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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 8 K 6831/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs 1 S 1
EStG § 9 Abs 1 S 2
EStG § 22 Nr 1
EStG § 9 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr - 1997 - als Diplom-Kaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich

aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),

aus eine Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die ...banken,

aus einem Investment-Sparplan. Hierin werden die Rückzahlungsmittel für das Darlehen angespart. Den Vertragspartner kann der Abschließende in Abstimmung mit dem Kreditgeber wählen,

und aus einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank. Versicherer ist die H.

Ausweislich des Prospekts der T wird bei dem Konzept für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 v.H. erhoben. Sonstige Gebühren sind in dem Prospekt nicht erwähnt.

Entsprechend diesem Konzept zahlte der Kläger an die H im Streitjahr 420.000 DM zum Erhalt der Rentenversicherung ab dem 1. September 1997. Ausweislich des Versicherungsscheins ist Versicherungsnehmer und Mitversicherter der Kläger. Versicherter ist Herr M. Der Versicherungsschein sieht vor, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall der versicherten Person - Herr M - dem Kläger als Versicherungsnehmer auszuzahlen ist. Die Beteiligten gehen deswegen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger der Rentenberechtigte ist. Im Ablebensfall des Herrn M ist Bezugsberechtigte Frau D. In einem Schreiben der H vom 18. September 1997 an den Kläger ist dazu festgehalten, nach der 25jährigen Rentengarantie werde die vereinbarte Hinterbliebenenrente an den Kläger als mitversicherte Person lebenslang gezahlt.

Zur Finanzierung des Einmalbetrags von 420.000 DM schloss der Kläger mit der I AG (folgend nur: I) einen Darlehensvertrag über 466.666 DM mit einem Disagio von 10 v.H. Ein weiterer Teilbetrag von 6 v.H. diente zur Abdeckung der Rechnung der T über die hier streitigen Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von insgesamt 28.000 DM. Diese Gebühr teilt sich ausweislich der Rechnung der T vom 4. September 1997 auf in eine Gebühr für die Kreditvermittlung (18.666,67 DM) und in eine Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers (9.333,33 DM). Mit dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 391.999 DM und dem Eigenkapital in Höhe von 28.001 DM deckte der Kläger den Einmalbetrag ab. Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger die Rechte aus der Rentenversicherung und aus der Risikolebensversicherung ab. Zudem verpfändete er die Ansprüche aus einem Investmentkonto bei der L gemäß gesonderter Verpfändungserklärung.

Ausweislich einer Berechnung der T ergibt sich aus der Rentenversicherung bei einer voraussichtlichen Laufzeit von 33.53 Jahren ein Totalüberschuss von 93.797 DM. Dabei resultiert aus der Rente ein Ertragsanteil in Höhe von 518.464 DM und Finanzierungskosten in Höhe von 424.667 DM.

Ausweislich des Versicherungsscheins der H fließt aus der Rentenversicherung eine garantierte jährliche Rente in Höhe von 18.715 DM, die lebenslang gezahlt wird. Daneben fließt zusätzlich eine nichtdynamische Gewinnrente, die von der zukünftigen Entwicklung von Überschussanteilen abhängig ist und deren Höhe nicht garantiert wird. Ausweislich eines Schreibens der H zahlte diese aus der Rentenversicherung ab dem 1. Oktober 1997 (nachschüssig für September) monatlich auf das Transaktionskonto bei der L insgesamt 2.526,50 DM, nämlich die Grundrente in Höhe von 1.559,58 DM und die nichtdynamische Gewinnrente in Höhe von 966,92 DM. Mit Prospekt der T heißt es hierzu:

Garantierte und nicht garantierte Gewinnrente

In der auf Lebenszeit garantierten Rente hat der Versicherer bereits eine Mindestverzinsung von 3,25 % einkalkuliert. Was er darüber hinaus erwirtschaftet, gibt er zu mindestens 90 % als Gewinnrente dem Versicherten weiter. Die Höhe der Gewinnrente hängt von den Kosten, der Entwicklung des Kapitalmarktzinses und der Sterblichkeit ab. Sie kann folglich nicht garantiert werden; schlimmstenfalls zahlt der Versicherer überhaupt keine Gewinnrente mehr.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger - soweit hier von Belang - einen Rentenbetrag in Höhe von 10.106 DM und einen Ertragsanteil der Rente von 47 v.H. Als Werbungskosten machte der 81.724,92 DM geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

 - Disagio:46.666,60 DM
- Kreditvermittlung:18.666,67 DM
- Kreditmakler:9.333,33 DM
- Darlehenszinsen:7.058,32 DM.

