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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 27.08.1999
Aktenzeichen: 6 K 9841/97
Rechtsgebiete: KraftStG i.d.F. des ÄndG 1997, GG


Vorschriften:

KraftStG i.d.F. des ÄndG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2f
GG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

6 K 9841/97

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1986 Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Herstellers Daimler-Benz (Typ 350 SE, Hubraum ... ccm). Das Fahrzeug wurde erstmalig im Juni 1977 zum Straßenverkehr zugelassen.

Aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesesetzes 1997 vom 18.04.1997 - StÄndG 1997 - setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer ab 10.10.1997 auf ... DM jährlich neu fest (Bescheid vom 25.08.1997). Der Berechnung legte es einen Steuersatz von 41,60 DM für je 100 ccm Hubraum für nicht schadstoffarme Motoren zugrunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG). Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, der Bescheid verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes - GG - : Da das Fahrzeug nur eine geringe jährliche Kilometerleistung habe, sei es unsinnig, eine KAT-Nachrüstung vorzunehmen.

Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.1997 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Das Fahrzeug - so der Kläger - sei inzwischen 20 Jahre alt und werde aufgrund seines erstklassigen Erhaltungszustands als künftiger "Oldtimer" aufbewahrt. Deshalb stehe es überwiegend in der Garage und werde nur etwa einmal im Monat für eine kurze Probefahrt bewegt, um z.B. ein Einrosten von Motorenteilen zu verhindern. Die Fahrleistung liege seit 1986 bei maximal 2.000 Kilometern im Jahr. Durch den nachträglichen Einbau eines Katalysators würde der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs verändert, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Fahrzeugwertes führen würde. Überdies würde eine solche Umbaumaßnahme Kosten von rund 6.000 DM auslösen. Ein solcher Kostenaufwand wäre im Hinblick auf die äußerst geringfügige Fahrzeugnutzung kaum zu vertreten.

Nach der Gesetzeslage sei eine steuerliche Mehrbelastung für Oldtimer nicht vorgesehen. Dies müsse auch für seinen Fall gelten, da es sich bei seinem Fahrzeug ebenfalls um einen Oldtimer handele, wenngleich er möglicherweise noch nicht das gesetzlich geforderte Mindestalter habe. Eine fehlende gesetzliche Ausnahmeregelung für diesen Fall verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25.08.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.1997, ergangen zu Steuer-Nr. 209/..., aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im wesentlichen auf die angefochtene Einspruchsentscheidung. Der vom Kläger vorgetragenen Verwendungszweck seines Fahrzeugs (Sammlerstück) sei für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung unbeachtlich. Persönliche Umstände des Fahrzeughalters, also insbesondere die Frage, ob und wie das Kraftfahrzeug tatsächlich benutzt werde, könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Denn das Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungsverfahren sei ein Massen- und kein Invidualverfahren.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Steuerfestsetzung entspricht der seit 1. Juli 1997 geltenden gesetzlichen Regelung. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG i.d.F. des ÄndG 1997 vom 18. April 1997 beträgt die Jahressteuer für einen durch Fremdzündungsmotor angetriebenen Personenwagen, der die Voraussetzungen für die Anwendungen der Steuersätze nach den Buchstaben a bis e nicht erfüllt, 41,60 DM je angefangene 100 ccm. Diese Steuer hat das FA mit insgesamt ... DM jährlich zutreffend festgesetzt.

Die geänderte und hier einschlägige Tarifvorschrift des § 9 KraftStG ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

Voraussetzung für die Übereinstimmung einer Steuerregelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, dass die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo es an einem sachlichen Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt (BVerfG-Beschluß vom 6. Dez. 1983 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72). Zu den Erwägungen, von denen der Steuergesetzgeber sich leiten lassen darf, gehören auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes (BFH-Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929).

Solche Gesichtspunkte liegen der vom Kläger beanstandeten Regelung zugrunde. Die Höherbesteuerung des Haltens nicht schadstoffarmer PKW steht in engem Zusammenhang mit der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Förderung der schadstoffarmen PKW. Durch deren vermehrte Verwendung - anstelle von nicht umgerüsteten Altfahrzeugen - soll die Belastung durch Schadstoffe in den Abgasen der Kraftfahrzeuge gemindert werden. Die Regelungen des KraftStÄndG 1997 sind eine konsequente Fortführung der Regelungen des KraftStG 1985, angepasst an die technischen Neuerungen bei schadtstoffarmen PKW. Bei dem KraftStG 1985, das hinsichtlich des Umweltschutzes dieselbe Zielrichtung hat wie das KraftStÄndG 1997, ist die Verfassungsmäßigkeit höchstrichterlich festgestellt worden (BFH-Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 a.a.O.). Auch die Erhöhung der KraftSt und die Berechnung der Erhöhung nach dem HBeglG 1989 (BStBl I 1989, 19) für nicht schadstoffarme und nicht bedingt schadstoffarme Diesel-Fahrzeuge, die zum Teil auch nicht nachträglich technisch umrüstbar waren, ist verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen worden (BFH-Urteil vom 20. Okt. 1992 VII R 33/92, BStBl II 1993, 62). Dieser Rechtsprechung, nach der die steuerliche Ungleichbehandlung von schadstoffarmen und nicht schadstoffarmen PKW als nicht willkürlich angesehen wird, folgt der Senat.

Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist die Höchstbesteuerung des Fahrzeugs des Klägers wegen der nicht vorhandenen Schadstoffarmut nicht zu beanstanden. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen für "Wenigfahrer" geschaffen hat, sondern alle nicht schadstoffarmen PKW ohne Rücksicht auf die jährlich gefahrenen Kilometer pauschal einheitlich erfaßt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer sog. "Typengerechtigkeit" zu begnügen, anstatt jeden individuellen Fall mit seinen Besonderheiten zu erfassen (so u.a. BVerfG-Beschluß vom 6. Dez. 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325). Nach diesen Grundsätzen ist es unerheblich, wie der Kläger sein Kfz nutzt und mit welcher Kilometerleistung. Besteuert wird das Halten, nicht der Umfang der Nutzung.

Das Fahrzeug kann auch nicht als "Oldtimer" besteuert werden, da es noch keine 30 Jahre zum Verkehr zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG). Solange es diese Zulassungszeit nicht erreicht hat, kann es auch nicht "wie ein Oldtimer" behandelt werden, selbst wenn es nach Angaben des Klägers entsprechend benutzt wird. Der eindeutige Gesetzeswortlaut läßt keine diesbezügliche Ausnahme zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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