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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 1 K 3856/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 40
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Nachdem das FA mit ESt-Bescheid vom 9. Januar 1996 zunächst für das Jahr 1993 eine ESt von 0,-- DM festgesetzt hatte, führten die Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung zu einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid mit einer ESt von 188.288,-- DM (Bescheid vom 11. August 2000). Die höhere Steuer ergab sich im Wesentlichen aus einem von der Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Sachverhalt. Das FA erhöhte die inländischen Kapitalerträge des Klägers um diese Gewinnausschüttung mit einem Betrag von 1.475.000 DM. Ebenfalls unter dem 11. August 2000 stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zur ESt zum 31.12.1993 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 0,-- DM fest. Darüber hinaus führte die Außenprüfung auch zur Änderung der ESt-Festsetzungen für 1994 und 1995, zur Feststellung eines geänderten verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12. dieser Jahre sowie zu geänderten Bescheiden bei der Gewerbesteuer und bei der Umsatzsteuer (letztere nur 1995).

Im Einspruchsverfahren erhoben die Kläger weitere Einwendungen, über die sie mit dem FA Einigung erzielten (Schreiben der Kläger vom 4. September 2001, Schreiben des FA vom 12. März 2002).

Hinsichtlich des Streitpunktes "verdeckte Gewinnausschüttung" unterbreitete das FA mit Schreiben vom 20. August 2002 den Vorschlag, den Betrag der Gewinnausschüttung auf 1.040.000 DM zu reduzieren. In einem Telefonat vom 10. September 2002 erklärte der steuerliche Vertreter K ausweislich eines Telefonprotokolls in der Rechtsbehelfsakte sein Einverständnis mit dieser Lösung und teilte mit, dass sich hierdurch eine ESt für 1993 von null DM ergeben werde und darüber hinaus noch ein Verlustabzugsbetrag für die Folgejahre bleibe (RB-Akte II, S. 401 f). In seinem Schreiben vom gleichen Tag erläuterte das FA die Folgewirkungen ausführlich (RB-Akte II, S. 411 f). Mit Schreiben vom 5. November 2002 übersandte der damalige steuerliche Vertreter K eine leicht abweichende Verlustrechnung zu Vergleichszwecken (RB-Akte II, S. 413 f). Mit Schreiben vom 6. November 2002 erläuterte das FA die Abweichungen zur eigenen Berechnung und forderte den steuerlichen Vertreter K auf, sein Einverständnis beziehungsweise die Rücknahme der Einsprüche zu erklären. Nachdem sich der steuerliche Vertreter K auch nach weiteren Telefonaten und Schriftwechsel - auch mit dem Kläger persönlich - nicht ausdrücklich erklärte, kündigte das FA mit Schreiben vom 2. November 2004 die beabsichtigten Änderungen im Einzelnen an (RB-Akte II, S. 439 f). Der entsprechende Änderungsbescheid über die ESt 1993 erging unter dem 2. November 2004 mit einer festgesetzten ESt von Null DM. Mit Faxschreiben vom 2. Dezember 2004 legte der damalige steuerliche Vertreter der Kläger in deren Auftrag Einspruch gegen den vorgenannten "Einkommensteuerbescheid für 1993" vom 2. November 2004 ein "bezüglich der strittigen verdeckten Gewinnausschüttung" (Bl. 447 der RB-Akte III).

Im weitergeführten Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, der Einspruch sei aufgrund der nunmehrigen Steuerfestsetzung von Null DM unzulässig geworden. Der weiteren Annahme des FA, der steuerliche Berater K habe sich mit dem Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung mit 1.040.000 DM einverstanden erklärt, traten die Kläger entgegen. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 5. Oktober 2007 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig. Bei einer Steuerfestsetzung auf Null sei keine Beschwer mehr gegeben.

Mit ihrer Klage (Schriftsatz vom 5. November 2007) wenden sich die Kläger "gegen den Einkommensteuerbescheid vom 9. Januar 1996 - in der geänderten Fassung vom 24. Februar 1999, vom 11. August 2000 und vom 2. November 2004 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung ... vom 5. Oktober 2007". Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag unter dem 3. Dezember 2007 erklärt der Kläger persönlich als Streitgegenstand: "Das FA war im Rahmen einer Betriebsprüfung 1999 der Auffassung, für die Einkommensteuer 1993 eine erhebliche Steuer nachzuberechnen. Dagegen wurden von meinen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern fristgerecht Einsprüche eingelegt. Mittlerweile erkennt das FA jedoch diese Einsprüche nicht an, wodurch uns, möglicherweise auch unseren Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern ein erheblicher Schaden entstehen würde."

Das Gericht lehnte den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Juli 2008 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und begründete dies mit der fehlenden Beschwer der Kläger durch die Steuerfestsetzung mit Null EUR.

Am Tag des Termins der mündlichen Verhandlung am 19. November 2008 stellten die Kläger den weiteren Antrag, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1993 zu ändern. Mangels Entscheidungsreife dieses Antrags lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19. November 2008 die Klageänderung ab (auf diesen Beschluss sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird verwiesen).

Die Kläger beantragen,

in Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 11. August 2000 in der geänderten Fassung vom 02. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Oktober 2007 die zu versteuernden Einkünfte sowie die Einkommensteuer für 1993 in der Höhe zu ermitteln und festzusetzen, wie sie sich ergäben, wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorläge und keine Durchführung eines Verlustabzugs erfolge.

Das Finanzamt

stellt keinen Antrag Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

II. Die Klage ist mangels Beschwer unzulässig.

1. Nach ihrem Wortlaut richtet sich die Klage gegen den ESt-Bescheid für 1993, zuletzt vom 2. November 2004. Die in diesem Bescheid festgesetzte Steuer beträgt Null EUR. Mithin sind die Kläger durch diesen Bescheid nicht beschwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 20. Dezember 2006 VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699, m.w.N.).

Gemäß § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den - im Streitfall: angefochtenen - Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ob der Kläger in diesem Sinne beschwert ist, beurteilt sich in Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides grundsätzlich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer. Deshalb ist eine Klage, mit der geltend gemacht wird, der Steuerfestsetzung auf null DM liege kein oder ein zu niedriger Verlust oder Verlustabzug zugrunde, regelmäßig unzulässig, weil über die Höhe des umstrittenen Verlustbetrages erst in dem Kalenderjahr zu entscheiden ist, in dem er sich steuerlich auswirken würde (BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BStBl II 1989, 225; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. statt aller BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817, m.w.N.). Der Ausnahmefall einer gleichwohl gegebenen Beschwer (wie im BFH-Urteil in BStBl II 1989, 225) liegt ersichtlich nicht vor.

2. Die Klageschrift vom 5. November 2007 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich gegen die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1993 richtet. Einen diesbezüglichen Antrag haben die Kläger erst mit dem Schriftsatz vom 19. November 2008 gestellt. Dieser Antrag ist vom Gericht mit Beschluss vom selben Tag in ein gesondertes Verfahren verwiesen worden. Daher erübrigen sich hier Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit dieses Klageantrags.

3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.

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