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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 2 K 2233/07
Rechtsgebiete: UStG, AO


Vorschriften:

UStG § 18 Abs. 9
AO § 110 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung im Vergütungszeitraum 2005 zusteht. Dabei ist insbesondere streitig, ob ein postalisch übersandter Telefaxausdruck einen ordnungsgemäßen Antrag darstellt.

Die Klägerin stellte am 28. Juni 2006 (Posteingang) einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum 2005 i.H.v. 1.457.775,39 €;. Hierbei handelte es sich um einen Telefaxausdruck, der per Post übermittelt wurde. Darauf befindet sich eine Telefaxsendezeile, in der die Klägerin als Absender und das Datum 23. Juni 2006 angegeben sind. Es befindet sich dort auch die Telefaxsendezeile der K (Venlo) mit dem Datum 22. Juni 2006. Der Telefax-Antrag ist unter dem Datum 22. Juni 2006 unterschrieben. Der Vorsteuervergütungsbetrag war in dem gefaxten Antrag nicht eingetragen. Er wurde auf dem Telefaxausdruck original-handschriftlich mit Kugelschreiber eingetragen (1.457.775,39 €;). Ebenso wurde die Angabe der Rechnungsanzahl und des Ortes der Unterschrift auf dem Telefax original-handschriftlich mit Kugelschreiber ergänzt (Venlo). Diese Ergänzungen sind nicht gesondert unterschrieben.

Am 4. Juli 2006 ging der Original-Antrag beim Beklagten ein. Der Antrag ist unter dem 27. Juni 2006 unterschrieben. Aus dem Schriftbild ergibt sich, dass dieser - trotz inhaltsgleicher Erklärungen - nicht die Vorlage für das Telefax war.

Mit Bescheid vom 15. September 2006 wurde der Antrag auf Vorsteuervergütung mangels eigenhändiger Unterschrift innerhalb der Antragsfrist abgelehnt.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass der innerhalb der Frist eingereichte Antrag ordnungsgemäß eigenhändig unterschrieben sei. Am 22. Juni 2006 habe ihr steuerlicher Berater, die K, einen ausgefüllten (aber nicht unterschriebenen) Antrag auf Vorsteuervergütung an ihren, der Klägerin, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn S, gefaxt. Noch am selben Tag habe Herr S das zugefaxte Antragsformular unterschrieben und es per Telefax zurück an die K übersandt. Er habe diesen Weg gewählt, um angesichts des drohenden Fristablaufs Zeit zu sparen. Die K habe den Telefaxausdruck per Post an den Beklagten gesandt. Der innerhalb der Vergütungsfrist zugegangene Antrag sei folglich eigenhändig vom vertretungsberechtigten Direktor unterschrieben worden. Eine Zweitausfertigung des Antrages, die über den normalen Postweg versandt worden sei, sei von dem Geschäftsführer am 27. Juni 2006 unterzeichnet worden. Es handele sich hierbei um den am 4. Juli 2006 beim Beklagten eingegangenen Antrag.

Die Art der Versendung des eigenhändig unterschriebenen Vorsteuervergütungsantrags sei rechtlich unerheblich. Der Vorsteuervergütungsantrag könne fristwahrend auch per Telefax gestellt werden. Zweck des Unterschriftserfordernisses sei es, dem Steuerpflichtigen die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen. Zugleich solle er die Wahrheitsmäßigkeit der gemachten Angaben versichern. Diese Zwecke könnten auch mit einem zugefaxten Antrag erreicht werden. Zwar habe der BFH gefaxte Anträge auf Gewährung einer Investitionszulage insoweit nicht ausreichen lassen ( BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96, BFH/NV 1999, 967). Diese Rechtsprechung überzeuge indes nicht. Auch bei der Übersendung einer vermeintlichen Originalunterschrift bestünden mannigfache Manipulationsmöglichkeiten für den Absender. Die Art der Übermittlung (per Post oder per Telefax) eines im Original unterschriebenen Antrags könne hierbei nicht von Bedeutung sein. Hinzu komme, dass zwischenzeitlich durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS OBG 1/98) festgelegt worden sei, dass Schriftsätze fristwahrend auch per Telefax übermittelt werden könnten. Denn der Zweck der Schriftform, die Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit der Eingabe, sei auch im Falle einer elektronischen Übermittlung sichergestellt. So habe auch der BFH inzwischen entschieden, dass die Übersendung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax zulässig sei, denn Inhalt und Urheberschaft seien durch die Telefax-Übermittlung eindeutig wiedergegeben ( Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BStBl II 2003, 45). Gehe man von der Zulässigkeit einer Antragseinreichung per Telefax aus, müsse dies auch gelten, wenn ein Telefax - wie im Streitfall - postalisch übermittelt werde.

