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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 8 K 6763/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs 1
EStG § 9 Abs 1 S 1
EStG § 22
EStG § 22 Nr 1
EStG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr - 1997 - als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hatte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.862 DM.

Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich

aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),

aus einem Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die E-Banken,

aus einem Investment-Sparplan. Hierin werden die Rückzahlungsmittel für das Darlehen angespart. Den Vertragspartner kann der Abschließende in Abstimmung mit dem Kreditgeber wählen,

und aus einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank. Versicherer ist die H.

Ausweislich des Prospekts der T wird bei dem Konzept für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 v.H. erhoben. Sonstige Gebühren sind in dem Prospekt nicht erwähnt.

Entsprechend diesem Konzept zahlte der Kläger an die H im Streitjahr 420.000 DM zum Erhalt der Rentenversicherung ab dem 1. September 1997. Ausweislich des Versicherungsscheins und einem Anschreiben der H an den Kläger vom 11. September 1997 anlässlich der Übersendung des Versicherungsscheins ergibt sich zur inhaltlichen Ausgestaltung der Rente folgendes:

Versicherungsnehmer und Versicherter ist der Kläger. Mitversichert ist Herr N. Aus dem Vertrag fließt eine garantierte jährliche Rente in Höhe von 18.715 DM. Diese wird monatlich lebenslang gezahlt. Die Rente nimmt zusätzlich von Beginn an an Gewinnausschüttungen teil. Diese Überschussanteile werden ebenfalls verrentet. Die garantierte Grundrente laut Versicherungsschein erhöht sich deshalb von Beginn an um die nichtdynamische Gewinnrente. Diese ist von der zukünftigen Entwicklung der Überschussanteile abhängig; deren Höhe wird daher für die Zukunft nicht garantiert. Der Vertrag ist darüber hinaus mit einer 25-jährigen Rentengarantie ausgestattet. Das bedeutet für den Fall des Ablebens des Klägers, dass die Zahlung der Altersrente erst zum Ende der Rentengarantie, nämlich am 30. September 2022 endet. Danach wird für die mitversicherte Person die vereinbarte Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt. Die jährliche Hinterbliebenenrente beträgt ebenfalls 18.715 DM.

Ausweislich des Anschreibens der H vom 11. September 1997 zahlte diese aus der Rentenversicherung ab dem 1. Oktober 1997 (nachschüssig für September) monatlich auf das Transaktionskonto bei der L-Bank insgesamt 2.526,50 DM, nämlich die Grundrente in Höhe von 1.559,58 DM und die nichtdynamische Gewinnrente in Höhe von 966,92 DM.

Im Prospekt der T heißt es zur nichtdynamischen Gewinnrente:

Garantierte und nicht garantierte Gewinnrente

In der auf Lebenszeit garantierten Rente hat der Versicherer bereits eine Mindestverzinsung von 3,25 % einkalkuliert. Was er darüber hinaus erwirtschaftet, gibt er zu mindestens 90 % als Gewinnrente dem Versicherten weiter. Die Höhe der Gewinnrente hängt von den Kosten, der Entwicklung des Kapitalmarktzinses und der Sterblichkeit ab. Sie kann folglich nicht garantiert werden; schlimmstenfalls zahlt der Versicherer überhaupt keine Gewinnrente mehr.

Ausweislich einer Berechnung der T ergibt sich aus der Rentenversicherung bei einer voraussichtlichen Laufzeit von 33.53 Jahren ein Totalüberschuss von 90.020 DM. Dabei resultiert aus der Rente ein Ertragsanteil in Höhe von 518.464 DM und Finanzierungskosten in Höhe von 428.444 DM.

