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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 1 K 1239/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 1239/05

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

sowie der ehrenamtlichen Richter und

ohne mündliche Verhandlung

am 25. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin mit Erfolg Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann.

Die Klägerin wird für die Streitjahre 2000 und 2001 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.

Die Klägerin hat 1997 ihr Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen und anschließend bis zum 19. April 1999 eine Fortbildung zum Kommunikationsfachwirt (MCA) absolviert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie stets in Berlin gewohnt. Ihre Mutter und die Brüder der Klägerin wohnen mit ihren Familien ebenfalls dort. Sie wohnte bis September 1999 in Berlin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsam angemieteten 4-Zimmer-Wohnung mit 107,87 qm, für die sie eine monatliche Kaltmiete von rd. 759 DM zahlten.

Zum 1. Oktober 1999 trat sie eine Arbeitsstelle als [...] in München bei einem international tätigen großen [...]konzern an. Zum 1. Dezember 1999 mietete sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine 67 qm große 2-Zimmer-Wohnung mit Kfz-Stellplatz in München zu einer monatlichen Kaltmiete von 1.070 DM (zzgl. Stellplatz 70 DM) an. Nach Angabe zog der Lebensgefährte der Klägerin zum 1. März 2000 ebenfalls nach München und war in den Streitjahren ebenfalls als "Consultant" bei einem Arbeitgeber mit Zweigniederlassung in München nichtselbständig tätig. Die Mietwohnung in Berlin behielten sie bei.

Nach Angabe hält sich die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Woche ca. 2 Tage in München und 3 Tage außerhalb Münchens auf. Auch der Lebensgefährte habe sich aufgrund von Dienstreisen durchschnittlich mehrere Tage pro Woche außerhalb Münchens aufgehalten.

Beide verbrächten jedes zweite Wochenende in Berlin, ebenso Urlaube, soweit nicht Fernreisen unternommen würden. Durch die vielen Dienstreisen ergebe sich im Durchschnitt nur etwa ein gemeinsamer Tag je Woche in der Wohnung in München.

Das FA erkannte den in den Erklärungen beantragten Abzug von Mehraufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts von Oktober 1999 bis einschließlich Februar 2000 an.

Die späteren Aufwendungen ließ es nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, weil es aufgrund des Zuzugs des Lebensgefährten ab dem 1. März 2000 von einem Lebensmittelpunkt der Klägerin in München ausging (ESt-Bescheide für 2000 und 2001 sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2000, je vom 10. Dezember 2003, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung [EE] vom 28. Februar 2005).

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen für den Abzug der Mehraufwendungen seien gegeben, weil der Wohnsitz in Berlin ihren Lebensmittelpunkt darstelle. Lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung müsse beruflich veranlasst gewesen sein, was unstreitig der Fall gewesen sei. Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Urlaube verbrächten sie und ihr Lebensgefährte mehr gemeinsame Zeit in Berlin als in München, zumal die auswärtigen Dienstreisen beider in der Regel nicht zeitlich zusammenfielen. Beide hätten sich auch von 2002 bis 2004 für die Berliner Wohnung neue Möbel, einen Fernseher und einen Computer gekauft (Rechnungskopien wurden im Klageverfahren vorgelegt). Auch die Bankfiliale, von der beide ihre Geldgeschäfte tätigten, befinde sich nach wie vor in Berlin.

Wegen der weiteren Ausführungen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 2. April 2005, 26. Juni 2005, 31. Juli 2005 und 9. April 2007 verwiesen. In letzterem Schriftsatz weist der Klägervertreter insbesondere darauf hin, dass die Klägerin mittlerweile wieder ausschließlich in Berlin wohne.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des ESt-Bescheids für 2001 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2000, je vom 10. Dezember 2003, und der hierzu ergangenen EE vom 28. Februar 2005 die ESt für 2001 bzw. den vortragsfähigen Verlust zum 31. Dezember 2000 - neu festzusetzen und dabei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen in Höhe von -11.356,71 DM im Jahr 2000 und -20.760 DM im Jahr 2001.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Auch nach der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei Voraussetzung für einen Abzug der Mehraufwendungen, dass der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes liege. Auf den Schriftsatz des FA vom 18. Juli 2005 wird verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht ab März 2000 keine Mehraufwendungen aus doppelter Haushaltsführung berücksichtigt.

1. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 [BGBl. I 2003, 2645; BStBl I 2003, 710]; (die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, aber auch in den Fällen, in denen die ESt -wie im Streitfall -noch nicht formell bestandskräftig ist [BMF-Schreiben vom 22.12.2003, BStBl I 2004, 36]) sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BStBl II 1995, 180) ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr Voraussetzung, dass in der "Hauptwohnung" ununterbrochen hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von Familienangehörigen herrschen muss (vgl. BFH-Urteil vom 06. Oktober 1994 VI R 136/89, BStBl II 1995, 184). Erforderlich ist jedoch, dass der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen ist (vgl. Schmidt, Kommentar zum EStG, 25. Auflage 2006, § 9 Rz. 141; BFH-Urteil vom 16. April 1980 VI R 7/77, BStBl II 1980, 512;vom 6. Oktober 1994 VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585). Es genügt nicht, dass dieser nur für Besuchszwecke vorgehalten wird (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1998 6 K 232/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 275; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1998 VI B 98/98, BFH/NV 1999, 179).

Auch darf der Beschäftigungsort nicht zum Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers geworden sein (BFH-Urteil vom 25. März 1988 VI R 32/85, BStBl II 1988, 582).

b) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung zu verneinen.

Der erkennende Senat ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt mit dem Einzug des Lebensgefährten in die gemeinsame Wohnung in München den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach München verlagert hat. Er hat dabei den Vortrag der Klägerin über ihre Lebensumstände - insbesondere die dargestellten Aufenthalte in München und Berlin - als wahr unterstellt.

