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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 1 K 2789/05
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 2789/05

Einkommensteuer 2003

In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...

des Richters am Finanzgericht ... und

des Richters am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Mietwohnung auch nach Veräußerung des Hälfteanteils der Wohnung noch in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn das Darlehen geringer valutiert als die Anschaffungskosten des nicht veräußerten Hälfteanteils der weiterhin vermieteten Wohnung.

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 4. März 1994 für insgesamt 616.301 DM (= 315.109,70 EUR) eine Eigentumswohnung (149,60 qm) in A (Seitzstr. 5). Die Wohnung wurde zunächst nur zum Teil selbst genutzt; die Mansarde wurde vermietet. Ab 1. Oktober 1996 wurde die gesamte Wohnung selbst genutzt; seit März 2002 ist sie vollständig vermietet. Durch Darlehensvertrag mit den Vereinigten Banken im Landkreis A vom 20. März 2002 löste der Kläger im Wege der Umschuldung zwei nach seinen Angaben dieser Wohnung zuzuordnende Darlehen (Konto-Nrn. XYund XZ) durch ein neues Darlehen (Konto-Nr. YZ) im Nennbetrag von 152.178,93 EUR ab, für das eine Grundschuld in Höhe von 470.000 DM eingetragen ist. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 2003 veräußerte der Kläger einen Hälfteanteil an der Wohnung für 145.000 EUR an die Klägerin. Daraus entstand ihm ein Verlust in Höhe von ./. 12.555 EUR. Den Veräußerungserlös verwendete er für private Aufwendungen. Die Klägerin nahm für den Erwerb des Hälfteanteils Darlehen in Höhe von 50.000 EUR und 95.000 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung für 2003 erklärten die Kläger gemeinschaftlich erzielte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt ./. 23.835 EUR, die im Verhältnis der Miteigentumsanteile an der Wohnung hälftig aufzuteilen seien. Dabei machten sie Schuldzinsen für das Ablösungsdarlehen vom 20. März 2002 in voller Höhe von 8.293,68 EUR geltend, die vom Kläger persönlich bezahlt worden waren. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ließ hiervon nur einen Betrag von 7.603 EUR zum Abzug als Werbungskosten zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den erklärten Schuldzinsen für die Monate Januar bis Oktober in voller anteiliger Höhe von 6.912 EUR (10/12 x 8.293,68 EUR = 6.911,40 EUR) und für die Monate November und Dezember in hälftiger anteiliger Höhe von 691 EUR (2/12 x 8.293,68 EUR x 50% = 691,14 EUR). Für die von der Klägerin für den Erwerb des Wohnungsanteils aufgenommenen Darlehen wurden die erklärten Schuldzinsen, Disagios und Gebühren in voller Höhe von 13.929 EUR als Werbungskosten anerkannt. Im Ergebnis ermittelte das FA negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt ./. 14.850 EUR, die es in hälftiger Höhe von jeweils ./. 7.425 EUR den Klägern zurechnete. Außerdem wurde wegen der hälftigen Wohnungsveräußerung ein Verlust des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von ./. 12.555 EUR angesetzt, der jedoch wegen des beschränkten Verlustausgleichs nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr ohne steuerliche Auswirkung blieb.

Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 16. November 2004 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der erklärten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen in voller Höhe von 8.293,68 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Einspruch wurde mit dem Argument als unbegründet zurückgewiesen, durch die Veräußerung des halben Anteils an der Wohnung sei zwangsläufig die Einkunftserzielung in der Person des Klägers für diesen verkauften Anteil aufgegeben worden. Eine nachträgliche Zuordnung des bisher das gesamte Objekt betreffenden Darlehens widerspreche dem Rechtsverständnis. Noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2005 erging unter dem 13. Juni 2005 ein aus nicht streitbefangenen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid für 2003. Mit der vorliegenden Klage halten die Kläger an ihrer Auffassung fest, dass die erklärten und bezahlten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung des Hälfteanteils an der Wohnung an die Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien. Das Darlehen valutiere geringer als die Anschaffungskosten des jetzigen Wohnungsanteils des Klägers. In der Person des Klägers bestehe nach wie vor eine Einkunftserzielungsabsicht in Bezug auf die fremd vermietete Wohnung. Das vom Kläger aufgenommene Darlehen diente und diene immer noch der Finanzierung seines Wohnungsanteils.

