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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 7 K 8219/98
Rechtsgebiete: AO, UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr 22b
AO § 67a
UStG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von dem Kläger in den Streitjahren durchgeführten Nutzungsüberlassung von Luftsportfahrzeugen an seine Mitglieder um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG handelt.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Luftsportverein im Sinne des § 51 AO. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gemäß § 2 seiner Vereinssatzung in der Neufassung vom 20. März 1987 widmet sich der Verein seiner Zweck- und Zielsetzung nach der Pflege und Förderung des Luftsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendpflege.

Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1992 bis 1994 erklärte der Kläger folgende steuerbare Einnahmen und Vorsteuern aus seinem Zweckbetrieb Sport, der die Nutzungsüberlassung von Motorsportflugzeugen und Segelflugzeugen umfaßt:

 EinnahmenVorsteuern
1992103.430 DM12.921,16 DM
199384.056 DM11.174,30 DM
199494.537 DM17.626,23 DM

Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung der Motorsportflugzeuge und Segelflugzeuge wurden vom Kläger dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterworfen. Dementsprechend wurde seitens des Klägers auch die auf den Zweckbetrieb, d.h. die Nutzungsüberlassung der Motorsportflugzeuge und Segelflugzeuge, entfallende Vorsteuer in Ansatz gebracht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnete der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahresanmeldung für 1992 einen Erstattungsbetrag i.H.v. 5.114,40 DM, dem gemäß Mitteilung vom 26.06.1995 seitens des Beklagten am 08.06.1995 zugestimmt wurde.

Für das Streitjahr 1993 errechnete der Kläger einen Erstattungsbetrag i.H.v. 2.622,50, dem der Beklagte mit Mitteilung vom 18.04.1995 zugestimmt wurde.

Für das Streitjahr 1994 errechnete der Beklagte einen Erstattungsbetrag i.H.v. 7.847,85 DM, dem der Beklagte am 26.06.1995 zustimmte.

Für die Streitjahre 1992 bis 1994 fand ab dem 4. März 1997 beim Kläger eine Betriebsprüfung statt.

Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 11.07.1997 gelangte die Betriebsprüfung dabei zu den folgenden zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Feststellungen:

In den Streitjahren mietete der Kläger von der Flughafengesellschaft ..., die den Flughafen ... betreibt, sog. Hangars an, in denen er seine vereinseigenen Flugzeuge unterstellte. Für die Nutzung der Landebahn und des Towers wurden durch die Flughafengesellschaft Landegebühren erhoben, die der Kläger für die Mitglieder an die Gesellschaft weiterleitete. Die Wartung der Flugzeuge erfolgte teilweise durch die Mitglieder. Insbesondere im wartungsintensiven Motorflugbereich bezahlte der Kläger die Wartung der Flugzeuge durch Dritte. Auf dem Flughafengelände befand sich in den Streitjahren das Vereinsheim in Form einer Kantine. Neben den Räumen für die gastronomische Bewirtung gab es in dem Gebäude einen Werkstattraum, ein Büro sowie Toiletten.

Die gewarteten, flugbereiten und versicherten Flugzeuge wurden von den Vereinsmitgliedern je nach Verfügbarkeit genutzt. Insoweit lagen Listen aus, in denen die Mitglieder ihren Flugterminwunsch eintragen konnten. Für die Durchführung des Segelflugs wurde vom Kläger ein Startleiter aufgestellt. Die Motorflieger wickelten ihre Flüge unmittelbar mit dem Tower ab. In geringem Maße erfolgte eine Ausbildung der Mitglieder durch Fluglehrer. Durchschnittlich wurde einmal im Jahr ein Flugwettbewerb durchgeführt. Flugtage wurden im Rahmen besonderer Anlässe veranstaltet.