Dem folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30. Dezember 1998 nicht und berücksichtigte keine sonstigen Einkünfte des Klägers. Hierzu führte er aus, der geltend gemachte Verlust aus dem Abschluss der Rentenversicherung könne nicht berücksichtigt werden, weil der Vertrag offensichtlich aus Gründen der Steuerersparnis, nicht aber zur Gewinnerzielung abgeschlossen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger am 28. Januar 1999 Einspruch ein.

Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst ruhte, änderte der Beklagte die Einkommensteuer 1997 mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2000 und erkannte den Verlust bei den sonstigen Einkünften dem Grunde nach an. Demzufolge berücksichtigte er aus den Einnahmen aus der Rentenversicherung in Höhe von 10.106 DM den unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten Herrn M geltenden Ertragsanteil von 51 v.H. - dessen Anwendung zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in Höhe von 5.154 DM. Werbungskosten berücksichtigte er allerdings nur in Höhe von 63.058 DM. Die Differenz zu den vom Kläger erklärten Werbungskosten resultiert daraus, dass der Beklagte die Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von 28.000 DM lediglich zu 1/3 anerkannte.

Hierzu führte er aus, die negativen sonstigen Einkünfte seien nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 dem Grunde nach zu berücksichtigen. Die Vermittlungsgebühren seien aber lediglich mit 2 v.H. des Kreditbetrages zu erfassen. Hierzu habe der Kläger zwar behauptet, die Kreditvermittlungsgebühren seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem Versicherungsabschluss und mit dem Investmentfond entstanden. Dies habe er aber nicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht. Deswegen sei davon auszugehen, dass die streitige Gebühr nicht lediglich für die Vermittlung des Kredits gezahlt worden sei. Die T habe vielmehr ein Vertragsbündel vermittelt. Die auf die Vermittlung der Vermögensanlagen entfallenden Gebührenteile seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellten einen Bestandteil der Anschaffungskosten dar, die steuerlich nicht berücksichtigungsfähig seien. Den hierauf entfallenden Anteil schätze er in Anlehnung an den Bauherrenerlass mit 2/3 der Gebühren. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2000 Klage erhoben.

Er macht geltend, ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass die hier streitige Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich auf die Finanzierung der Sofortrente entfiele.

Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens den Kreditvermittlungsvertrag mit der T GmbH vom 12. Juni 1997 vorgelegt, ausweislich dessen die Parteien für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des Kreditvertrages eine Vergütung in Höhe von 6 v.H. des Darlehensbetrages in Höhe von 466.666 DM vereinbaren. Zudem hat er drei Bestätigungen der T vom 17. Oktober 2000, 19. Dezember 2000 und 21. Januar 2003 vorgelegt, ausweislich derer die streitigen Gebühren ausschließlich für die Kreditvermittlung gezahlt worden seien. Die Provision für die Vermittlung der Rentenversicherung und von der Risikolebensversicherung sei direkt von der H bezahlt worden. Die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile sei direkt von der Investmentgesellschaft gezahlt worden. Schließlich wird bestätigt, dass für die Vermittlung von Rentenversicherungen gegen Einmalprämie ohne Finanzierungshintergrund keinerlei Kreditvermittlungsgebühren erhoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf die Bestätigung vom 21. Januar 2003 Bezug genommen. Desweiteren erläutert die T die Unterscheidung zwischen Kreditmakler und Kreditvermittlung dahingehend, dass sie - die T - in Personalunion als Kreditmakler (Herstellen des Bankkontaktes) und als Kreditvermittler (Kreditvermittlung an Dritte) auftrete.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2000 den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30.12.1998 dahingehend zu ändern, dass die erklärten Werbungskosten 1997 bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe anerkannt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er macht geltend, die streitige Kreditvermittlungsgebühr sei unabhängig davon, ob weitere Provisionszahlungen der H und der Investmentgesellschaft nachgewiesen würden, aufzuteilen, weil sie in jedem Fall ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zum einen zwar auch auf die Kreditvermittlung, im übrigen aber auch auf die anderen Bausteine der Kombirente entfalle.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vergl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO), soweit der Beklagte lediglich 1/3 der vom Kläger gezahlten Kreditvermittlungsgebühr als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers berücksichtigt hat.