Zur mündlichen Verhandlung wurden von den Klägern mit Schreiben vom 10. Juli 2007 drei Darlehensverträge des Klägers mit den Vereinigten Banken im Landkreis A nachgereicht, zwei vom 4. September 1990 in Nennbeträgen von 50.000 DM (Konto-Nr. XX) und 125.000 DM (Konto-Nr. XY) für eine andere Wohnung und einer vom 22. März 1994 im Nennbetrag von 300.000 DM (Konto-Nr. XZ) für die streitige Wohnung in der B-Straße. Hierzu erläuterte der Klägervertreter, dass die andere Wohnung vom Kläger selbst genutzt und dann veräußert worden sei. Der Veräußerungserlös sei für die Anschaffung der streitigen Wohnung in der B-Straße verwendet worden. Außerdem wurde ein Schreiben der Kläger vom 4. November 2003 vorgelegt, mit dem sie die Mieter über die Teilung der streitigen Wohnung in Kenntnis setzten, wodurch die Klägerin "automatisch" in den Mietvertrag eingetreten sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 13. Juni 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2005 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag vom 20. März 2002 (Konto Nr. YZ) in Höhe von insgesamt 8.293,68 EUR (statt bisher 7.603 EUR) als weitere Werbungskosten zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen und, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Einkommensteueränderungsbescheid vom 13. Juni 2005 wurde zwar in der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2005 nicht erwähnt, er ist aber nach § 365 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) Gegenstand des bei seinem Erlass noch anhängigen Einspruchsverfahrens geworden. Das FA hat in diesem Bescheid zu Recht für die Zeit nach der Veräußerung des Hälfteanteils der im Streitjahr vermieteten Wohnung die Schuldzinsen für das streitige Darlehen, soweit sie auf diesen Wohnungsanteil entfallen, nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen.

1. a) Das Klageverfahren war nicht nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf eine noch vorzunehmende gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung auszusetzen. Denn eine derartige Feststellung der Einkünfte war - ausweislich der Bestätigung des FA in der mündlichen Verhandlung unstreitig - nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich, da ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach der vorgenannten Vorschrift insbesondere gegeben, wenn die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Darüber hinaus nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall von geringer Bedeutung regelmäßig an, wenn es um die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung geht, das zusammen veranlagten Eheleuten je zur Hälfte gehört, und die Ermittlung der Einkünfte von dem FA vorgenommen wird, das auch für eine gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig wäre. Denn die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten und dessen Zurechnung auf die Beteiligten bereitet in einem solchen Fall in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Dass in die Überschussrechnung auch persönliche Aufwendungen der Kläger (AfA, Schuldzinsen) einfließen, ändert daran nichts.

b) Es bestehen unstreitig keine Anhaltspunkte dafür, dass der Veräußerung des hälftigen Wohnungsanteils an die Klägerin nach den für Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BStBl II 2003, 243) die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen wäre. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Kläger nach der Veräußerung des Wohnungsanteils an die Klägerin den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG gemeinsam verwirklicht haben. Auch die Klägerin ist in der Folgezeit Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis geworden. Dafür spricht auch, dass sie im Schreiben vom 4. November 2003 im Außenverhältnis gegenüber den Mietern der streitigen Wohnung als weitere Vermieterin neben dem Kläger aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322;vom 11. März 2003 IX R 17/99, BFH/NV 2003, 1045).

2. a) Überlassen Miteigentümer in der Form einer Hausgemeinschaft eine Wohnung zur Nutzung, so ist der Überschuss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich auf der Ebene der Hausgemeinschaft zu ermitteln, gleichviel, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) oder um eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) handelt. Die Zurechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten erfolgt an die Teilhaber der Gesellschaft/Gemeinschaft. Sonderwerbungskosten sind den beteiligten Gesellschaftern/Gemeinschaftern außerhalb der gemeinschaftlichen Überschussrechnung zuzurechnen. Sonderwerbungskosten sind die mit der Beteiligung an der Gesellschaft/Gemeinschaft im wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehenden persönlichen Aufwendungen des Gesellschafters/Gemeinschafters wie AfA oder Schuldzinsen, die in seinem eigenen originären Interesse stehen und keinen Eingang in die Überschussrechnung auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft gefunden haben (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322;vom 23. April 1991 IX R 303/87, BFH/NV 1991, 653; Urteil des Finanzgerichts München vom 5. August 1998 1 K 3099/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1574, rechtskräftig; Kreft, in: Hermann/Heuer/Raupach, Komm. EStG und KStG, § 9 EStG Rn 20, 50). b) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ein solcher# wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das den Schuldzinsen zugrunde liegende Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit dem Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudes oder Gebäudeteils finanziert werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341;vom 29. März 2007 IX R 10/06, [...]).

