Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 2 K 2675/04
Rechtsgebiete: GVG, EStG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 1 S. 1
EStG § 32 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

2 K 2675/04

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger hat eine am ............... 1978 geborene Tochter ........., welche seit 1986 zu 50 vH schwerbehindert ist. Die Tochter des Klägers wurde 1984 eingeschult, besuchte dann bis 1994 die allgemeinbildende Schule und bis 1998 das Wirtschaftsgymnasium. Danach absolvierte sie in Vollzeit ein 10-monatiges Berufspraktikum. Am ............. 1999 schloß sie mit der Berufsschule für Technik in ........... einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zur staatlich geprüften Gestaltungstechnischen Assistentin. Die Ausbildung dauerte nach dem Vertrag vom 6. September 1999 bis zum 31. August 2001 (auf den Lehrvertrag in den Kindergeldakten wird verwiesen), bis zu diesem Zeitpunkt zahlte ihr Vater auch Schulgeld, ihr Zeugnis erhielt seine Tochter allerdings bereits am 27. Juni 2001. Gemäß einer Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Juni 2001 war die Tochter des Klägers seit dem 28. Juni 2001 als arbeitslos beim Arbeitsamt ........... gemeldet. Seit Februar 2003 ist die Tochter des Klägers verheiratet.

Am ............. 2001 beantragte der Kläger für seine Tochter Kindergeld für den Zeitraum 1. September 2001 bis 31. Dezember 2003 und legte zur Begründung eine Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises vor (auf dessen Kopie in den Kindergeldakten wird verwiesen). Zudem gab er an, seine Tochter sei seit Juli 2001 arbeitslos und erziele weder Einkünfte noch erhalte sie sonstige Bezüge.

Der Beklagte erwiderte, es müsse zunächst die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des zuständigen Arbeitsamtes ........... abgewartet werden. Auf Grund amtsärztlicher Begutachtung gelangte die vorgenannte Behörde zu der Einschätzung, dass die Tochter des Klägers in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter üblichen Bedingungen auszuüben.

Auf Grund der langen Bearbeitungszeit des Einspruchs im Parallelverfahren zum Festsetzungszeitraum 1. Juli bis 31. August 2001 (hiesiges Az. 2 K 6686/03) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2002 an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen. Dieser reichte die Eingabe des Klägers zur Stellungnahme an den Beklagten weiter, woraufhin er eine Stellungnahme gegenüber der mit der Fachaufsicht betrauten Behörde abgab. Um dem Beschwerdeverfahren nicht vorzugreifen, wurde der Kindergeldantrag zunächst nicht beschieden.

Am 21. Januar teilte der Kläger allerdings mit, dass er eine Sachentscheidung begehre und gab am 24. Februar 2004 zudem -vom Beklagten unbestritten-- an, dass seine Tochter am 20. Februar 2003 geheiratet habe. Zudem erhob er Untätigkeitsbeschwerde, woraufhin der Beklagte ihm gegenüber am 26. März 2003 eine Sach- und Rechtsauskunft erteilte und ihm Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gab. Der Kläger gab daraufhin an, seine Tochter leide an Diabetes und an einer Sehschwäche. Die Wertung der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes ............ sei daher falsch und seine Tochter sei gerade nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten.

Am .................. 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil keines der in § 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Tatbestandsmerkmale für eine Kindergeldfestsetzung gegeben sei. Dagegen legte der Kläger am ............... 2003 Einspruch ein, den er nochmals damit begründete, die Sacheinschätzung der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes .......... sei falsch.

Durch Einspruchsentscheidung vom ........... 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Arbeitslose Kinder würden nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres unterstützt, während die Tochter des Klägers bereits im Februar 1999 dieses Alter erreicht habe. Die Tochter sei auch in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weil dies die konkrete Bewertung der Einzelfallumstände durch einen Amtsarzt der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes ......... ergeben habe. Im Übrigen bestehe seit der Heirat des Kindes im Februar 2003 keine Unterhaltspflicht des Klägers mehr.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom .............. 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .......... 2004 hat der Kläger am ........ 2004 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Seine, des Klägers, Tochter sei zum fraglichen Zeitpunkt im September 2001 arbeitslos gemeldet und zudem zu 50 vH schwerbehindert. Die Einschätzung der Reha/SB-Stelle, sie sei in der Lage, mehr als 15 Stunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen zu arbeiten, sei inhaltlich falsch und auch nicht verwertbar. Die Dienststelle sei ungeeignet zur Abgabe einer solchen Einschätzung und es sei auch schon eine erhebliche Zeitspanne vergangen. Neben der Behinderung sei das Kind nämlich auch sehgeschädigt, was folge der Zuckerkrankheit sei. Diese Schädigung werde auch fortschreiten. Es sei zwar richtig, dass für die Kindergeldgewährung neben der Behinderung zu 50 vH weitere Umstände hinzutreten müssten. Diese habe er, der Kläger, aber mit dem Hinweis auf die Zuckerkrankheit bzw. die Sehstörung benannt und es sei zu beachten, dass insoweit eine Mehrfachbehinderung vorliege, die in der Einstufung im Behinderten-Ausweis nur ungenügend zum Ausdruck komme. Umso erstaunlicher sei es, dass die Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes .......... ohne eigene Untersuchung zu der Auffassung gelangt sei, seine Tochter könne sich alleine unterhalten. Dies habe auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen in seiner Stellungnahme vom .......... 2002 so gesehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom ........... 2003 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom ........ 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Ursächlichkeit einer Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit könne nur angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung 50 vH oder mehr betrage und besondere Umstände hinzukämen, wegen der eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen ausgeschlossen erscheine. Nach der einschlägigen Dienstanweisung sei im Zweifel ein Gutachten der Reha/SB-Stelle des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen, was auch geschehen sei. An der Qualität der Begutachten sei nichts auszusetzen.