a.)

Der Beklagte hat zu Unrecht lediglich 2 v.H. der geltend gemachten Vermittlungsgebühren als Finanzierungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen von insgesamt 28.000 DM sind in voller Höhe Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Danach sind u.a. Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen. Nach der vom Senat für zutreffend erachteten ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist bei der Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren als Werbungskosten bei dem Erwerb eines Leibrentenrechtes zu unterscheiden, ob diese Aufwendungen dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienen und damit lediglich der Vermögenssphäre zuzurechnen sind, oder ob sie der steuerbaren Einkunftssphäre zugerechnet werden können. Nur im letzteren Fall können sie uneingeschränkt als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Dementsprechend sind Vermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Leibrentenversicherungsverträge stehen, grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Bei Aufwendungen, die als Finanzierungsvermittlungskosten bezeichnet werden, kommt es indes darauf an, ob diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienten. Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den Aufwendungen um Finanzierungskosten handelt, trägt der Steuerpflichtige. Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,EFG 2003, 510).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Senat unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die streitgegenständliche Kreditvermittlungsgebühr ausschließlich im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung für die Refinanzierung der Einmalzahlung für die Kombirente im Zusammenhang steht. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind die vom Kläger im Klageverfahren hierzu vorgelegten Unterlagen.

Der Kläger hat den hierzu einschlägigen Kreditvermittlungsvertrag mit der T vorgelegt, ausweislich dessen Aufwendungen in Höhe von 28.000 DM ausschließlich für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung des Kreditbetrages in Höhe von 466.666,67 DM zur Finanzierung des Einmalbetrages für die Kombirente geschuldet werden. An keiner Stelle des Vertrages ist erwähnt, dass die Kreditvermittlungsgebühr für ein anderes Element des Vertragsbündels im Zusammenhang mit der Kombirente geschuldet wird.

Auch der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Prospekt über die Kombirente der T spricht für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Denn in diesem wird ebenfalls nur eine einzige Gebühr zugunsten der T erwähnt, nämlich genau die im Streit stehende Kreditvermittlungsgebühr. Auch nach dem Inhalt des Prospekts wird die Gebühr ausschließlich für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens erhoben und steht in keinem Zusammenhang mit den weiteren im Prospekt detailliert dargestellten Bausteinen der Kombirente.

