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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 9 K 4243/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10b Abs. 1
EStG § 10b Abs. 4
EStG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

9 K 4243/06

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Gewinne aus Fernsehquizshows, die an gemeinnützige Organisationen überwiesen wurden, gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen kann.

Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist Fernsehschauspieler. Im Streitjahr 2002 hat er an Fernsehquizsendungen teilgenommen und dafür jeweils ein Teilnahmehonorar erhalten. Außerdem hatte er sich zuvor vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Einrichtung gestiftet wird. Die jeweils erzielten Spielgewinne wurden von der Produktionsgesellschaft bzw. dem Fernsehsender vereinbarungsgemäß überwiesen. Die Spendenempfänger haben nach Erhalt der Spenden entsprechende Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger ausgestellt. Die Kläger haben im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2002 die Spendenzahlungen als Sonderausgaben erklärt, was zunächst auch in den Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2004 anerkannt wurde. Der Beklagte erließ nach einer Außenprüfung bei einem Fernsehsender und entsprechenden Kontrollmitteilungen am 20. April 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 und erkannte darin die Spenden nicht mehr als Sonderausgaben an. Der Einspruch der Kläger wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 zurückgewiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Spendenzahlungen hätten als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen. Spendenzahlungen seien freiwillig und unentgeltlich geleistete Ausgaben aus dem eigenen Vermögen an einen begünstigten Spendenempfänger gegen Zuwendungsbestätigung. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Zuwendungen seien kein Entgelt für eine Leistung des Zuwendungsempfängers. Die Ausgaben seien ohne rechtliche Verpflichtung erbracht worden. Es liege eine Ausgabe des Klägers vor, da er wirtschaftlich den zugewendeten Geldbetrag aufgewendet habe. Der Spielgewinn sei in seinem Namen im abgekürzten Zahlungsweg an den Zuwendungsempfänger gezahlt worden.

Der Gewinn sei dem Kläger zuvor zugeflossen, so dass die Zahlung aus dem eigenen Vermögen des Klägers erfolgt sei. Dieser Zufluss ergebe sich aus der jeweiligen Vertragsgestaltung unter Einbeziehung aller Umstände. Unerheblich sei, wie fremde Dritte den Vertrag geschlossen hätten oder ob ein bestimmtes Ergebnis steuersystematisch erwünscht sei. In den Verträgen sei vereinbart, dass der Kläger einverstanden sei, dass ein Gewinn in seinem Namen bzw. im Namen des Gewinners gestiftet werde. Diese Vertragsgestaltung regele eindeutig, dass der Spielgewinn dem Kläger zunächst zugeflossen sei. Ein Einverständnis setze schon sprachlich voraus, dass sich etwas zunächst in der eigenen Verfügungsmacht befunden habe. Ein Einverständnis über eine Verwendung von Finanzmitteln wäre überflüssig und unsinnig, wenn der das Einverständnis Erklärende über die verwendeten Mittel keine Verfügungsmacht durch vorherigen Zufluss besäße. Dieses Vertragsverständnis ergebe sich auch daraus, dass die Spende im Namen des Klägers erfolgen sollte. Die Formulierung zeige eindeutig, dass die Spende aus seinem Vermögen geleistet worden sei und der Spielgewinn ihm daher zuvor zugeflossen sein musste.

Eine andere Vertragsauslegung sei auch nach dem Zweck der Vereinbarung nicht nachvollziehbar. Sie würde ansonsten bedeuten, dass der Fernsehsender eine eigene freiwillige und jederzeit noch zu widerrufende Spende geleistet und der Kläger nur ein Recht zur Bestimmung des Spendenempfängers gehabt habe. Dafür seien im Vertrag keine Anzeichen enthalten. Die Formulierungen sprächen eindeutig dagegen. Das Vertragsverständnis, dass dem Kläger zuvor der Spielgewinn zugeflossen sei und er anschließend über den Spielgewinn durch eine Spende verfügt habe, entspreche auch dem Willen der Vertragsschließenden. Dies ergebe sich aus der späteren Abwicklung und Auszahlung des Spielgewinns. Es sei jeweils gegenüber den Spendenempfängern erklärt worden, dass der Kläger einen Spielgewinn gewonnen habe, dass der Kläger sich zu einer Spende bereit erklärt habe und dass eine Zuwendungsbestätigung an den Kläger zu übersenden sei. Auch der Kläger habe ein solches Vertragsverständnis gehabt und die Zuwendungen dementsprechend in seiner Einkommensteuererklärung erklärt.

