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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 6 K 838/06
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 33a Abs. 1
BGB § 1589 Abs. 1
BGB § 1601
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 18.08.2005 und teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 wird die Einkommensteuer 2004 dahingehend neu festgesetzt, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.327 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.

Die Neuberechnung des Steuerbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Die bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 87 v. H. und der Kläger zu 13 v. H., im Übrigen der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Serbien.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wurde im Streitjahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hatte 2004 einen Nettolohn von 26.887,23 €. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute bezogen für ihre beiden Kinder Kindergeld in Höhe von je 1.848 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten sie Unterhaltsleistungen von 4.990 € beschränkt auf den Höchstbetrag von insgesamt 3.840 € an die Schwiegereltern des Klägers (V und M) in ...., .... (Serbien) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Zum Nachweis legten sie Unterhaltsbescheinigungen vom 03.03. und 29.07.2005 für den 1951 geborenen Vater und die 1953 geborene Mutter vor, nach denen beide nicht berufstätig seien, keine Einkünfte bezögen, über kein Vermögen verfügten, andere Unterstützung leistende Personen nicht existierten und die Unterstützung seit 2002 erfolge. Daneben reichten die Eheleute Kopien des Geldmarkt-Sparbuchs des Klägers bei der Stadtsparkasse ... ein, in denen folgende Auszahlungen ausgewiesen sind: am 14.05.2004 1.000 € , am 29.06.2004 3.000 € und 500 €. In den die Schwiegermutter bzw. den Schwiegervater als unterstützte Person ausweisenden Empfangsbestätigungen vom 03.03.2005 wird jeweils eine Geldübergabe von 2.000 € am 05.07.2004 durch den Kläger an die Schwiegereltern bestätigt. Ausweislich der Kopie des Reisepasses des Klägers war er am 03.07.2004 in Serbien ein - und am 31.07.2004 wieder ausgereist. Ein Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr vom 14.09.2004 und ein entsprechender Auszug des Kontos des Klägers bei der Stadtsparkasse ... belegten eine Zahlung des Klägers von 1.000 € am 15.09.2004 auf das Konto von Z, den Bruder der Ehefrau des Klägers, bei der .... Bank AG in Belgrad, da die Schwiegereltern nicht über ein eigenes Bankkonto verfügt hätten. Die vorgelegte Empfangsbestätigung vom 18.07.2005 weist eine Geldübergabe durch Z am 13.10.2004 in Höhe von 990 € zugunsten des Schwiegervaters des Klägers aus. Die beglaubigte Übersetzung einer von zwei Privatpersonen am 29.06.2005 abgegebenen Erklärung besagt, dass die Unterstützten in keinem Beschäftigungsverhältnis stünden und in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

Der Beklagte erkannte die Unterhaltsleistungen im Einkommensteuerbescheid vom 18.08.2005 nicht an, da die Familienstandsbescheinigungen sowie Belege über das Vorhandensein und die Abhebung des mitgenommenen Geldes nicht eingereicht worden seien.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine weitere beglaubigte Übersetzung einer Erklärung zweier weiterer Privatpersonen vom 24.08.2005 vor, wonach die Schwiegereltern des Klägers in einem Haushalt alleine lebten.

Mit an die Kläger gerichteter Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen an ordnungemäßen Nachweisen scheitere. Die vorgelegten Empfängerbestätigungen reichten nicht aus, den Zahlungsfluss zu belegen, da diese nicht Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt worden seien. Die Erklärungen darüber, dass die Schwiegereltern alleine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, seien lediglich von Privatpersonen abgegeben worden. Es sei nur die eigenhändige Unterschrift amtlich beglaubigt worden und dass diese die Erklärungen als die ihre anerkannt hätten. Diese Bescheinigungen stellten Eigenbelege dar, die nicht als Nachweis anerkannt werden und insbesondere nicht die angeforderten Familienstandsanzeigen ersetzen könnten. Die Bedürftigkeit der unterstützten Person sei mangels eines ordnungsgemäßen Nachweises zu anderen möglichen unterstützenden Personen und zu vergeblichen Bemühungen um Arbeit bzw. zu etwaigen Zahlungen wegen Arbeitslosigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

