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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 1 K 4872/06
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2
EigZulG § 11 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 4872/06

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter und

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Eigenheimzulage (EigZul) für ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Haus haben.

Der Beklagte -das Finanzamt (FA) - ist für die Einkommensbesteuerung der Kläger für das Jahr 1997 und damit auch für die Festsetzung der EigZul nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) zuständig.

Die Kläger erwarben im Jahr 1997 zu je hälftigem Miteigentum ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude mit der Flurnummer ... der Gemarkung ... in ... und nutzen es seit Mitte 1997 ganzjährig und als ausschließlichen Wohnsitz zu eigenen Wohnzwecken. Im notariellen Vertrag stellte der Eigentümer klar, dass es sich bei diesem Grundstück um ein mit einem Wochenendhaus bebautes Wochenendgrundstück handelt (§ 1 des Kaufvertrages).

Auf den Antrag der Kläger setzte das FA mit Bescheid vom 21. Januar 2000 zunächst eine EigZul ab 1997 in Höhe von 2.500 DM je Jahr fest. Nachdem das FA davon Kenntnis erlangt hatte, dass das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplanes lag und dort als "Sondergebiet für Ferien-und Wochenendhäuser" ausgewiesen war, hob es den Bescheid mit Änderungsbescheid vom 11. April 2000 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG wieder auf und setzte die EigZul für die Jahre ab 1997 auf 0,--DM fest. Es begründete dies mit § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, der Ferien-und Wochenendwohnungen von der Zulage ausschließt. Der Einspruch der Kläger blieb in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. November 2006 erfolglos.

Tatsächlich ist der Bebauungsplan für das Gebiet nach Auskunft des Landratsamts X erst seit ... 2004 rechtskräftig. Allerdings ist die Fläche, auf der das Grundstück liegt, in einem seit .... Juni 1996 rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wochenendhausgebiet ausgewiesen. Vorher existierte für den gesamten Ortsteil kein Flächennutzungsplan. Allerdings hatte das Landratsamt X unter dem 2. Dezember 1970 eine Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt (siehe Bl. 43 der EigZul-Akte). Das Landratsamt und die Gemeinde dulden offenbar eine dauerhafte Wohnnutzung der dort belegenen Gebäude. Wegen der weitern Vorgeschichte wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 20. Juli 2007 verwiesen (Bl. 45 ff. der Klageakte).

Die Kläger beantragen,

den Änderungsbescheid vom 11. April 2000 und die hierzu ergangene EE vom 17. November 2006 aufzuheben, so dass der vorher für die EigZul ab 1997 ergangene Bescheid vom 21. Januar 2000 wieder in Kraft tritt. Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird. Baurechtlich sei lediglich eine Nutzung als Wochenendhaus zulässig. Nur auf diese baurechtliche Zulässigkeit komme es bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG an.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 wird verwiesen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht die EigZul nicht gewährt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist eine Ferien-oder Wochenendwohnung kein begünstigtes Objekt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hängt die rechtliche Einstufung einer Wohnung als Wochenend-bzw. Ferienwohnung allein von der dem Nutzer oder seinen Rechtsvorgängern erteilten Baugenehmigung ab. Allein diese beinhaltet die -auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit bindende -Feststellung, dass das Gebäude nicht nur zu Wochenend-und Ferienzwecken, sondern zu Dauerwohnwecken genutzt werden darf (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH]vom 14. November 2001 X R 24/00, BStBl II 2002, 514 undBeschluss vom 25. Januar 2006 IX B 155/05, BFH/NV 2006, 1066, m.w.N.). Dabei kommt es allein auf den Regelungsgehalt der Baugenehmigung selbst an. Willensäußerungen der genehmigenden Behörde oder Gebietskörperschaft, die sich in der Baugenehmigung nicht niedergeschlagen haben, kommt dagegen keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 19. Januar 2005 X R 12/03, BFH/NV 2005, 885).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Wohnung der Kläger als nicht begünstigte Wochenend- bzw. Ferienwohnung zu beurteilen. Maßgeblich ist, dass die Baugenehmigung für den Rechtsvorgänger der Kläger ausdrücklich (nur) für ein Wochenendhaus erteilt wurde. Dadurch wurde die baurechtlich zulässige Nutzung auch für den Rechtsnachfolger verbindlich festgelegt. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Landratsamt seitdem eine andere Nutzung - etwa zur dauernden Wohnung - genehmigt hätte. Angesichts der seit Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 1970 in späteren Flächennutzungs- und Bebauungsplänen getroffenen jeweils gleichbleibenden Festsetzung als Wochenend- und Ferienhausgebiet hätte ein Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung wohl auch keine Erfolgsaussichten. Die von den Klägern vorgelegten Belege zur Vorgeschichte bestätigen dies. Andererseits können die Kläger aus den - nach der Baugenehmigung - wirksam gewordenen Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine baurechtliche Rechtfertigung für eine dauernde Wohnnutzung herleiten. Zwar mag die Erwartung der Kläger, das Gebiet würde irgendwann zu einem allgemeinen Wohngebiet umgewidmet, enttäuscht worden sein. Solche Erwartungen vermögen jedoch nicht, eine andere zulässige Nutzung nach Baurecht zu erzeugen. Eine bloße Duldung der Wohnnutzung reicht nach der oben zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt hierzu, nicht aus.

Verfahrensrechtlich war das FA zu einer Änderung aufgrund neuer Tatsachen nach § 15 EigZulG entsprechend § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung berechtigt. Dass im Änderungsbescheid zunächst eine unzutreffende Änderungsnorm angegeben war, ist für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ohne Bedeutung. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine entsprechende Ermächtigungsnorm gedeckt war (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1993 VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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