Unerheblich sei die unmittelbare Zahlung vom Fernsehsender bzw. der Produktionsgesellschaft an die Spendenempfänger, weil es sich hierbei lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg gehandelt habe. Unerheblich sei auch, dass die Zahlung beim Fernsehsender eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstelle und gleichzeitig eine als Sonderausgabe zu berücksichtigende Spende beim Kläger. Dies beruhe darauf, dass der Spielgewinn als nicht steuerbarer Zufluss vereinnahmt worden sei. Es hätte dem Gesetzgeber freigestanden, einen Spendenabzug nur dann zuzulassen, wenn die Spende zuvor als steuerpflichtige Einnahme erfasst worden sei. Der Ausgabe beim Fernsehsender stehe eine nicht steuerbare Einnahme beim Kläger gegenüber, die dieser für die Spendenzahlung verwendet habe. Dass die Höhe noch nicht festgestanden habe, sei für die Frage des Zuflusses des Spielgewinns beim Kläger ohne Bedeutung.

Durch die Spende sei in dem Vermögen des Klägers auch ein Verlust eingetreten, indem der Auszahlungsanspruch des Klägers durch die Produktionsgesellschaft bzw. den Fernsehsender mit der Überweisung an den Zuwendungsempfänger gegenüber dem Kläger erfüllt worden sei. Dieser Vermögensverlust sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits bei Vertragsschluss bestimmt worden sei, dass ein Gewinn gespendet werden müsse. Die Gründe, aus denen die Vertragsparteien im Voraus vereinbarten, den Spielgewinn stets zu spenden, seien unterschiedlicher Natur. Für den Fernsehsender werde durch die Spende noch ein Werbeeffekt erzielt, der es rechtfertige, die Spielgewinne auszuloben und die Zahlungen als Betriebsausgaben abzusetzen. Die Fernsehsender müssten sich sonst den Vorwurf gefallen lassen, den ohnehin schon bezahlten Schauspielern nochmals zusätzliche Einnahmen zukommen lassen zu wollen.

Beim Kläger sei die Bereitschaft anzuführen, einen gemeinnützigen Zweck zu fördern, den er ansonsten gegebenenfalls aus anderen Mitteln gefördert hätte. Zur Verwirklichung dieser Absicht habe der Kläger auch den Empfänger des Spielgewinns benennen können. Er habe mit einer Spende einverstanden sein können, weil er als Prominenter ohnehin in vielen Situationen von seiner Prominenz profitiert und ein Stück davon in Form einer Spende habe weitergeben wollen. Daher sei nachvollziehbar, weshalb die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss eine entsprechende Verwendung der Spielgewinne vereinbart haben dürften. Beim Kläger komme noch eine erhöhte Spendenbereitschaft aufgrund seiner überstandenen Erkrankung hinzu.

Die vorherige Bestimmung der Verwendung der Spielgewinne bedeute nicht, dass dem Kläger der Spielgewinn nicht zugeflossen sei. Im Rahmen des Vertragsschlusses habe es dem Kläger freigestanden, den Vertrag in dieser Form zu unterschreiben. Er habe bereits bei Vertragsschluss eine entsprechende Verwendungsabsicht des ihm zugeflossenen Spielgewinns bekundet. Im Zusammenhang mit der Frage eines Vermögensabflusses durch unmittelbare Zahlung an Dritte könne auch auf die Rechtsprechung zur konstitutiven Lohnverwendungsabrede verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 1998 XI R 18/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 98).