Zur Finanzierung des Einmalbetrags von 420.000 DM schloss der Kläger mit der I AG (folgend nur: I) einen Darlehensvertrag über 470.814 DM mit einem Disagio von 10 v.H. Ein weiterer Teilbetrag von 6 v.H. diente zur Abdeckung der Rechnung der T über die hier streitigen Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von insgesamt 28.249 DM. Diese Gebühr teilt sich ausweislich der Rechnung der T vom 4. September auf in eine Gebühr für die Kreditvermittlung (18.832,67 DM) und in eine Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers (9.416,33 DM). Mit dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 395.484 DM und dem Eigenkapital in Höhe von 24.516 DM deckte der Kläger den Einmalbetrag ab. Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger die Rechte aus der Rentenversicherung und aus der Risikolebensversicherung ab. Zudem verpfändete er die Ansprüche aus einem Investmentkonto bei der L-Bank gemäß gesonderter Verpfändungserklärung.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger - soweit hier von Belang - einen Rentenbetrag in Höhe von 10.106 DM und einen Ertragsanteil der Rente von 51 v.H. (5.154 DM). Als Werbungskosten machte er 82.451 DM geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

 - Disagio:47.081,40 DM
- Kreditvermittlung:18.832,67 DM
- Kreditmakler:9.416,33 DM
- Darlehenszinsen:7.121,06 DM.

Dem folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19. Mai 1998 nicht und berücksichtigte sonstige Einkünfte des Klägers lediglich in Höhe von -58.465 DM. Hierzu führte er aus, Kreditvermittlungsgebühren könnten nur in Höhe von 2 v.H. des Kreditbetrags, nämlich in Höhe von 9.416,33 DM berücksichtigt werden; hierzu bezog er sich auf Tz 4.1.1. in BStBl I 1990, 390.

Hiergegen legte der Kläger am 9. Juni 1998 Einspruch ein, mit dem er geltend machte, eine Aufteilung der Kreditvermittlungsgebühr habe nicht zu erfolgen, weil dieser Aufwand ausschließlich im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung entstanden sei. Hierzu legte er eine entsprechende Bestätigung der T vom 10. September 1998 vor.

Nachdem das Einspruchsverfahren wegen der zwischenzeitlich streitig gewordenen - inzwischen aber nicht mehr streitigen - Frage, ob hinsichtlich der Sofortrente eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers besteht, ruhte, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 2000 als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, der Kläger habe zwar behauptet, die Kreditvermittlungsgebühren seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem Versicherungsabschluss und mit dem Investmentfond entstanden. Dies habe er aber nicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht. Deswegen sei davon auszugehen, dass die streitige Gebühr nicht lediglich für die Vermittlung des Kredits gezahlt worden sei. Die T habe vielmehr ein Vertragsbündel vermittelt. Die auf die Vermittlung der Vermögensanlagen entfallenden Gebührenteile seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellten einen Bestandteil der Anschaffungskosten dar, die steuerlich nicht berücksichtigungsfähig seien. Den hierauf entfallenden Anteil schätze er in Anlehnung an den Bauherrenerlass mit 2/3 der Gebühren. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat am 20. Oktober 2000 Klage erhoben.

Er macht geltend, ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die hier streitige Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich auf die Finanzierung der Sofortrente entfiele. Soweit der BFH im Verfahren VIII R 29/00 den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverweisen habe, um aufzuklären, welche dort angefallenen Gebühren der Finanzierung dienten, sei der Fall mit der hier vorliegenden Kombirente nicht vergleichbar. Denn im dortigen Fall seien neben der Vermittlungsgebühr zusätzlich ein Abwicklungs- und Informationshonorar vereinbart gewesen, was hier nicht der Fall sei.

Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

Kreditvermittlungsvertrag mit der T GmbH vom 12. Juni 1997. Danach vereinbaren die Parteien für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des Kreditvertrages eine Vergütung in Höhe von 6 v.H. des Darlehensbetrages in Höhe von 470.814 DM.