Der Senat hat am 18. Mai 2005 beschlossen, zur Frage, ob die Tochter des Klägers im Festsetzungszeitraum in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, ein Sachverständigengutachten der Amtsärztin Medizinaldirektorin Dr. med. ....... ............... des Gesundheitsamtes ................ - Außenstelle ......... einzuholen. Auf den Inhalt ihres entsprechenden Gutachtens vom 15. September 2005 wird verwiesen. Der Kläger hat zum Gutachten ausgeführt, dieses sei inhaltlich falsch, weil die Sachverständige keine Nachweise eingeholt oder Befunde erhoben habe. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand seiner Tochter inzwischen gegenüber dem Festsetzungszeitraum gebessert.

Entscheidungsgründe:

1. Das hiesige Finanzgericht (FG) ist trotz der Tatsache, dass durch die Verselbständigung der früher als Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen geführten Bundesfamilienkasse ein Beklagtenwechsel eingetreten ist, nach wie vor örtlich zuständig. Wird nach Erhebung der Klage statt der ursprünglich beklagten eine andere Finanzbehörde für die Steuerfestsetzung zuständig und beruht dieser Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Finanzverwaltung, so tritt zwar die zuständig gewordene Behörde an Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit ein (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438; vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, 632 , m.w.N.). Trotz des eingetretenen Wechsels auf der Beklagtenseite bleibt das hiesige FG aber örtlich zuständig, obwohl der jetzige Beklagte seinen Sitz nicht in dessen Bezirk hat. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich nämlich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V. mit § 70 Satz 1 FGO: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des Rechtswegs durch eine nach der Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände nicht berührt. Diese Regelung gilt gemäß § 70 Satz 1 FGO für die örtliche Zuständigkeit eines FG ( § 38 FGO) entsprechend. Die sich hieraus ergebende Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit besteht zwar nur, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101). Im hiesigen Verfahren ist Streitgegenstand aber alleine die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, weshalb ein Wechsel in der Beklagtenstellung den Streitgegenstand nicht berührt, solange es --wie im Streitfall-- um den ursprünglich angefochtenen Bescheid geht. Der kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt auch keine Klageänderung dar (Stöcker in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 67 FGO Rz. 11; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 67 FGO Rz. 28). Deshalb bleibt in einer solchen Situation das ursprünglich zuständige FG auch dann, wenn die neu in das Verfahren eingetretene Finanzbehörde ihren Sitz nicht in dem Bezirk dieses FG hat, gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG weiterhin für das Klageverfahren zuständig, solange nach dem Beteiligtenwechsel kein Änderungsbescheid ergeht (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575 mwN).

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ........ 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....... 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht für den Streitzeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zu. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat derjenige, welcher im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden dabei als Kinder berücksichtigt Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Kindern gehören leibliche Kinder, wobei allerdings § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG weitere Vorgaben zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern enthält, die -wie die Tochter des Klägers- das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Vorgaben erfüllt die Tochter des Klägers nicht.

a. Die Tochter des Klägers wurde im Streitzeitraum nicht mehr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet. Abgesehen davon, dass ihre Ausbildung sogar nach dem Ausbildungsvertrag vom 6. September 1999 nur bis zum 31. August 2001 dauern sollte, erhielt die Tochter des Klägers ihr Abschlusszeugnus bereits am 27. Juni 2001 und war sie gemäß der Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Juni 2001 seit dem 28. Juni 2001 als arbeitslos beim Arbeitsamt .......... gemeldet.

b. Die Tochter des Klägers war danach zwar seit dem 28. Juni 2001 arbeitssuchend gemeldet, da sie aber zu diesem Zeitpunkt bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, kann sie auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden.

