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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 1 K 1993/07
Rechtsgebiete: GewStG, EStG


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
GewStG § 14
EStG § 15 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 1993/07

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

ohne mündliche Verhandlung

am 12. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, solche aus freiberuflicher Arbeit oder wegen Nichtteilnahme am wirtschaftlichen Verkehr sonstige Einkünfte.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt; das FA ist auch zuständig für den Erlass des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag (GewSt-MessB).

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte als Berater aus Verträgen mit der ... (A) in xx und des ... (G) in München.

Als der Kläger Fragen des FA im ESt-Veranlagungsverfahren 1997 und 1998 zu Art und Umfang der Tätigkeit nicht beantwortete, qualifizierte das FA die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und setzte den GewSt-MessB für 1998 auf 3.470 DM fest (Bescheid vom 27. September 2000). Seinen Einspruch begründete der Kläger damit, er nehme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, da A das Unternehmen übernommen habe, in dem der Kläger als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Er sei fast ausschließlich für A tätig gewesen (Schreiben vom 10. November 1999, Bl. 28 der GewSt-Akte). Es handele sich somit um eine Überleitungstätigkeit i.S. des Urteils des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 13. April 1994 Z-K-18/89 (gemeint sind wohl die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 13. April 1994 2 K 18/89 und 2 K 17/89, veröffentlicht in [...]). Im Übrigen sei seine Tätigkeit derjenigen eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Seine Beratertätigkeit für die A habe drei Schwerpunkte gehabt: Die Erarbeitung von Ausfallkriterien für Soft- und Hardware für den Außendienst des Auftraggebers. Erarbeitung von Maßnahmen zur Umsatzsteigerung und - stabilisierung im Außendienst der A unter Verwendung der vorhandenen EDV-technischen Infrastruktur. Evaluierung von Investitionsmaßnahmen für den Außendienst der A. Auf die eingereichten schriftlichen Beauftragungen durch die A und den Auszug aus dem Beratervertrag wird verwiesen (Bl. 50 ff. der GewSt-Akte). Seine Beratung für die G habe konkreten, einzelfallbezogenen kaufmännischen Fragen gegolten.

Zu seinem beruflichen Werdegang trägt der Kläger vor, er habe Mathematik studiert und sei danach in zwei Firmen kaufmännischer Leiter im Bereich der Informationstechnik gewesen, wo er sich die notwendigen Kenntnisse im Rahmen seiner vorstehend beschriebenen kaufmännischen Leitungsfunktion erworben habe.

Wegen der Ausführungen des Klägers im Einzelnen wird auf die Schriftsätze im Einspruchsverfahren vom 12. Januar 2001 und 27. Juni 2003 (Bl. 9, 45 der GewSt-Akte) verwiesen.

Der Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. April 2007 erfolglos.

Auf die Klagebegründung vom 8. Oktober 2007 wird wegen der dortigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hebt hervor, dass er niemals werbend tätig gewesen, sondern vielmehr die G an ihn herangetreten sei. Auch sei er rein in der betriebswirtschaftlichen Beratung tätig gewesen. Zur vom FA bemängelten, unzureichenden Vorbildung für den beratenden Betriebswirt verweist er auf seine 10-jährige Geschäftsführertätigkeit, während der er für Vertrieb, Marketing und die kaufmännische Leitung verantwortlich gewesen sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den GewStMessB für 1998 vom 27. September 2000 und die EE von 20. April 2007 aufzuheben und den GewStMessB für 1998 neu auf null DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.