Schließlich widerspreche § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG europarechtlichen Vorgaben. Nach Art. 3 Buchst. C der 8. EG-Richtlinie sei lediglich eine einfachschriftliche Erklärung erforderlich, nicht jedoch eine eigenhändige Unterschrift des Antragstellers. Wenn somit nur "einfache" Schriftform für eine wirksame Antragstellung erforderlich sei, komme die strengere (und überholte) Rechtsprechung des BFH zur Unwirksamkeit von gefaxten Erklärungen, die nach dem Gesetz eigenhändig zu unterschreiben seien, auch aus diesem Grunde nicht zur Anwendung.

Entgegen der Auffassung des Beklagten könne aus der 8. EG-Richtlinie, Anhang C, wonach der Antrag "auf" einem Formular einzureichen sei, nicht abgeleitet werden, dass der Antrag im Original einzureichen sei. Denn die Art der Übermittlung werde damit nicht angesprochen. Im übrigen habe sie, die Klägerin, den Antrag auf dem amtlichen Formular erstellt. Die anschließende Art der Übermittlung ändere hieran nichts.

Erstmals mit Schriftsatz vom 13. März 2009 trägt die Klägerin vor, dass ihr jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die vermeintliche Fristversäumnis sei unverschuldet gewesen. Sie und ihr Steuerberater seien davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit des Vergütungsantrages nicht von der Art der Übermittlung abhänge. Ein Verschulden sei hierbei auszuschließen. Denn die Frage, welche Anträge in den unterschiedlichen Rechtsgebieten fristwahrend auch durch von dem Postweg abweichende Übermittlungswege möglich sei, sei höchstrichterlich noch immer ungeklärt.

Zur Ansässigkeit sei hervorzuheben, dass sie, die Klägerin, entgegen der Auffassung des Beklagten in den Niederlanden ansässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19. Juli 2007 (Bl. 29 ff. der FG-Akte) und vom 13. März 2009 (Bl. 73 der FG-Akte) verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2009 hat der Klägervertreter ergänzend vorgetragen, dass die handschriftlichen Ergänzungen des Vergütungsantrags auf Anweisung des Herrn S erfolgt seien.

Die Klägerin beantragt,

1.) den Beklagten unter Aufhebung des Vergütungsbescheides vom 15. September 2006 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2007 dazu zu verpflichten, die Vergütung von Vorsteuer für 2005 i.H.v. 1.457.775,39 €; festzusetzen;

2.) hilfsweise die Sache dem EuGH vorzulegen;

3.) äußerst hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist keinen wirksamen Vergütungsantrag gestellt habe. Denn bei dem am 28. Juni 2006 eingegangenen Antrag handele es sich nur um einen postalisch übermittelten Telefaxausdruck. Erforderlich sei indes die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers auf dem Vergütungsantrag.

Die Unerlässlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des antragstellenden Unternehmers für einen wirksamen Vergütungsantrag ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der 8. EG-Richtlinie, insbesondere der Art. 3 und des Anhangs A. Da mit dem Antrag verschiedene Wissenserklärungen und eine Verpflichtungserklärung über die Rückzahlung unrechtmäßig empfangener Beträge abzugeben seien, könne mit der geforderten Unterschrift nur die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers gemeint sein.