Nach der Rechtsprechung des BFH zu einem refinanzierten sog. Berlin-Darlehen, der der erkennende Senat folgt, entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Kapitalanlage nicht zur Gänze, sondern nur zum Teil veräußert wird. Hat der Steuerpflichtige beispielsweise bislang Zinseinnahmen aus einem von ihm gewährten, ganz oder teilweise refinanzierten Darlehen erzielt und die Hälfte seiner Darlehensforderung an einen Dritten verkauft und abgetreten, so stehen die auf die Zeit nach der Teilveräußerung entfallenden Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich nur noch in Höhe von 50 v.H. mit den Einnahmen aus der nämlichen Kapitalanlage in einem wirtschaftlichen Zusammenhang und stellen folglich nur noch in Höhe dieses Prozentsatzes Werbungskosten bei den Einkünften aus dieser Kapitalanlage dar (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BStBl II 1997, 424). Dementsprechend verneint der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung. Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit stellen die Schuldzinsen für einen zu diesem Zweck aufgenommenen Kredit keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289;vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528;vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04, BStBl II 2006, 407). Ferner nimmt der BFH im Fall der Zweckänderung von Darlehen eine sog. Surrogationsbetrachtung vor. Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt. Dieser Zweck besteht, sofern das Refinanzierungsdarlehen nicht vorher abgelöst wird, grundsätzlich solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der betreffenden Einkunftsart endet. Indessen ist nicht allein auf den ursprünglichen Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens an. Ein solcher Zusammenhang besteht beispielsweise dann, wenn ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird. Mit der Veräußerung des Grundstücks erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Grundstücks getretenen Veräußerungserlös. Jedoch kann der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden. Maßgeblich ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmen Einkunftsart (vgl. BFH-Urteile vom 17. August 2005 IX R 23/03, BStBl II 2006, 248;vom 8. April 2003 IX R 36/00, BStBl II 2003, 706;vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594, jeweils m.w.N.).

3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der streitige Betrag der Schuldzinsen nur als Sonderwerbungskosten des Klägers im Rahmen der mit der Klägerin gebildeten Bruchteilsgemeinschaft in Betracht. Denn der Kläger war alleiniger Schuldner des nach der Umschuldung verbliebenen Ablösungsdarlehens vom 20. März 2002 und auch der abgelösten Darlehen vom 22. März 1994 und vom 4. September 1990; zudem hat er die Schuldzinsen für das Ablösungsdarlehen nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung unstreitig selbst bezahlt. Letzteres konnte auch dahinstehen, denn soweit auch die Klägerin die Schuldzinsen für das Ablösungsdarlehen getragen hätte, wären, da sie nach § 267 Abs. 1 BGB auf eine alleinige Verbindlichkeit des Klägers geleistet hätte, dem Kläger die Aufwendung zuzurechnen (Fall der Abkürzung des Zahlungswegs: vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782, unter C IV 1 c, aa). Der Kläger hat das abgelöste Darlehen vom 22. März 1994 über 300.000 DM (Konto-Nr. XZ) unstreitig für die im Streitjahr vermietete Wohnung aufgenommen. Insoweit kann das Ablösungsdarlehen vom 20. März 2002 dieser Wohnung zugerechnet werden. Unstreitig ist auch, dass das weitere abgelöste Darlehen vom 4. September 1990 über 125.000 DM (Konto-Nr. XY) im Wege der Surrogation auf die im Streitjahr vermietete Wohnung umgewidmet wurde, indem die Wohnung für die es aufgenommen worden war, veräußert und der Veräußerungserlös für die Anschaffung der vermieteten Wohnung verwendet wurde. Auch insoweit kann das Ablösungsdarlehen der vermieteten Wohnung zugerechnet werden. In welchem Umfang das nach der Umschuldung verbliebene Ablösungsdarlehen der vermieteten Wohnung betragsmäßig zugerechnet werden kann, kann letztlich dahinstehen, weil für dieses Darlehen jedenfalls nicht mehr Schuldzinsen als der vom FA anerkannte Betrag von 7.603 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können und der Senat an einer Verböserung des streitgegenständlichen Steuerbescheids gehindert ist (vgl. Gräber/von Groll, Komm. FGO, § 96 Rn 5).