Mit seiner Klage macht der Kläger weiterhin den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Der Schwiegervater des Klägers sei ausweislich der Bescheinigungen des serbischen Katasteramtes vom 08.05.2006 und 17.07.2006, in dem für ihn Grundbesitz von 1,9096 ha in ... mit einem Ertrag von 64,81 DIN (= ca. 0,78 - 0,90 €) ausgewiesen ist, nicht vermögend. Die Schwiegermutter sei Bäuerin und Hausfrau, die nie beim Arbeitsamt angemeldet gewesen und aufgrund ihrer Qualifikation nicht vermittelbar sei. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 (13 K 101/99, EFG 2004, 201) seien an den Nachweis der Bedürftigkeit und der Zahlungen bei Unterhaltsleistungen an Angehörige in bekannte ausländische Krisengebiete keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund seien die vorgelegten Arbeitslosenbescheinigungen der serbischen Arbeitsagentur als ausreichendes Beweismittel zuzulassen. Ergänzend legt der Kläger für die beiden Elternteile zunächst die Familienstandsbescheinigungen vom 10.02.2006 vor, in denen keine Angaben zu Angehörigen, insbesondere Kindern enthalten sind. In der nachgereichten Familienstandsbescheinigung für den Schwiegervater vom 10.05.2006 ist der Schwager des Klägers als Kind aufgeführt. Dem Schwiegervater des Klägers wird in der Bescheinigung der serbischen Arbeitsverwaltung vom 11.05.2006 bestätigt, seit 11.05.2006 als arbeitssuchend registriert zu sein. Unter dem 12.10.2006 bescheinigt die serbische Arbeitsagentur, dass V. seit dem 22.08.2002 als arbeitslos gemeldet sei, keine Lohnersatzleistungen erhalte und sehr um Arbeit bemüht sei. Der Auszug aus der Evidenz der arbeitslosen Personen vom 03.09.2007 weist eine Meldung des Schwiegervaters des Klägers als arbeitslos seit dem 22.08.2002 aus. Die Gemeindeverwaltung .... bescheinigt unter dem 28.08.2007, dass M in keinem Arbeitsverhältnis stehe und sich nie befunden habe, Hausfrau sei sowie keine Einkünfte habe. Ausweislich einer Bestätigung der Privatpersonen A und B vom 12.05.2006 lebten die Eheleute ... in einem gemeinsamen Haushalt, wobei M Hausfrau sei und sich in keinem Arbeitsverhältnis befinde. In einer Unterhaltsbescheinigung vom 25.08.2006 für den Schwiegervater sind jährliche Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von 64,81 DIN (= 0,79 €) enthalten und die Eintragung, dass die unterstützte Person mit anderen unterstützten Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebe, nunmehr bejaht. In Letzterem deckt sich die Unterhaltsbescheinigung vom 25.08.2006 für die Schwiegermutter.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 18.08.2005 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 die Einkommensteuer dergestalt neu festzusetzen, dass Unterhaltsleistungen von 3.327 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Rechtsauffassung fest. Ergänzend trägt er vor, dass nicht von einer Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Personen ausgegangen werden könne, da sich beide Elternteile im erwerbsfähigen Alter befunden hätten. Bislang sei von der Rechtsprechung bei Unterhaltsempfängern in erwerbsfähigem Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft nicht ausschöpften, als nicht unterstützungsfähig angesehen worden. Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht habe, dürfe daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, dass die unterstützte Person trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form der Gelegenheitsarbeit, gefunden habe. Insbesondere bei Unterhaltsempfängern im Ausland seien dabei sehr hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt worden. So habe u. a. der 8. Senat des Finanzgerichts ... im Urteil vom 23. November 2004 (8 K 5329/03, EFG 2005, 363) den Nachweis eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle verlangt. Das Hessische Finanzgericht habe sogar in seinem