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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 10 K 1361/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1
EStG § 70 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 1361/07

Kindergeld für D von Dezember 2005 bis Januar 2006

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 13. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Kläger (Kl) ist der Stiefvater der am ... 09.1996 geborenen D. Die Beklagte (die Familienkasse -FK--) gewährte für D bis einschließlich Januar 2006 Kindergeld. Aufgrund eines Abgleichs mit den Daten der Meldebehörde wurde der FK bekannt, dass D nicht mehr im Haushalt des Kl, sondern dem der Mutter wohnt. Der Kl teilte auf Anfrage der FK mit, dass D seit 29.09.2005 nicht mehr in seinem Haushalt lebt. Die FK hob daraufhin mit Bescheid vom 20.06.2006 die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2005 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Januar 2006 in Höhe von 616 EUR vom Kl zurück. Zur Begründung des hiergegen gerichteten Einspruchs trug der Kl vor, dass er das zurück zu zahlende Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Von der Kindesmutter wurde die Weiterleitung des Kindergeldes nach amtlichem Formular nur für die Monate Oktober 2005 und November 2005 bestätigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 sah die FK für die Monate Oktober 2005 und November 2005 von der Rückforderung des Kindergeldes ab.

Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kl auch für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Es sei eine Verrechnungsabrede mit der Kindesmutter getroffen worden, die das Kindergeld einbezogen habe.

Der Kl beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 20.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 insoweit aufzuheben, als darin das Kindergeld für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 zurückgefordert wird.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Kindesmutter für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 die nötige Weiterleitungserklärung nicht abgegeben habe. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Kl und der Kindesmutter seien für die FK nicht bindend.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.12.2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II. 1. Die Klage ist unbegründet.

a) Unstreitig hat die FK die Kindergeldfestsetzung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, da die Kindesmutter ihre Tochter D in diesen Monaten in ihren Haushalt aufgenommen hat und daher nach § 64 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig berechtigt war.

b) Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung --AO--).

Im vorliegenden Fall besteht daher ein Rückzahlungsanspruch der FK, den diese daher zu Recht durch Rückforderungsbescheid gegen den Kl geltend gemacht hat.

c) Auch die Entscheidung der FK, von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die FK hat es abgelehnt, auf die Rückforderung des Kindergeldes zu verzichten. Sie stützt sich hierbei auf die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 64 EStG. Nach 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt (vgl. Verfügung des BZSt vom 05.08.2004, BStBl I 04, 742).

Das Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die ablehnende Entscheidung der FK kann grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht sachwidrig, die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme von einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der oben angeführten Verfügungen des BZSt abhängig zu machen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.07.1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36).

Der in 64.4 Abs. 4 bis 8 DA-FamEStG vorgesehenen Form hat der Kl nicht Genüge getan.

Weder hat er für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 die erforderliche schriftliche Bestätigung der Kindesmutter (vorrangig Berechtigte) auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt, noch hat diese die Weiterleitung des vollen Kindergeldes bestätigt und insbesondere nicht deutlich gemacht, ihren eigenen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzusehen. Der Umstand, dass der Kl nach seinem Vortrag mit der Kindesmutter eine Verrechnungsabrede getroffen hat, bei der das Kindergeld angerechnet wurde, ist insoweit ohne Belang. Denn es ist im sog. Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der FK, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen oder sonstige zivilrechtliche Forderungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425). Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1425 m.w.N.). Es ist insoweit auch nicht sachwidrig, von einer Rückforderung des Kindergeldes nur bei Vorlage einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der oben angeführten Verfügungen des BZSt abzusehen. Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die FK dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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