Soweit jedenfalls das verbliebene Ablösungsdarlehen der vermieteten Wohnung zugerechnet werden kann, stehen ab der Entstehung der Bruchteilsgemeinschaft nur die Hälfte der Schuldzinsen aus diesem Darlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der Bruchteilsgemeinschaft. Denn eine Zuordnung des Darlehens besteht in jedem Fall zur Gesamtheit der Wohnung. Der Kläger ist jedoch nur zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung geworden und wurde auch nur zur Hälfte an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligt (vgl. § 742 BGB). Damit bezieht sich das Darlehen auch nur zur Hälfte auf die Beteiligung des Klägers an der Bruchteilsgemeinschaft. Da dem Kläger als hälftigem Miteigentümer nur noch die Hälfte der Einnahmen (Früchte) aus der Wohnung gebührt (vgl. § 743 Abs. 1 BGB), besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit diesem halben Miteigentumsanteil auch nur für die Hälfte der vom Kläger für die gesamte Wohnung getragenen Schuldzinsen. Nur die Hälfte der Schuldzinsen aus dem Darlehen bildet die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das dem Kläger im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft noch zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass mit dem Ablösungsdarlehen ein geringerer Betrag aufgenommen wurde, als der Hälfte der Anschaffungskosten der gesamten Wohnung (mit Grund und Boden) entspricht. Denn die teilweise Rückführung der der Wohnung zuzurechnenden Darlehen vor der Umschuldung ändert nichts an der Zuordnung dieser Darlehen und auch des Ablösungsdarlehens zur Gesamtheit der Wohnung. Diese Zuordnung kann der Kläger nicht durch eine bloße Willensentscheidung im Nachhinein auf den halben Miteigentumsanteil an der Wohnung vermindern, der ihm im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft zusteht. Davon unberührt bleibt, dass er nach dem ihm günstig erscheinenden wirtschaftlichen Ergebnis frei wählen konnte, ob und inwieweit er die vermietete Wohnung mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert. Er hätte beispielsweise den Erlös aus der vorher angeschafften eigengenutzten Wohnung nicht in vollem Umfang für die Anschaffung der vermieteten Wohnung einsetzen müssen. Die gesamten Schuldzinsen aus dem streitigen Darlehen könnte der Kläger nach Entstehen der Bruchteilsgemeinschaft nur als Werbungskosten abziehen, wenn er den Erlös aus dem Verkauf des halben Wohnungsanteils an die Klägerin wiederum zur Einkünfteerzielung verwendet und das Darlehen damit zur Hälfte entsprechend erneut umgewidmet hätte. Den Veräußerungserlös aus dem halben Wohnungsanteil hat er jedoch nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung einer privaten Verwendung zugeführt.

Im Ergebnis ist der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid vom 13. Juni 2005 zwar insofern unzutreffend als die jeweiligen Sonderwerbungskosten der Kläger (AfA, Schuldzinsen) diesen gesondert zuzurechnen sind, was zu einer unterschiedlichen Verteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwischen ihnen führt. Doch hat dies aufgrund der Zusammenveranlagung der Kläger keine Auswirkung auf die Höhe der Steuer.

4. Der streitige Betrag der Schuldzinsen kann unstreitig auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, weil die Schuldzinsen insoweit auf den Zeitraum erst nach der Veräußerung des hälftigen Wohnungsanteils entfallen und damit nicht innerhalb der Spekulationsfrist angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BStBl II 2005, 91;vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BStBl II 1997, 603). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 (Nrn. 1 und 2) FGO zugelassen, weil die streitige Rechtsfrage in Bezug auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit ersichtlich, noch nicht hinreichend geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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