Die damalige Prozessvertreterin des Klägers erklärte mit Schreiben vom 20. Juli 2007 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dem schloss sich das FA an.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers als solche aus Gewerbebetrieb beurteilt.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder stehende inländische Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer mit der Folge der Festsetzung eines Steuermessbetrags nach Maßgabe des § 14 GewStG. Unter einem Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird und sich weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit darstellt.

a) Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, vor, wenn eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, 239; vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, 368). Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit oder auch nur das Angebot derselben gegenüber einer Mehrzahl von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Denn die Funktion des Merkmals "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" liegt im Wesentlichen darin, diejenigen Tätigkeiten aus dem Bereich der Gewerblichkeit auszugrenzen, die nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH in BFHE 179, 353, BStBl 1996, 232, 239, und in BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, 368, m.w.N.). Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448; vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, 1068). Ist das der Fall, so ist es unschädlich, dass Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Vertragspartner bestehen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer deshalb nicht für weitere Auftraggeber tätig wird, weil der Vertrag mit seinem Geschäftspartner ihm dies verbietet (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137). Vgl. zu alledem auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BStBl II 2000, 404 und BFH-Beschluss vom 10. März 2005 X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068.

b) Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG neben den ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 57/05, BFH/NV 2007, 1854, m.w.N.).

Für den Beruf des beratenden Betriebswirts verlangt der BFH, dass der Steuerpflichtige nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre - nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten - vertraut ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.; vom 18.04.2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.). Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (z.B. BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).

Der Steuerpflichtige, der nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Wirtschaftsdiplom), einer Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügt, muss den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d.h. eine vergleichbare Breite und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nachweisen. Dies gilt auch für einen Steuerpflichtigen, der zwar eine Hochschule oder Fachschule besucht, den Besuch jedoch nicht mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (z.B. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl II 2007, 118). Die Wissensprüfung ist im Wege eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert.

Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen zu erheben. Aber auch bei entsprechender Antragstellung kommt die Wissensprüfung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann. Das Gericht braucht also nicht schon dann eine beantragte Wissensprüfung durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschal behauptet, er habe die erforderlichen Fachkenntnisse. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Examinierung Defizite im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufweist und zudem unmittelbar nur geeignet ist, den Nachweis über ein aktuell vorhandenes Wissen zu erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, m.w.N.)

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers für A und G als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und gewerblich zu beurteilen.

Zwar ergibt sich aus dem Inhalt des am xx. ...x 1997 gezeichneten Beratervertrags (Bl. 52 ff. der GewSt-Akte) noch nicht eindeutig, ob die Tätigkeit des Klägers ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Aus den Auftragserteilungsschreiben der A vom xx. ...x 1997 und vom xx. ...x 1997 (Bl. 50 f. der GewSt-Akte) ergibt sich jedoch, dass der Kläger diese Beratungstätigkeit in Form von konkreten Projekten durchgeführt hat, die nach der Auftragsbeschreibung ebensogut andere am Markt Tätige zu vergleichbaren Konditionen hätten durchführen können. Die besondere Kenntnis des Klägers von dem veräußerten Unternehmen mag eine besondere Qualifikation sein, die dem Auftraggeber einen Zusatznutzen vermittelte. An der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der vom Kläger erbrachten Leistung mit üblichen Beratungsangeboten vergleichbarer EDV- bzw. betriebswirtschaftlicher Beratungs- und Trainingsunternehmen am Markt mit den vom Kläger erbrachten Leistungen besteht nach den Auftragsschreiben kein Zweifel. Auch die Honorarbemessung entspricht üblichen Gepflogenheiten dieser Branche. Von einer Zeugeneinvernahme des angebotenen Geschäftsführers der A wird abgesehen, weil unerheblich ist, ob die konkreten Leistungen des Klägers auch für Dritte von Bedeutung wären. Es ist das Wesen von auf einen konkreten Betrieb bezogenen Leistungen, dass sie für Dritte wenig oder gar keinen Nutzen haben.

Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger im Streitjahr für weitere Auftraggeber tätig war. Allerdings verstärkt das Tätigwerden für den zweiten Auftraggeber G die "Marktteilnahme" und Marktpräsenz des Klägers, weil er damit dokumentiert, dass seine Beratungstätigkeit nicht lediglich ein im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf stehendes singuläres Tätigwerden in Art einer Nebenpflicht aus dem Verkauf darstellt, sondern eine Leistung, die der Kläger grundsätzlich am Markt anbietet, auch wenn - branchentypisch - die Zahl der gleichzeitig durchgeführten Aufträge sich auf ein oder zwei beschränkt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Auftraggeber von sich aus an den Kläger herangetreten ist, oder umgekehrt, weshalb der angebotene Zeuge L nicht vernommen wurde. Dabei unterstellt der Senat als wahr, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine mathematische Aufgabe handelte. Eine Zeugenvernehmung des angebotenen G, sowie des Zeugen L hierzu konnte deshalb unterbleiben.

3. Die Teilnahme des Klägers am wirtschaftlichen Verkehr ist als Gewerbebetrieb und nicht als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren.

Wenn der Kläger vorträgt, er habe die Vorbildung eines beratenden Betriebswirts dadurch erworben, dass er als Geschäftsführer seiner GmbH für Vertrieb, Marketing und die kaufmännische Leitung zuständig gewesen sei, auch die Buchhaltung erledigt und mit der Steuer verbundene Aufgaben erfüllt habe, so reicht dies nicht aus, um die von der Rechtsprechung geforderte Breite und Tiefe - vergleichbar einem beratenden Betriebswirt - darzulegen. Er legt weder Arbeitsproben vor, die eine vergleichbare Tiefe seines Wissens substantiiert darzulegen vermöchten, noch trägt er eine Ausbildung oder Fortbildung vor, die ihm eine geforderte Breite des Wissens hätte vermitteln können. Mit dem gleichen Vortrag wie dem des Klägers könnte sonst praktisch jeder Geschäftsführer eines Unternehmens für sich beanspruchen, über die einem Hochschulabsolventen gleichwertigen Kenntnisse in Breite und Tiefe zu verfügen. Da der Kläger fachkundig vertreten ist, sieht der Senat sich nach den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen des BFH nicht veranlasst, ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers eine Wissensprüfung anzuordnen. Sein pauschaler Hinweis, er habe - sinngemäß - als Geschäftsführer all das gelernt, was dem Wissen eines Diplombetriebswirtes entspreche, ist so allgemein und unsubstantiiert, dass der Senat von einer Wissensprüfung absieht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Schreiben der A vom 18. August 1997, in der diese die Aufgaben des Klägers aus dem Beratervertrag näher konkretisiert und priorisiert, nicht geeignet, eine wissenschaftlich fundierte betriebswirtschaftliche Beratung zu belegen. Vielmehr sollte der Kläger nach Aktenlage Konzepte entwickeln, wie der Vertriebs- Außendienst möglichst effizient mit EDV ausgestattet werden kann und wie die Nutzer zu trainieren sind. Derartige Tätigkeiten, die ausweislich des Schreibens u.a. im konzeptionellen Einsatz von möglicherweise modifizierter Standardsoftware ("MS Office") bestehen, belegen, dass der Auftraggeber den Kläger für qualifiziert hielt, derartige Konzepte zu entwickeln. Die aufgeführten Aufgaben sind nicht geeignet eine besondere betriebswirtschaftliche Tiefe des Wissens des Klägers oder auch eine einem Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss entsprechende Tiefe und Breite von EDV-technischem Wissen zu belegen (letzteres trägt der Kläger auch gar nicht vor). Sie sind aber auch nicht als bloße Darlegung geeignet, die es als möglich erachten ließe, dass der Kläger die geforderten tiefen und breiten Kenntnisse besitzt. Vielmehr ist der vorgelegte Aufgabenkatalog typisch für die Erstellung praxisorientierter EDV-Einsatzkonzepte von Betriebsabläufe optimierenden EDV-Beratern, die von der Rechtssprechung regelmäßig dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl II 2007, 781). Dabei geht der erkennende Senat - dem Vortrag des Klägers folgend - davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers wesentlich im Bereich der Konzeption und nicht in der Durchführung - etwa des Trainings selbst, der Softwareanpassungen oder der Beschaffung - lag. Von der Vernehmung der angebotenen Zeugen G und H hat der Senat daher abgesehen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere ist durch die zitierte Rechtsprechung des BFH geklärt, wann eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und wann eine katalogberufähnliche Beratungstätigkeit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Die Würdigung der einzelnen Kriterien im Einzelfall ist alleine Aufgabe der Tatsacheninstanz.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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