Es habe sich um eine Quizshow gehandelt, also nicht etwa um eine Mitwirkung an einer Sendung, in der ein Fernsehsender aufgrund bestimmter Notfälle selber Gelder sammele oder eigene Mittel spende. In solchen Fällen würden auch Prominente unentgeltlich tätig, um den Sendern zu entsprechenden Spendenaufkommen zu verhelfen. Bei Quizshows würden jedoch regelmäßig Spielgewinne an Teilnehmer ausgezahlt und keine eigenen Spendenaktionen der Fernsehsender durchgeführt. Ob ein Kandidat gewinne oder in welcher Höhe ein Gewinn entstehe, hänge dabei von Zufällen und dem Wissen der Kandidaten ab, die hier am Ende der Sendung auch selbst erklärt hätten, wie sie ihren Spielgewinn verwenden wollten. Wenn es sich um Spenden des Senders gehandelt hätte, wäre die vorherige Anstrengung, einen möglichst hohen Preis zu gewinnen, als lebensfremd anzusehen.

Bei den Spielgewinnen handele es sich nicht um einen steuerbaren Zufluss. Denn dann hätte der Einnahme eine zielgerichtete Tätigkeit zugrunde liegen müssen (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG, Anm. 80 "Preise"). Preise für die Beantwortung von Quizfragen seien nicht steuerbar, weil sie nicht als Entgelt für eine Leistung anzusehen seien, sondern nur eine Anerkennung für die Teilnahme an einer unterhaltenden Veranstaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 5. September 1996, BStBl I 1996, 1150). Mit den Spielgewinnen sei keine Leistung des Klägers abgegolten worden, sondern dieser sei nur als Privatperson mit seinem persönlichen Wissen aufgetreten, ohne dass ein Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Schauspieler bestanden habe.

Der Vermögenszufluss beim Kläger sei dadurch erfolgt, dass dieser in dem Zeitpunkt, in dem er die Spielshow gewonnen habe, bereits einen Anspruch auf Auszahlung des Spielgewinns gehabt habe. Dieser Anspruch habe das Vermögen des Klägers wirtschaftlich vermehrt. Der Anspruch sei anschließend von der Produktionsfirma erfüllt worden, indem entsprechend der Bestimmung des Klägers die Auszahlung zugunsten eines Dritten erfolgt sei. Der Anspruch des Klägers auf den Spielgewinn sei bereits entstanden, weil das Konzept der Spielshow die Auszahlung eines Spielgewinns an den Gewinner der Show vorsehe. Insofern sei der Spielgewinn öffentlich ausgelobt worden. Der Anspruch ergebe sich somit bereits aus den allgemeinen Spielregeln, nach denen die Show durchgeführt worden sei. Da der Kläger die entsprechenden Spielshow gewonnen habe, sei ihm der Anspruch auf Auszahlung des Spielgewinns zugeflossen.

Hinsichtlich dieses potentiellen Anspruchs auf den Spielgewinn sei im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Produktionsfirma getroffen worden. Entsprechend der bereits dargelegten Vertragsauslegung ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Willen und der späteren Abwicklung des Vertrages, dass die Vertragsparteien von einer entsprechenden Anspruchsentstehung des Klägers ausgegangen seien. Insofern sei hervorzuheben, dass das Vertragsverständnis der Parteien nicht zu einem rechtlichen Irrtum über die objektive Rechtslage geführt habe, sondern dieses Vertragsverständnis die objektive Rechtslage darstelle. Die rechtliche Wertung habe sich insoweit an den tatsächlichen Umständen zu orientieren und nicht umgekehrt.