Dass der Antrag zudem im Original einzureichen sei, ergebe sich aus dem Wortlaut der 8. EG-Richtlinie, insbesondere des Anhangs C, Buchstaben A und B. Aus der Formulierung, dass der Antrag auf dem amtlichen Vordruck einzureichen sei, folge, dass der Antrag vollständig im Original vorzulegen sei. Diese Grundsätze habe der nationale Gesetzgeber zutreffend umgesetzt.

Im Streitfall stelle sich im übrigen nicht die Frage nach der Zulässigkeit einer Antragstellung per Telefax. Denn der Antrag sei nicht per Telefax gestellt worden. Ihm, dem Beklagten, sei der Original-Antrag nicht gefaxt worden, sondern ihm sei lediglich ein Telefaxausdruck per Post zugesandt worden.

Unabhängig hiervon sei jedoch ein per Telefax übermittelter Antrag jedenfalls nicht wirksam und fristwahrend gestellt. Denn auch bei einem Telefax handele es sich letztlich um eine Kopie des Antrages. Eine entsprechende Anerkennung würde jedoch den erhöhten Antragsvoraussetzungen, u.a. der eigenhändigen Unterschrift, entgegenlaufen. Es werde auf das Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998 (III R 87/96) verwiesen, wonach ein eigenhändig unterzeichneter Investitionszulagenantrag nicht per Telefax gestellt werden könne. Dies werde durch das Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 (V R 31/01) bestätigt, da dort die gefaxte Umsatzsteuer-Voranmeldung nur für ausreichend angesehen worden sei, weil diese nicht unterschrieben werden müsse. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000 (GmS OBG 1/98). Denn im Gegensatz zu den im Beschluss genannten Schriftsätzen sei ein Vorsteuervergütungsantrag mit bestimmten Versicherungen bzw. Verpflichtungserklärungen verbunden.

Darüber hinaus sei die Vorsteuervergütung auch zu versagen, weil sich der Sitz der Klägerin tatsächlich nicht im Ausland befunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 8. November 2007 nebst Anlagen (Bl. 57 ff. der FG-Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Vergütungsbescheid vom 15. September 2006 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S.d. § 101 Satz 1 FGO. Denn der Klägerin stand kein Anspruch auf Erlass der begehrten Maßnahme aus § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV zu, da die Voraussetzungen einer Vorsteuervergütung insoweit nicht gegeben sind. Denn innerhalb der Frist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wurde kein ordnungsgemäßer Antrag auf Vorsteuervergütung eingereicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist nicht zu gewähren.

I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge ( § 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.

Die nationalen Vorschriften beruhen für Steuerpflichtige, die - wie die Klägerin - im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, auf den Vorgaben der 8. EG-Richtlinie vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: 8. EG-Richtlinie), insbesondere auf Art. 3, 4 und 7 dieser Richtlinie.

II. Diese europarechtlichen Vorgaben für Anträge von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen hat der deutsche Gesetzgeber in den Vorschriften des § 18 Abs. 9 Sätze 3 ff. UStG umgesetzt. Danach ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist ( § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG). Bei der Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 18 UStG Rz. 881.2 m.w.N.). Die vorgenannte Ausschlussfrist steht dabei nicht nur in Zusammenhang mit § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 2005, 2 K 5219/01, EFG 2005, 913), sondern angesichts des Wortlauts der Norm auch mit § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG, wonach der Antrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben ist. Der parallele Normwortlaut von § 18 Abs. 9 Satz 3 einerseits und § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG andererseits, wo jeweils von "dem Vergütungsantrag" die Rede ist, spricht dafür, dass dieser Begriff in beiden Sätzen gleich zu verstehen ist. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften (so auch bereits der erkennende Senat im Urteil vom 19.10.2006, 2 K 1629/05, EFG 2007, 635, Rev. durch BFH zugelassen wegen der Frage der Eigenhändigkeit der Unterschrift, Az. XI R 20/08). Deshalb muss ein ordnungsgemäßer, innerhalb der Ausschlussfrist gestellter Vergütungsantrag auch eine (eigenhändige) Unterschrift des Unternehmers aufweisen. Andernfalls ist der Vergütungsantrag als Verfahrenshandlung unwirksam (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19.10.2006, 2 K 1629/05, a.a.O.).

III. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin die Vorsteuervergütungsfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG versäumt. Hiernach musste die Klägerin den eigenhändig unterschriebenen, wirksamen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 2005 bis zum 30. Juni 2006 stellen.

1. Zwar hat die Klägerin den Antrag vom 28. Juni 2006 innerhalb der Frist gestellt. Er ist jedoch nicht wirksam. Denn der Antrag wurde - so wie er gestellt wurde - nicht von der Klägerin durch ihren Geschäftsführer unterschrieben.

a. Dabei kann es der Senat dahingestellt lassen, ob ein gefaxter Vorsteuervergütungsantrag bzw. dessen Übersendung per Post den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen und eigenhändig unterschriebenen Antrag genügt.

b. Denn im Streitfall entspricht das postalisch übersandte Telefax des Vergütungsantrages nicht dem Antrag, den der Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben hat. Denn die Anzahl der Rechnungen, der Ort der Unterschriftsleistung und insbesondere der Umsatzsteuerbetrag wurden auf dem Telefaxausdruck handschriftlich ergänzt, ohne dass diese Ergänzungen durch die Unterschrift des Geschäftsführers bestätigt worden sind. Der von der Klägerin an ihren Bevollmächtigten gefaxte unterschriebene Antrag enthielt nämlich keine Eintragungen bezüglich des Vorsteuervergütungsbetrages, der Rechnungsanzahl und des Ortes der Unterschriftsleistung. Diese Angaben wurden auf dem Telefaxausdruck handschriftlich mit Kugelschreiber nachgetragen. Damit stimmen der postalisch an den Beklagten als Vorsteuervergütungsantrag übermittelte Telefaxausdruck und der vom Geschäftsführer im Original unterzeichnete Antrag nicht überein. Der Antrag, so wie er als postalisch übersandter Telefaxausdruck gestellt wurde, insbesondere der Vorsteuervergütungsbetrag, ist deshalb nicht von der Unterschrift des Geschäftsführers gedeckt.

c. Dem steht nicht entgegen, dass die Ergänzungen des Antrages - wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - auf Anweisung des Herrn S erfolgt sein sollen. Denn dies ändert nichts daran, dass die entsprechenden Erklärungen nicht von der Unterschrift als solcher erfasst sind. Der Unterschreibende muss mit der Leistung der Unterschrift die vom Vordruck vorgegebenen bzw. erfragten Erklärungen abgeben. Wenn bestimmte Felder bei der Leistung der Unterschrift nicht ausgefüllt sind, kann der Unterschreibende die entsprechenden Erklärungen auch nicht abgeben. Selbst wenn Herr S für die Ergänzungen die Verantwortung habe übernehmen wollen, wird dies nicht durch die Unterschrift dokumentiert, da er die Ergänzungen nicht unterschrieben hat.

Dass die vermeintliche Delegierung von Eintragungen nach Anbringung der Unterschrift der Annahme einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Vorsteuervergütungsantrages entgegensteht, wird durch den Zweck der Unterschrift bestätigt. Die für die Vorsteuervergütung geforderte Unterschrift dient nämlich dem Ziel, den vergütungsberechtigten Unternehmer die Verantwortung für die Richtigkeit der der Erklärung zugrunde liegenden Tatsachen und Belege übernehmen zu lassen. Sie umfasst die Erklärung, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind (Nr. 9 c des Antrags, Anhang A der 8. EG-Richtlinie). Dem vergütungsberechtigten Unternehmer soll durch das Erfordernis der Unterschrift zudem vor Augen geführt werden, dass er auch die strafrechtliche Verantwortung für seine steuerlichen Angaben übernehmen muss (vgl. BFH-Urt. v. 16.05.2002, III R 27/01, BStBl II 2002, 668; v. 13.12.2001, III R 24/99, BStBl II 2002, 159). Hiermit würde es nicht im Einklang stehen, wenn der Unternehmer bestimmte Eintragungen im Antragsvordruck anderen Personen überlassen würde.

