt, lässt den gestellten Beweisantrag als nicht hinreichend bestimmt erscheinen; denn unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweismittel nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollten, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen. Zur Substantiierung eines Beweisantrags hätte es vorliegend zumindest der ungefähren Bezeichnung derjenigen Tatsachen bedurft, aufgrund derer das Gericht zu der Erkenntnis gelangen kann, dass die Tochter der Klägerin sich in jedem Monat im Streitzeitraum ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet hat. Gegenstand einer vom Gericht durchzuführenden Zeugenvernehmung kann nur die im Bereich des Tatsächlichen liegende Frage sein, welche auf die Tochter der Klägerin bezogene Tätigkeiten in den einzelnen Monaten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsziel Abitur ausgeübt wurden; davon zu unterscheiden ist die vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, ob die dargestellten Tätigkeiten ausreichend sind, um eine Berufsausbildung anzunehmen.

Mangels konkreter Anhaltspunkte für Ausbildungsbemühungen, kann nicht festgestellt werden, ob das Ausbildungsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde oder lediglich formal bestand. Vielmehr liegen Anzeichen dafür vor, dass die Ausbildung über einen für den Senat nicht näher bestimmbaren Zeitraum unterbrochen wurde. Hierfür spricht insbesondere, dass die Tochter der Klägerin von den erwarteten Hausarbeiten von 179 nur 17 und im Zeitraum September 2006 bis Mai 2007 überhaupt keine Arbeiten eingereicht hat. Auch wenn die Bearbeitung und Abgabe der Hausarbeiten freiwillig ist, stellt die geringe Zahl der Hausarbeiten aber ein Indiz gegen das ernsthafte oder nachhaltige Bemühungen dar. Die Tatsache, dass der Lehrgang um 18 Monate kostenlos verlängert werden kann, bedeutet nicht, dass man eine gewisse Zeit die Bemühungen gänzlich einstellen kann, sich aber weiterhin ununterbrochen in Berufsausbildung befindet.

Trifft den Kindergeldberechtigten aber die Feststellungslast, so hat er Umstände aus seinem Herrschafts- und Wissensbereich nachzuweisen. Die besondere Mitwirkungspflicht des über 18 Jahre alten Kindes sieht darüber hinaus § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Insoweit gibt es im Rahmen der gesteigerten Mitwirkungspflicht auch eine Beweisvorsorgepflicht, zumindest die Pflicht zur Aufbewahrung auch dem Privatbereich zuzuordnender Aufzeichnungen.

Da das bloße Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses ohne tatsächliche Durchführung von Ausbildungsmaßnamen nicht ausreicht, einen Kindergeldanspruch zu begründen, hat die Beklagte insoweit zu Recht die Kindergeldfestsetzung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



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