Zur Klärung des tatsächlichen Sachverhalts sei ferner von Bedeutung, dass neben dem Vertragsverhältnis des Klägers zur Produktionsgesellschaft auch ein Vertrag der Produktionsgesellschaft mit dem Fernsehsender T bzw. A über die Ausstrahlung der Spielshow existiert habe. Dieser den Klägern nicht vorliegende Vertrag beinhalte als Entgelt die Produktionskosten und als zusätzlichen Bestandteil die Kosten für den erspielten Gewinn. In diesem Vertrag zwischen dem Fernsehsender und der Produktionsfirma existiere keine entsprechende Klausel über eine Verwendung des Gewinns für gemeinnützige Zwecke. Aufgrund dieser Vertragsbeziehung des Senders zur Produktionsfirma liege für den Fernsehsender keine eigene Spende vor. Es handele sich bei ihm lediglich um Betriebsausgaben für den Einkauf einer Sendung. Diese Betriebsausgaben beinhalteten somit die Produktionskosten sowie den Spielgewinn. Dieser Betrag sei von dem Sender für die Spielshow "R" an die Produktionsfirma überwiesen worden. Bei der Produktionsfirma stelle der Spielgewinn lediglich einen durchlaufenden Posten dar. Die Produktionsfirma leite den Spielgewinn im Namen und im Auftrag des Gewinners weiter. Entsprechend als durchlaufender Posten sei der Spielgewinn bei der Produktionsfirma behandelt worden.

Der Gewinn aus der Fernsehsendung "B" sei demgegenüber unmittelbar vom Fernsehsender A ausgezahlt worden. Auch bei dieser Spielshow habe ein Vertragsverhältnis des Klägers allerdings nur mit der Produktionsgesellschaft bestanden. Diese als Vertragspartnerin des Klägers habe hinsichtlich der Verwendung der Spielgewinne keine eigenen Interessen gehabt. Sie habe lediglich die Spielgewinne des Fernsehsenders verauslagt. Die Auszahlung der Spielgewinne an die gemeinnützigen Einrichtungen sei dabei durch die Produktionsfirma vorgenommen worden, um einen bürokratischen Aufwand beim Fernsehsender und dem jeweiligen Prominenten zu vermeiden.

Die Spendenzahlung sei somit nicht nur im Namen des Klägers erfolgt, sondern auch wirtschaftlich auf dessen Rechnung. Eine dritte Person, auf dessen Rechnung die Spende erfolgt sein könnte, existiere nicht. Für die Produktionsfirma stelle die Spende lediglich einen durchlaufenden Posten dar und für den Fernsehsender eine Betriebsausage im Zusammenhang mit dem Einkauf einer Sendung. Die Verwendung der Spielgewinns durch den Prominenten für eine Spendenzahlung sei für den Fernsehsender ohne Bedeutung gewesen. Dieser habe auch keine eigene Spendenzahlung geleistet und die Spende nicht selbst wirtschaftlich getragen, sondern auf Rechnung des Klägers gespendet. Dies ergebe sich daraus, dass der Spielgewinn stets in der Höhe unverändert geblieben sei und nicht davon abgehangen habe, ob ein nicht Prominenter den Spielgewinn ausgezahlt bekommen oder ein Prominenter den Spielgewinn gespendet habe. Der Fernsehsender habe daher auch nicht mit einer eigenen Spendenzahlung für sich werben wollen, indem er selber als besonders großzügig aufgetreten sei, sondern nur den Spielgewinn entsprechend der Bestimmung des Klägers verwendet.

Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Spielgewinns an den Kläger sei zu beachten, dass das vorherige Einverständnis des Klägers zu einer Spendenzahlung einen vorherigen Vermögensabfluss beim Kläger bzw. dessen wirtschaftliche Belastung nicht verhindere. Man könne die vorliegende Rechtslage dabei zum Teil mit einem Erwerb unter einer Auflage vergleichen. Die Vertragsparteien seien eindeutig davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Spielgewinn zugestanden habe, der lediglich mit einer Verwendungsauflage beschränkt gewesen sei. Dies ergebe sich, wie bereits ausgeführt, sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages, der von einem "Einverständnis" spreche, als auch aus der späteren Abwicklung des Vertrages. Es sei nicht zulässig, einen Anspruch, den beide Vertragsparteien begründen wollten, nicht anzuerkennen, nur weil die spätere Anspruchserfüllung mit einer Auflage verbunden gewesen sei und damit nicht dem Normalfall entspreche. Insofern habe sich die Beurteilung der Rechtslage nach dem Willen der Parteien auszurichten. Die Beurteilung der Rechtslage könne nicht den Willen der Parteien ändern oder umdeuten.