Dass sich die Praxis bisweilen mit "Blankunterschriften" unter Vorsteuervergütungsanträgen behilft, ändert hieran nichts. Die Unterschrift ist in diesen Fällen rechtlich nicht korrekt.

Ob möglicherweise etwas anderes gelten könnte, wenn der Vorsteuervergütungsantrag auch durch einen Bevollmächtigten wirksam unterschrieben werden könnte (vgl. hierzu das beim EuGH anhängige Verfahren C-433/08), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn im Streitfall ist anhand des Antrages nicht zu erkennen, wer die Ergänzungen vorgenommen hat. Sie sind in keinerlei Weise abgezeichnet.

2. Der zweite von der Klägerin eingereichte Vorsteuervergütungsantrag ist erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG, die am 30. Juni 2006 endete, am 4. Juli 2006 beim Beklagten eingegangen.

IV. Der Klägerin ist wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO zu gewähren.

1. Nach § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ( § 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei müssen innerhalb dieser Antragsfrist auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde ( BFH, Beschl. v. 28.01.2000, VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Innerhalb der Frist wurde weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch wurde ein solcher begründet. Die Frist begann mit dem Wegfall des Hindernisses, im Streitfall also spätestens in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des abschlägigen Vergütungsbescheides vom 15. September 2006. Denn spätestens zu jener Zeit war der Klägerin bekannt, dass die Antragseinreichung per Telefax bzw. per postalischer Zusendung eines Telefaxes rechtlich problematisch erscheint. Gleichwohl wurde eine entsprechende Begründung erstmals erst mit dem Schriftsatz vom 13. März 2009, also über zwei Jahre später, vorgetragen. Erst zu jenem Zeitpunkt hat die Klägerin vorgetragen, dass die Ungewissheit über die rechtliche Wirksamkeit bestimmter Übermittlungsarten der Annahme eines Verschuldens bei der postalischen Versendung eines Telefaxausdrucks entgegenstünde.

Ungeachtet dessen ist der von der Klägerin vorgetragene Grund nicht der einzige Grund für die Fristversäumnis. Die mangelnde Wahrung der Frist durch den Antrag vom 28. Juni 2006 beruht nämlich insbesondere darauf, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß unterschrieben war, da er mit dem Inhalt, mit dem er eingereicht wurde, nicht unterschrieben worden war.

V. Vor diesem Hintergrund kann es der Senat dahingestellt lassen, ob die Klägerin die Voraussetzung der Ansässigkeit im Ausland nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 UStDV erfüllt.

VI. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Der erkennende Senat hat keinerlei Zweifel hinsichtlich der Auslegung der von der 8. EG-Richtlinie geforderten "Unterschrift" des Vorsteuervergütungsantrages. Die Richtlinie gibt keinen Anlass zu dem Verständnis, dass Ergänzungen des Antrags durch Dritte, die zudem äußerlich nicht identifizierbar in Erscheinung treten, nach Leistung der Unterschrift durch den Unternehmer zulässig sein sollen.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen. Insbesondere die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht erfüllt, da der Rechtssache keine grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht nicht auf einer höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, sondern auf einer Subsumtion im Einzelfall, nämlich darauf, dass Ergänzungen im Vorsteuervergütungsantrag durch Dritte nach Leistung der Unterschrift durch den Unternehmer nicht von dieser Unterschrift gedeckt sind. Der Antrag ist dann - so wie er gestellt wurde - nicht vom Antragsteller unterschrieben worden.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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