Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 6 K 2643/05
Rechtsgebiete: EStG, LStDV 1990


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
LStDV 1990 § 2 Abs. 1
LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

6 K 2643/05

Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 06.09.2005 wird die Einkommensteuer dahingehend neu festgesetzt, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 8.181 EUR als nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei behandelt wird.

Die Neuberechnung des Steuerbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Klägerin war seit 1983 als kaufmännische Angestellte bei der A beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter am 20.12.1996 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub bis zum 19.12.1999. Am 09.09.1999 erklärte sich die Klägerin mit einer ihr von der A angetragenen Regelung einverstanden, die auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung "...." der A vom ..... basierte. Hiernach sollte die Klägerin in beiderseitigem Einvernehmen mit Wirkung vom 20.12.1999 aus dem Unternehmen ausscheiden. Zugleich erklärte sich die A bereit, die Klägerin zum 20.12.2003 wieder in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, das ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entsprechen sollte. Dies erforderte eine schriftliche Bestätigung der Klägerin sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, da ansonsten die Wiedereinstellungszusage erlöschen sollte. Am 18.05.2003 unterschrieb die Klägerin die ihr von der A mit Schreiben vom 27.03.2003 übersandte formularmäßig vorbereitete Rückmeldung gemäß der Gesamtsbetriebsvereinbarung, wonach sie ihre Tätigkeit vereinbarungsgemäß am 20.12.2003 wieder aufnehmen werde. Als erstrebte Arbeitsform war von ihr eine Teilzeitbeschäftigung angegeben. Am 11.08.2003 erklärte sich die Klägerin mit nachfolgender Regelung, die ihr von der A mit Schreiben vom 18.06.2003 angedient worden war, einverstanden:

"... wie Sie uns auf unsere Veranlassung hin mitteilten, verzichten Sie darauf, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Sie erhalten als Ausgleich aller durch diesen Verzicht entstanden und in Zukunft entstehenden Nachteile eine Abfindung von 30.100,00 EUR brutto."

Die hierauf im September 2003 ausgezahlte Abfindung unterwarf die A der vollen Besteuerung.

In ihrer Steuererklärung trugen die Kläger die vorgenannte Abfindung auf der Anlage N der Klägerin unter "Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre" ein.

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 08.02.2005 behandelte der Beklagte die Abfindung als voll steuerpflichtig. Zur Begründung führte er aus, dass eine Kündigung auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht vorgelegen habe und daher die Voraussetzung des § 3 Nr. 9 und § 24 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Bei der Zahlung an die Klägerin handele es sich auch weder um Arbeitslohn für mehrere Jahre im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, noch liege eine Zusammenballung von Einkünften vor.

Mit Einspruch vom 11.02.2005 begehrten die Kläger, die Festsetzung nach § 165 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf anhängige Verfahren wegen Nichtgewährung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen vorläufig vorzunehmen. Dem kam der Beklagten mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 20.05.2005 nach.

