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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 10 K 2154/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Als Hauptwohnsitz gaben sie die Wohnung E-Str. in B an. Der Kläger ist als Drucker nichtselbstständig bei einer Firma in A, beschäftigt. Bei seinen Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit machte er u.a. Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Zusammenhang mit einer Wohnung in A, N-Str., geltend. Diese bezifferte er mit 3.816 EUR (Miete: 12 x 280 EUR; Strom: 6 x 76 EUR).

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen nach ergebnisloser Anforderung bestimmter Nachweise mit Bescheid vom 11.12.2007 ab. Die ESt wurde auf 8.668 DM festgesetzt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch drohte das FA mit Schreiben vom 06.03.2008 eine Verböserung an, da es aufgrund einer Routenplanerberechung für die von der Wohnung in B angegebenen Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte nur zu einer Entfernung von 19 km, statt der erklärten 30 km gelangte. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 erhöhte das FA die ESt auf 8.758 EUR.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Kl benutze für die Wege zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel. Wegen der ungünstigen Arbeitszeiten könne er die Arbeitsstelle an vielen Tagen nicht erreichen. Er habe sich daher in der Nähe der Arbeitsstätte eine Kleinwohnung angemietet. Da er hierdurch seine Arbeitsstelle beibehalten könne, seien die Mehraufwendungen beruflich veranlasst. Der vom FA im Hinblick auf Zweifel an der beruflichen Veranlassung angeführte überdurchschnittliche Stromverbrauch beruhe darauf, dass Strom zur Warmwasserbereitung eingesetzt werde und der Kl arbeitsbedingt häufig duschen müsse.

Die Kläger beantragen,

den ESt-Bescheid vom 11.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2008 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 3.816 EUR anerkannt werden und die ESt auf 7.640 EUR herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf den mangelnden Nachweis der beruflichen Veranlassung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom ... sowie des FA vom ... Bezug genommen.

Das Gericht hat mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- ergangener Aufklärungsanordnung vom 03.02.2009 weitere Nachweise zur geltend gemachten doppelten Haushaltsführung angefordert. Hierauf haben die Kläger nicht reagiert.

Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.03.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ferner muss sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht am Beschäftigungsort, sondern weiterhin am Wohnort befinden. Da es sich beim Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung um einen für den Steuerpflichtigen günstigen Umstand handelt, geht die Nichtfeststellbarkeit der hierfür erforderlichen Tatsachen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Kläger.

a) Im vorliegenden Fall ist das Gericht bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger in der Wohnung E-Str., B, im Streitjahr einen eigenen Hausstand unterhielt.

Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass der Vollziehungsbeamte des FA aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des Gerichts am 13.10.2008 die Klägerin im Anwesen EStr. , B, aufsuchte und dabei keinen Wohnsitz des Klägers an dieser Anschrift feststellen konnte. Das Vollstreckungsersuchen wurde mit dem Vermerk versehen: "Vollstreckungsschuldner verzogen nach N-Str. 26 A - A (lt. Ex-Frau schon länger verzogen)".

Zweifel ergeben sich zum anderen auch daraus, dass die Kläger auf die Aufklärungsanordnung vom 03.02.2009 --dem Klägervertreter zugestellt am 06.02.2009-- keine Erklärung darüber abgegeben haben, ob und ggf. seit wann die Kläger getrennt voneinander leben. Auch haben sie weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass und ggf. in welchem Umfang sich der Kläger finanziell an dem Haushalt in der E-Str., B, beteiligt hat (vgl. zum Erfordernis der maßgeblichen finanziellen Beteiligung Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.03.1983 VI R 17/80, in [...] m.w.N.; und vom 17.11.1978 VI R 93/77 BFHE 126, 44 BStBl II 1979, 146).

b) Nicht überzeugt ist das Gericht auch davon, dass der Kläger in B im Streitjahr weiterhin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.

Die hierzu mit Aufklärungsanordnung vom 03.02.2009 angeforderten Darlegungen und Nachweise haben die Kläger nicht erbracht.

c) Schließlich ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Wohnung in der N Str. im Streitjahr aus beruflichen Gründen angemietet war. Zweifel ergeben sich insoweit daraus, dass die Entfernung zwischen der Arbeitsstelle des Klägers und der Wohnung in B nach den nicht zu beanstandenden Ermittlungen des FA nur 19 km beträgt. Diese Entfernung ist so gering, dass der Weg zur Arbeitsstelle bei Bestehen eines Hausstands und Mittelpunkts der Lebensinteressen in B üblicherweise von dort angetreten wird. Die vom Kläger vorgetragene Begründung, er suche seine Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf, die zu den oft ungünstigen Arbeitszeiten nicht verkehrten, wurde nicht durch nachprüfbare Tatsachen untermauert. Im Schreiben vom 12.12.2006 (hinsichtlich ESt 2004 und 2005) erklärte der Kläger, er sei zwischendurch auch mit dem Pkw gefahren und habe die Fahrkarten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht aufbewahrt. Für das Streitjahr haben die Kläger jedoch auch auf die Aufklärungsanordnung vom 03.02.2009 nicht erklärt, wie viele Fahrzeuge ihnen zur Verfügung standen. Somit kann nicht überprüft werden, ob der Kläger auch bei ungünstigen Arbeitszeiten auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen war.

Auch hat das FA überzeugend dargelegt und belegt, dass der Stromverbrauch in der Wohnung N Str. für einen Ein-Personen-Haushalt ungewöhnlich hoch war. Dies könnte darauf beruhen, dass der Kläger entweder ausschließlich in dieser Wohnung gewohnt hat (s.o.: kein eigener Hausstand in B) oder weitere Personen in dieser Wohnung lebten. Letzteres spräche gegen eine berufliche Veranlassung. Die Behauptung, der hohe Stromverbrauch sei im Wesentlichen auf die Nutzung eines Warmwasserboilers und die Duschgewohnheiten des Klägers zurück zu führen, wurde nicht durch nachprüfbare Tatsachen untermauert. Insbesondere haben sich die Kläger auf die Aufklärungsanordnung vom 03.02.2009 weder zur Frage der Anzahl der Bewohner geäußert noch wurden die angeforderten Nebenkostenabrechnungen vorgelegt.

Die auf der mangelnden Mitwirkung der Kläger beruhende nicht vollständige Aufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten der Kläger, die zu ihren Gunsten einen Werbungskostenabzug geltend machen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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