Ebenso wie bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) oder bei einer Erbschaft unter Auflage (§ 2192 BGB) liege jeweils ein gültiger, vollständiger Erwerb einer Sache, eines Gegenstandes oder eines Rechtes vor. Es bestehe lediglich eine Verpflichtung, die zuvor vollwertig erhaltene Sache entsprechend der Auflage zu verwenden (Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, München 2006, Einführung vor § 158 Rn. 4). Danach verpflichteten Auflagen den Empfänger einer Zuwendung zu einer Leistung, das Rechtsgeschäft sei aber sofort voll wirksam. Dieser vollständige Übergang der geschenkten Sache trotz der vereinbarten Auflage ergebe sich aus § 527 BGB, wonach der Schenker die Herausgabe der geschenkten Sache bei Nichterfüllung der Auflage vom Beschenkten nur wegen ungerechtfertigter Bereicherung fordern könne. Dies zeige, dass zuvor ein vollständiger Rechtsübergang stattgefunden habe.

Dem Kläger sei dieser Anspruch auf Auszahlung eines Spielgewinns in dem Zeitpunkt zugeflossen, als er seine vertraglichen Leistungen vollständig erfüllt habe, die Spiele in der Sendung gewonnen habe, als Gewinner geführt worden und ihm der Gewinn der Sendung zugesprochen worden sei. Dieser Zufluss des Anspruches zum Ende der Sendung habe bewirkt, dass er die alleinige Verfügungsmacht über den Anspruch erlangt habe, als er sinngemäß gefragt worden sei: "Herzlichen Glückwunsch, Herr ..., Sie haben .... gewonnen. Was wollen sie mit dem Geld machen?" Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des Spielgewinns erlangt, so dass der Vermögenszufluss damit bei ihm gegeben gewesen sei und die spätere Spendenzahlung durch den Fernsehsender bzw. die Produktionsgesellschaft einen Vermögensabfluss im Wege des sog. abgekürzten Zahlungsweges dargestellt habe.

Ergänzend wird auf das mit dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 überreichte Schreiben der D-GmbH vom 29. November 2006 verwiesen, das in der mündlichen Verhandlung verlesen worden ist.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 20. April 2006 unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 zu ändern, indem die gespendeten Quizgewinne gemäß § 10b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten sind die fraglichen Beträge schon deshalb keine Sonderausgaben, weil sie dem Kläger nicht zuvor zugeflossen seien. Der Kläger habe über die Beträge nicht frei verfügen dürfen. Die Fernsehshows, an denen der Kläger teilgenommen habe, hätten bereits von vornherein vorgesehen, dass der erspielte Gewinn gespendet werde. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, eine andere Verfügung zu treffen, sondern lediglich die Wahl gehabt, entweder an einer solchen Fernsehshow teilzunehmen mit der Bedingung, dass der von ihm erspielten Gewinn gespendet werde, oder der Veranstaltung fern zu bleiben. Die freie Verfügung über den erspielten Gewinn sei ihm aufgrund der Bedingungen des Veranstalters verwehrt gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger werden durch den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid für 2002 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig in ihren Rechten verletzt.

Der Kläger kann die fraglichen Beträge nicht nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen, weil sie nicht bei ihm abgeflossen sind, sondern bei dem jeweiligen Veranstalter des Gewinnspiels. Die Zuwendung der Spielgewinne erfolgte zwar im Namen des Klägers, aber nicht auf dessen Rechnung. Sie sind ihm wirtschaftlich und steuerlich daher nicht zuzurechnen.

Ausgaben zur Förderung anerkannter gemeinnütziger Zwecke sind nach Maßgabe dieser Vorschrift bis zu der dort bestimmten Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter sind private Ausgaben zu verstehen, die steuerlich abzugsfähig sind, weil dies wegen der förderungswürdigen Zwecke ausdrücklich gesetzlich so vorgesehen ist und weil dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als Maßstab für die einkommensteuerliche Inanspruchnahme gemindert wird.