Für die Überlassung der vereinseigenen Flugzeuge mussten die Mitglieder des Klägers eine Gebühr entrichten, die auf der Grundlage einer vom Verein erlassenen Gebührenordnung bemessen und erhoben wurden und sich der Höhe nach an der Nutzungsdauer des jeweiligen Flugzeugs ausrichteten, und zwar nach der von einem Stundenzähler berechneten Flugzeit.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung auf der Grundlage der Aufwandskonten des Klägers ergaben sich in den Streitjahren ständig Verluste aus dem Zweckbetrieb, d.h. die vom Kläger vereinnahmten Entgelte für die Nutzungsüberlassung der vereinseigenen Flugzeuge deckten nicht die insoweit entstandenen Kosten. Insoweit wird Bezug genommen auf die vom Beklagten erstellte Aufzeichnung zur Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage, die mit Schriftsatz vom 23. März 1999 dem Gericht übersandt worden ist (Bl. 33 der Gerichtsakte).

Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangte der Beklagte zu der Feststellung, dass es sich bei den Umsätzen im Zweckbetrieb um steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG mit der Folge handele, dass ein Vorsteuerabzug in diesem Bereich zu versagen sei. Somit seien von den für die Streitjahre 1992 bis 1994 geltend gemachten Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt ...,04 in 1992 lediglich ...,88 DM berücksichtigungsfähig, in 1993 von ...,95 DM nur...,65 DM sowie in 1994 von ...,89 DM nur ...,66 DM in Abzug zu bringen. Die darüber hinaus geltend gemachten Vorsteuerbeträge i.H.v. ...,16 DM in 1992, ...,30 DM in 1993 und ...,23 DM in 1994 seien mithin nicht anzuerkennen. Auf der Grundlage dieses Betriebsprüfungsberichts änderte der Beklagte sodann mit Änderungsbescheiden vom 14.10.1997 die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte die Umsatzsteuer für 1992 auf 566 DM, die Umsatzsteuer für 1993 auf 2.640 DM und die Umsatzsteuer für 1994 auf 3.160 DM fest.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1998 als unbegründet zurückwies.