Urteil vom 05. Oktober 1990 (1 K 736/90, EFG 1991, 196) verlangt, dass das unterhaltsberechtigte Kind sich auch auf Arbeitssuche in andere Teile seines Heimatlandes begeben und dabei bereit sein müsse, eine nicht dem erlernten Beruf entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Vorlage von Bescheinigungen der Arbeitsagentur über die Meldung als Arbeitssuchender stelle kein ausreichendes Beweismittel dar. Erforderlich sei, dass ausreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle konkret dargelegt würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe am 18. Mai 2006 (III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) entschieden, dass nicht zu prüfen sei, ob der Unterhaltsempfänger seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen sei. Diese Entscheidung enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis, ob die bisherige Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit von Personen im arbeitsfähigen Alter für alle in Betracht kommenden Fällen, so auch Auslandsfälle, aufgegeben worden sei. In Anbetracht der fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten für die deutsche Finanzverwaltung und der Vielzahl betroffenen Fälle bestehe eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen. So wende die Finanzverwaltung das besagte Urteil auch nur bei Unterhaltsempfängern im Inland an. Aus dem von Klägerseite angeführten BFH-Urteil vom 02. Dezember 2004 (III R 49/03, BStBl II 2005, 483) ergäben sich keine anderen Beweisanforderungen, da die widersprüchlichen Angaben in den Bescheinigungen der serbischen Arbeitsagentur nicht dadurch verursacht seien, dass Serbien im Streitjahr ein Krisengebiet gewesen sei. So wäre es vielmehr nachvollziehbar, wenn für den zurückliegenden Zeitraum keine Aussage zur Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche getroffen worden wäre. Der Schwiegervater des Klägers besitze zudem nicht unerhebliches Grundvermögen, über dessen Wert den vorgelegten Bescheinigungen des Katasteramtes nichts zu entnehmen sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, worauf die Aussage über den Grundstücksertrag basiere. Den vorgelegten pauschalen Unterhaltsbescheinigungen könne keine Beweiskraft beigemessen werden, da der Schwager des Klägers darin nicht als potentieller Unterhaltsverpflichteter erwähnt sei. Da dieser aber über ein Bankkonto verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass er regelmäßiges Einkommen habe und ggf. seine Eltern unterstütze und angesichts des identischen Wohnortes Wohnraum überlasse.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Steuer- und Gerichtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig, da in ihm zu Unrecht die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern nicht in Höhe von 3.327 € steuermindernd nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt worden sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Unterhaltszahlungen können nach § 33 a Abs. 1 EStG bis zu 7.680 € je unterstützte Person vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn die unterstützte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, kein eigenes oder nur geringes Vermögen hat sowie für sie kein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Allerdings vermindert sich der Betrag von 7.680 € um die 624 € übersteigenden anderen Einkünfte oder Bezüge der unterstützten Person sowie um Zuschüsse zur Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln und von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG). Aus diesem Grund ist der abzugsfähige Höchstbetrag nach der sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 17.11.2003 IV C 4 - S 2285 - 54/03, BStBl I 2003, 637), die eine insoweit zutreffende Auslegung des Gesetzes enthält, im vorliegenden Fall für Serbien auf ein Viertel, also 1.920 € zu reduzieren.