Persönlich abzugsberechtigt ist der durch die Zahlung wirtschaftlich Belastete, so dass Zahlungen Dritter nur dann als eigene Sonderausgaben angesehen werden können, wenn sie den Steuerpflichtigen selbst belasten. Der zugewendete Betrag muss sich in dem geldwerten Vermögen des Steuerpflichtigen befinden und von dort abfließen. (Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Auflage 2006, § 10 Rz 17; Kirchhof, EStG, 6. Aufl. 2006, § 10b Rn 12; Blümich/Hofmeister, § 10b EStG Rz 16). Der Begriff der Ausgabe setzt gemäß § 11 Abs. 2 EStG den Abfluss einer Wertabgabe voraus, an der es fehlt, wenn der Wert der Spende durch einen Dritten ersetzt wird und die Zuwendung wirtschaftlich beim Steuerpflichtigen nur einen durchlaufenden Posten bildet (Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Anm. 22 und 23).

Eine dem Kläger steuerlich zuzurechnende Sonderausgabe setzt mithin voraus, dass der gespendete Betrag Bestandteil seines Vermögen geworden und von dort abgeflossen ist. Die Möglichkeit, den Zuwendungsempfänger zu bestimmen oder durch die richtige Beantwortung von Quizfragen Einfluss auf die Höhe der Zahlung zu haben, genügt hierfür noch nicht. Der Spielgewinn hätte vom Kläger in der Weise vereinnahmt werden müssen, dass dadurch ein Vermögenszuwachs bei ihm eingetreten wäre, über den er frei hätte verfügen können. Denn nur dann wäre der Kläger selbst durch die Spende wirtschaftlich belastet und seine steuerliche Leistungsfähigkeit dadurch gemindert worden.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen liegen hier keine Sonderausgaben des Klägers vor.

Der Kläger hat die fraglichen Spielgewinne selbst nicht vereinnahmt. Eine Einnahme ist ein geldwerter Vermögenszugang. Dafür muss ein nach objektiven Merkmalen auszudrückender Vorteil eingetreten sein, der einen wirtschaftlichen Wert besitzt und damit zu einer objektiv messbaren Bereicherung führt. Daran fehlt es im Streitfall.

Das Vermögen des Klägers blieb durch die Spielgewinne unverändert. Die Zahlungen der Veranstalter an die Zuwendungsempfänger haben den Kläger zu keinem Zeitpunkt bereichert. Sein Geldvermögen hat keinen Zuwachs erfahren. Dass der Kläger die Zahlungen der Veranstalter an den von ihm jeweils bestimmten Zuwendungsempfänger gewünscht und die Höhe des Betrages durch seine Mitwirkung bestimmt hat, ist lediglich als ideeller Vorteil, aber nicht als geldwerter Vermögenszuwachs anzusehen.

Der Kläger hatte keine eigene Verfügungsberechtigung über die Spielgewinne.

Allerdings kann derjenige, der einen ihm uneingeschränkt zustehenden Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages hat, wirtschaftlich schon als bereichert anzusehen sein, bevor er das Geld in Händen hat. Der Inhaber einer Geldforderung kann durch Zahlungsanweisung oder Vorausabtretung darüber verfügen und darf dies auch, wenn der fragliche Betrag keiner anderweitigen Zweckbindung unterliegt. Eine derartige Verfügungsberechtigung über den Spielgewinn stand dem Kläger jedoch nicht zu. Die Bedingungen für die Teilnahme an den Gewinnspielen waren im Streitfall nicht so, dass der Kläger es zu irgend einem Zeitpunkt in der Hand hatte, den jeweiligen Gewinn für sich zu behalten und nach seinem eigenen Gutdünken darüber zu verfügen. Die von den Veranstaltern vorgegebenen vertraglichen Vereinbarungen sahen vielmehr für den Kläger unausweichlich vor, dass der Gewinn nicht ihm selbst zustehen sollte, sondern dem Zuwendungsempfänger zu überweisen war. Eine konstitutive Verwendungsabrede mit abgekürztem Zahlungsweg vermag der Senat im Streitfall somit nicht zu erkennen, zumal der BFH eine solche Gestaltung noch nicht einmal in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 23. September 1998 XI R 18/98 (BStBl II 1999, 98) angenommen hat. Auch im vorliegenden Falle verfügte der Kläger zu keinem Zeitpunkt über eine ihm selbst zustehende Geldleistung, auf die er dann zu Gunsten der Zuwendungsempfänger verzichtet haben könnte. Es war nicht der Kläger, der den Veranstaltern eine Verwendungsauflage erteilt hat, sondern es waren die Veranstalter, welche die Spielbedingungen vorgegeben und dem Kläger damit von vornherein keinen Spielgewinn zugestanden hatten.