Auch die Bestätigungen der T vom 17. Oktober, vom 11. Dezember 2000 und vom 21. Januar 2003 bestätigen dies. Insbesondere aus der letztgenannten Bestätigung ergibt sich, dass die in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 28.000 DM ausschließlich für die Kreditvermittlung bezahlt worden sind. Aus der Bestätigung ergibt sich desweiteren, dass die Provision für die Vermittlung der Rentenversicherung von der H AG und die Provision für die Vermittlung der Investmentanteile direkt von der Investmentgesellschaft gezahlt wurde. Zwar ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, dass lediglich eine weitere Provision an die T floss, nämlich die aus der Vermittlung der Rentenversicherung. Die Provisionen hinsichtlich des Investment-Sparplans und der Risiko-Lebensversicherung flossen demgegenüber an Herrn W. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass Teile der Kreditvermittlungsgebühr nicht auf die Darlehensvermittlung, sondern auf den Investmentsparplan und die Risikolebensversicherung entfielen. Zwar konnte in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden, weshalb für diese Bausteine der Kombirente Provisionen nicht der T, sondern Herrn W zustanden. Das ist aber letztlich auch nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nunmehr zweifelsfrei feststeht, dass neben der hier streitigen Kreditvermittlungsgebühr weitere Provisionen in erheblicher Größenordnung für die übrigen Bausteine der Kombirente anfallen. Daraus schließt der Senat, dass es sich bei der Kreditvermittlungsgebühr tatsächlich um eine eigenständige Gebühr ausschließlich für die Kreditvermittlung handelt. Ein anderer Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn neben der Kreditvermittlungsgebühr tatsächlich keine anderen Provisionen entstanden wären. Träfe die vom Beklagten vertretene Auffassung hingegen zu, bedeutete dies, dass für die übrigen Elemente der Kombirente tatsächlich zwei Vermittlungsentgelte anfielen. Eine derartige Umdeutung der Kreditvermittlungsgebühr ist angesichts der zwischen dem Kläger und der T bestehenden Vertragsfreiheit nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt.

Soweit der Beklagte meint, aus dem BFH-Urteil, BFH/NV 2002, 268 sei zu entnehmen, dass unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr aufzuteilen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach dieser Entscheidung ist zwar entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung und nicht auf die Bezeichnung des Entgelts abzustellen. Das schließt es nach Auffassung des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299). Wäre hingegen auch nach Auffassung des BFH in jedem Fall eine Aufteilung vorzunehmen, geht der Senat davon aus, dass der BFH ein entsprechendes Erfordernis - nachdem er im übrigen auch Hinweise zur weiteren Behandlung des dortigen Streitfalls durch das Finanzgericht gegeben hat - dies im genannten Urteil auch entsprechend zum Ausdruck gebracht hätte.

b.

Zurecht geht der Beklagte im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sonstige Einkünfte aus der Leibrente in Höhe von 5.154 DM zu berücksichtigen sind. Insoweit ist auch lediglich der Ertragsanteil aus dem Zufluss an den Kläger zu berücksichtigen, soweit die sonstigen Einkünfte auf Auszahlungen aus der nichtdynamischen Gewinnrente beruhen. Diese sind deshalb nicht im Wege der Saldierung zu Lasten des Klägers mit ihrem vollen Nennwert der Besteuerung zu unterwerfen. Zwar beruhen diese Zahlungen - im Streitjahr 4 × 966,92 = 3.867,68 DM - ausweislich des Versicherungsscheins auf einer Überschussbeteiligung des Klägers "im System der nichtdynamischen Gewinnrente"; die nicht garantiert wird. Dies führt aber nicht dazu, dass diese Zahlungen über den Ertragsanteil zu besteuern wären.