1. Der Kläger hat Unterhaltszahlungen an Angehörige in Serbien in Höhe von 4.990 € nachgewiesen.

a) Da es sich bei Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige hierfür die objektive Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338). Daneben trifft ihn nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bei Zahlungen an im Ausland lebende Empfänger eine besondere Verpflichtung bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen. Die in den BMF-Schreiben (vom 15.09.1997, Tz. 3 u. 4, BStBl I 1997, 826 sowie nachfolgend vom 09.02.2006, Tz. 3 bis 5, BStBl I 2006, 217) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel", sind jedoch keine abschließende Aufzählung (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24). Zuzulassen sind daneben sichere und leicht nachprüfbare - soweit möglich inländische - Beweismittel (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 III R 205/81, BStBl II 1997, 675; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 III B 10/99, BFH/NV 1999, 1595).

b) Diesen Grundsätzen folgend, ist der Zahlungsnachweis hinsichtlich 990 € durch Vorlage des Zahlungsauftrages im Außenwirtschaftsverkehr vom 14.09.2004 und des Kontoauszugs bei der Stadtsparkasse ..., auf dem eine entsprechende Abbuchung vom Konto des Klägers mit identischem Verwendungszweck ausgewiesen ist, erbracht. Diese Überweisung dokumentiert, dass der Unterstützende über die Beträge verfügt hat. Es ist unschädlich, dass aufgrund eines fehlenden Kontos der Schwiegereltern der Geldbetrag auf das Konto des Schwagers des Klägers überwiesen worden ist. Denn dieser lebte 2004 in Haushaltsgemeinschaft mit den unterstützten Schwiegereltern und ist angesichts seiner damaligen Arbeitslosigkeit zum Kreis der vom Kläger unterhaltenen Personen zu zählen. Auch nach der Verwaltungsanweisung (vgl. BMF-Schreiben vom 09.02.2006, Tz. 11, BStBl I 2006, 217) reicht bei der Unterhaltung mehrerer, in einem gemeinsamen Haushalt lebender Personen ein auf den Namen einer von diesen lautender Überweisungsbeleg zum Nachweis aus. Zudem liegt eine Empfangsbestätigung des Schwiegervaters vor, wonach er den Betrag von 990 € am 13.10.2004, also zeitnah zur Überweisung von seinem Sohn Z in Empfang genommen habe. Dass diese Bestätigung das Ausstellungsdatum 13.07.2005 trägt und insofern nicht Zug um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt worden ist, hält der Senat im Streitfall für unschädlich (a. A. Urteil FG München vom 12. Dezember 2006 9 K 3940/05, [...]; BMF-Schreiben vom 09.02.2006 IV C 4-S 2285-5/06, BStBl I 2006, 217 Tz. 18). Denn vorliegend kann der Zahlungsfluss detailliert bestimmt werden, da insgesamt lediglich zwei Geldtransfers - der vorliegende mittels Überweisung und der zweite anlässlich des Besuchs des Klägers in Serbien - stattfanden, die insofern überschaubar und damit jedenfalls bei einem Zeitraum von bis zu einem Jahr durchaus für den Zahlungsempfänger erinnerlich sind, ohne dass eine Verwechslung mit Zahlungen des Folgejahres nahe liegen würde. Die der Empfangsbestätigung zugedachte Beweisfunktion wird damit noch erfüllt.

Hinsichtlich der bei der Reise des Klägers im Juli 2004 mitgenommenen und am 05.07.2004 den Schwiegereltern übergebenen insgesamt 4.000 € ist ebenfalls der Zahlungsnachweis als erbracht anzusehen. Denn am 29.06.2004 sind Abhebungen vom Sparbuch des Klägers in fast entsprechender Höhe, nämlich von 3.500 € vorgenommen worden und der Kläger ist ausweislich der Stempelaufdrucke im Reisepass in der Zeit vom 03.07. bis 31.07.2004 in Serbien gewesen. Die Empfangsbescheinigungen vom 03.03.2005, bezüglich derer das soeben Gesagte entsprechend gilt, bestätigen die Übergabe des Geldes an die Schwiegereltern.

2. Die Unterhaltszahlungen sind jedoch nur in Höhe von 3.327 € (= 2 x 1.663,33 €) an dem Kläger sowie seiner Ehefrau gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen erbracht worden. Denn es besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schwager des Klägers Z.

a) Die Unterhaltspflicht ist nach inländischen Maßstäben zu bestimmen, selbst wenn - wie vorliegend - der Unterhaltsempfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 33 a Abs. 1 Satz 5 HS. 2 EStG). Nach den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ergibt sich insoweit die Unterhaltspflicht der Ehefrau des Klägers gegenüber ihren Eltern aus §§ 1601, 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf die weiteren zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1602, 1603, 1606 BGB kommt es aufgrund der typisierenden Bestimmungen von § 33 a Abs. 1 EStG nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108). Mangels Verwandtschaft in gerader Linie ist jedoch weder die Ehefrau des Klägers noch der Kläger gegenüber dem Bruder der Ehefrau des Klägers unterhaltspflichtig.

b) Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Unterhaltsaufwendungen für Personen, die am selben Ort leben einheitlich nach Köpfen aufzuteilen und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen unterhaltsberechtigt sind oder nicht (BFH-Urteile vom 12. November 1993 III R 39/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731; vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753. Hiernach teilen sich die nachgewiesenen Unterhaltszahlungen von 4.990 € auf 3 Personen, nämlich die Schwiegereltern des Klägers und den mit ihnen in einem Haushalt zusammen lebenden Schwager auf. Dies entspricht einem Unterhalt von 1.663,33 € je unterstützter Person, so dass sich im Streitfall ein nicht abziehbarer Anteil der Unterhaltszahlungen, soweit er auf Z entfällt, von 1.663,33 € ergibt.

3. Weder der Kläger noch eine andere Person haben Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltenen Personen (§ 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG).

4. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Schwiegereltern des Klägers über nennenswerte Einkünfte oder Vermögen verfügt hätten. So sind die Schwiegereltern ausweislich der Bescheinigungen der Arbeitsagentur vom 12.10.2006 und 03.09.2007 sowie der Gemeindeverwaltung ... vom 28.08.2007 nicht berufstätig, was durch die schriftliche Aussage diverser Privatleute und die Eintragungen in den Unterhaltsbescheinigungen noch bekräftigt wird. Dem Umstand, dass dem Schwiegervater in der Bescheinigung der Arbeitsagentur vom 11.05.2006 bescheinigt wird, erst seit dem 11.05.2006 als arbeitssuchend registriert zu sein, wird vom Senat keine weitergehende Bedeutung beigemessen. Offensichtlich wurde hier fälschlich die Bescheinigung allein mit Bezug zum Ausstellungsdatum erstellt. Die gleichlautenden, detaillierten Bescheinigungen der Arbeitsagentur vom 12.10.2006 und 03.09.2007 weisen demgegenüber einheitlich den 22.08.2002 als den Tag aus, seit dem der Schwiegervater arbeitslos gemeldet sei. Diese Angabe deckt sich auch mit den Einlassungen des Klägers. Das ererbte, von den Schwiegereltern selbst genutzte Haus kommt als relevantes Vermögen nicht in Betracht. Auch der vom Kläger durch entsprechende amtliche Belege nachgewiesene Grundbesitz in Serbien führt nicht nur bei Zugrundelegung des vom serbischen Katasteramt bescheinigten geringfügigen Ertrages, sondern auch bei überschlägiger Durchführung einer Durchschnittsatzermittlung nach § 13 a EStG und unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 13 Abs. 3 EStG nicht zu steuerlich beachtlichen Einkünften, die den Höchstbetrag von 3.840 € (= 2 x 1.920 €) für die Schwiegereltern auf ein unter den anteilig geltend gemachten Unterhaltsbetrag liegenden Wert reduzieren würden. Insoweit kann vielmehr den Unterhaltsbescheinigungen vom 25.08.2006 zu den Einkünften und dem Vermögen der unterstützten Personen gefolgt werden.

5. Der Senat kann unentschieden lassen, ob bei Auslandssachverhalten nach wie vor die Bedürftigkeit der unterstützten Personen festzustellen ist, oder ob diese bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 33 a Abs. 1 EStG typisierend zu unterstellen ist. Für letzteres spricht, dass der BFH das Merkmal der Bedürftigkeit und damit einer Erwerbsobliegenheit der unterstützten Person aus dem Tatbestandsmerkmal der "Zwangsläufigkeit" abgeleitet hat, das seit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 zugunsten des Erfordernisses der Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person entfallen ist. Entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05 (BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) für den Fall von Unterhaltszahlungen an Inlandspersonen entschieden.

Im Streitfall ist durch die Vorlage von Bescheinigungen der serbischen Arbeitsagentur und der Gemeindeverwaltung nachgewiesen, dass die unterstützten Schwiegereltern arbeitslos waren. Bekräftigt wird dies noch durch die vorgelegten Bescheinigungen diverser Privatleute aus Serbien und die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimatregion in der Nähe der bosnischen Grenze einschließlich der Tatsache, dass die Schwiegereltern beide keine Berufsausbildung haben und insofern quasi keine Möglichkeit der Arbeitsaufnahme bestanden hat. Für den Schwiegervater ist zudem bescheinigt worden, dass er sich um Arbeit bemüht habe.

6. Die hiernach steuerlich relevanten Unterhaltszahlungen halten sich auch im Rahmen des eingangs erwähnten reduzierten Höchstbetrages von 1.920 € je unterstützter Person.

a) So ist eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages gemäß § 33 a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vorzunehmen, da der Kläger die Schwiegereltern nach unbestritten gebliebener Angabe des Klägers durchgängig seit 2002 unterstützt hat und angesichts der Höhe der jeweiligen Unterhaltsleistung insofern die Unterstützung jeweils bis zur nächsten Zahlung gesichert war.

b) Eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 33 a Abs. 1 Satz 6 EStG unterbleibt, da die Aufwendungen für den Unterhalt vom Kläger allein getragen worden sind. Für andere in Deutschland lebende Personen, die die Eheleute ... aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht mit unterstützt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte.

7. Schließlich überschreiten die Unterhaltszahlungen des Klägers bei weitem nicht die sog. Opfergrenze. Sie stehen damit in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Klägers (vgl. zur Berechnung BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 II R 214/94, BFHE 184, 168, BStBl II 1998, 292).

II. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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