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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 1 K 4488/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 4488/06

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger in den Jahren 1997 und 1998 erzielte Verluste aus einem Vermietungsobjekt in Verlustfeststellungsbescheiden ab dem Jahr 2001 steuerwirksam geltend machen können.

Die Kläger werden beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

In der ESt-Erklärung für 1997 erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Mietobjekte in L. Aus der Vermietung der in seinem Eigentum befindlichen Wohnungen Nr. 1-4 erklärte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von -19.967 DM und aus der in seinem Miteigentum stehenden Wohnung Nr. 5 einen geschätzten Werbungskostenüberschuss von -1.000 DM. Das FA übernahm diese Zahlen in die Berechnung des ESt-Bescheides für 1997 vom 5. August 1998, in dem es - ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.501 DM und einem hieraus berechneten zu versteuernden Einkommen von 5.605 DM - einen Steuerbetrag von 0 DM festsetzte. Den Einspruch der Kläger verwarf das FA als unzulässig (Einspruchsentscheidung [EE] vom 2. November 1998). Den Antrag des Klägers auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages zum 31. Dezember 1997 lehnte das FA mit Bescheid vom 6. November 1998 ab. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 zurück. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für 1997 aufgrund einer Mitteilung des FA L über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Vermietungseinkünfte aus dem Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 5 (Überschuss: 1.836 DM) unterblieb mangels steuerlicher Auswirkung. Die in der ESt-Erklärung für 1998 erklärten Einkünfte aus den Wohnungen in L übernahm das FA unverändert in die Steuerberechnung und setzte mit Bescheid vom 15. Juli 1999 - ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 57.348 DM und einem hieraus berechneten zu versteuernden Einkommen von 40.674 DM -die ESt auf 4.256 DM fest. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 zurück. Die Mitteilung über die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung Nr. 5 des FA L (dem Kläger zuzurechnender Werbungskostenüberschuss: 3.316 DM) wertete das FA mit Änderungsbescheid vom 3. März 2000 aus. Mit Bescheid vom 29. Mai 2000 änderte das FA die ESt-Festsetzung für 1998, indem es antragsgemäß einen Verlustrücktrag in Höhe von 17.693 DM aus dem Jahr 1999 auf das Jahr 1998 vornahm. In den Steuerakten befindet sich ein Bescheid vom 6. Oktober 2004 über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, bei dem Zweifel bestehen, ob er versandt wurde, da er den Prüfhinweis enthält, dass bereits zum 31. Dezember 2003 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Unter Berücksichtigung des vom Kläger für 1999 erklärten Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung der Objekte in L, den das FA unverändert übernahm, ergab sich für das Jahr 1999 nach dem Verlustausgleich innerhalb 1999 ein negativer Betrag der Einkünfte in Höhe von -17.693 DM (ESt-Bescheid vom 2. Mai 2000), den das FA vollständig nach 1998 zurücktrug (vgl. oben). Einspruch und Klage blieben erfolglos (zuletzt Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2001). Den Antrag der Kläger auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1999 lehnte das FA mit Bescheid vom 20. November 2000 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es in der EE vom 7. März 2001 als unbegründet zurück, ohne dass die Kläger dieses Verfahren weiterverfolgten.

Bei der ESt-Veranlagung für das Streitjahr 2001 übernahm das FA die erklärten Zahlen und setzte mit Bescheid vom 17. April 2003 die ESt auf 0 EUR fest. Mit Bescheid vom selben Tag stellte es den verbleibenden Verlustvortrag zur ESt zum 31. Dezember 2001 für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 294.863 DM (= 150.761 EUR) fest. Dieser Verlustvortrag ergab sich allein aus den im Jahr 2001 erklärten hohen Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung der Mietobjekte in L. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 beantragte der Kläger, "von dem Verlustvortrag aus dem Kalenderjahr 1998 einen Betrag in Höhe von 30.000 DM zu verrechnen und den verbleibenden Verlustvortrag entsprechend abzuändern". Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001 auf. Eine Änderung des verbleibenden Verlustvortrags lehnte es mit EE vom 25. Oktober 2006 ab.

Bei der ESt-Veranlagung für das Streitjahr 2002 übernahm das FA die für die Mietobjekte in L erklärten Zahlen. Auf Antrag des Klägers nahm es einen Verlustvortrag aus dem Jahr 2001 auf das Jahr 2002 in Höhe von 27.599 EUR vor (geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zum 31. Dezember 2003 vom 18. März 2004). Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger keinen Einspruch.