Im Rahmen seiner hiergegen fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass von der sportlichen Veranstaltung die sportliche Betätigung zu unterscheiden sei, bei der sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Mitglieder des Vereins beschränke. Diese Betätigung liege dann vor, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. Sportanlagen darstelle und zum Gegenstand eines Leistungsaustauschs werde. Der Beklagte sei ausweislich der Einspruchsentscheidung der Auffassung, dass die Unterstellung der Luftfahrzeuge im Hangar, die Nutzung der Büros im Vereinshaus, die Betreuung im Segelflugbereich, die Wartung und Pflege der Luftfahrzeuge über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehe und dass dadurch die geforderte organisatorische Maßnahme als Voraussetzung für das Vorliegen einer sportlichen Veranstaltung als realisiert anzusehen sei. Demgegenüber liege jedoch bei einem Flugsportverein eine sportliche Veranstaltung im Sinne von § 67 a AO nur dann vor, wenn organisatorische Maßnahmen für ein Wettbewerbsfliegen (Deutsche Meisterschaft im Motorflug, im Segelflug und im Motorsegler) oder für eine Rallye (Deutschlandflug oder Rheinland-Pfalz-Rallye) erforderlich seien. Eine flugsportliche Veranstaltung erfordere eine Ausschreibung des durchzuführenden Vereines oder Verbandes sowie eine Aufforderung zur Teilnahme und Festlegung des Teilnehmerkreises. Nach § 24 Luftverkehrsgesetz seien solche Veranstaltungen bei der überwachenden Behörde anzuzeigen. Wenn die Öffentlichkeit zu diesen Veranstaltungen Zutritt habe, seien entsprechende Genehmigungen erforderlich. Die Überlassung von Luftfahrzeugen an Mitglieder des Vereins zur Erhaltung des Flugscheins, eine Weiterbildung oder sportliche Freizeitbetätigung, bedürfe jedoch keiner organisatorischen Maßnahmen. Hierbei sei es unbeachtlich, dass im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Anwesenheit eines Flugleiters auf dem Flugplatzgelände nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zwingend vorgeschrieben sei. Die öffentlich-rechtlichen Verkehrs- und Sonderlandeplätze dürften während der Öffnungszeiten auch stets von fremden Piloten angeflogen werden. Mit der Ausübung des Flugsports selbst sei der Flugleiter nicht befasst. Hierfür sei allein der Pilot verantwortlich. Die Überlassung des Fluggerätes an das Vereinsmitglied erfolge in der Regel gegen Entgelt. Die Einnahmen benötige der Verein, um den satzungsmäßigen Zweck des Vereins überhaupt verwirklichen zu können. Nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb sei der Vereinszweck überhaupt zu erreichen. Der Flugsportverein stehe auch zu nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb als bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Somit seien bei Flugsportvereinen alle Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO gegeben.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b UStG sei Voraussetzung, dass das Entgelt in Teilnehmergebühren bestehe. Teilnehmergebühren seien Entgelte, die aktive Sportler für ihre aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlten. Teilnehmergebühren in Form von Startgeldern, Meldegelder, Preisgeldern und Unkostenbeiträgen lägen jedoch nur dann vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben würden und kein individueller Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem Vereinsmitglied vorliege. Das Charakteristikum einer Teilnehmergebühr liege jedoch darin, dass sie eine einseitige Leistung ohne eine Gegenleistung darstelle. Da jedoch in einem Luftsportverein einerseits Leistung und andererseits Gegenleistung gegeneinander abgewogen seien, sei dieser Umsatz steuerpflichtig gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. So würden die Motorsportflugzeuge aber auch die Segelflugzeuge an die Mitglieder gegen Zahlung eines Startgeldes zur Nutzung überlassen. Diese Überlassung stellte eindeutig eine entgeltliche sonstige Leistung dar. Eine umsatzsteuerliche Befreiung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Überlassung der Flugzeuge als sportliche Veranstaltung angesehen werden könne. Da die Überlassung der Flugzeuge jedoch erst die Voraussetzung für eine sportliche Veranstaltung schaffe, liege kein Fall der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22 b UStG vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltungen sei unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistung für einzelne Personen beschränke. Dies sei dann gegeben, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgeräten oder Sportanlagen zum Gegenstand habe. Nach allgemeiner Ansicht schaffe die Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzungen für eine sportliche Veranstaltung.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für 1992 auf ./. ...,40 DM, für 1993 auf ./...,50 DM und für 1994 auf ./. ...,90 DM herzusetzen,

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die vom Kläger übernommenen organisatorischen Maßnahmen über eine bloße Nutzungsüberlassung eines Sportgerätes hinausgingen. So hätten die Maßnahmen die Bestimmung des Zeitpunkts der sportlichen Betätigung, die Zurverfügungstellung des Hangars und des Vereinsheims, die Beaufsichtigung und Betreuung im Segelflugbereich, die Pflege und Wartung der Flugzeuge und dergleichen umfasst. Die Nutzung der Flugzeuge sei für die aktive Teilnahme an diesem Sport notwendig. Die Nutzungsüberlassung sei mithin ein Teil umfangreicher organisatorischer Maßnahmen, die die Durchführung dieses Sports erst ermöglichten und damit den Charakter einer sportlichen Veranstaltung hätten. Würden anlässlich von sportlichen Veranstaltungen Entgelte vereinnahmt, so lägen insoweit steuerbare Umsätze nach § 3 Abs. 9 UStG vor. Bestünden die Entgelte in Teilnehmergebühren der Aktiven, könnten für diese Umsätze die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 b UStG in Betracht kommen. Teilnehmergebühren i.S. § 4 Nr. 22 b UStG seien Entgelte, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlten. Teilnehmergebühren lägen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben würden. Diese Bedingung sei vorliegend erfüllt. Durch die Erhebung einer Startgebühr sollten in der Regel die mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehenden Kosten, wie Benzin, Reparaturen und Abnutzungen und dergleichen abgegolten werden. Für die Qualifizierung als Teilnehmergebühr sei es allerdings unschädlich, wenn die Entgelte, wie im Streitfall, nach indi viduellen Leistungen (wie z.B. der Nutzungsüberlassung von Sportgeräten, Unkostenbeteiligungen) bemessen würden, sofern die Leistung im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werde. Entscheidend sei, dass die Leistung Teil der sportlichen Veranstaltung sei und das Entgelt insgesamt die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung sichere. Der Zweck der Regelung des § 4 Nr. 22 b UStG, der darin bestehe, aktive Teilnehmer an sportlichen Veranstaltung nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, komme im Streitfall zum Tragen. Daher habe der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 UStG zu Recht den Vorsteuerabzug für die mit der Überlassung der Flugzeuge im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung sei in den Fällen des § 4 Nr. 22 b UStG zudem nicht zulässig.

