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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 4772/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 4772/04

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

ohne mündliche Verhandlung

am 29. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Sprachkurs als Werbungskosten.

Der Kläger wird für das Streitjahr 2002 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Er erzielte im Jahr 2002 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitsverhältnis bei der Firma X wurde durch den Arbeitgeber am 15. Februar 2002 zum 30. Juni 2002 gekündigt. Er bewarb sich u.a. bei der Y AG, zu der er am 4. April 2002 zu einem Bewerbungsgespräch nach Zürich reiste. Im Juni 2006 wurde ihm die Arbeitserlaubnis der Schweizer Migrationsbehörde zugestellt. Zum 1. August 2002 trat er in die Dienste der Schweizer Y AG und arbeitete in Zürich. Hierzu verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz.

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Unterrichtsgebühren eines Französisch- Sprachkurses in Höhe von 2.655,18 EUR, den der Kläger von Mai bis Juli 2002 bei der Z Sprachschule [...] in A-Ort besuchte. Dabei handelte es sich ausweislich einer Bescheinigung der Sprachschule um Einzelunterricht. Der Kläger begehrt den Abzug der Unterrichtsgebühren bei den inländischen Einkünften Das FA dagegen stellte nach Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Ansätze die vom Kläger erklärten Schweizer Einkünfte in Höhe von 60.020 CHF (bei einem Umrechnungskurs von 1,4650 gleich 40.969 EUR) von der deutschen Besteuerung frei. Es berücksichtigte sie jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Dabei zog es von den Schweizer Einkünften Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.705 EUR ab, die auf die Bewerbung in Zürich, Umzugskosten, Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte in der Schweiz sowie die streitigen Unterrichtsgebühren entfielen (ESt-Teilabhilfebescheid für 2002 vom 19. Mai 2004).

Hinsichtlich des beantragten Abzugs der Unterrichtsgebühren von den inländischen Einkünften blieb der Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. Oktober 2004 erfolglos.

Dieses Begehren verfolgt der Kläger nunmehr im Klagewege weiter.

Der Kläger trägt vor, er sei seit 1998 als Unternehmensberater für die Firmen [...] und [...] mehrfach in unterschiedlichen europäischen Ländern tätig gewesen, darunter in der Schweiz, Spanien, Frankreich und Belgien, wo es erforderlich gewesen sei, mündlich und schriftlich sich der französischen Sprache zu bedienen. Ein verbindliches Arbeitsverhältnis mit der Züricher Y habe vor Juni 2002 nicht bestanden. Der Sprachkurs sei jedoch deutlich früher vereinbart und begonnen worden, in einer Zeit, als auch in Deutschland Bewerbungsgespräche gelaufen seien.

Insgesamt habe er Gespräche mit ca. 12 potentiellen Arbeitgebern geführt. Daher sei die alleinige Zuordnung des Sprachkurses zu dem dann endgültig zustande gekommenen ausländischen Arbeitsverhältnis nicht richtig.

Der Kläger beantragt,

den ESt-Bescheid vom 29. September 2003 sowie die Änderungsbescheide vom 11. Dezember 2003 und vom 19. Mai 2004 und die EE vom 19. Oktober 2004 aufzuheben und die ESt für 2002 neu festzusetzen und dabei bei den Einkünften aus (inländischer) nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 2.655,18 EUR zu berücksichtigen und diesen Betrag im Gegenzug nicht mehr bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts abzuziehen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat den Sprachunterricht zutreffend als vorweggenommene Werbungskosten der freigestellten Schweizer Einkünfte beurteilt und die Aufwendungen lediglich bei der Berechnung dieser Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles sind die Aufwendungen für die Fortbildung in der französischen Sprache ganz überwiegend durch das in der Schweiz neu begründete Arbeitsverhältnis verursacht und daher nach § 3c des Einkommensteuergesetzes nicht bei den inländischen Einkünften abziehbar. Hierfür spricht ganz wesentlich der zeitliche Zusammenhang zwischen Bewerbungsgespräch Anfang April, Sprachkurs in Mai und Juni und Beginn der Berufstätigkeit in der Schweiz im August. Hinter diesem an objektiven Tatsachen erkennbaren Bezug zu dem konkreten Arbeitsverhältnis mit in der Bundesrepublik Deutschland steuerfreien Einkünften tritt das Moment zurück, dass Sprachkenntnisse unzweifelhaft für einen im internationalen Raum tätigen Unternehmensberater ganz allgemein von Vorteil sind. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob ein solcher allgemeiner Vorteil einen für den Werbungskostenabzug ausreichenden Bezug zu konkreten Einkünften herzustellen vermag.

Der objektive Bezug der Aufwendungen zu dem Beschäftigungsverhältnis bei der Y wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Arbeitserlaubnis erst im Juni erteilt wurde.

Diese Tatsache deutet vielmehr darauf hin, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages bereits deutlich früher erfolgt sein muss. Dass der Kläger darüber hinaus weitere Bewerbungen im Inland bis zum endgültigen Arbeitsantritt in der Schweiz "offen hielt" , kann den überwiegenden Bezug zu dem beabsichtigten Schweizer Arbeitsverhältnis nicht lösen. Jedenfalls hat der Kläger insoweit auch kein konkretes Arbeitsverhältnis benannt, dem die Aufwendungen als Werbungskosten zuzuordnen wären.

Das Gericht folgt im Übrigen den Gründen der EE vom 19. Oktober 2004, in der das FA eingehend seine Entscheidung begründet hat und sieht gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.



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