Danach mag die Klägerin subjektiv die Wohnung in Berlin als "Heimat" empfinden und München lediglich als Arbeitsort. Die objektiv feststellbaren Kriterien vermögen jedoch nicht ein deutliches Übergewicht der Lebensinteressen der Klägerin in Berlin zu begründen.

Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Kindheit, Jugend und die Zeit ihrer Ausbildung in Berlin verbracht hat und das dadurch vorhandene Heimatgefühl und eine gewisse Verbundenheit werden gerade bei Berufsanfängern dadurch überlagert, dass dieser Neuanfang eine umfassende Änderung der Lebensumstände mit sich bringt, die eine gewisse Lösung von den bisherigen Lebensverhältnissen bedingt. Zur sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des festen Arbeitsverhältnisses und den hierdurch eintretenden Veränderungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit treten u.a. eine Vielzahl neuer persönlicher Kontakte - insbesondere im Kollegenkreis - hinzu. Gerade in dieser Veränderung kommt dem Wohnort des Ehegatten, aber auch dem des Lebensgefährten, eine zwar nicht bestimmende aber doch außerordentlich große Bedeutung bei der örtlichen Bestimmung des Lebensinteresses zu. In der Rechtsprechung zeigt sich dies deutlich in den trotz einer begrifflichen Gleichstellung im Ergebnis wesentlich strengeren Anforderungen an einen Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsorts (vgl. die Nachweise bei Schmidt, Kommentar zum EStG, § 9 Rz. 144).

Dass der Lebensgefährte der Klägerin zum März 2000 in die gemeinsame Münchner Wohnung eingezogen ist, spricht indiziell für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts beider Partner nach München zu diesem Zeitpunkt. Dieses Moment überwiegt bei der Würdigung der Gesamtumstände auch den Aspekt eines bis März 2000 vergleichsweise kurzen Aufenthalts der Klägerin in München.

Die Indizwirkung der Aufenthaltszeiten in der jeweiligen Stadt ist für sich genommen begrenzt.

So liegt es in der Natur der Sache, dass der Aufenthalt am Beschäftigungsort regelmäßig die Arbeitstage umfasst, während am Lebensmittelpunkt die Freizeit verbracht wird.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann gleichwohl nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag nur jedes zweite Wochenende in Berlin verbracht hat. Das deutet allenfalls auf eine Gleichgewichtigkeit der Lebensinteressen in Berlin und München hin.

Erforderlich für eine doppelte Haushaltführung ist jedoch ein deutliches Überwiegen der Lebensinteressen am "Hauptwohnort".

Als bedeutsames Indiz für den Lebensmittelpunkt wird von der Rechtsprechung regelmäßig die Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnungen angesehen. Dem schließt sich der erkennende Senat an, weil sich hierin regelmäßig ausdrückt, welche Bedeutung der Steuerpflichtige selbst dem Aufenthalt am jeweiligen Ort zumisst. Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass der Mensch sich seine Wohnumstände dort am schönsten und großzügigsten einrichtet, wo er seinen primären Sitz sieht. Hier führt die Klägerin an, die Wohnung in Berlin sei mit 107 qm deutlich größer, als die Wohnung in München mit 67 qm. Allerdings kann die Größe nicht alleine ausschlaggebend sein, wenn - wie im Streitfall - der Mietzins der Wohnung am Beschäftigungsort um etwa ein Drittel höher ist, als der am auswärtigen Wohnort. Bezieht man das in die Beurteilung mit ein, so erachtet der Senat die beiden Wohnungen als in etwa gleichwertig, so dass alleine hieraus kein deutliches Übergewicht für Berlin abzuleiten ist.

Die vorgetragene Verbundenheit mit der Mutter und den Geschwistern spricht für ein gewisses Lebensinteresse in Berlin. Sie übersteigt jedoch nicht das Maß des allgemein Üblichen und kann in die Gesamtwürdigung nur am Rande mit einfließen. Gleiches gilt für den Rückzug nach Berlin nach mehreren Jahren. Der Ort der Bankverbindung hat für die Beurteilung in Zeiten des Online-Banking allenfalls marginale Bedeutung, ebenso die Tatsache, dass auch Einrichtungsgegenstände für die Berliner Wohnung angeschafft wurden; letzteres ist ein Aspekt des vorausgesetzten "Unterhaltens einer Wohnung".

In der Gesamtheit erachtet der Senat die Lebensinteressen in Berlin und München in etwa gleichwertig örtlich begründet, weshalb er sich nicht in der Lage sieht, angesichts der besonderen wirtschaftlich-sozialen Bedeutung der Arbeit und des Arbeitsortes ein eindeutiges Übergewicht oder gar einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Berlin festzustellen. Eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung scheidet daher aus. Als Zäsur sieht der Senat den Zuzug des Lebensgefährten in die Münchner Wohnung an. Die Klage ist danach abzuweisen.

2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Wie die zitierten Urteile belegen, wird die Frage, ob die doppelte Haushaltführung einen Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsorts verlangt, von der Rechtsprechung einheitlich bejaht. Durch den Wegfall der zeitlichen Beschränkung und den klarstellenden Zusatz zur Beibehaltung in der gesetzlichen Neuregelung wird dieses grundsätzliche Erfordernis nicht in Frage gestellt, weil anderenfalls Sachverhalte, in denen eine Ferienwohnung vorgehalten wird, nicht mehr von der steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Haushaltsführung abgrenzbar wären. Die Aufgabe der Würdigung der Indizien und die Beantwortung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen ist im Übrigen eine solche der Tatsacheninstanz, die einer Überprüfung durch die Revision nicht zugänglich ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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