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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 9 K 1135/09
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 164 Abs. 2
AO § 171 Abs. 4
AO § 202 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betriebssitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, während der Kläger im Bereich des Finanzamts C wohnt. Eine Betriebsprüfung (Bp) führte für das Streitjahr 1999 nicht zu einer Änderung des festgestellten Gewinns. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bp-Bericht einen ausdrücklichen Hinweis im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) darauf enthält, dass sich für 1999 keine Änderung ergab.

Nach einer 2001 eingereichten Feststellungserklärung erließ der Beklagte am 20. September 2001 einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1999. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung der Stadt D führte beim Kläger eine Bp für die Jahre 1998 bis 2002 durch, deren Ergebnisse in dem Bp-Bericht vom 10. Februar 2005 enthalten sind, auf dessen Inhalt nebst Anlagen wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Der Beklagte erließ am 2. Januar 2008 einen Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 und hob darin den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist entfalle, da dem Bp-Bericht eindeutig zu entnehmen sei, dass nur die Gewinnfeststellung für 2002 geändert werden solle. Dies sei für das Streitjahr 1999 zugleich Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, so dass die Verjährung nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO gehemmt werde.

Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 25. März 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Darin heißt es, der Bp-Bericht enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Eine solche Mitteilung müsse aus Gründen der Klarheit ausdrücklich sein. Die Vermutung oder Unterstellung eines sachlichen Prüfungsumfangs und die Annahme einer entsprechenden schlüssigen Prüfungsmitteilung seien dafür ungeeignet. Werde eine derartige Mitteilung unterlassen, so obliege es dem Steuerpflichtigen, auf die Nachholung hinzuwirken. Eine gesonderte Mitteilung in diesem Sinne sei im Anschluss an die Bp nicht ergangen. Der Bp-Bericht stelle in Tz. 2.2.2 unter der Überschrift Feststellung lediglich für 2002 fest, dass sich Änderungen ergäben, treffe aber keine Feststellungen zum Streitjahr 1999. Auch die in der Anlage 2 nicht ausgefüllte Spalte für das Kalenderjahr 1999 sei keine derartige ausdrückliche Mitteilung (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1989 III R 158/85, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 283 , vom 29. April 1987 I R 118/83, BStBl II 1988, 168, und vom 2. Oktober 2003 IV R 36/91, Amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 307, sowie auf Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 202 AO, Anm. 3 und 217 ff.).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Der Kläger trägt vor, mit dem unter der Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. September 2001 habe der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 mit 299.239 DM festgesetzt. In dem Einkommensteuerbescheid vom 17. Januar 2002 und zuletzt auch in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 14. November 2006 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Kläger lediglich mit 233.239 DM angesetzt worden, obwohl auch der Kläger die festgestellten 299.239 DM erklärt habe. Der Beklagte könne nun keine geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1999 mehr erlassen, weil die Feststellungsverjährung für den Grundlagenbescheid mit dem 31. Dezember 2005 abgelaufen sei.

Zwar sei durch die Betriebsprüfung der Eintritt der Verjährung nach § 171 Abs. 4 AO zunächst gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber wieder weggefallen, da eine hinreichend deutliche Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO vorliege. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sei keine gesonderte Mitteilung in einem gesonderten Schriftsatz erforderlich, so dass die schriftliche Mitteilung in einem Prüfungsbericht ausreiche. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen nach Abschluss der Bp sei in dem gesamten Umfang schutzwürdig. Enthalte der Bp-Bericht die Feststellung, dass sich hinsichtlich einzelner Jahre und Steuerarten keine Änderung ergebe, entspreche dies einer Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO. Eine derartige Feststellung ergebe sich aus der Tz. 2.2.2 und der Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses Gewinnfeststellung in der Anlage 2 des Bp-Berichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 8. April 2009 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Gewinnfeststellungsbescheid für 1999 vom 2. Januar 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In seiner Klageerwiderung vom 13. Mai 2009 wiederholt der Beklagte den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung vom 25. März 2009 und hält daran fest.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt und dies hiermit feststellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht das bloße Fehlen von Änderungen für die Gewinnfeststellung des Streitjahres 1999 in dem Bp-Bericht und dessen Anlagen nicht aus, um eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO zu ersetzen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine derartige Mitteilung wegen der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen nicht nur für die hier streitige Feststellungsverjährung, sondern auch für die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO eindeutig ausformuliert sein.

Die bloße Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass dem Bp-Bericht und seinen Anlagen Änderungen für ein bestimmtes Streitjahr nicht zu entnehmen sind, bleibt hinter einer ausdrücklichen Mitteilung zurück und kann diese nicht ersetzen. Das bloße Fehlen von Änderungen der Besteuerungsgrundlagen kann nämlich auch darauf beruhen, dass diese versehentlich bei der Abfassung des Bp-Berichts und seiner Anlagen nicht erfasst worden sind oder dass aus sonstigen Gründen der Bp-Bericht unvollständig geblieben ist.

II. Der unterlegene Kläger hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird im Interesse der Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil ein Allgemeininteresse daran besteht, dass die in den zitierten Urteilen aufgestellten Rechtssätze fortentwickelt werden (vgl. Gräber/Ruban, FGO, § 115 Rz. 41).

IV. Die Entscheidung ergeht zur Beschleunigung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a FGO.

Ende der Entscheidung

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