Außer dem jeweiligen Auftrittshonorar stand dem Kläger nichts zu, auf das er zu Gunsten Dritter hätte verzichten können. Die sich aus den Spielverträgen ergebende Möglichkeit des Klägers, die Veranstalter zu einer Zahlung an einen bestimmten Spendenempfänger zu veranlassen, und der damit verbundene ideelle Vorteil sind noch nicht als eigene Spendenleistung des Klägers zu bewerten. Denn dieser hat für die umstrittenen Zuwendungen keine eigenen Geldmittel eingesetzt, sondern ausschließlich solche der Veranstalter. Insbesondere hat der Kläger den Zuwendungsempfängern von seinen Auftrittshonoraren nichts überlassen und insoweit eine klare Trennung zwischen seinen eigenen Vermögensbestandteilen und den für ihn fremden Geldern gezogen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe die Zuwendungsempfänger aus Dankbarkeit im Zusammenhang mit seiner überstandenen Erkrankung ausgewählt, ändert dies nichts daran, dass er diesen Institutionen ausschließlich Fremdgelder hat zukommen lassen, was dem Sachvortrag des Klägers die Überzeugskraft nimmt.

Der Sachvortrag der Kläger, er habe gegen Ende der Quizshow bereits einen eigenen uneingeschränkten Gewinnauszahlungsanspruch erworben, widerspricht den in den Prominenten-Kandidaten-Verträgen (Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift) getroffenen Vereinbarungen. In diesen Verträgen geht es unter 4.1 zunächst jeweils um die Teilnahmevergütungen. Unter 4.4 bzw. 4.6 heißt es dann: (bei "R")

"Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass ein etwaiger Quiz-Gewinn in seinem Namen an die folgende wohltätige/gemeinnützige Einrichtung gestiftet wird:

... "bzw. (bei "B")

"Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass der Gewinn (insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,--), der nur bei Ausstrahlung oder sonstiger Auswertung der Show gezahlt wird, im Namen des oder der Gewinner an ... gestiftet wird."

Damit hatte der Kläger von vornherein auf eine Auszahlung des Spielgewinns an sich selbst und auf eine freie Verfügung darüber verzichtet. Die vom Kläger akzeptierten Vorbedingungen der Veranstalter für eine Teilnahme am Prominentenquiz ließen es nicht zu, dass der Kläger nach eigenem Willen und aus eigener Macht über den Geldgewinn bestimmen und ihn seinem eigenen Vermögen zurechnen konnte. Insbesondere hätte der Kläger den Gewinn nicht für sich behalten dürfen. Der Betrag ist dem Kläger somit weder als Einnahme zugeflossen noch ist er als (Sonder-)Ausgabe aus seinem Vermögen abgeflossen.

Diese Rechtsfolge ist nicht von dem gewählten Zahlungsweg abhängig. Somit trifft die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Annahme nicht zu, dass es nur von einer Formalie abhänge, wenn ihm der Spendenabzug verwehrt werde.