Der Beklagte macht hilfsweise geltend, daß im Falle einer Stattgabe die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG anzuwenden sei. Hinsichtlich der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage verweist er auf seine mit Schriftsatz vom 23. März 1999 vorgelegte Übersicht (Bl. 33 der Gerichtsakte). Aus dieser ergibt sich, dass die Kosten für die Überlassung der Flugzeuge an die Vereinsmitglieder im Streitjahr 1992 ....,44 DM, im Streitjahr 1993 ...,12 DM sowie im Streitjahr 1994 ...,74 DM betragen haben. Hierauf entfallen in 1992 ...,34 DM an Umsatzsteuer, in 1993 ...,98 DM sowie in 1994 ...,49 DM, so dass sich für 1992 eine Umsatzsteuerfestsetzung i.H.v. ./. ...,08 DM, für 1993 i.H.v. ...,88 DM und für 1994 i.H.v. ...,89 DM ergebe.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Sportflugzeugen an die Mitglieder des Klägers um eine sogenannte andere sportliche Veranstaltung im Sinne § 4 Nr. 22 b UStG handelt, die somit einen steuerfreien Umsatz darstellt. Dementsprechend hat es der Beklagte auch zu Recht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG abgelehnt, die auf die Nutzungsüberlassung der Sportflugzeuge entfallenden Vorsteuerbeträge zum Abzug zuzulassen.

I. Gemäß § 4 Nr. 22 b UStG sind u.a. die sportlichen Veranstaltungen steuerfrei, die von den in Buchstabe a in Nr. 22 des § 4 UStG genannten Unternehmen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der sportlichen Veranstaltung in § 4 Nr. 22 b UStG und in § 67 a AO in gleicher Bedeutung zu verwenden, so dass insoweit an die Auslegungsergebnisse von Rechtsprechung und Fachschrift zu § 67 a AO angeknüpft werden kann. Unter sportlicher Veranstaltung ist danach die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern - nicht nur Mitgliedern des Vereins - ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz dabei nicht vor. Es dürfen insoweit nur geringe Anforderungen an das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme gestellt werden, denn auch ein bloßes Training kann insoweit als sportliche Veranstaltung anzuerkennen sein. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine sportliche Veranstaltung nur dann vorliegen kann, wenn Publikum teilnimmt oder ausschließlich Vereinsmitgliedern sich betätigen. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist danach erst dann unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt. Dies liegt vor, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. Sportanlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Gegenstand hat. Darüber hinaus schafft die Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer lediglich die Voraussetzungen für eine sportliche Veranstaltung, wird jedoch nicht selbst zu einer sportlichen Veranstaltung. Es reicht somit für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung nicht aus, wenn lediglich die Nutzung von Sportgegenständen bzw. Sportanlagen gestattet wird und die organisatorischen Maßnahmen des Vereins sich auf die ordnungsgemäße Benutzung dieser Sportgegenstände beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BStBl II 1997, 154; BFH-Beschluss vom 7. Mai 1997 V B 95/96, BFH/NV 1998, 96).

