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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 10 K 1933/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 67 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 1933/05

Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999 Solidaritätszuschlag 1996, 1997, 1998 und 1999

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob das Finanzamt zur Durchführung einer Veranlagung verpflichtet ist.

I. Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger (Kl) erzielte in den Streitjahren als Pensionär Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin (Klin) war nicht erwerbstätig. Einkommensteuer( ESt)Erklärungen reichten die Kl für diese Jahre nicht ein. Jedenfalls seit Frühjahr 2004 haben die Kläger nach eigenen Angaben Ihren Wohnsitz in München.

In dem zunächst gegen die Bescheide über Einkommensteuer 1993 -1995 geführten Klageverfahren 10 K 47... hat der Kl zugleich im Namen der Klin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2001 die Klage erweitert und beantragt,

den Beklagten (das Finanzamt --FA--) zu verpflichten, ESt-und SolZ-Bescheide für die Jahre 1996 -1999 zu erlassen.

Das FA führte hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2002 aus, dass die Verpflichtungsklage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei. Nach Trennung der Verfahren der Ehegatten hat das Gericht mit Urteilen vom 07. Juli 2004 (Az.: 10 K 47...; Kl) und 04. August 2004 (Az.: 10 K 30...; Klin) die Klagen insoweit (zumindest) mangels Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Die Urteile wurden nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerden (Az.: des BFH ...) rechtskräftig.

Der Schriftwechsel in den Verfahren 10 K 47... und 10 K 30... wies ab 12. November 2001 als Wohnadresse der Kläger die A-str. 15, ... München aus. Nach Angaben des Beklagten (das Finanzamt --FA--) erhielt er durch den Verfahrensschriftwechsel in den vorgenannten Verfahren Kenntnis von dem neuen Hauptwohnsitz der Kläger. Am 01. Februar 2005 hat das FA die Akten dann an das FA München ... abgegeben.

Mit an das FA gerichteten Schreiben vom 05. Juli 2004 und 14. November 2004 begehrten die Kläger erneut ESt/SolZ-Bescheide für 1996 -1999. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2004 wies das FA hinsichtlich der Durchführung einer Veranlagung für die Streitjahre 1996 - 1999 lediglich auf die Rechtskraft des Urteils vom 04. August 2004 (Az.: 10 K 30...) hin. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 16. November 2004 erhoben die Kläger unter dem Az. 10 K 49... Klage und begehrten erneut, das FA zum Erlass von Bescheiden über ESt und SolZ 1996 zu verpflichten. Dazu sei das FA auch dann verpflichtet, wenn keine ESt-Erklärungen abgegeben worden seien. Mit Schreiben vom 14. Mai 2005 begehrten die Kläger, dass das FA dazu verpflichtet wird, auch für die Jahre 1997 -1999 Bescheide über die ESt und den SolZ zu erlassen. Das Verfahren wurde unter dem vorliegenden Az. 10 K 19... erfasst. Zugleich begehrten die Kläger, dass "nicht nur" das FA K, sondern auch das FA München ... zum Erlass von Bescheiden hinsichtlich ESt und SolZ 1996 - 1999 verpflichtet wird, weil die Kläger seit Frühjahr 2004 ihren Wohnsitz dort hätten und daher dieses FA zuständig sei. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. 8 K 19... erfasst und wird vor dem 8. Senat des Finanzgerichts München geführt, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts für Verfahren gegen das FA München ... zuständig ist.

Der Senat hat die Verfahren 10 K 49... und 10 K 19... durch Beschluss vom 13. November 2006 gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Telefax vom 11. März 2007 teilten die Kläger mit, dass sich die vorliegende Klage nunmehr ausschließlich gegen das FA München ... richte.

Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß,

das FA München ...zu verpflichten, den Klägern gemeinsame Bescheide über die ESt und den SolZ 1996 - 1999 zu erteilen,

hilfsweise

den Klägern getrennte Bescheide über die ESt und den SolZ 1996 - 1999 zu erteilen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass das FA für die Besteuerung der Kläger wegen des Wohnsitzwechsels nicht mehr örtlich zuständig sei. Ferner sei über das Begehren bereits rechtskräftig entschieden worden und die Klage sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Akten des vorliegenden Verfahrens und die gemäß Beschluss vom 13. November 2006 beigezogenen Akten Bezug genommen.