Drei Bestätigungen der T vom 17. Oktober 2000, 11. Dezember 2000 und 21. Januar 2003, ausweislich derer die streitigen Gebühren ausschließlich für die Kreditvermittlung gezahlt worden seien. Die Provision für die Vermittlung der Rentenversicherung und von der Risikolebensversicherung sei direkt von der H bezahlt worden. Die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile sei direkt von der Investmentgesellschaft gezahlt worden. Darin wird bestätigt, dass für die Vermittlung von Rentenversicherungen gegen Einmalprämie ohne Finanzierungshintergrund keinerlei Kreditvermittlungsgebühren erhoben werden. Desweiteren erläutert die T die Unterscheidung zwischen Kreditmakler und Kreditvermittlung dahingehend, dass sie - die T - in Personalunion als Kreditmakler (Herstellen des Bankkontaktes) und als Kreditvermittler (Kreditvermittlung an Dritte) auftrete.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 hat er zudem zum Nachweis seines Vortrags, neben den hier streitigen Kreditvermittlungsgebühren würden bezüglich der einzelnen Bausteine der Sofortrente weitere Provisionen gezahlt, folgende Unterlagen vorgelegt:

Schreiben der U AG (vormals: H) vom 11. Februar 2004 und 29. Januar 2003. Im erstgenannten Schreiben bestätigt die H die Zahlung eine Provision an die T für die Vermittlung beider im Streit stehenden sofort beginnenden Rentenversicherung in Höhe von jeweils 15.791,57 DM.

Tabellarische Übersicht der Vertriebskosten hinsichtlich der Bausteine der Kombirente vom 26. Januar 2004 Daraus ergeben sich folgende Kosten:

Provision Darlehen: 6 v.H., gezahlt von den Klägern an die T,

Provision Rentenversicherung 4,5 v.H., gezahlt von der H an die T,

Provision Investmentfonds, 5,75 v.H. nebst Depotgebühr, gezahlt von der

Q Investmentfondsgesellschaft an Herrn W,

Provision Risikoversicherung, 4,5 %, gezahlt von der E1 Lebensversicherung an Herrn W.

Schreiben der T vom 22. Mai 2003 zur Aufteilung der Kosten des Kombirente des Klägers. Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 69.315 DM, die zu 42,39 v.H. (28.249 DM) auf das Darlehen entfallen.

Prospekt der Q Investmentfondsgesellschaft.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2000 den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19. Mai 1998 dahingehend zu ändern, dass die erklärten Werbungskosten 1997 bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe anerkannt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilsfweise die Revision zuzulassen.

Er macht geltend, der Kläger habe nach wie vor nicht nachgewiesen, dass die T von der H und der Investmentgesellschaft direkt Provisionen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kombirente erhalte. Aus den in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass nicht alle weiteren Vertriebskosten an die T, sondern z.T. an Herrn W gezahlt würden. Der Name W tauche in ihren Unterlagen als Vermittler im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kombirente auf. Soweit die T bestätige, dass ohne Finanzierungshintergrund keine Kreditvermittlungsgebühr anfalle, sei nach dem Kenntnisstand der Oberfinanzdirektion Düsseldorf das vorliegende Modell der Kombirente immer kreditfinanziert.

Aber auch unabhängig von der Existenz weiterer Provisionen gelte, dass die Kreditvermittlungsgebühr in jedem Fall aufzuteilen sei, weil die T 4 Bausteine der Kombirente im Prospekt und den sonstigen Unterlagen beschreibe und deshalb die als Kreditvermittlungsgebühr bezeichneten Gebühren anteilig auf die jeweiligen Bausteine entfielen. Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00. Soweit die Finanzgerichte dies teilweise anderes beurteilten, sei dem nicht zu folgen.

Schließlich bestehe zugunsten des Beklagten eine Saldierungsmöglichkeit, weil mit der Sofortrente eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten des Klägers N vorgesehen sei. Es handele sich insoweit um eine eigenständige Rente, hinsichtlich derer der Kläger nicht Inhaber der Einkunftsquelle sei, weil Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung denknotwendigerweise nur an den Kläger N fließen könnten. Soweit die Werbungskosten mit dem Erwerb der Hinterbliebenenversorgung im Zusammenhang stünden, seien sie deshalb nicht abzugsfähig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2004 die Sache nach mündlicher Verhandlung vertagt, um - wie vom Beklagten beantragt - eine Bescheinigung der H zum Wertanteil der Hinterbliebenenversorgungsrente einzuholen. Diesen Wertanteil bemisst die H ausweislich eines Schreibens an das Gericht vom 29. April 2004 intern mit einem Beitragsanteil von 24.738 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Schreibens (Bl. 54 d.A.) Bezug genommen.

Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vergl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung-FGO).

a.

Zu Unrecht hat der Beklagte lediglich 1/3 der vom Kläger gezahlten Kreditvermittlungsgebühr als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers berücksichtigt. Soweit diese auf die eigene Rente des Klägers entfällt, ist sie in voller Höhe als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Nach den vorgenannten Vorschriften sind u.a. Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen. Nach der vom Senat für zutreffend erachteten ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist bei der Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei dem Erwerb eines Leibrentenrechtes zu unterscheiden, ob diese Aufwendungen dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen und damit lediglich der Vermögenssphäre zuzurechnen sind, oder ob sie der steuerbaren Einkunftssphäre zugerechnet werden können. Nur im letzteren Fall können sie uneingeschränkt als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Dementsprechend sind Vermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Leibrentenversicherungsverträge stehen, grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei Aufwendungen, die als Finanzierungsvermittlungskosten bezeichnet werden, kommt es indes darauf an, ob diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienten. Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den Aufwendungen um Finanzierungskosten handelt, trägt der Steuerpflichtige. Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,EFG 2003, 510).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Senat unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die streitgegenständliche Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung der Einmalzahlung für die Kombirente im Zusammenhang steht. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind die vom Kläger im Klageverfahren hierzu vorgelegten Unterlagen.

Der Kläger hat den hierzu einschlägigen Kreditvermittlungsvertrag mit der T vorgelegt, ausweislich dessen Aufwendungen in Höhe von 28.249 DM ausschließlich für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des Kreditbetrages in Höhe von 470.814 DM zur Finanzierung des Einmalbetrages für die Kombirente geschuldet werden. An keiner Stelle des Vertrages ist erwähnt, dass die Kreditvermittlungsgebühr für ein anderes Element des Vertragsbündels im Zusammenhang mit der Kombirente geschuldet wird.

Auch der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Prospekt über die Kombirente der T spricht für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Denn in diesem wird ebenfalls nur eine einzige Gebühr zugunsten der T erwähnt, nämlich genau die im Streit stehende Kreditvermittlungsgebühr. Auch nach dem Inhalt des Prospekts wird die Gebühr ausschließlich für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens erhoben und steht in keinem Zusammenhang mit den weiteren im Prospekt detailliert dargestellten Bausteinen der Kombirente.

Auch die Bestätigungen der T vom 17. Oktober, vom 11. Dezember 2000 und vom 21. Januar 2003 belegen dies. Insbesondere aus der letztgenannten Bestätigung ergibt sich, dass die in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 28.249 DM ausschließlich für die Kreditvermittlung bezahlt worden sind. Aus der Bestätigung ergibt sich desweiteren, dass die Provision für die Vermittlung der Rentenversicherung von der H AG und die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile direkt von der Investmentgesellschaft gezahlt wurde. Zwar ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 vorgelegten Unterlagen, dass lediglich eine weitere Provision an die T floss, nämlich die aus der Vermittlung der Rentenversicherung. Die Provisionen hinsichtlich des Investment-Sparplans und der Risiko-Lebensversicherung flossen demgegenüber an Herrn W. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass Teile der Kreditvermittlungsgebühr nicht auf die Darlehensvermittlung, sondern auf den Investmentsparplan und die Risikolebensversicherung entfielen. Zwar ist nicht abschließend geklärt, weshalb für diese Bausteine der Kombirente Provisionen nicht der T, sondern Herrn W zustanden. Das ist aber letztlich auch nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nunmehr zweifelsfrei feststeht, dass neben der hier streitigen Kreditvermittlungsgebühr weitere Provisionen in erheblicher Größenordnung für die übrigen Bausteine der Kombirente anfallen. Daraus schließt der Senat, dass es sich bei der Kreditvermittlungsgebühr tatsächlich um eine eigenständige Gebühr ausschließlich für die Kreditvermittlung handelt. Ein anderer Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn neben der Kreditvermittlungsgebühr tatsächlich keine anderen Provisionen entstanden wären. Träfe die vom Beklagten vertretene Auffassung hingegen zu, bedeutete dies, dass für die übrigen Elemente der Kombirente tatsächlich zwei Vermittlungsentgelte anfielen. Eine derartige Umdeutung der Kreditvermittlungsgebühr ist angesichts der zwischen dem Kläger und der T bestehenden Vertragsfreiheit nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt.