Teilnehmergebühren im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG sind Entgelte, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nur vor, wenn sie allgemein für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung erhoben werden. Insoweit ist es allerdings unschädlich, wenn die Entgelte nach individuellen Leistungen (z.B. Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder Nutzungsüberlassung von Sportgeräten und Sportanlagen) bemessen werden, sofern die Leistungen im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werden. In diesem Zusammenhang sind z.B. auch allgemeine Sportreisen als sportliche Veranstaltung anerkannt, bei der die Entgelte ggf. nur im Hinblick auf Beförderung und/oder Unterkunft gezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Leistung Teil der sportlichen Veranstaltung ist und das Entgelt insgesamt die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung sichert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1996 V R 7/95, a.a.O.).

II Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der unstreitigen tatsächlichen Feststellungen der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass im Streitfall die Nutzungsüberlassung der Sportflugzeuge an die Mitglieder des Klägers eine sportliche Veranstaltung im Sinne § 4 Nr. 22 b UStG darstellt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränken sich die Aktivitäten des Vereins im Zusammenhang mit der Gestellung der Motorsportflugzeuge bzw. Segelflugzeuge nicht auf die bloße Nutzungsüberlassung dieser Sportgeräte. Insbesondere sind die vom Kläger unternommenen organisatorischen Maßnahmen auch nicht lediglich auf die Sicherung und die ordnungsgemäße Benutzung der genannten Sportgeräte beschränkt.

Ausweislich der Feststellungen der Betriebsprüfung sorgt der Kläger - und so auch in den Streitjahren - vielmehr dafür, dass die Mitglieder des Vereins die Flughafenanlage der Flughafengesellschaft ..., also insbesondere die Start- und Landebahn sowie darüber hinaus auch die dort befindlichen Gebäude, den Hangar sowie den Tower und die übrigen Einrichtungen unmittelbar benutzen können, ohne dass die Mitglieder selbst für eine entsprechende Benutzung sorgen müssten.

Anders als bei einer bloßen Anmietung der Sportgeräte in Form der Motorsportflugzeuge und der Segelflugzeuge stellt der Kläger vielmehr einen vollständigen Organisationsrahmen zur Verfügung, innerhalb dessen die Mitglieder des Vereins nur noch ihren Flugterminwunsch in Listen anzugeben brauchen und dafür Sorge tragen müssen, dass dieser Terminswunsch nicht mit den Terminvorstellungen anderer Mitglieder kollidiert. Sodann ist es dem jeweiligen Vereinsmitglied möglich, die gewarteten, flugbereiten und versicherten Flugzeuge zu benutzen. Das betreffende Mitglied des Klägers braucht sich daher nicht mehr um die sonstigen organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung seines Sports, etwa in Form der Beschaffung von Start- und Landerechten, der Bezahlung der Landegebühr oder der Sicherstellung anderweitiger Voraussetzungen, zu kümmern. Dies alles wird seitens des Klägers organisatorisch für das Vereinsmitglied abgewickelt.

Diese organisatorischen Aktivitäten werden vom Kläger sowohl für die Benutzung der Motorsportflugzeuge als auch für die Benutzung der Segelflugzeuge abgewickelt. Bei den Segelflugzeugen wird seitens des Klägers zudem ein Startleiter aufgestellt, mithin eine noch weitergehende organisatorische Voraussetzung geschaffen, damit die entsprechende Durchführung der Segelflüge erfolgen kann.

Durch die umfassende organisatorische Abwicklung aller flugtechnischen und sonstigen Erfordernisse wird gerade die untere Grenze der sportlichen Veranstaltungen überschritten und liegt mithin daher eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG vor.