Zuvor, nämlich am 21.02.2005 legten die Kläger, vertreten durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch gegen den Bescheid vom 08.02.2005 dahingehend ein, dass die Abfindung unzutreffend behandelt worden sei. Es bestünden keine Zweifel, dass es sich um eine Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG handele. Das Arbeitsverhältnis werde durch Auflösungsvertrag beendet und eine Abfindung nach einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlt. Wie der Kommentierung von Meisel/Sofka, § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz Rd. 48 zu entnehmen sei, sei es seinerzeit schon weithin üblich gewesen, neben und im Anschluss an den Erziehungsurlaub unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren. Nach Ablauf des Sonderurlaubs habe der Arbeitnehmer dann natürlich einen Anspruch, seine Beschäftigung wieder aufzunehmen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben vom 07.09.1999. Warum die Parteien nicht einfach unbezahlten Sonderurlaub, sondern ein Ausscheiden und einen Wiedereinstellungsanspruch vereinbart hätten, sei nicht bekannt. Würde unterstellt, der Gesetzgeber hätte in § 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter nach Beendigung eines Sonderurlaubes durch Auflösungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, würde weiter unterstellt, dass für diesen Fall die Parteien eine Vereinbarung wie im Schreiben vom 07.09.1999 der A getroffen hätten, um nunmehr doch eine Abfindung zu erlangen, so würde das Finanzamt "Gestaltungsmissbrauch" nach § 42 AO rufen. Genauso lägen die Dinge - wenn auch umgekehrt - hier. Die Parteien hätten der Sache nach nichts anderes als einen Sonderurlaub vereinbart, weil die Klägerin vorübergehend ohne Bezüge nicht habe arbeiten müssen, nach Ablauf der Zeitspanne aber einen Wiedereinstellungsanspruch gehabt habe. Dass sie nur einen Wiedereinstellungsanspruch gehabt habe, aber keine Weiterbeschäftigungspflicht bestanden hätte, ändere hieran im Übrigen nichts. Ein Arbeitnehmer könne den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen jederzeit ohne jeden Grund kündigen. Nach der Vereinbarung vom 07.09.1999 habe die Klägerin sechs Monate vor der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ihre Rückkehr schriftlich bestätigen müssen. Genauso hätte sie sechs Monate vor Ende des Sonderurlaubs diesen kündigen können, wenn eben eine Sonderurlaubsvereinbarung getroffen worden wäre. Auch die Formulierung in Ziffer 2 Satz 2 des Schreibens vom 07.09.1999 "sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit müssen Sie uns ihre Rückkehr schriftlich bestätigen", bedeute nichts anderes, als dass man fest von einer Weiterbeschäftigung ausgegangen sei. Die Klägerin habe also nicht irgendein Recht ausüben, sondern lediglich ihre Weiterbeschäftigung bestätigen müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.2005, in der darauf hingewiesen worden ist, dass der Einkommensteuerbescheid vom 20.05.2005 an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2005 getreten sei, half der Beklagte dem Einspruch der Kläger teilweise ab, indem er die Abfindung als eine nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigte Entschädigung behandelte. Im Übrigen führte er aus, dass Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG Leistungen seien, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundene Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalte. Die Auflösung sei vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt habe. Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, sei nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen. Im Streitfall hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Erziehungsurlaub - ab dem 20.12.1999 - aufgelöst werde bzw. sei. Die streitige Zahlung stehe mit dieser Vereinbarung in keinem sachlichen Zusammenhang, vielmehr sei sie vom Arbeitgeber geleistet worden, um sich seiner Verpflichtung aus der erteilten Wiedereinstellungszusage zu entledigen. Diese Ausgleichszahlung stelle steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Ablösung sei nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Hier werde ein Dienstverhältnis nicht aufgelöst, sondern nicht begründet. Dafür gebe es keine Besteuerungsvorschrift. Es handele sich aber um eine nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigte Entschädigung.

Mit ihrer Klage vom 30.06.2005 verfolgen die Kläger ihr bisheriges Begehren bezüglich der Abfindungszahlung weiter.

Mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 06.09.2005 ergänzte der Beklagte die Vorläufigkeitsvermerke.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2005 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 06.09.2005 die Einkommensteuer dahingehend neu festzusetzen, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 8.181 EUR als nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei behandelt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, da in ihm zu Unrecht die der Klägerin von der A gewährte Abfindung nicht als nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei behandelt worden ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Abfindungen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis stellen steuerbare Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung dar. Sie können nach § 3 Nr. 9 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung in Höhe von maximal 8.181 EUR steuerfrei sein, wenn sie auf einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses beruhen. Die Abfindung muss mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in einem kausalen Zusammenhang stehen. Denn erst mit dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Auflösung des Dienstverhältnisses endet das Recht auf Entlohnung, sodass darüber hinaus gezahlte Beträge keine Abgeltung für bereits vertraglich erlangte Ansprüche sein können (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 13. Oktober 1978, VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155).

2. Im Streitfall liegt eine Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG vor. Es besteht insbesondere der ursächliche Zusammenhang der Abfindungszahlung zur Auflösung eines Dienstverhältnisses der Klägerin zur A.