Soweit der Beklagte meint, aus dem BFH-Urteil, BFH/NV 2002, 268 sei zu entnehmen, dass unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr aufzuteilen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dieser Entscheidung ist zwar entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung und nicht auf die Bezeichnung des Entgelts abzustellen. Das schließt es nach Auffassung des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299). Wäre hingegen auch nach Auffassung des BFH in jedem Fall eine Aufteilung vorzunehmen, geht der Senat davon aus, dass der BFH - nachdem er im übrigen auch Hinweise zur weiteren Behandlung des dortigen Streitfalls durch das Finanzgericht gegeben hat - dies im genannten Urteil auch entsprechend zum Ausdruck gebracht hätte.

b.

Soweit der Beklagte geltend macht, die im Zusammenhang mit der Kombirente geltend gemachten Werbungskosten seien jedenfalls insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar ist, als sie nicht auf die ihm zufließende Rente, sondern auf die Hinterbliebenenrente des Herrn N entfallen, bedarf es hierzu keiner Entscheidung. Denn diese Frage wirkt sich, selbst wenn man zusätzlich unterstellt, die Einnahmen des Klägers aus der nichtdynamischen Gewinnrente seien entgegen der bisherigen Berücksichtigung nicht lediglich mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit ihrem Nennwert zu berücksichtigen (vergl. zum Meinungsstand hierzu: BFH-Urteil BFH/NV 2002, 268; vergl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 22. Auflage, § 20 Rz 152 und § 22 Rz. 105), steuerlich nicht aus. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

 -Zu versteuerndes Einkommen laut angefochtenem Bescheid vom 19. Mai 1998:14.637 DM
-Zusätzlich zu berücksichtigende Werbungskosten laut Urteil:18.832,67 DM
-Unterstellte Nichberücksichtigung von Werbungskosten soweit sie auf die Hinderbliebenenversorgung entfallen: 
 -Anteil der Hinterbliebenenversorgung an der Gesamtrente: 24.738 DM: 420.000 DM 
 -Nichabziehbare Werbungskosten: 24.738:420.000 X 824514.856,36 DM
-Unterstellte Berücksichtigung der Zahlungen aus der nichtdynamischen Gewinnrente zu ihrem Nennwert: 
  Zahlungen: 4 × 966,92 DM = 3.867,68 DM 
  Bisher bei den sonstigen Einkünften nicht berücksichtigt: 0,49 v.H. × 3.867,68 DM =1.895,17 DM
-Zu versteuerndes Einkommen hiernach:14.637 DM - 18.832,67 DM + 4.856, 36 DM + 1.895,17 DM =2.555,86 DM
Steuer hierauf:0 DM

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine abweichende Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers gemäß § 137 Satz 1 FGO war nicht geboten. Zwar hat der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens weitere Unterlagen vorgelegt, die erst zur Überzeugung des Senats geführt haben, die streitgegenständlichen Kreditvermittlungsgebühren stünden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Refinanzierungsdarlehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine frühere Vorlage dieser Unterlagen zu einem Erfolg seines Begehrens bereits im Einspruchsverfahren geführt hätte und daher die verspätete Vorlage ursächlich für den Klageerfolg wäre. Denn der Beklagte hat trotz Vorlage dieser Unterlagen weiterhin an seinem Klageabweisungsantrag festgehalten.

3.

Die Revision wird mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH, Az.: X R 13/04 (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884), das einen im wesentlichen gleich gelagerten Fall betrifft, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.

Ende der Entscheidung

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