Dieses Ergebnis wird im Rahmen einer Gesamtschau auch noch dadurch gestützt, daß der Kläger darüber hinaus auch noch eine ganze Reihe weiterer organisatorischer Maßnahmen und Aktivitäten entfaltet, die in ihrer Summierung ebenfalls ganz wesentlich darauf ausgerichtet sind und dazu beitragen, daß die Vereinsmitglieder ihren Sport in bestmöglicher Art und Weise ausüben können. So unterhält der Kläger auf dem Gelände der Flughafengesellschaft ... desweiteren ein Vereinsheim. Neben diesen Räumen für die gastronomische Bewirtung der Vereinsmitglieder stellt der Kläger auch noch einen Werkstattraum, ein Büro sowie Toiletten für die Vereinsmitglieder bereit. Weiterhin bietet der Kläger, wenn auch nur in geringem Maße, eine Ausbildung der Mitglieder durch Fluglehrer an. Zudem deutet auch der durchschnittlich einmal im Jahr stattfindende Flugwettbewerb und die Veranstaltung von Flugtagen im Rahmen besonderer Anlässe deutlich darauf hin, daß seitens des Klägers auch diese Veranstaltungen dazu benutzt werden, um den Vereinsmitgliedern auch hierdurch ein umfassendes Spektrum an sportlichen Veranstaltungen zur Ausübung ihres Sports zu bieten. Auch aufgrund dieser Maßnahmen wird deutlich, dass der Kläger im Rahmen der Zurverfügungstellung der Motorsportflugzeuge und der Segelflugzeuge sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 b UStG durchführt, sich also im Rahmen seiner Aktivitäten bei der Nutzungsüberlassung der Sportflugzeuge nicht lediglich darauf beschränkt, allein diese Sportgeräte seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

2. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, dass eine sportliche Veranstaltung nur dann vorliege, wenn organisatorische Maßnahmen für ein Wettbewerbsfliegen oder einer Rallye durchgeführt würden, so ist dieser Einwand nicht durchgreifend. Wie sich aus der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt, sind derart hohe organisatorische und inhaltliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer sportlichen Veranstaltung gerade nicht erforderlich. Dies zeigt sich bereits auch anhand der Tatsache, dass auch die Durchführung eines Trainings unter dem Begriff der sportlichen Veranstaltung fallen kann.

3. Bei dem an den Kläger insoweit entrichteten Entgelt handelt es sich um Teilnehmergebühren i.S. von § 4 Nr. 22 b UStG. Der Hinweis des Klägers, dass Teilnehmergebühren herkömmlicherweise in Form von Startgeldern, Meldegeldern, Preisgeldern oder Unkostenbeiträgen erhoben würden, im Streitfall jedoch die vom Kläger erlassene Gebührenordnung die für die Überlassung der Sportflugzeuge zu zahlenden Gebühren an der Dauer der Benutzung orientieren würden, ist letztlich nicht durchgreifend. Zwar ist dem Kläger durchaus zuzugestehen, dass die Form der Erhebung der für die Benutzung der Sportflugzeugen anfallenden Gebühren in gewissem Maße auf einen entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern hindeutet.

Wie der Bundesfinanzhof jedoch in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1996 (V R 7/95, a.a.O.) ausgeführt hat, ist es insoweit unschädlich, wenn die Entgelte nach individuellen Leistungen bemessen werden, sofern die Leistungen im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung erbracht werden. Im Streitfall stelllt jedoch die Nutzungsüberlassung der Sportflugzeuge in Verbindung mit den sonstigen organisatorischen Maßnahmen des Klägers hierbei, wie vorstehend ausgeführt, eine sportliche Veranstaltung dar, so dass die Tatsache, dass die vom Kläger erhobenen Gebühren sich letztendlich an dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistung ausrichten und damit keine "klassischen" Teilnehmergebühren darstellen, unbeachtlich ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Eine Zulassung der Revision war im Streitfall nicht geboten, da sich die Entscheidung des Senats auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (im Urteil vom 25.7.1996 V R 7/95, a.a.O.) als eine Einzelfallentscheidung darstellt, deren Ergebnis allein Ausfluß einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Streitfalles ist.

Ende der Entscheidung

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