Für das Streitjahr 2003 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, einen "1998er Verlust" in Höhe von 33.960 EUR zu verrechnen und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2003 entsprechend zu ändern. Das FA verrechnete stattdessen Verluste aus der Verlustfeststellung zum Ende des Vorjahres in Höhe von 50.610 EUR (geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zum 31. Dezember 2003 vom 21. April 2006) und wies den Einspruch der Kläger mit EE vom 25. Oktober 2006 als unbegründet zurück.

Für das Streitjahr 2004 beantragte der Kläger mit Einspruchsschreiben vom 18. Februar 2006, einen "vor 1998 entstandenen Verlust" in Höhe von 33.937 EUR vorzutragen, ersatzweise im Jahr 2004 zu verrechnen und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2004 entsprechend zu ändern. Das FA verrechnete stattdessen Verluste aus der Verlustfeststellung zum Ende des Vorjahres in Höhe von 59.883 EUR (geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zum 31. Dezember 2004 vom 31. Mai 2006) und wies den Einspruch der Kläger mit EE vom 25. Oktober 2006 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor,

die aus den Mietobjekten in L entstandenen Verluste in Höhe von 980.000 DM seien ersichtlich nicht vollständig in die festgestellten Verluste eingegangen. So sei zum 31. Dezember 2001 lediglich ein Verlust in Höhe von 294.863 DM festgestellt worden. Sie seien daher nach dem Nettoprinzip zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Ausführungen der Kläger im Einzelnen wird auf die Klagebegründung unter dem 21. Februar 2007 und die weiteren Schriftsätze der Kläger im Klageverfahren verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

zum 31. Dezember 2001 zuletzt vom 31. Mai 2006,

zum 31. Dezember 2002 zuletzt vom 18. März 2004,

zum 31. Dezember 2003 zuletzt vom 21. April 2006 und

zum 31. Dezember 2004 zuletzt vom 31. Mai 2006

aufzuheben und den verbleibenden Verlustvortrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf diese Stichtage jeweils um 685.137 DM bzw. den entsprechenden Wert in EUR höher festzusetzen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Das Klagebegehren wird wie unter I. dargestellt ausgelegt. Die weiter unten noch im Einzelnen darzustellende Tatsache, dass der Kläger mit dem Begehren der Berücksichtigung weiterer Verluste - beim hier begehrten Verlustvortrag - nur im Verfahren gegen die ESt- Festsetzung bzw. Verlustfeststellung des Verlustentstehungsjahrs gehört werden kann, führt im Streitfall nicht dazu, dass das Klagebegehren dahingehend auszulegen wäre, dass es sich auf Änderung etwa der Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 oder erstmalige Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1998 richtet. Zwar hat der Bundesfinanzhof [BFH] gerade bei den komplizierten Zusammenhängen zwischen ESt-Bescheid und Verlustfeststellungsbescheiden eine sehr weitgehende Auslegung zu Gunsten eines Klagegegenstands anerkannt, der der Klage zum Erfolg verhilft. Die in dieser Entscheidung verwendeten Auslegungsgrundsätze führen jedoch nicht zum Erfolg, wenn - wie im Streitfall - kein denkbarer Klagegegenstand erfolgreich sein kann. Da der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter darüber hinaus Steuerberater bzw. Rechtsanwälte sind, hat der Senat den Auslegungsgrundsatz zugrunde gelegt, dass Prozess- und Steuerkundige den Klagegegenstand grundsätzlich zutreffend bezeichnen.

2. Die Klage ist unzulässig, soweit der Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2002 zuletzt vom 18. März 2004, angefochten wird. Der Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2002 zuletzt vom 18. März 2004 ist bestandskräftig. Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Vorverfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung [FGO]) wurde gegen diesen Bescheid nicht durchgeführt.