Insbesondere hätten die Vertragspartner keine - den Sonderausgabenabzug ermöglichende - Vermögensmehrung beim Kläger dadurch bewirken können, dass ihm der Spielgewinn zunächst formell ausgehändigt oder überwiesen worden wäre. Denn in einem solchen Falle hätte der Kläger das Geld ebenfalls nicht für sich und zu seiner eigenen freien Verwendung behalten dürfen, da er sich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet hatte, den Spielgewinn einem Dritten zukommen zu lassen. Auch bei vorheriger Aushändigung oder Überweisung steht dem überlassenen Geldbetrag aufgrund der Kandidatenvereinbarung von Anfang an eine Verbindlichkeit in derselben Höhe gegenüber, so dass das Vermögen per saldo unverändert bleibt. Insofern kann allenfalls von einem durchlaufenden Posten gesprochen werden, der aber - wie eingangs erwähnt - nicht zu einem Sonderausgabenabzug führt.

Auch Gutgläubigkeit der Beteiligten führt im Streitfall nicht zum Spendenabzug. Nach § 10b Abs. 4 EStG wird nur das Vertrauen des Spenders in die gemeinnützige Verwendung seiner Spende geschützt. Darum geht es hier aber nicht, sondern vielmehr darum, ob überhaupt eine Spende des Klägers vorliegt.

Der Kläger konnte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass er den Spielgewinn zu seiner eigenen freien Verfügung bekäme und es anschließend von seiner Freigiebigkeit abhinge, ob der gewonnene Betrag der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung überwiesen wurde oder ob er ihn - zu welchem späteren Verwendungszweck auch immer - für sich behielt. Welche Worte der Quizmaster bei der später gesendeten Aufzeichnung des Gewinnspiels gegenüber dem Kläger verwendete, kann ernstlich nicht als rechtlich ausschlaggebend angesehen werden. Denn dadurch änderte sich nichts an den zuvor abgeschlossenen Kandidatenverträgen. Es kann allenfalls beim unkritischen Fernsehzuschauer der Eindruck entstehen, die Kandidaten selbst hätten großzügig über ihren Spielgewinn verfügt. Ein solcher Anschein hat aber keinen Einfluss auf die vereinbarte Rechtslage. Denn die vorgegebenen Spielbedingungen ließen keine freie Wahl des prominenten Kandidaten zu, ob er den Spielgewinn behielt oder nicht.

Die dem Kläger auf Veranlassung des Veranstalters zugesandten Spendenbescheinigungen können an dieser objektive Rechtslage ebenfalls nichts ändern und bewirken daher nicht, dass der Kläger die - tatsächlich nicht von ihm, sondern in Wirklichkeit vom jeweiligen Veranstalter und auf dessen Rechnung geleisteten - Geldbeträge als Sonderausgaben abziehen kann. Selbst wenn Kläger, Veranstalter und Spendenempfänger die tatsächliche und rechtliche Lage übereinstimmend anders beurteilt haben sollten, kann dies den begehrten Sonderausgabenabzug nicht herbeiführen. Denn die Besteuerungstatbestände bestehen unabhängig von der darüber gebildeten Ansicht der Betroffenen nach § 38 der Abgabenordnung (AO) von Gesetzes wegen.

Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung gemäß § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

II.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, so dass die Beantwortung der Rechtsfrage durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen, so dass die höchstrichterliche Entscheidung Breitenwirkung hat (Gräber/Ruban, FGO, 6. Auflage 2006, § 115 Rn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Danach ist die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache im Streitfalle zu bejahen. Es handelt sich hier nicht um einen Einzelfall, sondern um einen Beispielsfall. Angesichts der weiterhin bei mehreren Fernsehsendern durchgeführten Gewinnspiele mit prominenten Teilnehmern ist es angebracht, die in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze, die im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 27. April 2006 (BStBl I 2006, 342) stehen, höchstrichterlich zu überprüfen. Dabei ist es im Allgemeininteresse, dass die Entscheidung im Streitfall durch eine dann zu erwartende Veröffentlichung bekannt wird, um eine bisher möglicherweise gutgläubige Unwissenheit der an derartigen Gewinnspielen beteiligten Personen (Mitspieler, Veranstalter und Begünstigte) im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vollständigkeit der Steuererhebung zu beseitigen.



Ende der Entscheidung

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