c. Eine Berücksichtigung der Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG scheidet schließlich ebenfalls aus. Danach wird ein Kinde, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

aa. Letzteres ist im Streitfall zu bejahen, weil die am ......... 1978 geborene Tochter des Klägers seit 1986 zu 50 vH schwerbehindert ist. Die Behinderung beruht unstreitig auf einer körperlichen Behinderung durch eine insulinpflichtige Diabetes mellitus mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck sowie Fehlsichtigkeit und Gesichtsfeldeinschränkungen bei Linsenlosigkeit beider Augen. Der Senat verweist insoweit auf die Darstellung im Sachverständigengutachen vom 15. September 2005 (Seite 5 ff.; Bl. 68 ff. d.A.). Eine geistige oder seelische Behinderung besteht nicht.

bb. Anders als der Kläger meint, führt diese körperliche Behinderung allerdings nicht dazu, dass die Tochter des Klägers sich nicht selbst unterhalten könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzof (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt (BFH-Urteile vom 12. November 1996 III R 53/95, BFH/NV 1997, 343; vom 14. Juni 1996 III R 13/94, BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173). § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt also nicht nur darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist; vielmehr muss es gerade wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, bei hinreichender Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72). Dazu ist es wiederum erforderlich, dass das behinderte Kind über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt bzw. verfügen kann, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Im Streitfall geht der Senat davon aus, dass die Tochter des Klägers trotz ihrer körperlichen Behinderung im Streitzeitraum in der Lage gewesen wäre, eine zumindest 20 Stunden/Woche umfassende Berufstätigkeit auszuüben, die dann geeignet wäre, ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt abzudecken.

aaa. Der Senat folgt hinsichtlich der in der Person der Tochter des Klägers im Streitzeitraum bestehenden Möglichkeit, einer zumindest 20 h/Woche umfassenden Berufstätigkeit nachzugehen, den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 5. September 2005. Die Gutachterin hat dazu zunächst in technisch einwandfreier und inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbarer Weise die die Tochter des Klägers betreffenden medizinischen Befunde aus einem Zeitraum von 1987 bis 2003 ausgewertet (Bl. 2 ff. des Gutachtens; 65 ff. d.A.) und bereits darin die o.g. körperliche Behinderung bestätigt gefunden. Sie hat darüber hinaus aber auch die Tochter des Klägers am 28. Juni 2005 in ihre Räumlichkeiten geladen, dort umfangreich Daten zur Vorgeschichte, Ausbildung, Beschwerden und Medikamenten erhoben und zusätzlich eine eingehende Untersuchung durchgeführt (Bl. 4 f. des Gutachtens; Bl. 67 f. d.A.). Diese Untersuchung hat die Vorbefunde bestätigt und ebenfalls alleine die o.g. körperliche Behinderung ergeben. Soweit seit 2003 eine Veränderung des Gesundheitszustandes dergestalt eingetreten ist, dass Bluthochdruck zum Krankheitsbild der Diabetes hinzugetreten ist, hat die Gutachterin festgestellt, dass sich dieser ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit problemlos mit Medikamenten behandeln lasse. Bei den der Behinderung zugrunde liegenden Krankheiten handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch um Standarderkrankungen in dem Sinne, dass sowohl Diabetes als auch Linsenerkrankungen in einer großen Verbreitung vorkommen und ohne weiteres von einem Amtsarzt befundet werden können.

bbb. Aufgrund der Tatsache, dass die Tochter des Klägers nicht nur bis 1998 das Wirtschaftsgymnasium erfolgreich absolviert hat, sondern danach zunächst in Vollzeit ein Praktikum und dann von 2000 bis 2002 in Vollzeit die im Tatbestand genannte Ausbildung absolviert hat, ist die Gutachterin zu dem Schluß gelangt, dass die Tochter des Klägers im Zeitraum 09/1999 bis 12/2003 trotz ihrer Behinderung nicht derart in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, dass sie nicht mindestens einer Tätigkeit von 20h/Woche nachgehen könnte. Diese Schlußfolgerung ist nicht nur nachvollziehbar, sondern sogar naheliegend, weil sich das Krankheitsbild der Tochter des Klägers im Streitzeitraum nicht wesentlich verändert hat.

ccc. Wäre die Tochter des Klägers einer entsprechenden Berufstätigkeit nachgegangen, so hätte sie mit dem Verdienst auch ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt abdecken können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tochter des Klägers dann ein entsprechend hohes Einkommen bezogen hätte und die Kosten ihrer körperlichen und zur Behinderung führenden Erkrankungen durch die Krankenversicherung übernommen worden wären.

3. Ganz abgesehen von den vorgenannten Feststellungen besteht seit der Heirat der Tochter des Klägers im Februar 2003 ihr gegenüber keine Unterhaltspflicht des Klägers mehr, obwohl die Rechtsprechung eine (fort)bestehende Unterhaltspflicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes ansieht (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; Glanegger in Schmidt, EStG, § 32 EStG Rz. 27).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück