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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 1 K 3346/06
Rechtsgebiete: AO, EigZulG


Vorschriften:

AO § 129
EigZulG § 11 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 3346/06

In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter xxx und xxx

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Bescheid über Eigenheimzulage nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.

Die Kläger beantragten beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - im Dezember 2002 Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998. In Zeile 32 des amtlichen Formulars (Bl. 67 ff. der Steuerakte) gaben sie durch Ankreuzen des Feldes an, "Bauherr" zu sein, das Bauantragsdatum gaben sie in dem Feld mit der Kennzahl (Kz.) 25 mit "22.05.1997" an, das Jahr der Fertigstellung in dem Feld mit der Kz. 27 mit "1998". Auf Zeile 42 des amtlichen Formulars haben die Kläger das Ankreuzkästchen "Ausbau/Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung" angekreuzt. In der Bearbeitungsspalte des amtlichen Formulars ist eine Kz. 32 vorgesehen, über der der Erläuterungstext "Ausbau/Erweiterung" steht und als weiterer Text "Ja = 1". Die übrigen Angaben auf dem Formular sind Angaben zur Anschrift und Bankverbindung der beiden Kläger, der Anschrift der begünstigten Wohnung, die hälftigen Miteigentumsanteile sowie der Bemessungsgrundlage und zu einem Kind.

Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 27. Januar 2003 eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 in Höhe von 3.140,87 EUR im Jahr fest. Im Bescheid sind die Grundlagen der Berechnung wie folgt ausgewiesen (in DM):

Bemessungsgrundlage 92.843 5,00 v.H. der Bemessungsgrundlage 4.643

Es folgt die Berechnung der Kinderzulage mit 1.500 DM und die Summenbildung mit 6.143 DM.

Auf der Aktenausfertigung des Bescheids sind auch die vom Bearbeiter erfassten Kz. aufgedruckt (vgl. Bl. 66 der Steuerakte). Die unter den Kz. des Sachbereichs 20 erfassten Werte lauten wie folgt:

Kz 10: 3

Kz 25: 22051997

Kz 27: 1998

Kz 30: 01081998

Kz 40: 92843

Der Sachbereich 20 ist derjenige, in dem die vom Rechenprogramm für die Berechnung der Eigenheimzulage benötigten Werte einzugeben sind.

Daneben sind noch Kennzahlen unter dem Sachbereich16 (Werte zur Berechnung der Kinderzulage) und 07 erfasst (interne Bearbeitungsdaten des FA, wie z.B. Datum der Zeichnung des Eingabewertbogens und in den Bescheid aufzunehmende Textbausteine).

Auf die Mitteilung der Kläger, dass das berücksichtigte Kind ab dem Jahr 2002 nicht mehr berücksichtigungsfähig ist, setzte das FA mit Bescheid vom 18. Februar 2003 die Eigenheimzulage gem. § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) ab dem Jahr 2002 neu fest und setzte hierbei keine Kinderzulage mehr an. Hierzu wurden weitere Kennziffern erfasst bzw. gelöscht. Kennziffern im Sachbereich 20 wurden hierbei nicht geändert. Wegen der geänderten Kennzahlen wird auf die Aktenausfertigung des Zulagebescheids vom 18. Februar 2003 (Bl. 62 der Steuerakte) verwiesen.

Aufgrund einer internen Prüfung stellte das FA fest, dass bei den Klägern die Kz. 20.32 zu Unrecht nicht erfasst worden war. Daraufhin sandte es den Klägern unter dem 16. September 2004 unter Berufung auf § 129 AO berichtigte Bescheide über die Eigenheimzulage ab 1998 bis 2001 und ab 2002 bis 2005 zu.

Im Bescheid sind die Grundlagen der Berechnung der Eigenheimzulage wie folgt ausgewiesen (in DM):

Bemessungsgrundlage 92.843 2,50 v.H. der Bemessungsgrundlage

Die unter Sachbereich 20 erfassten Werte sind hierbei dieselben geblieben wie in dem Ausgangsbescheid. Hinzugekommen ist allerdings der Wert "1" unter Kz. 32.

Der Einspruch der Kläger gegen die geänderten Bescheide blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11. Juli 2006 ohne Erfolg.

Ihre Klage begründen die Kläger damit, dass keine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei, weshalb eine Änderung des Bescheides nicht durch § 129 AO gerechtfertigt werde. Im Streitfall bestehe die Möglichkeit, dass der Eingabefehler auf einer rechtlichen oder tatsächlichen Überlegung beruhen könnte. Die Kz. 32 habe eine doppelte Funktion: Sie entscheide zum einen, ob es sich tatsächlich um einen Ausbau in Abgrenzung zu einem Neubau handele, zum anderen bei Altfällen, ob die Förderung mit 5% oder mit 2,5% erfolgt. Bis zum Jahr 1996 habe die Förderung bei Ausbauten und Neubauten gleichermaßen 5% betragen. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der Bearbeiter mit dem Weglassen der Kz. eine bewusste Entscheidung getroffen habe. Auch sei der Fehler bei der ersten Änderung dem Bearbeiter nicht aufgefallen. Daher könne es sich nicht um eine "offenbar auf der Hand liegende Unrichtigkeit" handeln. Auch sei mit der erneuten Überprüfung der Eigenheimzulage ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der bei der Ermessensausübung im Rahmen der Anwendung des § 129 AO zugunsten der Kläger zu berücksichtigen sei.