Zwar ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob in Fällen einer garantierten Mindestrente mit Überschussbeteiligung die gesamte Versicherungsleistung als Leibrente mit ihrem Ertragsanteil oder die nicht im Voraus bestimmten Überschussanteile in nomineller Höhe als wiederkehrende Bezüge zu erfassen sind oder ob - ggf. beschränkt auf außerrechnungsmäßige Zinsen - Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt werden (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil BFH/NV 2002, 268; vergl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 22. Auflage § 20 Rz 152 und § 22 Rz. 105). Der Senat folgt insoweit aber der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 26. November 1998 -IV C 3 - S 2255 - 35/98, BStBl I 1998, 1508. Danach ist eine Aufteilung in garantierte Rente und Überschussanteil nicht vorzunehmen und lediglich der Ertragswert der Rente insgesamt der Besteuerung zu unterwerfen, obschon der Überschussanteil je nach Ertragslage des Versicherers und Lebenserwartung des Versicherten schwanken kann. Dem liegt zugrunde, dass nach Auffassung des BMF anderenfalls eine Überbesteuerung eintreten würde, weil der Ertragsanteil der Tabelle des § 22 Satz 3 Buchstabe a EStG bereits auf der Basis eines höheren Zinssatzes berechnet ist, als der aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen zugrundegelegte Zinssatz hinsichtlich der garantierten Rente, so dass mit der vollständigen Besteuerung des Überschussanteils im Ergebnis ein Teil der Kapitalbesteuerung der Besteuerung unterläge. Der Senat hält dies im Ergebnis für zutreffend. Zwar ist nicht zu verkennen, dass hinsichtlich des Überschussanteils der Begriff der Leibrente nicht erfüllt ist. Denn der steuerrechtliche Begriff der Leibrente setzt gleichbleibende Leistungen/Bezüge voraus (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78 zu Abschnitt C II 2). Aber selbst wenn man unter Zugrundelegung dieses Leibrentenbegriffs davon ausgeht, dass die hier in Rede stehenden Bezüge aufzuspalten sind in eine Leibrentenzahlung einerseits und in sonstige wiederkehrende Bezüge andererseits (vergl. zu einer solchen Aufspaltung Schmidt, RZ 38), folgt hieraus nicht, dass die Besteuerung der Überschussbeteiligung zu deren Nennwert zu erfolgen hat. Der Senat folgt insoweit der Auffassung Mayer-Scharenberg (DStR 1997, 1678 m.w.N. auf BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BStBl II 1995, 47) für zutreffend, dass in Fällen der vorliegenden Art, bei denen die Rente entgeltlich erworben wurde, kein grundsätzlicher Unterschied mehr zwischen Leibrenten und dauernden Lasten besteht und in beiden Fällen nur der in den laufenden Zahlungen erhaltene Ertragsanteil steuerpflichtig ist, der aus Vereinfachungsgründen - in Abweichung von versicherungsmathematischen Grundsätzen - mit dem Ertragsanteil laut der Tabelle gemäß § 22 EStG gleichgesetzt werden kann (im Ergebnis ebenso: Horlemann FR 1998, 466; a.A.: Niedersächsiches Finanzgericht, Urteil vom 16. April 1996 XV 42/93, EFG 1996, 978). Dies wird auch dem Wesen der hier vorliegenden Kombirente gerecht, die darin besteht, gegen einen Einmalbetrag eine einheitliche Rentenzahlung zu erzielen, deren Höhe in ihrer Gesamtheit nur aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen in eine Garantie- und Überschussrente aufzuteilen ist, in ihrer Gesamtheit aber entsprechend dem Wesen einer Leibrente aus einem Kapitalrückzahlungs- und aus einem Zinsanteil - dem Ertragswert - besteht (vergl. dazu Schmitz, FR 1998, 713, der allerdings für eine - wie hier - jeweils bar ausgezahlte Überschussbeteiligung - fallende Überschussrente - Einkünfte aus Kapitalvermögen annimmt). Hieraus folgt, dass die hier zu beurteilende Rente jedenfalls nicht - auch nicht teilweise - als wiederkehrender Bezug zu besteuern ist.

2.

Die neu festzusetzende Einkommensteuer 1997 errechnet sich wie folgt:

zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.) laut Anlage

 zur Einspruchsentscheidung:77.354 DM
zusätzlich zu berücksichtigende Werbungskosten: (28.000 - bereits anerkannte Kreditvermittlungsgebühr - 9.333,33DM =)18.666,67 DM
z.v.E. laut Urteil:58.687 DM
Steuer laut Grundtabelle:13.956 DM

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine abweichende Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers gemäß § 137 Satz 1 FGO war nicht geboten. Zwar hat der Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens weitere Unterlagen vorgelegt, die erst zur Überzeugung des Senats geführt haben, die streitgegenständlichen Kreditvermittlungsgebühren stünden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Refinanzierungsdarlehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine frühere Vorlage dieser Unterlagen zu einem Erfolg seines Begehrens bereits im Einspruchsverfahren geführt hätte und daher die verspätete Vorlage ursächlich für den Klageerfolg wäre. Denn der Beklagte hat trotz Vorlage dieser Unterlagen weiterhin an seinem Klageabweisungsantrag festgehalten.

4.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.

Ende der Entscheidung

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