II. Die Klage ist unzulässig.

1. Die Klage wurde nicht wirksam zurückgenommen. Voraussetzung einer wirksamen Rücknahmeerklärung ist, dass der Kläger die Rücknahmeabsicht hinreichend deutlich macht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--11.01.1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220). Im vorliegenden Fall haben die Kläger zwar einerseits dargelegt, dass sie ihr Klagebegehren gegen das FA K nicht weiterverfolgen wollen, andererseits aber nur beantragt, das vorliegende Aktenzeichen zu löschen. Hieraus kann ein Rücknahmewille nicht eindeutig entnommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem juristisch versierten Kläger darum ging, eine Klagerücknahme gerade nicht zu erklären, um die sich daraus ergebende Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO zu vermeiden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnten keine weiteren Erläuterungen des Klägers eingeholt werden, da der Kläger nicht erschienen ist. Es wurde auch weder eine Terminsaufhebung oder -verlegung beantragt noch wurde eine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen vorgelegt.

2. Eine Löschung im Prozessregister scheidet aus, da an der Ernsthaftigkeit der Klageerhebung gegen das FA K nach den Schriftsätzen vom 16. November 2004 (damaliges Az. 10 K 49...) und vom 14. Mai 2005 (Az. 10 K 19...) keine Zweifel bestehen. Die vorliegende Klage kann auch nicht als Einheit mit dem unter dem Az. 8 K 19... gegen das FA München ... geführten Verfahren behandelt werden. Wie den Klägern bereits mit richterlichem Hinweis vom 21. Dezember 2006 mitgeteilt wurde, folgt § 63 FGO nicht dem Rechtsträger- oder Körperschaftsprinzip, sondern dem Behördenprinzip. Die Kläger haben im Schriftsatz vom 14. Mai 2005 ausdrücklich zugleich beide Behörden verklagt, obwohl sie nach eigenem Vortrag davon ausgingen, dass nur das FA München ... zuständig ist. Da für Klagen gegen das FA München ... nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts der 8. Senat zuständig ist, musste dieses weitere Klagbegehren eigenständig bei diesem Senat registriert werden. Auch ein sonstiger Fall, in dem eine Löschung aus dem Prozessregister in Betracht kommt (vgl. hierzu Gräber, FGO, § 72 Rz. 3), liegt nicht vor.

3. Die Klage ist unzulässig, da die durchgeführte Klageänderung unzulässig ist. Es liegt eine echte Klageänderung vor, da die Kläger ihr Begehren nicht mehr gegen den bisherigen Beklagten, sondern nunmehr allein gegen das FA München ... richten (Beklagtenwechsel). Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 1. Halbsatz FGO liegen nicht vor. Eine Änderung der Klage ist nach § 67 Abs. 1 FGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das FA K... hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es einem Beklagtenwechsel nicht zustimmt. Ein Beklagtenwechsel ist auch nicht sachdienlich, da unter dem Az. 8 K 19... bereits ein Verfahren gegen das FA München ... rechtshängig ist, das den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vollständig abdeckt. Da die Zulässigkeit der Klageänderung Sachurteilsvoraussetzung für die geänderte Klage ist, ergibt sich aus der Unzulässigkeit der Klageänderung auch die Unzulässigkeit der geänderten Klage (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 67 FGO Rz. 58, 61).

4. Die Klage ist ferner mangels Klagebefugnis unzulässig. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach dem Schriftsatz vom 11. März 2007 machen die Kläger nicht mehr geltend, die Ablehnung oder Unterlassung des Erlasses von Bescheiden über ESt und Solz 1996 - 1999 durch das FA K verletze sie in ihren Rechten. Vielmehr gehen sie nun - übereinstimmend mit den Finanzämtern K und München ...--selbst davon aus, dass das FA K mangels Zuständigkeit zu Recht keine entsprechenden Bescheide erlassen hat.

5. Überdies ist die Klage gegen das FA K auch deshalb unzulässig, weil es nach wie vor an der Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens beim FA K fehlt (§ 44 Abs. 1 FGO).

6. Die genannten Unzulässigkeitsgründe gelten auch für den Hilfsantrag der Kläger.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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