3. Soweit die Klage die Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 2001, 2003 und 2004 betrifft, ist sie zulässig. Der Kläger trägt sinngemäß vor, dass Verluste aus den Jahren 1997 oder 1998 in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt und daher zu niedrig ausgewiesen seien. Er stützt sich zwar zuletzt ausdrücklich darauf, dass zum 31. Dezember 1998 kein Bescheid ergangen sei (vgl. Klagebegründung unter dem 21. Februar 2007), was so verstanden werden könnte, dass er nur den Erlass eines erstmaligen Grundlagenbescheides beantragt und die weiteren Feststellungsbescheide nur als Folgebescheide der erstmaligen Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1998 anzupassen wären. In diesem Falle wäre der Klage hinsichtlich der Folgebescheide ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465). Der erkennende Senat entnimmt jedoch den weiteren Darlegungen des Antragstellers - etwa dem Verweis auf das Nettoprinzip - dass im Streitfall die Bescheide ab 2001 auch ohne Änderung des Grundlagenbescheids den höheren Verlust ausweisen müssten. Dies wäre grundsätzlich denkbar, weshalb der Senat die Klage insoweit für zulässig erachtet.

4. Die Klage gegen die Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 2001, 2003 und 2004 ist unbegründet.

a) Der Klage ist der Erfolg zu versagen, weil die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 nicht mehr geändert werden und jene zum 31. Dezember 1998 nicht erstmals ergehen kann. Daher können diese Bescheide nicht als Grundlagenbescheide die nachfolgenden Verlustfeststellungsbescheide im Wege der Folgeänderung ändern.

Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d EStG ist, dass der zugrunde liegende Steuerbescheid - der bisher keinen Verlust ausweist - noch entsprechend geändert werden kann (BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Auch wenn unterstellt würde, dem Kläger wären die geltend gemachten Verluste entstanden, käme eine Änderung der Bescheide für 1997 und 1998 nicht in Betracht.

Für den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31. Dezember 1997 ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 zurückgenommen hat und der Bescheid damit bestandskräftig geworden ist.

Auch ein erstmaliger Erlass eines Feststellungsbescheides zum 31. Dezember 1998 scheidet aus. Zwar ist noch kein Feststellungsbescheid auf diesen Stichtag ergangen. Allerdings ist der ESt-Bescheid für 1998 bestandskräftig, da der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 seinen Einspruch zurückgenommen hat. Gegen spätere Änderungen wurde kein Einspruch erhoben. Damit ist nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ein erstmaliger Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817 m.w.N.).

b) Ein unmittelbarer Ansatz von Verlusten aus dem Jahr 1997 oder 1998 in den Verlustfeststellungsbescheiden ab 2001 ist ausgeschlossen. Vielmehr ist über die Verluste - soweit deren Vortragsfähigkeit festzustellen ist - ausschließlich und abschließend in den Feststellungsbescheiden des Verlustentstehungsjahrs zu entscheiden, die insoweit Grundlagenbescheide für die Verlustfeststellungsbescheide des Folgejahrs sind. Das vom Kläger angesprochene "objektive Nettoprinzip" führt nicht dazu, dass die Grundsätze des steuerlichen Verfahrensrechts, zu denen die Bestandskraft von Steuerbescheiden gehört, außer Kraft gesetzt würden.

c) Schließlich sind die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Verluste nicht substantiiert dargelegt worden. Ausweislich der Steuerakte wurden sämtliche Verluste aus den Mietobjekten in L so wie erklärt in die Veranlagung übernommen. Der hohe mit der Klage geltend gemachte Werbungskostenüberschuss lässt sich von daher auch nicht schlüssig nachvollziehen.

5. Da sich das Urteil allein auf die im Einspruchsverfahren und gerichtlichen vorbereitenden Verfahren umfänglich von beiden Beteiligten diskutierte Bestandskraft der Steuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre 1997 und 1998 stützt, kommt es auf die vom FA vorgetragenen Argumente in materieller Hinsicht im Schriftsatz vom 3. Juli 2007 nicht an. Das Urteil stützt sich nicht auf diese. Daher war dem Antrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung zur Vertagung und Stellungnahme nicht zu folgen. Neu waren in dem Schriftsatz des FA allenfalls die Ausführungen der letzten drei Absätze ("aus tatsächlichen Gründen"), die nicht entscheidungserheblich sind. Dem Antrag auf Beiziehung der "Akte des Finanzamts L" ist das Gericht nicht gefolgt. Für die Frage der Bestandskraft der maßgeblichen Veranlagungen 1997 und 1998 kann diese Akte keine Erkenntnisse liefern und ist daher entscheidungsunerheblich.

6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Wie die zitierten Urteile belegen, ist die Frage der Bestandskraft und des Verhältnisses von ESt-Bescheid und Verlustfeststellungsbescheid sowie aufeinander folgender Verlustfeststellungsbescheide untereinander in der Rechtsprechung des BFH eindeutig geklärt.

7. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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