Die Kläger beantragen,

die Änderungsbescheide über Eigenheimzulage ab 1998 bis 2001 und ab 2002 bis 2005 vom 16. September 2004 und die hierüber ergangene EE vom 11. Juli 2006 aufzuheben, so dass die vorher ergangenen Bescheide vom 27. Januar 2003 und 18. Februar 2003 wieder in Kraft treten.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

II. Die Klage ist nicht begründet. Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Berichtigung der Festsetzung der Eigenheimzulage verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA hat zu Recht die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1998 bis 2001 und ab 2002 bis 2005 nach § 129 AO wegen eines Eingabefehlers berichtigt.

1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Als den Schreib- und Rechenfehlern ähnliche Unrichtigkeiten werden solche Fehler angesehen, die in einem sonstigen mechanischen -zumal unbewussten, gedankenlos- gewohnheitsmäßigen unwillkürlichen -Vertun bestehen wie z.B. Übersehen, Vergreifen, falsches Ablesen, falsches Übertragen, Verwechseln, Vertauschen oder ähnliches. Das Vertun pflegt auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit, Abgelenktheit zu beruhen (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 129 AO Tz. 12). Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Korrekturnorm aus. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.01.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO-FGO, § 129 AO Tz. 13 m.w.N.).

Offenbar im Sinne des § 129 AO ist ein Fehler immer nur dann, wenn er als solcher "auf der Hand liegt" und aus sich heraus offen zutage tritt, nicht aber, wenn er erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Beteiligter vermittelt und damit "offenbart" wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 ). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst erkennbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995, 937).

§ 129 AO ist auch auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage anwendbar und wird nicht durch § 11 Abs. 5 EigZulG ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2002 IX B 203/01, BFH/NV 2002, 1285). Im Übrigen handelt es sich bei einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO nicht um einen materiellen Fehler, wie ihn § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG voraussetzt.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und aller Umstände des Streitfalles ist vorliegend eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinn des § 129 AO gegeben, bei der die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsfehlers oder einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung ausgeschlossen ist. Es liegt ein unbewusstes Vergessen der Eingabe des Werts "1" bei der Kennziffer 32 des Sachbereichs 20 vor. Die Kläger erklärten zutreffend durch Ankreuzen das Vorliegen eines Ausbaus oder einer Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung. Anders als die unmittelbar mit einer Kennziffer versehenen Felder des amtlichen Vordrucks werden Ankreuzkästchen - wie aus dem Formular ersichtlich - dann, wenn sie für die Berechnung beachtlich sind, durch Eintragung der entsprechenden Schlüsselzahlen vom Bearbeiter in die Bearbeitungsspalte des Vordrucks übernommen. Die Datenerfassung tippt dann lediglich die Werte mit der zugehörigen Kennziffer in das Rechensystem. In anderen Fällen übernimmt der Bearbeiter die Werte unmittelbar in den Rechner. Wie aus den erfassten Kennziffern ersichtlich ist, reichen für die zutreffende Berechnung der Eigenheimzulage dem Programm die Eingaben von

Zahl der Anspruchsberechtigten (Kz. 10)

Datum der Bauantragsstellung (Kz. 25)

Jahr der Fertigstellung (Kz. 1998)

Beginn der Eigennutzung (Kz. 30) und

Bemessungsgrundlage (Kz. 40).

Der Kz. 32 kommt alleine die Bedeutung zu, zwischen Ausbau/Erweiterung und dem "Normalfall" der kompletten Anschaffung/Herstellung zu unterscheiden. Dies erschließt sich auch unschwer aus den Merkhilfe-Texten auf dem Formular. Die Aufgabe der Unterscheidung der Gesetzesfassung kommt alleine dem Datum in Kz. 25 und/oder 26 zu.

Beim kodierenden Übertragen des angekreuzten Kästchens mit einer "1" in die entsprechende Kennziffer handelt es sich um einen in § 129 AO typischerweise erfassten Übertragungsfehler. Es erscheint dem erkennenden Senat ausgeschlossen, dass der unterlassenen Übertragung eine rechtliche Würdigung des Bearbeiters zugrunde liegen sollte. Vielmehr beschränkt sich die Eingabe der Werte in das Rechensystem - jedenfalls soweit die Berechnungsdaten betroffen sind - in einem bloßen Abschreiben bzw. Kodieren in "kein Eintrag" (für "nein") oder "1" für "ja".

Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass der Bearbeiter möglicherweise einen "Altfall" für gegeben erachtete und daher den vollen Prozentsatz nach der früheren Gesetzesfassung hätte anwenden wollen. Denn dies hätte ein fehlender Eintrag in Kz. 32 nicht bewirken können. Vielmehr hätte dies einen abweichenden Eintrag beim Datum des Bauantrags bzw. Baubeginns erfordert. Die Kz. 32 - gleich ob mit Wert oder nicht vorhanden - wäre vom Programm bei einem Altfall überhaupt nicht abgefragt worden, weil die Unterscheidung in Ausbau / Erweiterung und "Normalfall" bis zum Jahr 1996 keine rechtliche Bedeutung hatte.

Unerheblich ist, ob im Streitfall eine zweistufige Bearbeitung wie vorstehend beschrieben erfolgte, der Bearbeiter also die Kodierung vornahm und die Datenerfassung den Wert "1" lediglich in den Rechner übertrug, oder ob der Bearbeiter die Kennziffern unmittelbar in den Rechner eingegeben hat. In beiden Fällen liegt ein bloßes Übertragungsversehen vor.

3. Der dem FA unterlaufene Fehler lag auch offen auf der Hand. Er ergab sich nicht nur ohne weiteres aus dem eingereichten Erklärungsformular. Die Hilfetexte in der Bearbeitungsspalte sind insoweit selbsterklärend. Jedem, dem die Bedeutung der Kennziffer 32 bekannt ist, die sich im Übrigen aus der Anordnung und den Erläuterungstexten selbst erklärt, kann auf den ersten Blick erkennen, dass hier eine Übertragung/Kodierung des Ankreuzkästchens unterblieben ist. Dies wird belegt dadurch, dass der Fehler bei einer internen Prüfung aufgedeckt wurde, die auf der Erkenntnis der hohen Fehlerträchtigkeit dieser Kz. fußte. Auch der Bescheid selbst offenbart den Fehler unmittelbar. Der ausgewiesene Prozentsatz von 5% konnte nach der geltenden Gesetzesfassung für einen Ausbau bzw. eine Erweiterung nicht gelten. Der Vergleich mit der - einfach gefassten und leicht verständlichen - Norm erschließt dies dem unbeteiligten Dritten, der den Sachverhalt kennt, ohne weiteres.

4. Dagegen schafft der aufgrund des bekannt gegebenen Wegfalls eines Zählkindes geänderte Bescheid keine besondere Vertrauensgrundlage, auf die sich die Kläger berufen könnten. Vielmehr konnten Sie schon aufgrund der Offenkundigkeit der fehlerhaften Festsetzung nicht auf deren Bestand vertrauen. Der Fehler im ursprünglichen Bescheid setzte sich in dem Änderungsbescheid fort. Die Änderung wegen Wegfalls des Zählkinds veranlasst keine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit. Vielmehr ist angesichts der erheblichen Arbeitslast der Veranlagungsstellen der Finanzämter davon auszugehen, dass das Schreiben der Kläger lediglich eine punktuelle Änderung bewirkte. Ein Übernahmefehler liegt daher auch in diesem geänderten Bescheid insoweit vor, als die Daten des Sachbereichs 20 ungeprüft vom Erstbescheid übernommen wurden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. März 1985 VI R 140/81, BStBl II 1085, 569; BFH-Urteil vom 10. September 1987 V R 69/84, BStBl II 1987, 834).

5. Der angefochtene Berichtigungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das FA in dem Bescheid die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Einzelnen näher ausgeführt hat. Grundsätzlich sind Verwaltungsentscheidungen zwar insoweit zu begründen. Die Begründung braucht jedoch nicht alle Erwägungen zu enthalten, die für den Erlass einer Verfügung maßgeblich sein können. Erforderlich ist vielmehr nur, dass der Betroffene durch die Begründung in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen. Bei der Durchführung einer Berichtigung nach § 129 AO genügt regelmäßig die Subsumtion unter den Tatbestand, da eine offenbare Unrichtigkeit in der Regel den Grund zur Korrektur in sich trägt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637; Tipke/Kruse, AO-FGO, § 129 AO Tz.31 am Ende). In den Bescheiden vom 16. September 2004 wurde erläutert, dass der ursprüngliche Bescheid gemäß § 129 AO geändert werden musste, "weil dem FA ein maschineller Eingabefehler unterlaufen sei". Dies genügt, um sich sachgemäß verteidigen zu können (vgl. ebenda).

6. Das FA war auch nicht gehalten, die Tatsache eines zweiten, gleichermaßen fehlerhaften Bescheids nach Wegfall des Zählkindes im Rahmen seines Ermessens dahingehend zu berücksichtigen dass etwa ein erhöhtes Vertrauen geschützt werden müsste. Diese Änderung im zweiten Bescheid betraf alleine die Kinderzulage und hatte keine Überprüfung des Förderungstatbestandes im Ganzen zur Folge (siehe bereits oben), was sich jedem mit dem Sachverhalt Vertrauten unmittelbar erschließt.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO, da die Kläger in vollem Umfang unterlegen sind.

Ende der Entscheidung

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