Dieser ist zwar nicht bezüglich der Aufhebung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 20.12.1999 im Anschluss an den Erziehungsurlaub anzunehmen, da nicht diese Auflösung zum Anlass für die Abfindungszahlung genommen worden ist. Die Abfindung steht vielmehr in kausalem Zusammenhang mit der Auflösung des mit der Rückmeldung durch die Klägerin am 18.05.2003 in Ausübung der Wiedereinstellungszusage aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung "..." wieder neu begründeten Arbeitsverhältnisses. So hatte sich die A seinerzeit im Schreiben vom 07.09.1999 anknüpfend an die besagte Gesamtbetriebsvereinbarung einseitig bereit erklärt, die Klägerin zum 20.12.2003 wieder in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, das ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entspreche. Die Klägerin hat auch die in dieser Vereinbarung vorgesehene sechsmonatige Frist zur schriftlichen Bestätigung ihrer Rückkehr mit dem formularmäßigen Schreiben vom 18.05.2003 eingehalten und damit alles von ihrer Seite Mögliche zur Neubegründung des Arbeitsverhältnisses getan. Zugleich waren bereits zu diesem Zeitpunkt die für einen Vertragsabschluss wesentlichen Vertragsbestandteile, wie Zeitpunkt (20.12.2003) und Ort der Arbeitsaufnahme, Umfang der Arbeitszeit (Teilzeit, 4 Tage, arbeitstäglich 5 Stunden) und das Entgelt für eine der bisherigen Qualifikation der Klägerin entsprechende Tätigkeit fixiert. Darüber hinaus erfolgte die Rückmeldung als Reaktion auf das Schreiben der A vom 27.03.2003, in dem der Klägerin die Wiederaufnahme der Beschäftigung wieder angetragen wurde. Hierin ist ein Angebot auf Abschluss eines neues Arbeitsvertrages seitens der Arbeitgeberin zu sehen, hinsichtlich dessen es nur noch der dann auch erfolgten Annahme durch die Klägerin bedurfte. So heißt es auch in dem diesem Schreiben beiliegenden Formular "Ich werde meine Tätigkeit in der A vereinbarungsgemäß am 20. Dezember 2003 wieder aufnehmen." Die Existenz des Arbeitsverhältnisses wurde hiermit von den Beteiligten offensichtlich mit der Ausübung der Wiedereinstellungszusage bereits unterstellt. Da vorliegend die Abfindung ursächlich aufgrund der Auflösung des wieder neu begründeten Dienstverhältnisses und nicht nur als purer Ausgleich für den Verzicht auf die Wiedereinstellungszusage gezahlt worden ist, bedarf es keiner Entscheidung der im Schriftum kontrovers diskutierten, von der Rechtsprechung bisher nicht beantworteten Frage, ob Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Einstellungszusagen mangels der Auflösung eines Dienstverhältnisses und einer insoweit fehlenden Steuerbefreiungsvorschrift in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 EStG fallen oder nicht (gegen die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG: Offerhaus, DB 1994, 167, 168; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG, § 3 Nr. 9 Rdnr. B 9/110 "Wiedereinstellungszusage", Bauer, FS für Offerhaus, S. 521, 529; a. A. E. Schmidt, FR 1993, 359).

Darüber hinaus wird eine Fallkonstellation wie die Vorliegende, in der der Arbeitnehmer bereits die Wiedereinstellungszusage wahrgenommen hat, durchaus auch ohne Annahme eines hiermit bereits wieder zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses vom Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 9 EStG erfasst. So wollte der Gesetzgeber mit dieser Befreiungsvorschrift, diesem Sozialzweckfreibetrag, eine steuerliche Begünstigung einräumen als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes. Mit der Aufhebung einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage, die sich hier zudem schon mit der Rückmeldung zumindest zu einem Rechtsanspruch auf Abschluss des Arbeitsvertrages verdichtet hatte, verliert auch der künftige Arbeitnehmer einen sicheren Arbeitsplatz und erleidet somit nicht weniger Nachteile als ein Kollege, der in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht.

II.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

V.

Die Revision wird aus dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Anwendbarkeit von § 3 Nr. 9 EStG bei Abfindungen im Zusammenhang mit Wiedereinstellungszahlungen existiert. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei § 3 Nr. 9 EStG um ausgelaufenes Recht handelt, da die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist.



Ende der Entscheidung

Zurück